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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 11.03.2021 – 4 A 2949/19.Z
ECLI:DE:VGHHE:2021:0311.4A2949.19.Z.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 11 K 4133/18.F - wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind jeweils nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid des Amtes für Bodenmanagement Limburg an der Lahn vom 28. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Hessischen Landesamts für Bodenmanagement und Geoinformation vom 18. September 2018 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Grenzfeststellung zwischen dem Grundstück der Kläger (Flur A, Flurstück B.../C...) und dem des Beigeladenen zu 1. (Flur A, Flurstück B.../D...) sowie die Abmarkungen der Grenzpunkte A und B im Ergebnis nicht zu beanstanden sind, da die Positionen der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte ordnungsgemäß in die Örtlichkeit übertragen, festgestellt sowie durch gewidmete Grenzmarken dauerhaft abgemarkt worden seien. Eine Verletzung des Anwesenheitsrechts der Kläger bei der Einmessung sei gemäß § 46 HVwVfG geheilt.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der geltend gemachte Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen unter Berücksichtigung der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht vor.
Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung nicht etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen.
Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte seine Entscheidung nicht auf die Heilungsvorschrift des § 46 HVwVfG stützen dürfen, da Grenzfeststellung und Abmarkungen materiell unrichtig seien, vermag ernstliche Zweifel nicht zu begründen.
Nach § 46 HVwVfG kann die Aufhebung eines, Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Es fehlt schon an der Darlegung eines Verfahrensmangels, weil den Klägern kein Teilnahmerecht am der Grenzfeststellung vorangehenden technischen Vermessungsvorgang zusteht.
Eine „Vereitlung“ des von ihnen angenommenen Teilnahme- und Informationsrechts nach § 13 Abs. 2 HVGG am eigentlichen technischen Vermessungsvorgang kann keinen Verfahrensfehler darstellen. Ein solches Teilnahme- und Informationsrecht am technischen Vermessungsvorgang besteht für betroffene Grundstückeigentümer nicht. § 13 Abs. 2 HVGG regelt, dass zur Ausführung der Grenzfeststellung ein Termin anberaumt wird und insoweit die Regelungen des § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 HVGG (zur Grenzfeststellung) entsprechend gelten. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HVGG wird über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfestlegung (hier also entsprechend für die streitgegenständliche Grenzfeststellung) eine Niederschrift aufgenommen. Ein dem Ergebnis der Grenzfeststellung vorausgehendes Teilnahme- und Informationsrecht des betroffenen Grundstückseigentümers bezüglich des vorhergehenden technischen Vermessungsvorgangs als solchen gibt der Wortlaut der Norm nicht her. Vielmehr beziehen sich Anhörung und Niederschrift nur auf das „Ergebnis“ der Grenzfeststellung. Auch aus der amtlichen Begründung des Gesetzes und aus Sinn und Zweck der Norm lässt sich ein solches Recht jeweils nicht ableiten. Da die Grenzfeststellung den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkten entsprechen muss, also eine reine Reproduktion ist, kommt es auf eine Anhörung und Teilnahme der Beteiligten beim technischen Vermessungsvorgang auch nicht an. Eine Möglichkeit zur Einflussnahme der Beteiligten auf den technischen Vermessungsvorgang als solchen ist daher weder im Gesetz vorgesehen noch im Hinblick auf die Sachkunde der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sinnvoll. Entscheidend ist allein, dass bei der Grenzfeststellung die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte zutreffend in die Örtlichkeit übertragen und die Grenzpunkte richtig abgemarkt werden. Die Beteiligten müssen daher nur zum Ergebnis der Vermessung, der Grenzfestlegung, angehört werden und darüber wird eine Niederschrift aufgenommen. Mangels eines einklagbaren Rechts der Kläger auf Teilnahme am vorhergehenden technischen Vermessungsvorgang stellt sich die vom Verwaltungsgericht erörterte und von den Klägern im Berufungszulassungsantrag aufgeworfene Frage einer eventuellen Heilung der Verletzung von Teilnahmerechten gemäß § 46 HVwVfG schon nicht. Unabhängig davon haben die Kläger zudem nicht dargelegt, dass durch ihre Nichtteilnahme am technischen Vermessungsvorgang die angegriffene Entscheidung über die Grenzfeststellung und die gesetzten Abmarkungen in irgendeiner Form beeinflusst worden sein könnte.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass auch wenn die Kommunikation der Behörde mit den Klägern vor (etwa durch die beiden bezüglich des Beginns der Vermessungsarbeiten missverständlichen Schreiben des Amts für Bodenmanagement Limburg an der Lahn vom 13. Februar 2014, Bl. 266f. der Behördenakte), während und auch noch dem anberaumten Termin als teilweise unglücklich zu qualifizieren ist, dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit von Grenzfeststellung und Abmarkungen hat.
