Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.01.2021 – 8 B 103/21
ECLI:DE:VGHHE:2021:0118.8B103.21.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 15. Januar 2021, 4 L 48/21.GI, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung bezüglich des Antragstellers für beide Instanzen auf jeweils 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die auf Tötung sämtlicher von ihm gehaltenen Vögel gerichtete Anordnung des Antragsgegners.
Der Antragsteller hält auf seinem Grundstück u.a. 46 Eulen, zwei Kolkraben, drei Nandus, 18 Gänse, sechs Enten, zehn Hühner, zwei Seriema, zwei Kraniche, Sittiche, 50 Tauben sowie einen Pfau. Ursprünglich hielt der Antragsteller noch 17 Pfauen, von denen seit dem 31. Dezember 2020 16 Pfauen verendet sind. Die Tiere werden in verschiedenen (Durchgangs-)Volieren und Ställen gehalten.
Am 4. Januar 2021 stellte der Antragsgegner beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor einen Untersuchungsantrag bezüglich zweier toter Pfauen des Antragstellers. Bei den virologischen Untersuchungen durch den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor wurde am selben Tag in den eingesendeten Proben das Influenza A Virus des Subtyps H5 nachgewiesen (s. Bl. 4 f. und 8 f. der Beiakte). Den Nachweis des Influenza A Virus des Subtyps H5 bestätigte das Referenzlabor des Friedrich-Loeffler-Instituts am 6. Januar 2021, das den Virusstamm als hochpathogener H5N8-Subtyp identifizierte.
Nachdem am 5. Januar der Amtstierarzt des Antragsgegners zunächst mündlich unter anderem die Aufstallung der gehaltenen Vögel in einem geschlossenen Stall, die Untersuchung aller aufgestallten Vögel und zugleich die Tötung aller nicht aufstallbaren Vögel angeordnet hatte, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. Januar 2021 die mündliche Anordnung des Amtstierarztes auf und ordnete gegenüber dem Antragsteller u.a. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung aller gehaltenen Vögel, mit Ausnahme der Tauben an (Nr. I. des Bescheides). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 8. Januar 2021 übergeben.
Am 11. Januar 2021 legte der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 2021 Widerspruch ein und suchte am 8. Januar 2021 vor dem Verwaltungsgericht Gießen um Eilrechtschutz nach.
Am 13. Januar 2021 machte der Landrat des Antragsgegners den am 6. Januar 2021 amtlich festgestellten Ausbruch der Geflügelpest bekannt und legte u.a. Sperrgebiete per Allgemeinverfügung fest.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15. Januar 2021 (eingegangen auf der Geschäftsstelle und dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 14. Januar 2021) den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Tötungsanordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung rechtfertige und es sich bei der streitgegenständlichen Haltung um einen einheitlichen Bestand handele, der keine Einrichtung i. S. des § 20 Geflügelpestverordnung sei. Das von der Ehefrau des Antragstellers betriebene Eilverfahren stellte das Verwaltungsgericht Gießen nach Antragsrücknahme ein.
Am 14. Januar hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde erhoben, die er mit Schriftsatz vom 18. Januar 2020 begründet hat. Er lässt vortragen, dass der erstinstanzliche Beschluss rechtswidrig sei, weil seine Ehefrau zwar - wie der Antragsteller selbst auch - einen Antrag auf vorbeugenden Rechtschutz nach § 123 VwGO gestellt habe, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 11. Januar dann aber nur noch im Namen des Antragstellers erhoben worden sei; insofern lege er namens der Ehefrau des Antragstellers ebenfalls Beschwerde ein. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2021 (4 L 48/21.GI) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Tötungsanordnung gemäß Ziff. I des Bescheides des Antragsgegners vom 7. Januar 2021 anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
II.
Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die dem Antragsteller hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle unterworfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers reduziert ist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris, Rdnr. 21 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 33).
Mit seinem Eilantrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieser Antrag hat nach der im Eilverfahren lediglich gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 – Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes – ganz oder teilweise anordnen. Die hiernach vom Gericht zu treffende Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt. Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit des dann statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO allein von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab. Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann.
So liegt der Fall hier. Zur Begründung wird in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, seine Ehefrau sei im erstinstanzlichen Beschluss zu Unrecht als Antragstellerin geführt worden, da der erstinstanzliche Antrag allein vom Antragsteller angebracht worden sei, führt dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, denn Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein ein etwaiger Anordnungsanspruch des Antragstellers, der von den von seiner Ehefrau angebrachten Anträgen und deren eventueller Rücknahme unabhängig ist.
