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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 17.01.2022 – 5 A 2978/19
ECLI:DE:VGHHE:2022:0117.5A2978.19.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 1. November 2019, 2 K 2054/18.GI, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. November 2019 - 2 K 2054/18.GI - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 8.732,90 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte - eine Gemeinde mit rund 4.500 Einwohnern - wendet sich mit der Berufung gegen die Teilaufhebung ihres Bescheides über die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsdurchfahrt „Brachter Straße“ im Ortsteil Schwabendorf der Beklagten durch das Verwaltungsgericht Gießen.
Die „Brachter Straße“ ist eine Landesstraße (L3077). Der Kläger ist Eigentümer der daran angrenzenden Grundstücke Flur …, Flurstücke …/… und … (Brachter Straße …). Im Jahr 2009 begann das Land Hessen in Zusammenarbeit mit der Beklagten die Planung für einen Um- und Ausbau der Verkehrsanlage „Brachter Straße". Die Arbeiten wurden im Wesentlichen in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführt. In diesem Zuge kam es auch zu einer Erneuerung der Straßenbeleuchtung sowie der Erneuerung und teilweise erstmaligen Herstellung einer in den Ausschreibungs- und Rechnungsunterlagen der ausführenden Firmen als „Rad- und Gehweg" bezeichneten Teilanlage.
Die Beklagte zog die Anlieger - u.a. den Kläger - zu Straßenbeiträgen für die Herstellung des „Rad- und Gehwegs“ und der Beleuchtungsanlage heran. Für die Berechnung der Straßenbeiträge ging sie von einer Gesamtveranlagungsfläche von 35.784,79 qm und von umlagefähigen Kosten von (zuletzt) 6,06 € pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche aus unter Zugrundelegung einer 50%-igen Beteiligung wegen der Einstufung der „Brachter Straße“ als eine dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienenden Straße. Dementsprechend zog die Beklagte den Kläger für die Grundstücke, Flur … Flurstück …/… und Flur …, Flurstück … mit Bescheid vom 1. Dezember 2015, nach Teilabhilfebescheid vom 22. August 2016, in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018 zu einem Straßenbeitrag in Höhe 14.028,90 Euro heran.
Hiergegen haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben, soweit die Straßenbeitragsforderung einen Teilbetrag von 1.245,57 Euro übersteigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Ehefrau des Klägers die von ihr erhobene Klage zurückgenommen, und der Kläger eine weitere Reduzierung seines Teilaufhebungsbegehrens der Straßenbeitragsforderung vorgenommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018 aufzuheben, soweit er einen Betrag von 5.296,- € übersteigt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 1. November 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der (konkludent) zurückgenommenen Teile eingestellt und den „Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheid vom 16. März 2018 aufgehoben, soweit er einen Betrag von 5.296,- Euro übersteigt.“
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte sei nicht Trägerin der Straßenbaulast für die „um- und ausgebaute Teileinrichtung des „Geh- und Radwegs“ an der Ortsdurchfahrt Schwabendorf. Nach der Widmung und „unter Heranziehung einer Gesamtbetrachtung“ handele es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg, nicht hingegen um einen Gehweg. Soweit die Beklagte für den Ausbau einen Straßenausbaubeitrag erhoben habe, sei der streitgegenständliche Beitragsbescheid daher rechtswidrig. Demgegenüber komme der Beklagten die Straßenbaulast für die Beleuchtungseinrichtung an der Ortsdurchfahrt zu. Hinsichtlich insoweit anteilig umgelegter Kosten sei die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbeitrag rechtmäßig. Dies betreffe einen (Teil-)Betrag von 532,45 Euro.
Das Urteil ist der Beklagten am 18. November 2019 zugestellt worden.
Am 4. Dezember 2019 hat die Beklagte die mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugelassene Berufung eingelegt und am 23. Dezember 2019 begründet.