Die Kläger haben eine materielle Unrichtigkeit von Grenzfeststellung und Abmarkungen ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Nach § 13 Abs. 1 HVGG kann im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskatasters nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und festgestellt werden. Nach § 14 Abs. 1 HVGG werden Grenzpunkte auf Antrag in der Örtlichkeit durch dazu gewidmete Grenzmarken dauerhaft abgemarkt.
Die Grenzfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 HVGG beinhaltet ausweislich der amtlichen Begründung dieser Norm nach der begrifflichen Systematik die Übertragung und Feststellung der Position bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesener Grenzpunkte (Drucksache 16/7234 vom 24. April 2007, S. 37). Es handelt sich also bei der Grenzfeststellung gemäß § 13 Abs. 1 HVGG (nur) um eine spätere Reproduktion im Liegenschaftskataster bereits nachgewiesener Grenzpunkte gemäß § 13 Abs. 1 HVGG; die Reproduktion bereits im Liegenschaftsregister nachgewiesener Grenzpunkte vollzieht sich durch technische Übertragung der Grenzpunkte ausschließlich nach den verbindlichen Vorgaben des Katasternachweises durch Vermessung in die Örtlichkeit und gegebenenfalls einer Sichtbarmachung des festgestellten Grenzverlaufs vor Ort durch Abmarkung nach § 14 HVGG (Köhler, Kommentar zum HVGG, 3. Aufl. 2013, § 13, S. 90/91).
Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die erfolgte Übertragung in die Örtlichkeit fehlerhaft ist.
Dies gilt zunächst für die von den Klägern weiterhin als fehlerhaft angesehene Abmarkung durch den nordwestlich ihres Grundstücks gesetzten Grenzpunkt im Landwehrweg.
Der Vortrag der Kläger, das Grundstück sei durch Zusammenlegung zweier Grundstücke ohne eine neue Vermessung entstanden und aus der Karte, die sich auf Blatt 104 der Behördenakte befinde, ergebe sich die Länge der nördlichen Grenze ihres Grundstücks von insgesamt 26,69 Meter, ist unzutreffend. Die Kläger beziehen sich insoweit auf eine Karte aus dem Jahr 1954, die inzwischen nicht mehr maßgeblich ist. Denn im Jahr 1965 wurden die Flurstücke nördlich des G.-Wegs, wozu das klägerische Grundstück gehört, zum Zwecke der Wegeverbreiterung zerlegt. Im Zuge dieses Grenzfestlegungsverfahrens wurden alle in diesem Bereich liegenden Eckpunkte der Flurstücke als Grenzpunkte (neu) festgelegt und behördlich gewidmet (abgemarkt). Das Messergebnis wurde nach den unwidersprochenen Angaben der Behörde (vgl. S. 6 des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2018) damals von den Beteiligten mittels Unterschrift auf dem Abmarkungsprotokoll (nach dem damals noch geltenden Recht) anerkannt (vgl. dazu Bl. 87 ff. der Behördenakte) und ist damit inzwischen bestandskräftig geworden. Diese (neue) Grenzfestlegung aus dem Jahr 1965 stellt auch für das im Eigentum der Kläger stehende Grundstück Flur A, Flurstück B.../C... den bis heute maßgebenden Katasternachweis dar. Aus dem Zahlenwerk der erwähnten Karte aus dem Jahr 1954 können die Kläger daher weder einen Additions- oder Schreibfehler für einen auf Blatt 327 der Behördenakte befindlichen Riss aus dem Jahr 1966 ableiten, der „gemessen im Juni/Juli 1966“ vermerkt, noch für den auf dieser Grundlage erstellten aktualisierten Riss (Bl. 246 der Behördenakte) des vom Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Diplomingenieurs … aufgrund von Messungen vom 19. und 21. März 2014.
