Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 11.01.2021 – 3 A 539/20.A
ECLI:DE:VGHHE:2021:0111.3A539.20.A.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. April 2016 - 2 K 301/16.GI.A - ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und auszusprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die gesamten Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht in der Regel der Billigkeit, demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre. Sinn von § 161 Abs. 2 VwGO ist aber, den Rechtsstreit in vereinfachter Form und zügig zu Ende zu führen, so dass weitere Ermittlungen zu unterbleiben haben (vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 161 Rdnr. 17 m.w.N.).
Hier entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Dies folgt zunächst aus der Tatsache, dass die Beklagte die Kläger während des Laufs der Beweisaufnahme mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 ohne ersichtlichen Grund klaglos gestellt hat und sich daher in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Allein dies rechtfertigt es, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte wäre jedoch zum Zeitpunkt der Klaglosstellung nach den von dem Senat mit seinem Beweisbeschluss vom 23. April 2020 eingeholten Auskünften des Österreichischen Roten Kreuzes - ACCORD - vom 18. September 2020, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl vom 29. Oktober 2020 (noch nicht eingegangen waren zu diesem Zeitpunkt die Auskünfte von UNHCR und vom Auswärtigen Amt) auch voraussichtlich unterlegen gewesen.
Denn die Auffassung der Beklagten, die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien unzulässig, da sie bereits in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt bekommen hätten, ist nach dem von der Richterin anzulegenden Prüfungsmaßstab des § 161 Abs. 2 VwGO als fehlerhaft anzusehen, wobei der zwischen den Beteiligten streitige Aspekt, ob das im Bundesgebiet geborene minderjährige Kind, die Klägerin zu 4), vom Anwendungsbereich der Unzulässigkeitsvorschrift überhaupt erfasst wird, außen vor bleibt.
Die Kläger zu 1) bis 3) haben nach ihrem Vortrag bis zum 11. Januar 2015 ein Jahr in Italien gelebt. Sie seien dort registriert worden und in ein Flüchtlingscamp in Rom eingewiesen worden. Der Aufenthalt dort sei nicht sicher gewesen, es habe immer wieder Überfälle und Bedrohungen gegeben, was vor allem für den Kläger zu 3) schrecklich gewesen sei. Die Klägerin zu 2) sei damals schwanger gewesen und habe an einem Tag Schmerzen und Blutungen bekommen. Sie seien von einer Stelle zur anderen gerannt und hätten um Hilfe gebeten, man habe sich jedoch geweigert, einen Krankenwagen zu rufen. Die Klägerin zu 2) habe daraufhin eine Fehlgeburt erlitten. Das Flüchtlingscamp sei schließlich von protestierenden Einheimischen niedergebrannt worden. Flüchtlinge seien auch auf der Straße angegriffen worden, die Menschen dort seien gegenüber Flüchtlingen gewalttätig. Sie seien daher aus Italien aus- und ins Bundesgebiet eingereist.
Ausweislich eines Vermerks in der Behördenakte der Beklagten (Bl. 90 Rs.) haben die italienischen Behörden der Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die Kläger zu 1) und 2) in Italien Flüchtlingsschutz zuerkannt bekommen haben und daher ein Dublinverfahren nicht möglich ist.
Zwar erfüllen die Kläger zu 1) und zu 2) damit in materieller Hinsicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
Allerdings kann eine Unzulässigkeitsentscheidung gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie dieser nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedsstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta - GRC - zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedsstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2a) Richtlinie 2013/32/EU (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt L 180/60, - RL 2013/32/EU) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rdnr. 35; siehe auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rdnr. 88 sowie BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 34.19 -, juris Rdnr. 15). Damit, so das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung, ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedsstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen.
Allerdings, so das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiter, führe allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht aus subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337, S. 9, ber. ABL. 2017, Nr. L 167 S. 58 - RL 2011/95/EU) gerecht würden, angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2a) RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht sei. Vielmehr dürfe jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachteten. Diese Vermutung gelte im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des 33 Abs. 2a) RL 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führten, hinderten die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2a) RL 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gelte, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt habe, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalte, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 16; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 83 ff. und Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, juris Rdnr. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst könnten zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränkten aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 34/19 -, juris Rdnr. 16 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 95 - 100).