Die Beklagte wendet sich gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte nicht Trägerin der Straßenbaulast für die um- und ausgebaute Teileinrichtung des Geh- und Radweges sei. Es handle sich nach der Widmung der Beklagten um einen Gehweg, der mit dem Straßenverkehrszeichen - Zusatzzeichen 1022-10 - „Radfahrer frei“ versehen sei. Das Verkehrszeichen stelle klar, dass es sich um einen „normalen“ Gehweg handele. Der Weg mache nicht den Eindruck eines kombinierten Geh- und Radweges, da er als solcher wegen zahlreicher Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit angrenzenden Grundstücken nicht geeignet sei. Die Beschilderung des Gehweges mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ solle nach einer Besprechung mit der Polizei, der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises und Hessen mobil geändert werden. Die zahlreichen Einfahrten zu Grundstücken ließen lediglich eine eingeschränkte Nutzung durch Radfahrer zu, die darin bestehe, dass in der Regel langsam zu fahren sei. Der „Gehweg“ sei für den Fahrradverkehr wegen seiner Gefahrenlage nicht geeignet. Auf dem Bereich des „Gehwegs“ sei Schrittgeschwindigkeit für Radfahrer einzuhalten, was verdeutliche, dass der objektive Zustand nicht geeignet sei, Radfahrerverkehr aufzunehmen. In Teilbereichen grenzten Grundstücke unmittelbar an die „Gehweganlage“ an, so dass ein Sicherheitsstreifen von mindestens 1 m von den Radfahrern nicht befahren werden sollte. Der Beschilderungsplan stamme von Hessen Mobil, die keine straßenverkehrsrechtliche Anordnung über die Beschilderung wirksam erlassen könne. Die Breite der „Gehweganlage“ sei auch nicht übermäßig. Auf der gegenüberliegenden Seite bestehe in der Regel nur ein so genanntes Schrammbord als Abgrenzung zur Fahrbahn. Der Fußgängerverkehr finde also nur auf der „Gehweganlage“ statt. Er könne nur verkehrssicher erfolgen, wenn die Beschilderung für die Zulassung für Radverkehr wieder geändert würde. Die Beklagte habe auch anfänglich eine Widmung nur für Fußgängerverkehr beabsichtigt. Nach alledem sei der Weg nicht als kombinierter Geh- und Radweg einzustufen, sondern als Gehweg, der nach der ursprünglich vorgenommenen Beschilderung zu Unrecht auch Radverkehr zugelassen habe. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Beschilderung geändert worden sei, und der Weg nicht mehr für die Benutzung durch Fahrradfahrer frei gegeben sei.
Darüber hinaus wendet sich die Beklagte gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Berechnung der abrechenbaren Grundstücksfläche. Sie ist der Auffassung, dass das mit der Kirche bebaute Grundstück und das mit dem Dorfgemeinschaftshaus bebaute Flurstück 137/7 aus der Berechnung herauszunehmen seien, da sie nicht an die ausgebauten Gehweganlage angrenzten. Außerdem sei die Einstufung „der Grundstücke“ als Eckgrundstücke unrichtig.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des VG Gießen vom 1. November 2019, Az. 2 K 2054/18.Gl, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung der Berufungsklägerin zurückzuweisen, soweit der festgesetzte Straßenbaubeitrag einen Betrag von 5.296,- Euro übersteigt.
Er rügt, dass der „Umfang der eingelegten Berufung unklar“ sei. Nach Auffassung des Klägers bestehe ein Widerspruch zwischen dem Berufungsantrag der Beklagten und der Berufungsbegründung. Im Übrigen verteidigt er die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) namentlich der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte (ein Hefter sowie zwei Leitzordner) verwiesen.
II.
