Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 10.06.2021 – 6 B 685/21

ECLI:DE:VGHHE:2022:0610.6B685.21.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt am Main, 18. März 2021, 7 L 3357/20.F, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2021 - 7 L 3357/20.F - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Entfernung einer Mitteilung auf der Webseite der Antragsgegnerin. Diese lautet wie folgt:

27.11.2020 Thema Verbraucherschutz, Marktmanipulation

X... Inc. (ISIN US…): BaFin rät zur Vorsicht bei Kaufempfehlungen für Aktien.

Nach Informationen der BaFin werden derzeit die Aktien der X... Inc. (ISIN US…) intensiv durch Börsenbriefe bzw. E-Mails zum Kauf empfohlen.

Die BaFin rät allen Anlegern, die in den Kaufempfehlungen gemachten Angaben mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlegern die Aktien sehr offensiv zum Kauf empfohlen werden, die in Aussicht gestellten Gewinne extrem hoch sind und/oder Anleger unter Zeitdruck gesetzt werden.

Häufig dienen solche Börsenbriefe bzw. E-Mails lediglich dazu, Anleger zum Kauf von bestimmten Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitieren.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Deutschland an den Börsen Berlin, Hamburg, München, Stuttgart und Tradegate in den Freiverkehr einbezogen.

Hinweise dazu, wie Sie sich vor unseriösen Anlageempfehlungen schützen können, finden Anleger in dieser Broschüre der BaFin.

2

Den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vorbezeichnete Warnmeldung solange von ihrer Webseite zu entfernen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vorliegt, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Mitteilung sei rechtmäßig erfolgt und verletze nicht die Rechte der Antragstellerin. Diese habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein auf Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 1 GG i. V. m. § 1004 BGB analog beruhender Unterlassungsanspruch zustehe. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgaben führe die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27. November 2020 zu keiner mittelbar-faktischen Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Der Einfluss der streitgegenständlichen Mitteilung sei ohne Verzerrung der Marktverhältnisse und nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Die Antragsgegnerin erfülle mit der Mitteilung ihre Aufgabe innerhalb der Zuständigkeitsordnung und beachte die Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) i. V. m. Art. 15, Art. 12 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) lägen vor. Die Mitteilung sei zur Durchsetzung des Verbots einer Marktmanipulation geeignet und erforderlich. Es habe zumindest eine Gefahr einer Marktmanipulation bestanden. Die Mitteilung bezeichne weder die Antragstellerin noch nehme sie konkret Bezug auf deren Tätigkeit als Börsenbriefherausgeberin. Konkrete Beeinträchtigungen der Antragstellerin nach den genannten Maßgaben seien nicht ersichtlich. Die Mitteilung sei inhaltlich zutreffend und sachlich gehalten. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Mitteilung die Wettbewerbssituation der Antragstellerin beeinträchtigt werde oder infolge der Mitteilung eine Wettbewerbsverzerrung eintrete. Im Wettbewerb stehe die Antragstellerin allenfalls mit anderen Börsenbriefherausgebern, die alle gleichermaßen von der Mitteilung betroffen seien, wenn sie die entsprechenden Aktien empfohlen hätten. Gegenstand der Mitteilung seien aber Aktien der X... Inc. und der Rat, sich aus unterschiedlichen Quellen zu informieren. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG sei durch die Mitteilung nicht berührt. Chancen und Erwerbsaussichten seien kein Schutzgut des Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 5 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht berührt, da die Mitteilung nicht die Möglichkeit der Antragstellerin betreffe, ihre Meinung zu äußern. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 19. März 2021 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 26. März 2021 eingelegt und am 16. April 2021 begründet worden.

II.

3

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 147 Abs. 1 VwGO und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden.

4

Die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Dabei verlangt die Darlegungsanforderung eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, das Entscheidungsergebnis muss hierdurch in Frage gestellt werden. Eine bloße Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag kann daher nicht reichen (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 146 Rn. 13c, m. w. N.).