Anders verhalte es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt habe, auf größere Funktionsstörungen stoße und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt wäre. In diesen Fällen dürfe sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2a) RL 2013/32/EU berufen. Dies folge aus dem absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden sei und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbiete, ohne dass es darauf ankomme, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss drohe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 17 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 86 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und nachfolgend derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle sei selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sei, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020, a.a.O., Rdnr. 19 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, juris Rdnr. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo -, a.a.O., Rdnr. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. -, a.a.O., Rdnr. 39).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe besteht nach den im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO anzulegenden Maßstäben die ernsthafte Gefahr, dass die Kläger bei Rückführung nach Italien als nunmehr fünfköpfige Familie in die Obdachlosigkeit entlassen und damit extremer materieller Not ausgesetzt sein würden, die einer unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 GRC gleichzusetzen ist.
Zwar können die Kläger als in Italien anerkannte Flüchtlinge nach den Stellungnahmen der Auskunftsstellen wohl unproblematisch nach Italien (zurück) reisen, sie hätten aber keine Aussicht darauf, zeitnah Obdach und andere elementare Unterstützungsleistungen zu erhalten, die zur Beseitigung bzw. Verhinderung extremer sozialer Not und damit zur Gewährleistung menschenwürdiger Zustände erforderlich und geboten wären (vgl. Borowsky, in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl., 2019, Art. 4 Rdnr. 21, 24 m.w.N.).
Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Pro Asyl vom 29. Oktober 2020 haben Personen mit Schutzstatus in Italien grundsätzlich das Recht, bis zu sechs Monate nach ihrer Statusanerkennung in einer „Unterbringung der zweiten Stufe“ (SIPROIMI) untergebracht zu werden.
Das Recht auf Unterbringung, das die Kläger offensichtlich innehatten, da sie nach ihrer Auskunft in Rom registriert wurden und sich in einem Flüchtlingscamp aufgehalten haben, bis dieses abgebrannt war, kann jedoch entzogen werden.
Der Hauptgrund für den Entzug der Aufnahmebedingungen ist das Verlassen des Zentrums ohne vorherige Ankündigung. Wenn das Recht einmal entzogen wurde, stehen die Chancen, wieder Zugang zu erhalten, schlecht. Die betroffenen Personen werden obdachlos (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl an Hess. VGH vom 29.10.2020 zu 3 A 539/20.A, S. 1, 2). Gleiches wird von ACCORD in seiner Auskunft aus dem September 2020 bestätigt, wonach eine Person, die das SIPROIMI-Projekt vor Beendigung des für sie vorgesehenen Programms beendet hat, ihr Recht auf Unterkunft in diesem verliert. Hat sie schon früher Zugang zu einem derartigen Projekt erhalten und ist sie später nach Italien zurück überstellt worden, erhält sie keinen Zugang mehr zu den SEPROIMI-Projekten (vgl. vgl. ACCORD an Hess. VGH vom 18.09.2020 zu 3 A 539/20.A, S. 7 ff.).
Ob die Kläger als nach Italien zurück zu überstellende anerkannte Flüchtlinge die Möglichkeit hätten, ausnahmsweise erfolgversprechend beim Innenministerium als besonders vulnerable Personen einen Antrag auf längeren Aufenthalt in einem SIPROIMI-Projekt zu stellen, erscheint fraglich. ACCORD beschreibt zwar in seiner Stellungnahme, dass der Aufenthalt von sechs Monaten in einem SIPROIMI-Projekt u.a. für vulnerable Gruppen für weitere sechs Monate verlängert werden kann (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 7). Die Gesamtdauer von zwölf Monaten Aufenthalt in einem derartigen Projekt dürfte für die Kläger, die sich nach ihren Angaben ein Jahr in Italien aufgehalten haben, aber bereits abgelaufen sein. Im Übrigen wird diese Möglichkeit von ACCORD vor dem Absatz in seiner Stellungnahme beschrieben, in dem ausgeführt wird, dass nach Verlassen des Projektes ohne Beendigung des Programms keine Möglichkeit besteht, dort wieder aufgenommen zu werden (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 7 unten), so dass die Richterin davon ausgeht, dass nach Verlassen des Projektes auch für vulnerable Personen keine Möglichkeit der Wiederaufnahme besteht.