Der erkennende Senat konnte nach § 130a Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält und die Beteiligten hierzu angehört worden sind (§ 130a, § 125 Abs. 2 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Umfang der eingelegten Berufung unbestimmt ist. Sowohl der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils, als auch der Umfang der Begründung sind nach dem verbleibenden Streitgegenstand nach der Teilrücknahme der Klage im erstinstanzlichen Verfahren klar definiert. Der Kläger hatte zuletzt eine Aufhebung des Straßenbeitragsbescheides vom 1. Dezember 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 nur insoweit beantragt, als dieser den Betrag von 5.296,- € übersteigt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Straßenbeitragsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 und den Widerspruchbescheid vom 16. März 2018 (nur insoweit) aufgehoben, als der Kläger damit zu einem den Betrag von 5.296,- € übersteigenden Straßenbeitrag herangezogen worden ist. An einer weitergehenden Aufhebung war es nach der beschränkten Antragstellung des Klägers aus Rechtsgründen gehindert. Demgegenüber hat die Beklagte durch den schriftsätzlich formulierten Antrag der Berufung in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie die vollumfängliche Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils begehrt, soweit sie hierdurch beschwert ist. Das betrifft vollumfänglich den Teil des Tenors, mit dem der Straßenbeitragsbescheid - entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers - aufgehoben worden ist, soweit er den Betrag von 5.296,- € übersteigt. Von der Aufhebung betroffen ist mithin die Differenz dieses Betrags zu der Beitragsforderung in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018 in Höhe von 14.028,90 €, rechnerisch 8.732,90 €. Hierdurch ist die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil beschwert; ein höherer Betrag steht dementsprechend im Berufungsverfahren nicht im Streit.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Straßenbeitragsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2018 zu Recht aufgehoben, soweit der Kläger dadurch zu einem Straßenbeitrag von mehr als 5.296,- € herangezogen worden ist.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Straßenausbaubeitrags ist § 11 Abs. 1 und 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HKAG - in der Fassung vom 24. März 2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 21. Juni 2015 - StrBS -. Danach können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. Voraussetzung für die Erhebung eines Straßenbeitrags ist danach zudem, dass die ausgebaute Verkehrsanlage in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt, da anderenfalls keine umlagefähigen Aufwendungen der Gemeinde bestehen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass dies hinsichtlich der streitgegenständliche Ausbaumaßnahme der Herstellung des von der Beklagten so bezeichneten „Gehwegs“ an der Ortsdurchfahrt „Brachter Straße“ nicht der Fall ist. Dies betrifft nicht die Beleuchtungseinrichtung. Deren Herstellung an der Ortsdurchfahrt obliegt der Gemeinde als selbständige öffentliche Aufgabe unabhängig von der Straßenbaulast (Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, 2022, § 28 Rn. 6).
Nach § 41 Abs. 1, 3 Hessisches Straßengesetz - HStrG - ist das Land Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen auch in innerörtlichen Durchgangsstraßen von Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnern. Um eine solche handelt es sich bei der streitgegen-ständlichen Ortsdurchfahrt „Brachter Straße“. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 41 Abs. 4 S. 3 HStrG „Gehwege und Parkplätze“, für die die Gemeinden Träger der Straßenbaulast sind.
Die Ausnahmevorschrift greift vorliegend nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der ausgebauten Teilanlage nicht um einen „Gehweg“ im Sinne des § 41 Abs. 4 S. 3 HStrG.
Die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 4 S. 3 HStrG ist eng auszulegen. Der Grund für die Zuweisung der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze durch § 41 Abs. 4 S. 3 HStrG an die Gemeinden liegt darin, dass Gehwege und Parkplätze dem innerörtlichen Fußgängerverkehr bzw. dem ruhenden Verkehr dienen und damit einen Ortsbezug zu der Gemeinde aufweisen. Einen solchen Ortsbezug weisen Landesstraßen nicht auf, da der dort auch im Bereich von Ortsdurchfahrten stattfindende KFZ und Radverkehr regelmäßig überörtlichen Interessen dient (vgl. Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, Kommentar, 11. Lfrg, Std. Febr. 2018, § 41 Anm. 5). Ein Gehweg in Sinne des § 41 Abs. 4 S. 3 HStrG ist danach ein allein dem Fußgängerverkehr dienender Weg. Verkehrsanlagen, die sich nach den Gesamtumständen als kombinierte Geh- und Radwege darstellen, sind wegen ihrer andersartigen Funktion kein „Gehweg“ im Sinne der einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen über die Straßenbaulast (vgl. Neumeyer, a.a.O.; Driehaus/Raden, a.a.O., Rn. 9).