5

Die Antragstellerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die mittels der Warnmeldung zur Verfügung gestellten Informationen seien weder zutreffend, noch sachlich gehalten. Das Veröffentlichen der Warnmeldung sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Antragsgegnerin habe ausweislich § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 WpHG i. V. m. Art. 15, Art. 12 MAR die Einhaltung der Verbote und Gebote der MAR zu überwachen. Die Ermächtigungsgrundlage beziehe sich also nicht auf ein Eingreifen schon bei drohenden Verstößen. Wolle man dies dennoch annehmen, lägen keine belastbaren Informationen für einen derartigen drohenden Verstoß vor. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin seien völlig unsubstantiiert, essentielle Stellen in ihrer Verfahrensakte geschwärzt. Dass die Aktien der X... Inc. aus Sicht der Antragstellerin Steigerungspotential gehabt hätten, ergebe sich aus den Anlagen 1 bis 5 zur Antragserwiderung vom 29. Dezember 2020. Diese habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Es wäre an der Antragsgegnerin gewesen, zu belegen, dass die Argumente der Antragstellerin für einen Kursanstieg unzutreffend waren bzw. einen entsprechenden Kursanstieg nicht rechtfertigten. Mit der Warnmeldung würden erkennbar explizit die Leser der Börsenbriefe der Antragstellerin angesprochen. Alle Leser der Börsenbriefe der Antragstellerin stellten somit zugleich auch die Verbindung zwischen der Antragstellerin und der Warnmeldung unter der Überschrift „Marktmanipulation“ her. Die Antragstellerin werde somit vor den Lesern ihrer Börsenbriefe als unseriös und wahrscheinliche Beteiligte einer Marktmanipulation gebrandmarkt. Mindestens sei die Warnmeldung jedoch unsachlich ausgestaltet bzw. formuliert. Auch die Formulierung, dass solche Börsenbriefe bzw. E-Mails häufig dazu dienten, Anleger zum Kauf von bestimmten Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitierten, setze die Antragstellerin herab und rücke sie in ein bestimmtes Licht. Die Antragstellerin sei eines von aktuell 137 Unternehmen, die bei der Antragsgegnerin auf der Liste der „institutsabhängigen Ersteller und/oder Weitergeber von Anlagestrategien und Anlageempfehlungen i. S. d. MAR“ aufgeführt seien, da sie ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG angezeigt habe. Darüber hinaus habe die Antragstellerin in sämtlichen Börsenbriefen, welche die Aktien der X... Inc. betroffen hätten, auf im Rahmen der Publikation bestehende Interessenkonflikte hingewiesen und sei so ihrer Offenlegungspflicht nach Art. 20 MAR nachgekommen. Die Warnmeldung sei nicht auf das zur Informationsgewährung Erforderliche beschränkt worden. Mindestens die Überschrift Marktmanipulation bzw. auch der Absatz, dass solche Börsenbriefe bzw. E-Mails häufig lediglich dazu dienten, Anleger zum Kauf von bestimmten Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitierten, sei aus den genannten Gründen inkorrekt bzw. überflüssig, also nicht erforderlich. Es liege ein rechtswidriger Eingriff in die Berufsfreit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die von der Vorinstanz mit wenigen Worten abgelehnten Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG würden zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt. Die Warnmeldung der Antragstellerin habe faktisch dazu geführt, dass die Antragstellerin sich nicht mehr habe so äußern können, wie sie es gewollt habe. Sie gibt insoweit die Erklärung vom 2. Dezember 2020 (Anlage 5 der Antragserwiderung vom 29. Dezember 2020) auszugsweise wieder. Die Warnmeldung führe auch zu einem „Chilling-Effekt“, weil die Antragstellerin das Gefühl habe, künftig aufpassen zu müssen, was sie sage. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung vom 16. April 2021 Bezug auf „sämtlichen erstinstanzlichen Vortrag und die vorgelegten Beweismittel“ genommen. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021 hat die Antragstellerin zu der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin Stellung genommen.

6

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 WpHG i.V. m. Art. 15, Art. 12 MAR zu Recht bejaht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 WpHG überwacht die Bundesanstalt im Rahmen der ihr jeweils zugewiesenen Zuständigkeit die Einhaltung der Verbote und Gebote unter anderem der in § 1 Abs. 1 Nr. 8e) WpHG aufgeführten Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 WpHG kann sie Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann nach § 6 Abs. 2 Satz 3 WpHG insbesondere öffentlich Warnungen aussprechen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

7

Die Antragsgegnerin ist zuständig. Nach § 6 Abs. 5 WpHG ist die Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne des Artikels 22 MAR. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3 MAR hat sie die Aufgabe, die Anwendung der Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung unter anderem in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

8

Zwar setzt § 6 Abs. 2 Satz 3 WpHG, der mit dem 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 23. Juni 2017 (FiMaNoG, BGBl. I S. 2446) in das WpHG eingeführt wurde, lediglich voraus, dass die Warnung zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, sie war aber auch mit der zutreffenden Wertung des Verwaltungsgerichts zur Durchsetzung des Verbots der Markmanipulation im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 WpHG erforderlich. Die Voraussetzungen beider Sätze sind erfüllt.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich weder aus § 6 Abs. 2 Satz 2 noch aus Satz 3 WpHG das Erfordernis eines tatsächlichen Verstoßes gegen das Verbot der Marktmanipulation. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut nicht entnehmen, folgt aber auch aus systematischen und teleologischen Gründen. Die Befugnisse zum Verbot bestimmter Handlungen, zum Verbot von Geschäften natürlicher Personen, zum Verbot beruflicher Tätigkeit nach § 6 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 WpHG setzen ausdrücklich Verstöße gegen Normen voraus. Gleiches gilt für die öffentliche Bekanntgabe von Verstößen, § 6 Abs. 9 WpHG. Die dortigen Maßnahmen sind im Vergleich zu den hier in Rede stehenden von viel größerem Gewicht. Außerdem hat die Antragsgegnerin nach § 11 WpHG Tatsachen, die den Verdacht eines strafbaren Verbots einer Marktmanipulation begründen, anzuzeigen. Auch dies spricht dafür, dass ein festgestellter Verstoß nicht Voraussetzung für eine Mitteilung nach § 6 Abs. 2 WpHG ist. Insbesondere spricht die Entstehungsgeschichte von § 6 Abs. 2 Satz 3 WpHG gegen das Erfordernis eines festgestellten Verstoßes. Dieser dient der Umsetzung von Art. 69 Abs. 2 lit. q) der Richtlinie 2014/65/EU (Begr. RegE 2. FiMaNoG, BT-Drucks. 18/10936, 225). In diesem Artikel sind die Aufsichtsbefugnisse festlegt. Die Sanktionierung bei Verstößen ist indessen in Art. 70 der genannten Richtlinie geregelt. Die Durchsetzung der in § 6 Abs. 2 Satz 1 WpHG genannten Verbote und Gebote bezieht sich somit nicht nur auf die Durchsetzung von Verboten und Geboten, gegen die bereits verstoßen wurde, sondern auch die Durchsetzung der Normen bei hinreichend konkret, also tatsächlich drohenden Verstößen gegen diese (vgl. Döhmel in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, § 6 WpHG Rn. 70 m. w. N.).

10

Es drohte ein manipulatives Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c) MAR, mithin die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 15 MAR. Nach Art. 15 MAR sind Marktmanipulationen und der Versuch hierzu verboten. Art. 12 MAR bestimmt für die Zwecke dieser Verordnung, welche Handlungen der Begriff der „Markmanipulation“ erfasst. Gemäß Art. 12 Abs. 1 MAR kann eine Marktmanipulation unter anderem folgende Handlung umfassen:

11

Nach lit. c) die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Information gegeben hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren.

12

Irreführend ist ein Signal, wenn es objektiv geeignet ist, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem jeweiligen Markt in Bezug auf das jeweilige Instrument zu täuschen. Es genügt, dass die Angabe eine konkrete Gefahr einer solchen Täuschung begründet (Mülbert in Assmann/Uwe H. Schneider/ Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, Art. 12 MAR Rn. 187). Ein Kursniveau ist anormal oder künstlich, wenn es die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse oder den marktgerechten Preis verfehlt, weil es sich nicht mehr als Ergebnis von Angebot und Nachfrage in einem manipulationsfreien Marktumfeld darstellt (Mülbert, a.a.O., Rn. 190). Subjektiv genügt nach Art. 12 Abs. 1 lit c) WpHG bereits Fahrlässigkeit, welche sich nicht darauf beziehen muss, dass die verbreiteten irreführenden Informationen auch eine Signalwirkung entfalten oder zu einem anormalen oder künstlichen Preisniveau führen (Mülbert, a. a. O., Art. 12 MAR Rn. 199).

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Die Annahme eines drohenden Verstoßes gegen Art. 15 MAR durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Diese hat hinreichend Umstände dargelegt, welche auf ein konkret drohendes manipulatives Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c) MAR hinwiesen. Sie hat ausgeführt, dass im Zeitraum von Anfang November 2020 bis zur streitgegenständlichen Mitteilung am 27. November 2020 eine intensive Bewerbung der Aktien der X... Inc. durch E-Mails und Börsenbriefe vorlag. Neben der Antragstellerin hätten auch andere Börsenbriefbetreiber die Aktien der X... Inc. zum Kauf empfohlen. Exemplarisch werde auf die Internetseite des Stock Telegraph verwiesen. Es hätten ihr in Bezug auf die verstärkten Kaufempfehlungen auch fünf Anlegerhinweise und ein Hinweis einer ausländischen Behörde vorgelegen. Zudem habe der Umsatz an der Börse Tradegate, dem umsatzstärksten deutschen Börsenplatz der Aktien der X... Inc., am 20. November 2020 um den Faktor 5,5 über dem Durchschnittsumsatz der letzten 90 Tage gelegen. Außerdem habe die Antragsgegnerin bei Überprüfung der Umsätze und Kursbewegungen in Aktien der X... Inc. festgestellt, dass ab dem 10. November 2020 von wenigen Abverkäufern mehr als 6 Millionen Euro an Verkaufserlös erzielt worden seien. Es habe Hinweise auf länderübergreifende Manipulationshandlungen gegeben, da die X... Inc., deren Aktien eine US-amerikanische ISIN haben, laut Webseite in Ecuador ansässig sei.

14

Die intensive Bewerbung ergibt sich für den verständigen Anleger aus den als Anlagen 1 bis 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2020 vorgelegten Börsenbriefen der Antragstellerin vom 5. November 2020, 19. November 2020 und vom 24. November 2020 sowie des Stock Telegraph (Ausdruck vom 23. Dezember 2020). In den Börsenbriefen werden die Aktien der X... Inc. unter in Aussichtstellen von erheblichen Gewinnen sehr offensiv beworben. In den Börsenbriefen der Antragstellerin werden Kurssteigerungen von bis zu 3.000 % in Aussicht gestellt und die Anleger aufgefordert, sich kurzfristig zum Kauf zu entscheiden (vgl. zu letzterem unter anderem Börsenbrief vom 19. November 2020: „Zögern Sie in dieser Situation also keine Sekunde.“). Es lagen damit hinreichende Indikatoren für einen konkret drohenden Verstoß gegen Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. c) MAR vor, was ausreichend ist. Es bedurfte daher nicht, wie die Antragstellerin vorbringt, eines Ausschlusses sämtlicher Gründe, die einen nachvollziehbaren Kursanstieg ausgelöst haben könnten, durch die Antragsgegnerin. Dies würde § 6 Abs. 2 WpHG und der, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darin enthaltenen Befugnis zu präventiven Maßnahmen widersprechen. Die in der Behördenakte vorgenommenen Schwärzungen können im konkreten Fall Zweifel am Vorliegen eines drohenden Verstoßes im oben genannten Sinne nicht auslösen.

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Welche Gründe für einen nachvollziehbaren Kursanstieg demgegenüber vorhanden gewesen sein sollten, hat die für einen Anordnungsanspruch darlegungspflichtige Antragstellerin auch nicht hinreichend erläutert. Der Verweis auf ihre Börsenbriefe ist nach den obigen Ausführungen keinesfalls ausreichend. Dort werden die Aktien der X... Inc. gerade unter in Aussichtstellen von erheblichen künftigen Erlösen durch den Erhalt von CO2-Zertifikaten intensiv beworben, wobei sowohl die konkreten Zahlen als auch die sehr hohen Zahlensprünge in keiner Weise nachvollziehbar (30 Millionen EUR im Jahr 2020, 65 Millionen EUR im Jahr 2021, ggf. 100 oder 200 Millionen EUR, oder sogar mehr, zusätzlich im Jahr 2022) sind. Veröffentlichungen der X... Inc. selbst, die eine sachgerechte höhere Bewertung der Aktien gerechtfertigt hätten, gab es nach den insoweit unwidersprochenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Zeitraum des Kursanstiegs der Aktie nicht. Überdies ist auch nicht dargelegt, dass die X... Inc. im nunmehr abgelaufenen Jahr 2020 tatsächlich solche Erlöse gehabt hätte. Soweit die Antragstellerin die Kausalität ihrer Börsenbriefe für den Kursanstieg in Frage stellt und moniert, sie habe vor dem 10. November 2020 gerade mal einen Börsenbrief herausgebracht, nach den Ausführungen der Antragsgegnerin hätten jedoch bereits am 10. November 2020 wenige Abverkäufer mehr als 6 Millionen EUR erlöst, geht sie von einer falschen Annahme aus. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die Verkaufserlöse ab diesem Datum erzielt worden waren. Zusammen mit dem Umstand, dass der Umsatz der X... Inc. am 20. November 2020 um den Faktor 5,5 über dem Durchschnitt der letzten 90 Tage lag, durfte die Antragsgegnerin anhand der Indikatoren davon ausgehen, dass durch und infolge der intensiven Bewerbung der Aktien Hinweise auf eine durch Marktmanipulation gekennzeichnete Situation vorlagen. Dass in den Börsenbriefen der Antragstellerin ein Hinweis auf Interessenkonflikte im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Halbs. 2 MAR enthalten war, ändert nichts daran, dass eine über die von Art. 20 Abs. 1 Halbs. 1 MAR kumulativ geforderte objektive Darstellung hinausgehende Bewerbung der streitgegenständlichen Aktie vorlag, welche eine Mitteilung nach § 6 Abs. 2 WpHG rechtfertigte. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihrer Anzeigepflicht gemäß § 86 WpHG nachgekommen sein mag, schließt eine Mitteilung nach § 6 Abs. 2 WpHG nicht von vornherein aus.

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Nachdem ein Verstoß gegen Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR drohte, kann dahinstehen, ob dies auch hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 lit. a) MAR der Fall war, auf welchen sich die Antragsgegnerin ebenfalls beruft. Insbesondere kommt es nicht auf die Frage an, ob letztere Norm mit den als Auffangtatbestand erfassten „anderen Handlungen“ auch die in Rede stehenden informationsgestützten Handlungen oder nur handelsgestützte Marktmanipulationen erfasst, welche den in Art. 12 Abs. 1 lit. a) MAR genannten Geschäften und Handelsabschlüssen vergleichbar sind (vgl. Mülbert, a. a. O., Art. 12 MAR Rn. 50, 59, m. w. N.).

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Die streitgegenständliche Mitteilung war zur Durchsetzung von Art. 15 MAR, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, geeignet. Es hat darauf abgestellt, dass die frühzeitige Information der Öffentlichkeit über ungewöhnliche und nicht durch Marktdaten erklärbare Aktivitäten in bestimmten Wertpapieren, die auf eine mögliche Marktmanipulation hinweisen können, Marktmanipulationen zumindest entgegenwirken kann, indem z.B. irreführende Signale durch intensive Werbung relativiert werden oder auf bestimmte Auffälligkeiten hingewiesen wird, als auch Vertrauen und Transparenz auf den Finanzmärkten schaffen und Informationssymmetrien insbesondere bei (potentiellen) Anlegern beheben kann. Die Mitteilung ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Mit den Ausführungen im Rahmen der Geeignetheit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Die Veröffentlichung war sowohl zur Durchsetzung von Art. 15 MAR als auch zur Erfüllung der Aufgaben der Antragsgegnerin aus § 22 Abs. 1 Satz 3 MAR erforderlich, § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 WpHG. Warum vor der Aktie der X... Inc. selbst gewarnt werden sollte, was die Antragstellerin als milderes Mittel einwendet, ist nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht.

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Die Veröffentlichung war auch angemessen, mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Grundrechtsverletzung der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Mitteilung vom 27. November 2020 zugrunde gelegten Maßgaben, insbesondere die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 - und vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, werden von der Beschwerde nicht infrage gestellt. Im Wesentlichen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass marktbezogene Informationen des Staates den Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigen, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit der Information (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 49). Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 28).

19

Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Verbreitung von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch einen Träger von Staatsgewalt (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 59). Bei marktbezogenen Informationen richten sich die Anforderungen nach den Funktionserfordernissen des Wettbewerbs. Wertungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Die Information darf auch bei zutreffendem Inhalt in der Form weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein. Im Übrigen ist die Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung möglicher nachteiliger Wirkungen für betroffene Wettbewerber auf das zur Informationsgewährung Erforderliche zu beschränken (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 61).

20

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27. November 2020 nach den genannten Maßgaben zu keiner mittelbar-faktischen Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin in Art. 12 Abs. 1 GG führt. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sowie das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe liegen nach den obigen Ausführungen vor. Die Wettbewerbssituation der Antragstellerin wurde nicht zu ihrem Nachteil verändert. Weder war die Antragstellerin in der Mitteilung konkret benannt, noch zielte die Mitteilung auf eine Veränderung der Marktbedingungen der Antragstellerin. Auch wenn Leser der Börsenbriefe der Antragstellerin diese aufgrund des Zusammenhanges individualisieren können, ist das nicht der originäre Zweck der Veröffentlichung. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bezweckt die Antragsgegnerin mit der Mitteilung, möglichen Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation entgegenzuwirken, indem sie (potentielle) Anleger vor übereilten Kaufentscheidungen warnt und zu überlegten Investitionsentscheidungen animiert. Kehrseite der Mitteilung ist damit letztlich die Ermöglichung eines Informationsgleichgewichts und einer eigenbestimmten Bewertung des Aktienkurses. Die Antragstellerin ist entgegen ihrer Darstellung nach den obigen Ausführungen auch nicht das einzige Unternehmen, das die Aktien intensiv beworben hat. Die Möglichkeit eines Verlusts ihrer Geschäftsbeziehung und die vorgebrachte mögliche rufschädigende Wirkung stellen sich lediglich als bloßer Reflex der nicht entsprechend ausgerichteten Mitteilung dar. Ein Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige (zusätzliche) Erwerbsmöglichkeiten wird durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht vermittelt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 27).

21

Die Mitteilung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht unsachlich formuliert. Eine Unsachlichkeit ergibt sich nicht aus der Zuordnung zum Thema „Marktmanipulation“, welches sich, rot hinterlegt und unterstrichen, in kleiner Schrift über der Information befindet. Dies stellt erkennbar nur eine Verlinkung zu weiterem Inhalt der Homepage der Antragsgegnerin mit der entsprechenden Thematik dar. Der verständige Leser wird daraus nicht bereits den Schluss ziehen, dass sämtliche Veröffentlichungen unter dieser Rubrik vollendete oder versuchte Marktmanipulationen zum Inhalt haben. Diese kann nicht ohne den Zusammenhang zur Mitteilung gesehen werden. Denn in der unmittelbar darunter befindlichen, groß hervorgehobenen Überschrift ist lediglich der allgemeine Rat zur Vorsicht bei Kaufempfehlungen für die Aktien der X... Inc. enthalten. Selbst der Leser, der den Fließtext nicht weiterliest, kann dem nicht die Aussage entnehmen, dass eine vollendete oder versuchte Marktmanipulation tatbestandsmäßig bereits eingetreten ist. Dementsprechend erteilt die Antragsgegnerin den Anlegern im Fließtext näher ausführend den Rat, die in intensiv verbreiteten Kaufempfehlungen gemachten Angaben mit Hilfe anderer Quellen sehr genau zu überprüfen, insbesondere dann, wenn Anlegern die Aktien sehr offensiv zum Kauf angeboten würden, die in Aussicht gestellten Gewinne extrem hoch seien und/oder Anleger unter Zeitdruck gesetzt würden. Dass eine vollendete oder versuchte Marktmanipulation, insbesondere durch die Antragstellerin, begangen worden wäre, sagt die Antragsgegnerin damit wiederum nicht aus und dies ist auch nicht so zu verstehen. Dass ein informierter Leser möglicherweise andere Schlüsse auf die Antragstellerin ziehen kann, macht die Formulierung der Mitteilung, entgegen der von der Antragstellerin insbesondere im Schriftsatz vom 11. Mai 2021 vertretenen Auffassung, nicht unsachlich. Der Hinweis, dass „solche“ Börsenbriefe bzw. E-Mails häufig lediglich dazu dienten, Anleger zum Kauf von bestimmten Aktien zu verleiten, damit die Absender von steigenden Kursen dieser Aktien profitierten, beinhaltet keinen Vorwurf. Es stellt eine die Warnung verständlich machende Information dar. Das Wort „häufig“ stellt klar, dass es eine typische Fallkonstellation einer manipulativen Handelspraktik in Form der informationsgestützten Marktmanipulation darstellt, aber nicht immer so sein muss. Insgesamt ist die Mitteilung sachlich gehalten und mit angemessener Zurückhaltung formuliert und auf das zur Informationsgewährung Erforderliche beschränkt. Es war auch zutreffend, dass die Antragsgegnerin Informationen darüber hatte, dass die Aktien der X... Inc. intensiv beworben wurden. Dass es unrichtig ist, dass solche Börsenbriefe bzw. E-Mails häufig lediglich dazu dienen, Anleger zum Kauf der darin beworbenen Aktien zu verleiten, damit die Absender selbst von steigenden Kursen profitieren, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

22

Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin herangezogenen Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist eine Betroffenheit nicht feststellbar. Es handelt sich um eine inhaltlich richtige und sachlich gehaltene Information. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst nicht den Anspruch des Unternehmens, nur so dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte bzw. wie es sich und seine Produkte selber sieht (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 45).

23

Ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Antragstellerin wird durch die Warnung weder ausdrücklich noch faktisch untersagt, ihre Meinung zu äußern. Sie kann weiterhin ihre Börsenbriefe erstellen, diese Anlegern zur Verfügung stellen und Kaufempfehlungen für Aktien aussprechen. Die Mitteilung enthält lediglich den allgemeinen Rat, dass Anleger ihre Entscheidungen auf Grundlage von hinreichend geprüften Informationen treffen sollen, da in Bezug auf die Aktien der X... Inc. derzeit offensive Kaufempfehlungen ausgesprochen werden. Wie bereits ausgeführt, enthält die Mitteilung keinen Manipulationsvorwurf an die Antragstellerin.

24

Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Art 14 Abs. 1 GG setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen am Ende der Beschwerdebegründung vom 16. April 2021 genügt dem Darlegungserfordernis nicht.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht.

27

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).