Aber selbst wenn den Klägern der Aufenthaltsstatus in dem SIPROIMI-Projekt nicht entzogen sein sollte, was bei ihnen in Anbetracht der Tatsache, dass das Flüchtlingscamp, in dem sie untergebracht waren, von Dritten in Brand gesetzt wurde, in Betracht zu ziehen wäre, ist die Chance, dort einen Platz zu erhalten, ausnehmend gering.
Die Plätze in diesen Projekten sind sehr beschränkt, es gibt keine Warteliste und wenn ein Antrag auf Unterbringung bewilligt wurde und es keinen freien Platz gibt, wird die betreffende Person nicht auf eine Warteliste gesetzt, sondern muss erneut einen Antrag stellen. Anträge auf Aufnahme in einem SIPROIMI-Projekt können zudem nicht von der betroffenen Person selbst, sondern nur durch deren anwaltschaftliche Vertretung oder der zuständigen Behörde gestellt werden. Ist zum Zeitpunkt der Anfrage kein Platz verfügbar, muss einen Monat später ein neuer Antrag gestellt werden, und zwar so lange, bis ein Platz für die jeweilige(n) Person(en) frei wird. In der Zwischenzeit steht der Person/den Personen keine Unterkunft zur Verfügung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 2).
Es besteht mithin nach den dem Senat vorliegenden Auskünften die ernsthafte Gefahr, dass die Kläger bei Rückführung nach Italien dort - zumindest zunächst - obdachlos würden, was mit ihrer Menschenwürde und Art. 4 GCR nicht vereinbar ist.
Zwar gibt es in Italien für obdachlose Personen teilweise Notschlafunterkünfte, die von den Gemeinden bereitgestellt werden. Diese Einrichtungen sind jedoch nur in der Nacht geöffnet, normalerweise ab 22 oder 23 Uhr, und müssen früh morgens wieder verlassen werden. Diese Plätze können nicht reserviert werden, sie werden nach dem Prinzip first-come-first-served vergeben. Sie sind auch für italienische Obdachlose zugänglich, es gibt keine spezifisch für Begünstigte von internationalem Schutz reservierte Plätze (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 2). Für eine Familie mit drei kleinen Kindern ist dies offensichtlich keine Maßnahme, die einer Verletzung ihrer elementaren Menschenrechte sowie der Verhinderung von extremer materieller Not, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann, Einhalt geböte. Obdachlosigkeit und der in diesem Zusammenhang verweigerte Zugang zu sonstigen staatlichen Leistungen wie der Bereitstellung von Mahlzeiten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 3) würde zu physischer und psychischer Verelendung der Kläger führen.
Die Kläger können im Lichte von Art. 4 GCR weder darauf verwiesen werden, wie andere Personen mit Schutzstatus in Italien auf der Straße zu leben, noch sich in eine der in Italien existierenden „informellen Siedlungen“, besetzten Häusern oder Slums zu begeben, da dort unzumutbare Zustände herrschen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 2).
Die Kläger hätten bei Rückführung nach Italien auch keine Chance, zeitnah eine Sozialwohnung von den italienischen Behörden zugewiesen zu bekommen. Die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Wohnraum unterscheiden sich von Region zu Region. Trotz Urteilen des Verfassungsgerichts, dass die Berechtigung für eine öffentliche Wohnung nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob eine Person bereits zehn Jahre in der Gemeinde gelebt hat, bevor ein Antrag in dieser Gemeinde gestellt werden kann, gibt es immer noch Regionen, die an diesem Kriterium festhalten. Und selbst wenn die Aufenthaltsbedingung erfüllt ist, ist die Warteliste für Sozialwohnungen lang. Es kann mehrere Jahre dauern, bis eine berechtigte Person eine Wohnung erhält. In Mailand haben Personen mit internationalem Schutzstatus nach fünf Jahren Aufenthalt formal Zugang zu Sozialwohnungen, doch sind die Wartelisten sehr lang. In Rom beträgt die Wartezeit ungefähr sieben Jahre (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 3; ACCORD, a.a.O., S. 9 ff.). Zudem müssen Personen mit Schutzstatus nachweisen, dass sie ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, in der sie eine öffentliche Wohnung beantragen. Dies bedeutet in der Praxis, dass es für Personen mit internationalem Schutzstatus sehr schwierig ist, Zugang zu öffentlichem Wohnraum zu erhalten. Wenn sie nach sechs Monaten das SIPROIMI-Projekt verlassen müssen, haben sie keine Unterkunft mehr (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 9, 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 3).