Daran gemessen ist die ausgebaute Teilanlage nach den Gesamtumständen ein kombinierter Geh- und Radweg und kein „Gehweg“ im Sinne § 41 Abs. 4 S. 3 HStrG.
Schon nach der durchgängigen Benennung in den Bauunterlagen und Rechnungen der bauausführenden Beteiligten, ebenso wie in der behördlichen schriftlichen Korrespondenz der Beklagten wird die straßenbeitragsrechtlich abgerechnete Anlage durchgängig als „Rad- und Gehweganlage“ bezeichnet. Die Teileinrichtungen „Geh- und Radwege" wurden in zwei Baulosen ausgeschrieben und abgerechnet (Los 4 = Bauabschnitt 2, ca. 675 m Länge bis zur EM10- „Am Hang" und Los 6 = Bauabschnitt 3, ca. 400 m Länge, Neubau parallel L 3077). Die Leistungsbeschreibung für den 2. Bauabschnitt lautete folgendermaßen: „Los 4: GEH- und RADWEG - Brachter Straße (00 L 3077), Vergabestelle: Stadt Rauschenberg kurze Beschreibung: Rad- und Gehweg, gepflastert, grundhafter Ausbau, ca. 675 m Rad- und Gehweg, 2,75 m breit." Auch in Rechnungen der bauausführenden Firma und weiteren ausbaubeteiligten Firmen wird der Bau von „Rad- und Gehwegen" abgerechnet. In der Betreffzeile des an den Kläger gerichteten Straßenbeitragsbescheids vom 1. Dezember 2015, des Teilabhilfebescheids vom 22. August 2016 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018 ist ebenfalls von einer „Rad- und Gehweganlage“ die Rede. Belegt ist damit durch die Bezeichnung des Bauvorhabens in der Ausschreibung, den Bauunterlagen und der behördlichen Korrespondenz der Beklagten im Verwaltungsverfahren, dass im Zeitpunkt der Herstellung der Anlage nach Vorstellungen der Beklagten gerade der Ausbau eines kombinierten Rad- und Gehwegs beabsichtigt gewesen ist. Die Bezeichnung als solcher ist ein Indiz erheblichen Gewichts, dass es sich auch nach Herstellung um eben einen solchen kombinierten „Rad- und Gehweg“ handelt. Eine nachfolgende Aufhebung/Änderung dieser Zweckbestimmung ändert hieran nichts.
Dass es sich bei der straßenbeitragspflichtig gemachten Teilanlage um keinen „Gehweg“ in dem nach dem voran gesagten eng zu verstehenden Sinne des § 41 Abs. 4 S. 3 HStrG handelt, sondern vielmehr um einen kombinierten Rad- und Gehweg, ergibt sich auch nach dem optischen Gesamteindruck der Anlage.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt die tatsächliche Ausbaubreite der Wegeanlage bei durchschnittlich 2,91 m. Der Weg ist in weiten Teilen über 3 m ausgebaut. In Ortskernlage ist er über eine Strecke von etwas mehr als 100 m durchgängig unter 2,50 m breit, wobei die Breite an der engsten Stelle bei 2,12 m liegt. Der Bordstein ist zur Straßenseite hin abgeflacht. Die anfänglich vorhandene Beschilderung - Verkehrszeichenpaar nach § 41 Abs. 1, Anl. 2 Nr. 18 Zeichen 239 Straßenverkehrsordnung - StVO - (Gehweg) und Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) ließ ausdrücklich eine Benutzung durch Fahrradfahrer zu.