Soweit die Kläger bemängeln, sie könnten in dem als Grenzpunkt vor Ort eingefrästen Winkel weder ein Kreuz noch eine Schlaufe erkennen, übersehen sie, dass die Abkürzung „Kr“ in der Skizze der Grenzmarke vor Ort der Form des „Meißelzeichens“ entspricht. Dies ergibt sich aus der Zeichenerklärung der „Skizze zur Niederschrift“ vom 21. März 2014 (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte), welche u.a. ein „Kr“ in der Skizze als Abkürzung für die Bezeichnung der Grenzmarke vor Ort „Meißelzeichen (Kreuz, Schlaufe)“ definiert. Diese Eintragung „Kr“ befindet sich auf dem Ausschnitt aus der Skizze zur Niederschrift vom 21. März 2014 an der Stelle, wo der Grenzpunkt vor Ort eingemeißelt ist (vgl. S. 2, 3 des Widerspruchsbescheids). Vor Ort ist der Grenzpunkt dabei rechtmäßig als Meißelzeichen und zwar optisch in der Form eines (spitzen) Winkels eingefräst worden, weil dies bei Grenzzeichen üblich ist. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019 (S. 3) stimmen die Beteiligten auch darin überein, dass „der eingefräste Winkel ein übliches Grenzzeichen darstellt“.
Soweit die Kläger bemängeln, es seien weiterhin im Urteil noch Fragen offengeblieben, begründet dies ebenfalls noch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Mit dem Vortrag, der nicht zur Grenzfeststellung und Abmarkung befugte Vermessungsingenieur … sei zu einer um 8 Zentimeter divergierenden Grenzlängenfeststellung gelangt als die öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin …, ist nicht schon dargelegt, dass die aktuelle streitgegenständliche Grenzfeststellung und die erfolgten Abmarkungen unter Verantwortung des Zeugen Diplomingenieur … fehlerhaft sind. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, wer den „Nagel“, bei dem es sich offensichtlich nicht um einen amtlich gesetzten und im Katasterverzeichnis verzeichneten Nagel handele, auf dem Bürgersteig gesetzt habe, ist unerheblich. Denn der Zeuge Diplomingenieur … hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019 ausgeführt, bei der von ihm vorgenommenen Vermessung sei dieser Nagel nicht verwendet worden und dieser Nagel stelle auch keinen Punkt dar, von dem ausgehend gemessen worden sei. Der von ihm verwendete Messpunkt habe sich vielmehr mitten auf der Straße und nicht auf dem Bürgersteig befunden. Die Spekulation der Kläger, ob vorhandene Grenzmarkierungen evtl. kurz vor der Grenzfeststellung - von wem auch immer - entfernt worden seien, ist unerheblich, da die Grenzfeststellung die Übertragung und Feststellung der Position bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesener Grenzpunkte ist. Es kommt also gar nicht darauf an, ob und in wie weit Grenzmarkierungen vor der angegriffenen Grenzfeststellung noch vorhanden waren. Unerheblich ist auch, ob die Vermessungsarbeiten am 19., 20. oder 21. März 2014 durch den Zeugen Diplomingenieur … persönlich stattfanden und dieser vor Ort - oder im Wesentlichen lediglich am Schreibtisch - ordnungsgemäß gearbeitet hat. Entscheidend ist, dass die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte korrekt in die Örtlichkeit übertragen sind. Diesbezüglich haben die Kläger keine Gründe aufgeführt, warum die erfolgte Übertragung in die Örtlichkeit im Widerspruch zu dem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkten stehen könnte.