ACCORD beschreibt allerdings in seiner Stellungnahme, es bestehe die Möglichkeit einen Antrag auf Zuweisung einer Sozialwohnung in der Stadt/Gemeinde/Region zu stellen, die Zugangsvoraussetzungen seien jedoch unterschiedlich geregelt. Nach Einschätzung eines von ACCORD befragten Mitarbeiters der Diözese Bozen-Brixen sei es wahrscheinlich, dass für eine Familie mit minderjährigen Kindern über die Sozialdienste der Gemeinde/Region eine Lösung gefunden werde. Die Sozialdienste der Stadt, die die Aufenthaltserlaubnis erlassen habe, würden eine Unterkunft finden müssen, umso mehr, wenn minderjährige Kinder betroffen seien. Jede Provinz in Italien verfüge über ein Netzwerk von Sozialdiensten (ACCORD, a.a.O., S. 9).
Zwar spricht dies bei oberflächlicher Betrachtung für die Möglichkeit der Kläger, über die Sozialdienste eine Sozialwohnung zugewiesen zu bekommen. ACCORD verweist aber darauf, dass sich die betreffenden Personen an den Sozialdienst derjenigen Stadt wenden müssten, die die Aufenthaltserlaubnisse erlassen hätten. In diesem Zusammenhang führt ACCORD an anderer Stelle aus, die Anerkennung des Flüchtlingsstatus berechtige dazu, bei der Polizeidienststelle der Provinz, in der sich die Person aufhalte oder wohne, eine Aufenthaltserlaubnis aus Asylgründen zu beantragen. Diese habe eine Gültigkeit von 5 Jahren und könne nach ihrem Ablauf verlängert werden. Auch wenn die Frist nicht eingehalten worden sei, stelle sich dies nach der Erfahrung eines Mitarbeiters der Caritas der Diözese Bozen-Brixen nicht als Problem dar. Voraussetzung für den Erhalt oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei jedoch ein eingetragener Wohnsitz oder eine so genannte Erklärung der Gastfreundschaft. Ohne diese sei es unmöglich, eine Erneuerung/Kopie der Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Erstens erlaube es das System nicht, einen Antrag auf Erneuerung ohne einen eingetragenen Wohnsitz zu stellen, und zweitens sei es ohne eine gültige Adresse nicht möglich, die Vorladung der Polizeidienststelle zu erhalten (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 4 und 5).
Da die Kläger derzeit über keinen Wohnsitz in Italien verfügen und auch keine Aussicht darauf besteht, dass sie eine „Erklärung der Gastfreundschaft“ vorweisen könnten, ist nicht erkennbar, dass sie bei Rückführung nach Italien zeitnah von der Gefahr drohender Obdachlosigkeit mit der Folge des Ausschlusses von weiteren staatlichen Zuwendungen wie Essen und Trinken verschont blieben.
Solange kein Zugang zu einer staatlichen Unterkunft besteht, werden nämlich von Seiten des Staates keine weiteren Leistungen bereitgestellt. Das italienische System basiert auf der Annahme, dass sich Personen mit Schutzstatus um sich selbst kümmern müssen und zudem das wichtigste Instrument der sozialen Wohlfahrt in Italien immer noch ein informelles, nämlich das Familiennetzwerk ist. Gem. Art. 27 des italienischen Qualifikationsdekretes müssen Personen mit internationalem Schutzstatus im Bereich der Sozialhilfe gleichbehandelt werden wie italienische Staatsangehörige. In Italien gibt es jedoch kein Sozialhilfesystem, wie dies in Deutschland oder der Schweiz vorgesehen ist. Italienische Familiennetzwerke stellen nach wie vor das wichtigste, wenn auch informelle Instrument der sozialen Wohlfahrt dar. Während die Italiener/-innen im Bedarfsfall auf die Hilfe ihrer Verwandten zählen können, fehlt es Geflüchteten an einem solchen Familiennetz. Daher sind sie faktisch schlechter gestellt als italienische Staatsangehörige. (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 6).