Die in der Beschwerdeinstanz erneut vertretene Auffassung des Antragstellers, es fehle vorliegend schon an einem einheitlichen Bestand im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung, überzeugt den Senat nicht. Sein Argument, in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des VG Ansbach sei es um einen Betrieb zur Entenmast und -schlachtung gegangen, der eine epidemiologischen Einheit dargestellt habe, was im Falle der antragstellerischen Haltung nicht erlaube, ebenfalls von einem einheitlichen Seuchenbestand zu sprechen, verfängt nicht. Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Geflügelschutzverordnung ist, die Verbreitung der Geflügelpest zu unterbinden - und zwar im Rahmen einer gebundenen Entscheidung durch Tötung des gesamten Vogelbestandes, für den hinsichtlich eines gehaltenen Vogels die Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Auf die Größe des Bestandes oder eine Gewinnerzielungsabsicht des Halters kommt es dagegen nicht an. Der Betrieb des Antragstellers stellt kein Aliud - so der Antragstellerbevollmächtigte - gegenüber sonstigen Vogelhaltungen dar, wie sich bereits aus der Definition in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Geflügelschutz-Verordnung ergibt, wonach unter „gehaltenen Vögeln“ das in Gefangenschaft gehaltene Geflügel oder Vögel anderer Art zu verstehen sind.
Anders als in dem vom Antragsteller gebildeten Fallbeispiel einer Geflügelfarm, deren Besitzer in seinem Büro noch Ziervögel hält, sind die unterschiedlichen Unter-bringungsorte der vom Antragsteller gehaltenen Vögel im Hinblick auf die Ausbreitung der Vogelgrippe nicht ausreichend räumlich getrennt. Insofern wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen zur leichten Übertragbarkeit des Vogelgrippevirus u.a. durch einfachen Luftzug oder durch das zur Betreuung vorgesehene Personal, das zwischen den einzelnen Haltungsorten hin und herläuft bzw. vorliegend sogar durch die Käfige hindurchgeht, Bezug genommen. Der Senat hat aufgrund der Anzahl der gehaltenen Vögel und des zur Akte gereichten Lageplanes (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 18. Januar 2021) keine Zweifel an der Einheitlichkeit des Bestandes, da die einzelnen Haltungsorte nach wie vor räumlich eng zusammenliegen.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmeentscheidung nach § 20 Abs. 1 Satz 1. Geflügelpestverordnung - auch nicht aufgrund der Vorlage seines Biosicherheitskonzepts (Anlage B 5) in der Beschwerdeinstanz. Die Hobbyhaltung des Antragstellers erfüllt nach wie vor nicht die Voraussetzung des § 20 Abs. 1 Satz 1 a. E., dass eine Verbreitung des dort festgestellten hochpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann. Das vorgelegte Konzept ist bereits nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Im Übrigen zeigt gerade die vorgelegte „Risikoampel - Optimierungsanalyse vom 15.01.2021 22:57“ mehrere Gefährdungsfaktoren auf, die im Betrieb des Antragstellers nach wie vor vorhanden sind. Dazu gehört beispielsweise die gleichzeitige Haltung von Enten, Gänsen und sonstigem Geflügel sowie Schweinen oder auch die Tatsache, dass bis heute offen ist, ob die die Tiere betreuenden Personen über die erforderlichen Kenntnisse der Biosicherheit verfügen.
Soweit der Antragsteller vortragen lässt, das Ausbleiben weiterer Anzeichen für das Vorhandensein des bei den zwei untersuchten Pfauen festgestellten Virus bei anderen Tieren nähre ernste Zweifel an der Feststellung der Infektion, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Friedrich-Loeffler-Institut führt in seiner Broschüre „Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV in Deutschland“ aus: „Allerdings wurde HPAIV H5N5/N8 nicht nur bei toten, sondern auch bei klinisch gesund beprobten Enten und Gänsen bzw. in Kotproben dieser Vögel nachgewiesen“ (https://www.openagrar. de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00034862/FLI-Risikoeinschaetzung_HPAIV_H5N8_2021-01-08-bf_K.pdf, Abruf heute).
Auf die vom Antragsteller heute mitgeteilten Todesursachen eines weiteren Pfaus sowie einer Schleiereule kommt es nicht entscheidungserheblich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Befugnis für die Änderung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hierbei ist erstinstanzlich der Auffangstreitwert für jeden der erstinstanzlichen Antragsteller zu Grunde zu legen. Eine Reduzierung nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14) unterbleibt in beiden Instanzen, da das Eilverfahren die Hauptsache vorwegnimmt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).