Nicht entscheidend ist, dass diese Beschilderung - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2021 vorgetragen hat - zwischenzeitlich geändert worden ist und derzeit nur noch Fußgängerverkehr auf dem Weg zugelassen ist. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob die Straßenbeitragserhebung rechtmäßig erfolgt ist, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 16. März 2018 als letzter Behördenentscheidung in Bezug auf die Heranziehung des Klägers zu dem Straßenbeitrag.
Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Weg nach dem Gesamteindruck eindeutig als kombinierter Rad- und Fußweg dargestellt. Das ergibt sich nicht nur nach der behördlichen Bezeichnung, wie sie in der Bauausschreibung und der Korrespondenz im Verwaltungsverfahren zu diesem Zeitpunkt dokumentiert ist, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen der Herstellung eines Weges in einer Breite, die funktionell geeignet gewesen ist, Fahrradverkehr neben Fußgängerverkehr aufzunehmen, sowie der Beschilderung, die Fahrradverkehr auf diesem Weg ausdrücklich zugelassen hat. Zwar vermag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt hat - die straßenverkehrsrechtliche Beschilderung die Einordnung der Verkehrsanlage als (Fahr-)Straße, Gehweg und/oder kombinierter Rad oder Gehweg schon aus Kompetenzgründen nicht verbindlich vorzugeben. Sie ist jedoch ein erhebliches Indiz für die Einordnung. Der Weg ist in der gewählten Bauausführung mit den vorgenannten Maßen für die Benutzung durch Radfahrer objektiv geeignet. Die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Beklagten zur angeblich fehlenden Funktionsfähigkeit des Weges als „Radweg“ aus Gründen der Verkehrssicherheit stehen dem nicht entgegen. Sie überzeugen schon inhaltlich nicht. Innerstädtische Radwege führen ebenso wie Gehwege typischerweise an Grundstücks-ein- und ausfahrten vorbei und begründen dementsprechende Gefährdungen für Fußgänger- wie auch für den Radverkehr. Dem Senat erschließt sich auch nicht, weshalb Verkehrssicherheitsbelange geeignet sein sollen, maßgeblich die nach den Gesamtumständen vorzunehmen Einordnung der Verkehrsanlage als Geh- oder kombinierter Geh- und Radweg zu bestimmen.
Nach alledem handelt es sich nach objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht um einen Gehweg im Sinne des § 41 Abs. 3 S. 4 HStrG, auf dem typischerweise ausschließlich der innerörtlichen Zwecken dienende Fußgängerverkehr stattfindet, sondern vielmehr um einen dieser Ausnahmevorschrift nicht unterfallenden kombinierten Rad- und Gehweg.
Damit sind die Kosten für die Herstellung der Teileinrichtung dieses Weges (Fundament, Material, Pflasterarbeiten etc.) mangels Straußenbaulast der Beklagten nicht auf die Anlieger umlagefähig nach § 11 HKAG. Der Straßenbeitragsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018 ist rechtswidrig, soweit solche Kosten betroffen sind. Das sind alle in die Straßenbeitragsforderung eingestellten Kosten mit Ausnahme der Kosten für die Herstellung der Beleuchtungsanlage, deren Straßenbeitragspflicht unabhängig von der Straßenbaulast der Gemeinde für den Weg besteht.
Davon ausgehend erweist sich die (Teil-)Aufhebung des Straßenbeitragsbescheides vom 1. Dezember 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16. März 2018 durch das Verwaltungsgericht vollumfänglich als rechtmäßig. Denn der auf die Herstellung des Weges als solchem (nicht der Beleuchtung) entfallende Anteil der Straßenbeitragsforderung übersteigt offenkundig den von der verwaltungsgerichtlichen (Teil-)Aufhebung der Straßenbeitragsbescheide betroffenen Betrag von 8.732,90 € (Differenzbetrag zwischen der Straßenbeitragsforderung von 14.028,90 € zu dem vom klägerischen Aufhebungsantrag nicht erfassten Teilbetrag von 5.296,- €).