Unter Anwendung des Grundsatzes, dass sich Personen mit Schutzstatus um sich selbst kümmern müssen, haben anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz auch Zugang zum Arbeitsmarkt. Es wird von ihnen erwartet, dass sie spätestens nach den sechs Monaten in einem SIPROIMI-Zentrum integriert sind und wie Staatsangehörige am italienischen Wirtschaftsleben teilnehmen können (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 5). Trotz der Möglichkeit, sich bei lokalen Arbeitsämtern anmelden zu können und über Stellenangebote informiert zu werden, gebe es aufgrund hoher Arbeitslosenzahlen in Italien für Personen aus dem Asylbereich kaum Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt. Viele der Betroffenen suchten daher Arbeit auf dem Schwarzmarkt, insbesondere in der Pflege, der Hauarbeit und der Landwirtschaft (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 5).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRC (Art. 3 EMRK) nur erreicht ist, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. -, juris Rdnr. 90 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rdnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), bleibt für die Kläger nach derzeitigem Erkenntnisstand festzuhalten, dass sie als Familie mit drei kleinen Kindern bei Rückführung nach Italien dort einem Zustand ausgesetzt wären, der es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementaren menschlichen Bedürfnisse zu befriedigen und sie in ihrer Menschenwürde verletzt würden. Die Kläger unterliegen nach Maßgabe der der Richterin vorliegenden Auskünfte der konkreten Gefahr der Obdach- und Mittellosigkeit, ohne dass sie kurzfristig in der Lage wären, durch eigene Kraftanstrengung, wie der Aufnahme von Arbeit, diesem Zustand begegnen zu können. Aufgrund der Tatsache, dass die Kläger zu 1) und zu 2) gemeinsam mit ihren 2011, 2015 und 2017 geborenen Kindern nach Italien überführt würden, wäre es nur einem der Erwachsenen möglich, Arbeit zu suchen und eigenes Einkommen zu erzielen. Dass ihnen dies kurzfristig in einem Umfang gelingen könnte, um Obdach und Lebensmittel für die Familie zu erzielen, ist nach den übereinstimmenden Aussagen der Auskunftsstellen nicht zu erwarten.
Auch für den Zugang zur Gesundheitsvorsorge werden für Personen mit internationalem Schutz unüberwindbare Hindernisse aufgestellt, solange sie obdachlos sind und deshalb Schwierigkeiten haben, ihre Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern und/oder einen Aufenthaltsnachweis zu erbringen (vgl. ACCORD. A.a.O., S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 4).
Der Zugang zu Sozialhilfe dürfte den Klägern aus den genannten Gründen verwehrt sein, ebenso wie zu dem in Italien am 21. März 2019 eingeführten Bürgergeld. Der Erhalt des Bürgergeldes ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft, u. a. muss die antragstellende Person mindestens zehn Jahre in Italien gelebt haben, zwei davon ununterbrochen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 6). Es ist naheliegend, dass dies für die Kläger keine Hilfestellung darstellen würde.
Unter Einstellung dieser dem Senat im Zeitpunkt der Klaglosstellung vorliegenden Erkenntnisse spricht überwiegend viel dafür, dass sich die Kläger bei einer Rückführung nach Italien unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würden, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere Obdach zu haben, sich zu ernähren und so nicht in einen Zustand der Verelendung zu geraten.
Bei der Frage, ob eine Rückführung der Kläger mit Zusicherung der italienischen Behörde zulässig wäre, wäre zu berücksichtigen, dass nach Kenntnisstand der Auskunftstellen Zusicherungen der italienischen Behörden derzeit keine entscheidende Rolle für den tatsächlichen Zugang zu staatlichen Hilfen gewährleisten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe und Pro Asyl, a.a.O., S. 9). ACCORD verfügt über keine Informationen zu einer individualisierten Zusicherung (vgl. ACCORD, a.a.O., S. 12).
Die Beklagte müsste daher durch entsprechende Vereinbarungen sicherstellen, dass, soweit sie Personen nach Italien verbringen will, diese dort nicht in extreme materielle Not, Obdachlosigkeit und Verelendung fallen. Die Zusicherungen, die von den Auskunftsstellen bisher als nicht valide angesehen wurden, müssten daher individualisiert und in auch für die Gerichte überprüfbarer Art und Weise vorliegen und hinsichtlich der Kläger gewährleisten, dass sie nicht in Obdachlosigkeit zurückgeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10,2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).