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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 15.03.2021 – 5 A 1941/17
ECLI:DE:VGHHE:2021:0315.5A1941.17.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 11. Juni 2015, 8 K 2098/13.GI, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2015 - 8 K 2098/13.GI - wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage im Hauptantrag die Unterlassung eines Teils eines Wahlaufrufs des damaligen Landrats auf der Homepage des Beklagten zu den Wahlen am 20. September 2013.
2
Mit Urteil vom 11. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag,
den Beklagten zu verurteilen, folgende Äußerungen die Klägerin betreffend auf seiner Homepage zu unterlassen:
„Die demokratischen Parteien haben für all diese Fragen Antworten, die miteinander im demokratischen Wettstreit stehen. Meine Bitte an Sie, an die Wählerinnen und Wähler: Entscheiden Sie sich bei Ihrer Stimmabgabe für eine demokratische Partei. Die Extremisten von rechts und von links locken mit einfachen Lösungen, mit denen komplexe Probleme nicht zu lösen sind.“
sowie mit den Hilfsanträgen,
festzustellen, dass der Beklagte durch die Veröffentlichung der vorzitierten Passage des Wahlaufrufs vom 20.09.2013 seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität sowie das Recht der Klägerin auf Chancengleichheit im Wahlkampf verletzt hat,
und
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die vorzitierte Passage des Wahlaufrufs vom 20.09.2013 zu veröffentlichen.
abgewiesen. Der Beklagte habe durch die in dem Klageantrag angeführten Äußerungen nicht gegen das ihm als Hoheitsträger verfassungsrechtlich auferlegte Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien verstoßen.
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Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2015 beantragte die Klägerin, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen und begründete den Antrag im selben Schriftsatz.
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Nachdem der damalige Berichterstatter beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 19. April 2017 darauf hingewiesen hatte, dass sich der streitgegenständliche Aufruf nicht mehr auf der Homepage des Beklagten befinde, erklärte die Klägerin den Rechtstreit in Bezug auf den Hauptantrag (Unterlassung) und den ersten Hilfsantrag (Feststellung der Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung) mit Schriftsatz vom 20. April 2017 für erledigt, wozu sich der Beklagte nicht äußerte.
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 8 A 1172/15.Z - stellte daraufhin mit Beschluss vom 20. September 2017, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. September 2017, das Verfahren hinsichtlich des mit der Klage verfolgten Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags ein und ließ auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juni 2015 - 8 K 2098/13.GI - zu, soweit darin die Klage mit dem Hilfsantrag abgewiesen worden ist, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Passage
„Die demokratischen Parteien haben für all diese Fragen Antworten, die miteinander im demokratischen Wettstreit stehen. Meine Bitte an Sie, an die Wählerinnen und Wähler: Entscheiden Sie sich bei Ihrer Stimmabgabe für eine demokratische Partei. Die Extremisten von rechts und links locken mit einfachen Lösungen, mit denen komplexe Probleme nicht zu lösen sind.“
im Wahlaufruf vom 20. September 2013 zu veröffentlichen.
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Es bestünden insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage. Der Senat habe Bedenken, ob die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Passage des Wahlaufrufs sei allgemein gehalten und enthalte keinen Hinweis auf die Klägerin, richtig sei.
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Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom 22. September 2017 begründet.
8
Der seit dem 1. Januar 2021 zuständige Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Beteiligten mit Verfügung vom 5. Januar 2021 auf seine Zweifel hingewiesen, ob der Klägerin weiterhin ein Feststellungsinteresse zukomme und hat den Beklagten um eine Erklärung gebeten, ob der jetzige Landrat beabsichtige, die im Beschluss vom 20. September 2017 genannte Äußerung bei zukünftigen Wahlaufrufen zu verwenden.
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Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Landrat bei künftigen Wahlaufrufen die streitgegenständliche Formulierung nicht verwenden werde.
10
Mit Schriftsätzen vom 9. und vom 23. Februar 2021 hat die Klägerin den Rechtsstreit und die Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
11
Mit Schriftsätzen vom 17. und vom 22. Februar 2021 hat der Beklagte sinngemäß beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
13
Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin war das Verfahren nicht gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 92 Abs. 3, § 173 VwGO und in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - einzustellen. Ein neues erledigendes Ereignis liegt nämlich nicht vor. Ein solches ist nur in dem Umstand zu sehen, dass der Beklagte den streitgegenständlichen Aufruf von seiner Homepage genommen hat. Dies ist allerdings bereits vor Jahren geschehen und hat dazu geführt, dass die Klägerin im Verfahren auf ihren Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 20. April 2017 den Rechtsstreit - mit Ausnahme des ersten Hilfsantrags - in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Schon damals hat sie nicht vorgetragen, warum sich dieses erledigende Ereignis zwar auf den ersten Hilfsantrag, aber nicht auf den zweiten Hilfsantrag ausgewirkt haben soll. Sie hat vielmehr an diesem zweiten Hilfsantrag trotz des erledigenden Ereignisses festgehalten. Gegenüber der damaligen Situation ist erkennbar kein weiteres Ereignis hinzugetreten, das nunmehr als erledigend anzusehen sein könnte. Vielmehr war offensichtlich einzig der Hinweis mit Verfügung vom 5. Januar 2021, in dem der Senat Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung geäußert hat, Auslöser der nunmehrigen Erledigungserklärung, ohne dass ein neues erledigendes Ereignis vorliegt.
14
In den einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen könnte zwar grundsätzlich die Erklärung gesehen werden, dass die Klägerin die Berufung zurücknimmt. Aufgrund des eindeutig anderslautenden Wortlauts ihrer Erklärungen sieht sich der Senat aber an einer solchen Auslegung gehindert.
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Die Berufung der Klägerin ist nämlich jedenfalls unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Senat macht von der Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss Gebrauch, wozu die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 125 Abs. 2 VwGO).
16
Gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 1 und VwGO ist die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, wenn sie unzulässig ist. Dies gilt für alle Fälle der Unzulässigkeit (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 125, Rn. 4).
17
Der Klägerin fehlt für die begehrte Feststellung das Feststellungsinteresse. Dieses gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, hier also des Berufungsgerichts, gegeben sein (vgl. Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 23 m.w.N.).
18
Eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin durch den Beklagten ist aber durch die streitgegenständliche Äußerung im Wahlaufruf nicht mehr möglich, seit der Beklagte den Aufruf von seiner Homepage genommen hat.
19
Es besteht für die Klägerin auch deswegen kein berechtigtes Interesse (mehr) an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte verbindlich erklärt hat, die streitgegenständliche Äußerung künftig nicht mehr zu verwenden.
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Hinzukommt, worauf der Senat die Beteiligten bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2021 hingewiesen hat, dass der - der SPD angehörende - Landrat, um dessen Aufruf aus dem Jahre 2013 es im vorliegenden Berufungsverfahren geht, seit Dezember 2017 nicht mehr Landrat des beklagten Kreises ist und dass der ehemalige Landrat den streitgegenständlichen Text in Wahlaufrufen zu den Wahlen in den Jahren 2016 (Kommunalwahl) und 2017 (Bundestagswahl) nicht verwendet hat. Auch sein - der CDU angehörender - Nachfolger, der seit März 2018 im Amt ist, hat die streitgegenständlichen Formulierungen in Wahlaufrufen zu Wahlen in den Jahren 2018 (Landtagswahl), 2019 (Europawahl) und 2021 (Kommunalwahl) nicht verwendet und wird dies auch künftig nicht tun.
21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -.
22
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).
23
Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Gerichtskostengesetzes - GKG -.
24
Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).