Unerheblich für den fehlenden Erfolg der Berufung, da rechnerisch ohne Auswirkung auf die Beschwer der Beklagten durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ist es damit, ob und in welchem Umfang der Kläger anteilig zu den Kosten für die Herstellung der Straßenbeleuchtung herangezogen werden konnte, und ob die Berechnung des Verwaltungsgerichts zu den veranlagungsfähigen Grundstücksflächen zutreffend ist.
Das Verwaltungsgericht hat - insoweit von den Beteiligten unbeanstandet - festgestellt, dass sich die umlagefähigen Gesamtkosten für die Beleuchtungserneuerung auf 18.298,04 € beliefen. Demgegenüber sind im Beitragsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2015 Gesamtkosten in Höhe von 495.853,71€ ausgewiesen. Von den Kosten für die Beleuchtungserneuerung entfielen bei 50%-iger Umlagefähigkeit wegen der Einstufung als innerörtliche Durchgangsstraße auf die klägerischen Grundstücke an anteiliger Betrag von 532,45 €. Dieser Betrag liegt weit unterhalb des Teilbetrages von 5.296 €, in dessen Höhe das Verwaltungsgericht die Straßenbeitragsbescheide vom 1. Dezember 2015 und 16. März 2018 nicht aufgehoben hat und die Beklagte dementsprechend nicht beschwert ist.
Rechnerisch offenkundig ohne Auswirkung auf den (fehlenden) Erfolg der Berufung ist auch, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der veranlagungsfähigen Gesamtgrundstücksfläche infolge des nach seiner Ansicht vorzunehmenden Abzugs der Flächen für die mit der Kirche und dem Dorfgemeinschaftshaus bebauten Grundstücke zutreffend sind. Durch Fehler insoweit verändert sich zwar der Berechnungsquotient für die veranlagungsfähigen Kosten, nicht aber in einer für den Ausgang des Berufungsverfahrens erheblichen Weise.
Veranlagungsfähige Kosten sind allein die Kosten für die Herstellung der Straßenbeleuchtung. Die übrigen - anteilsmäßig weit überwiegenden - Kosten für die Herstellung des Rad- und Gehwegs als solchem sind wegen der fehlenden Straßenbaulast der Beklagten nicht straßenbeitragsfähig. Demensprechend erhöht sich Betrag für die Herstellung der Straßenbeleuchtung, den das Verwaltungsgericht mit 532,45 € berechnet hat, infolge einer Veränderung des Berechnungsquotienten durch die Herausnahme dieser beiden Grundstücke nur in marginaler Weise. Entsprechendes gilt für die Veränderung des Berechnungsquotienten mit oder ohne Annahme einer Eckgrundstücksvergünstigung für einzelne Grundstücke. Auch insoweit ist eine Auswirkung auf den (fehlenden) Erfolg der Berufung der Beklagten ausgeschlossen.
Von den Gesamtkosten von 495.853,71 € entfallen nach dem Vorangesagten 18.298,04 auf die Beleuchtung. Das entspricht rund 4 % der Gesamtkosten, die allein unabhängig von der Straßenbaulast grundsätzlich abrechenbar ist, gegenüber verbleibenden rund 96 % nicht umlagefähigen Kosten. Demgegenüber ist die Beklagte durch die Teilaufhebung der streitgegenständlichen Straßenbeitragsbescheide nur in Bezug auf den 5.296,- € übersteigenden Teil der Gesamtforderung von 14.028,90 € nur zu rund 60 % beschwert (14.028,90 € [100%] - 5.296,- € [38 %] = 8.732,90 € [62%]).
Nach alledem ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Teilaufhebung des Straßenbeitragsbescheides vom 1. Dezember 2015 in der Form des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16. März 2018, soweit ein Betrag von mehr als 5.296,- betroffen ist, rechtmäßig. Die Berufung ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -.