Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 04.10.2021 – 6 B 1553/21

ECLI:DE:VGHHE:2021:1004.6B1553.21.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2021 - 7 L 1382/21.F - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Löschung einer öffentlichen Bekanntmachung auf der Webseite der Antragsgegnerin. Diese lautet wie folgt:

„03.05.2021 I Thema Prospekte

A.: BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „X...-Y... 2020“ in Deutschland.

Die BaFin hat am 27. April 2021 das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „X...-Y... 2020“ der A. wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die A. keine Vermögensanlage mit der Bezeichnung „X...-Y... 2020“ zum Erwerb in Deutschland anbieten.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die Untersagung erfolgte, weil die A. keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.“

2

Mit Beschluss vom 9. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vom 12. Mai 2021 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass ein durch eine einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch der Antragstellerin auf Löschung der Bekanntmachung nicht glaubhaft gemacht sei. Die Voraussetzungen des § 26b Abs. 1 des Gesetzes über Vermögensanlagen (Vermögensanlagengesetz - VermAnlG -) lägen vor, so dass die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung der Untersagungsverfügung verpflichtet sei. Es gehe auch um die Beseitigung bzw. Verhinderung eines Missstandes i.S.v. § 26b Abs. 1 Satz 1 VermAnlG. Gegenstand der gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG ergangenen Untersagungsverfügung sei der Vorwurf, dass die Antragstellerin entgegen § 6 VermAnlG keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht habe. Daher sei die Maßnahme geboten, da kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung stehe, um die Öffentlichkeit hinreichend zu informieren. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes habe eine hervorgehobene Bedeutung im Anlegerschutz und nach dem gesetzgeberischen Willen sei dem Informationsrecht der Öffentlichkeit grundsätzlich Vorrang einzuräumen. Die nach § 26b Abs. 1 Satz 1 VermAnlG vorzunehmende Interessenabwägung falle deshalb zulasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen der Veröffentlichungspflicht nach § 26b Abs. 1 VermAnlG sei es unbeachtlich, ob es sich bei dem von der Antragstellerin angebotenen Produkt tatsächlich um eine Vermögensanlage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG handele und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts gemäß § 6 VermAnlG bestehe. Dies gelte auch für die Frage, ob - wie die Antragstellerin meine - die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG erfüllt seien. Denn im Falle einer gerichtlichen Feststellung, dass die Untersagungsverfügung zu Unrecht ergangen sei, sei dieses Ergebnis von der Antragsgegnerin ebenfalls auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Der Hilfsantrag bleibe erfolglos, weil bei Würdigung des vollständigen Bekanntmachungstextes nach dem objektiven Empfängerhorizont klar zu erkennen sei, dass die Antragsgegnerin nur das „öffentliche“ Angebot der streitgegenständlichen Vermögensanlage untersagt habe und sich die Bekanntmachung daher auch nur hierauf beziehe.

3

Der Beschluss ist der Antragstellerin am 19. Juli 2021 zugestellt worden. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde ist an diesem Tage eingelegt und begründet worden.

4

Die Untersagungsverfügung vom 27. April 2021 ist zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.

II.

5

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden.

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Die Beschwerde bleibt jedoch ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.

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Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat auf die Überprüfung der von der Antragstellerin dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die angegriffene Entscheidung unrichtig sein soll und abgeändert werden muss. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit denjenigen Gründen, die für den angegriffenen Beschluss tragend gewesen sind. Ein pauschaler Verweis auf erstinstanzlichen Vortrag kann dem nicht genügen.

8

Die Antragstellerin macht in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den von ihr dargelegten „liquiden Einwendungen“, die gegen das Vorliegen eines prospektpflichtigen Angebots einer einheitlichen Vermögensanlage sprächen, auseinandergesetzt und eine insoweit gebotene rechtliche Bewertung unterlassen. Im Eilverfahren reiche es aus, dass eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Darstellung der Antragstellerin spreche. Dies sei der Fall, weil die Antragsgegnerin kein einziges sachliches Argument für ihre Auffassung vorgebracht habe, dass die Aufteilung der Vermögensanlagen durch die Antragstellerin nicht möglich sei. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit habe sich das Verwaltungsgericht auf die Feststellung des gesetzgeberischen Willens beschränkt, ohne jedoch zu prüfen, ob überhaupt eine Prospektpflicht vorliege. Mangels von der Antragsgegnerin vorgebrachter sachlicher Gründe für die Unwirksamkeit der Aufteilung der Plantagen, spräche „alles dafür, dass die Veröffentlichung unverhältnismäßig“ sei. Auch mit dem Hilfsantrag habe sich das Verwaltungsgericht nicht sachlich befasst und außer Acht gelassen, dass „in der öffentlichen Verlautbarmachung der Verbotstatbestand zu weit gefasst“ sei.

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Dieses Vorbingen der Antragstellerin rechtfertigt eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Die gegen das Vorliegen einer prospektpflichtigen Vermögensanlage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG vorgebrachten Argumente der Antragstellerin geben auch unter Berücksichtigung des - in der Beschwerdebegründung allerdings nur pauschal und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen - erstinstanzlichen Vortrags keinen Anlass zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

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Die Antragstellerin stützt ihre Beschwerde allein auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer Vermögensanlage bzw. des Ausnahmetatbestands gemäß nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG nicht inhaltlich geprüft. Mit der erstinstanzlichen Annahme, dass es im Rahmen der Veröffentlichungspflicht nach § 26b Abs. 1 VermAnlG unbeachtlich sei, ob es sich bei dem von der Antragstellerin angebotenen Produkt tatsächlich um eine Vermögensanlage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG handele - so dass die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts gemäß § 6 VermAnlG bestehe - oder ob der Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG erfüllt sei, hat sich die Antragstellerin jedoch nicht auseinandergesetzt. Sie hat auch nicht dargelegt, dass oder aus welchen rechtlichen Gründen ihrer Auffassung nach eine inhaltliche Überprüfung der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Maßnahme - hier der aufgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG ergangenen Untersagungsverfügung - geboten sein sollte.

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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Veröffentlichung einer bereits getroffenen Untersagungsverfügung nach § 26b Abs. 1 Satz 1 VermAnlG. Diese ist zu unterscheiden von einer Veröffentlichung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG, wonach die Bundesanstalt bereits „beim Vorliegen von Anhaltspunkten“ für eine der unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Pflichtverletzungen diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen „kann“. Die Veröffentlichung dieser „Umstände“ setzt zum einen das „Vorliegen von Anhaltspunkten“ und deren Darlegung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie zum anderen eine durch die Bundesanstalt zu treffende Ermessensentscheidung darüber voraus, ob eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt. Insoweit ist damit zugleich jeweils eine - zumindest summarische - gerichtliche Überprüfung im Rahmen eines gegen die Veröffentlichung nach § 26b Abs. 2 VermAnlG gerichteten Rechtsmittels möglich und geboten.

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Im Fall des § 26b Abs. 1 VermAnlG hingegen „macht“ die Bundesanstalt sofort vollziehbare Maßnahmen öffentlich bekannt, die sie nach den §§ 15a bis 19 VermAnlG bereits getroffen hat, soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist demnach als Folge einer bereits getroffenen Maßnahme zu veröffentlichen, ohne dass das „Ob“ in das Ermessen der Bundesanstalt gestellt ist. Kernelement der Veröffentlichung nach § 26b Abs. 1 VermAnlG ist vielmehr die Güterabwägung insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches gegen die mit der Veröffentlichung bezweckten Ziele im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen ist (Izzo-Wagner/Siering/Bayazit, VermAnlG, § 26b Rdnr. 4; Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl. 2017, § 26b VermAnlG Rdnr. 6). In der Begründung zu Art. 2 Nr. 25 des Regierungsentwurfs zum Kleinanlegerschutzgesetz (BT-Drucks. 18/3994, S. 51) heißt es dazu: „Bei dieser Abwägung kommt dem mit diesem Gesetz angestrebten erhöhten Schutz des Publikums ein besonderer Stellenwert zu. Daher wird eine sofort vollziehbare Maßnahme im Zweifel künftig zu veröffentlichen sein.“ Der Gesetzgeber verfolgt mit den öffentlichen Bekanntmachungen somit eine präventive Zielsetzung (Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, a.a.O., Rdnr. 4). Der damit vorgesehenen Veröffentlichung einer sofort vollziehbaren Maßnahme bereits vor Eintritt der Bestandskraft ist es zugleich immanent, dass sich die Maßnahme möglicherweise im Nachhinein als rechtwidrig erweist und - etwa gerichtlich - aufgehoben wird. Denn zum einen hat der Gesetzgeber diesen Umstand bewusst in Kauf genommen. Zum anderen hat er den durch die Veröffentlichung von nicht bestandkräftigen Maßnahmen beeinträchtigten Interessen des Emittenten durch die in den Sätzen 2 und 3 enthaltene Hinweisverpflichtung („Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.“) und die Pflicht zur Bekanntmachung des Stands und des Ausgangs eines Rechtsmittelverfahrens Rechnung getragen.

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Soweit die Antragstellerin die Verhältnismäßigkeitsprüfung des erstinstanzlichen Gerichts moniert, besteht auch insoweit kein Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung. Sie kritisiert - erneut - zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit das Bestehen der Prospektpflicht nicht überprüft habe, sondern sich auf die Feststellung des gesetzgeberischen Willens, hinter dem die Rechte der Antragstellerin zurückzutreten hätten, beschränkt. Auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der bereits getroffenen Maßnahme selbst kommt es nach dem Vorstehenden nicht (mehr) an. Eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist deshalb auch nicht im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 26b Abs. 1 Satz 1 VermAnlG geboten. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung richtigerweise auf den - aus der zitierten Begründung zum Kleinanlegerschutzgesetz (BT-Drucks. 18/3994, S. 28, S. 51) folgenden - gesetzgeberischen Willen abgestellt, wonach dem angestrebten erhöhten Schutz des Publikums ein besonderer Stellenwert zukomme, der das Interesse der Antragstellerin an der Nichtveröffentlichung überwiege. Gleichermaßen hat es die Antragstellerin hinsichtlich einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung zu Recht auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gemäß § 26b Abs. 1 Satz 3 VermAnlG verwiesen, das Ergebnis eines gerichtlichen Obsiegens der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Indem sich die Antragstellerin nur gegen das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen der Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG wendet, hat sie sich mit den erstinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der von der Antragsgegnerin getroffenen Abwägungsentscheidung nicht weiter substantiiert auseinandergesetzt.

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Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Maßnahme - hier der nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG ergangenen Untersagungsverfügung - bleibt im Fall des § 26b Abs. 1 VermAnlG den gegen diese gerichteten einschlägigen Rechtmittelverfahren vorbehalten. Ein solches hat die Antragstellerin aber offensichtlich nicht angestrengt. Die Untersagungsverfügung ist vielmehr nach Mitteilung der Antragsgegnerin zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen.

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Mit dem Eintritt der Bestandskraft der Untersagungsverfügung vom 27. April 2021 kann die Antragstellerin sich - ohne dass es nach dem Vorstehenden hierauf im Ergebnis noch entscheidungserheblich ankommt - ohnehin nicht (mehr) darauf berufen, dass sowohl die Untersagungsverfügung als auch die Veröffentlichung dieser Maßnahme auf der Annahme von falschen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Prospektpflicht gemäß § 6 VermAnlG beruhe. Durch den Eintritt der Bestandskraft ist die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblich für das geregelte Rechtsverhältnis. Damit wäre auch eine Argumentation der Antragstellerin dahingehend ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der - ihrer Ansicht nach - falschen Annahme beruhe, dass der der Antragstellerin zur Last gelegte Verstoß gegen die Prospektpflicht einen Missstand i.S.v. § 26b Abs. 1 Satz 1 VermAnlG darstelle, zu dessen Beseitigung die Veröffentlichung der Untersagungsverfügung geboten sei.

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Schließlich bleibt auch die gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf eine teilweise Löschung der Bekanntmachung gerichtete Beschwerde ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muss sich das Publikum nicht „zusammenreimen“, ob sich die Untersagungsverfügung auf „das Angebot insgesamt“ oder nur auf das „öffentliche Angebot“ bezieht. Die Antragstellerin hat die Argumentation des Verwaltungsgerichts, nach dem objektiven Empfängerhorizont sei dem Wortlaut des Bekanntmachungstextes klar zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin nur das „öffentliche“ Angebot der Vermögensanlage der Antragstellerin untersage, nicht entkräftet. Inwieweit sich der Bekanntmachungstext als missverständlich erweisen soll, hat die Antragstellerin - über die bloße Behauptung hinaus - nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Antragstellerin negative Auswirkungen der Bekanntmachung befürchtet, hat sie es selbst in der Hand, dem durch die Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts zu begegnen.

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Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung, welche von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).