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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 26.05.2021 – 6 A 801/21.Z
ECLI:DE:VGHHE:2021:0526.6A801.21.Z.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt am Main, 11. Februar 2021, 7 K 3632/19.F, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021 - 7 K 3632/19.F - wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. zu tragen. Von den Kosten des Zulassungsantragsverfahrens ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da eine Antragsbegründung nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist.
2
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 2. März 2021 zugestellt. Das Urteil war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die zweimonatige Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lief demzufolge am 3. Mai 2021 - einem Montag - ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Bevollmächtigte des Klägers hat zwar am 6. April 2021 - dem Dienstag nach Ostern - fristgerecht (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und eine Begründung des Antrags mittels gesondertem Schriftsatz angekündigt; ein entsprechender Schriftsatz ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichthof allerdings bis heute nicht eingegangen. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO (vgl. nur BeckOK VwGO/Roth, Stand: 1. Januar 2021, § 124a Rn. 60 - 61 m. w. N.). Dies wurde dem Bevollmächtigten des Klägers auf seinen Verlängerungsantrag vom 3. Mai 2021 hin mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Mai 2021 und Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. durch den Kläger anzuordnen, da sie sich durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat. Da der Beigeladene zu 2. keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben.
5
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).