Der Vortrag der Kläger zur Grenzfeststellung und Abmarkung an der südwestlichen Grundstücksgrenze zum G.-Weg lässt eine fehlerhafte Vermessung ebenfalls nicht erkennen. Ihre Behauptung, die gesetzte Grenzmarke hätte ausweislich der von den Vertretern des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. in der letzten mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019 gezeigten Fotos angeblich (zugunsten der Kläger) am 24. September 2019 durch „… und …“ um circa zwei Zentimeter nach Westen „versetzt“ werden müssen, ist allein durch die erwähnten Fotos nicht ausreichend belegt. Die Schlussfolgerung der Kläger, die Grenzmarke müsse daher zuvor vom Zeugen Diplomingenieur … materiell unrichtig gesetzt gewesen sein, ist für den Senat damit nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich auch weder in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2019 noch im angefochtenen Urteil mit dieser angeblichen Versetzung der Grenzmarke am G.-Weg um circa zwei Zentimeter nach Westen und den erwähnten Fotos inhaltlich auseinandergesetzt. In der Gerichtsakte befindet sich nur auf einem der Fotos (Bl. 168 der Gerichtsakte) die Aufschrift „In der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht“. Der Vortrag der Kläger im Zulassungsverfahren bleibt damit insoweit spekulativ. Unklar bleibt auch, ob die Kläger nunmehr von einem richtig gesetzten Grenzpunkt im G.-Weg ausgehen.
Der geltend gemachte Zulassungsgrundsatz der grundsächlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird von den Klägern ebenfalls nicht dargelegt. Es ist schon fraglich, ob die Kläger diesbezüglich hinreichend konkrete Angaben zu der von ihnen als klärungsbedürftig angesehenen Frage gemacht haben. Das kann aber hier dahingestellt bleiben. Eine Klärung der Frage, ob betroffenen Grundstückseigentümer bei „Vereitelung des Teilnahme- und Informationsrechts“ bei dem technischen Vermessungsvorgang einen „absoluten Beteiligungsfehler“ ohne Heilungsmöglichkeit darstellt, ist hier jedenfalls nicht erheblich. Denn - wie bereits oben ausgeführt - haben Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Teilnahme am eigentlichen technischen Vermessungsvorgang. Die Frage einer Heilung nach § 46 HVwVfG stellt sich damit hier nicht.
Schließlich liegt auch der geltend gemachten Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Die Rügen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Untersuchungsgrundsatz, die Gewährung rechtlichen Gehörs und auch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Protokollführung verletzt, bleiben ohne Erfolg. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Anwesenheit der Kläger zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt, Beweis erhoben und die Kläger hatten jeweils ausreichend Gelegenheit sich zu äußern. So ist über die letzte mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2019 protokolliert, dass die Kläger u.a. auch mehrere Fragen an den Zeugen gestellt haben. Zudem ist auf Seite 7 dieser Niederschrift vom 11. Oktober 2019 protokolliert, dass die Beteiligten keine Einwände gegen die Protokollierung der Zeugenaussage erhoben haben. Ausweislich Seite 8 dieser Niederschrift erhielten die Erschienenen nach Stellung der Anträge zudem Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Soweit die Kläger nunmehr vortragen, sie hätten bei dem Diktat des Protokolls in einem ungünstigen Winkel zum Aufnahmegerät des Gerichts gesessen und daher nicht alles akustisch verstehen können, hätten sie dies bereits unmittelbar in der mündlichen Verhandlung rügen müssen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht andere rechtliche Schlussfolgerungen als die Kläger aus dem Inhalt der Behördenakte und dem Vortrag der Beteiligten zieht, daher viele Ausführungen der Kläger für unerheblich hält und im Urteil nicht darstellt, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Hier machen die Kläger vielmehr sinngemäß ernstliche Zweifel am angefochtenen Urteil geltend, die aber - wie oben bereits ausgeführt - nicht dargelegt sind. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Angaben des Zeugen Diplomingenieur … als glaubhaft erachtet, begründet im Hinblick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) keinen Verfahrensmangel.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese jeweils keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).