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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 09.06.2022 – 4 A 41/21.Z
ECLI:DE:VGHHE:2022:0609.4A41.21.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Dezember 2020 - 2 K 2753/19.KS - wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat kann durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 7. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Dezember 2020 ist zulässig, aber unbegründet.
Der fristgerecht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt unter Berücksichtigung der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht vor.
Ernstliche Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich die Frage, ob die Entscheidung nicht etwa aus anderen Gründen richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen.
Das Verwaltungsgericht hat es im angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne weitere Prüfung den Jagdschein zu erteilen.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel - Obere Jagdbehörde - vom 8. Mai 2019 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2019 hat die gemäß § 17 HJagdV zuständige obere Jagdbehörde die vom Kläger im Frühjahr 2019 absolvierte Jägerprüfung hinsichtlich des praktisch-mündlichen Prüfungsteils und damit zugleich insgesamt als (noch) nicht bestanden gewertet; dem Kläger wurden zugleich zwei Wiederholungsversuche für den praktisch-mündlichen Teil eingeräumt.
Das Verwaltungsgericht vertritt im angefochtenen Urteil die Auffassung, die Bewertung des Beklagten, dass der Kläger den praktisch-mündlichen Teil der Prüfung und damit die Jägerprüfung insgesamt nicht bestanden habe, sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die im Frühjahr 2019 von ihm absolvierte Jägerprüfung insgesamt als bestanden anzuerkennen und ihm ohne weitere Prüfung den Jagdschein auszustellen.
Mit den Darlegungen des Klägers in seiner Berufungszulassungsbegründung ist es ihm nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.
Dem Kläger ist es nicht gelungen darzulegen, dass ihm - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ein Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins i.S. von § 15 BJagdG ohne weitere Prüfung zusteht.
Der Kläger begehrt im vorliegenden jagdrechtlichen Verfahren vom Beklagten, ihm - unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide der oberen Jagdbehörde - den Jagdschein ohne Absolvierung einer weiteren (Jäger-)Prüfung bzw. Prüfungsteilen zu erteilen.
Damit richtet sich die Klage bezüglich der Erteilung des Jagdscheins gegen den unrichtigen Beklagten.
Das Regierungspräsidium Kassel als obere Jagdbehörde ist zwar für die Mitteilung des Ergebnisses absolvierter Jägerprüfungen gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 HJagdG i.V.m. § 17 HJagdV zuständig, für die Erteilung des mit der Klage begehrten Jagdscheins aber nicht. Für die Erteilung des Jagdscheins ist vielmehr gemäß §§ 38 Abs. 3, 39 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 HJagdG die untere Jagdbehörde zuständig.
Dessen ungeachtet hat der Kläger das Bestehen eines solchen Anspruchs auf Erteilung eines Jagdscheins ohne Absolvierung einer weiteren Jägerprüfung bzw. Prüfungsteilen der Jägerprüfung (vgl. § 16 i.V.m. § 8 Abs. 1 HJagdV) aber nicht dargelegt.
Der Kläger erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Erteilung des Jagdscheins derzeit nicht.
Die vom Kläger begehrte Erteilung des Jagdscheins (§ 15 Abs. 1 HJagdG) erfordert grundsätzlich die (erfolgreiche) Ablegung der Jägerprüfung (§ 15 Abs. 2 HJagdG).
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – alle drei absolvierten Prüfungsteile bestanden hat bzw. diese als bestanden hätten gewertet werden müssen.
Die Jägerprüfung besteht gemäß § § 4 HJagdV inhaltlich aus drei Prüfungsteilen, der jagdlichen Schießprüfung (§ 9 HJagdV), dem schriftlichen Teil der Prüfung (§ 10 HJagdV) und dem praktisch-mündlichen Teil der Prüfung (§ 11 HJagdV).
Gemäß § 17 Abs. 1 HJagdV ist die Jägerprüfung nur bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.
Der Kläger hatte im Frühjahr 2019 die jagdliche Schießprüfung (§ 9 HJagdV) und den schriftlichen Teil der Prüfung (§ 10 HJagdV) der Jägerprüfung bestanden. Dies wurde ihm in den angefochtenen Bescheiden auch bestätigt.
Dem Kläger ist es aber nicht gelungen darzulegen, dass zusätzlich ebenfalls der von ihm absolvierte praktisch-mündliche Teil der Prüfung (§ 11 HJagdV) als bestanden hätte gewertet werden müssen.
Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 HJagdV ist der praktisch-mündliche Prüfungsteil nur bestanden, wenn in jedem der insgesamt vier Sachgebiete mindestens 60 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt wurden. Die praktisch-mündliche Prüfung besteht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 4 Satz 2 HJagdV aus den vier Sachgebieten: 1. Wildbiologie, 2. Jagdbetrieb, 3. Waffen und 4. Recht, welche in der Hessischen Jagdverordnung näher beschrieben werden.
Der Kläger hat in seiner Berufungszulassungsbegründung schon nicht dargelegt, dass er in allen vier Sachgebieten des von ihm im Frühjahr 2019 absolvierten praktisch-mündlichen Prüfungsteils mindestens 60 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt hat bzw. dass bei ordnungsgemäßer Durchführung und Wertung des praktisch-mündlichen Prüfungsteils er die erforderlichen 60 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt hätte bzw. erzielt haben könnte.
Es fehlt insoweit an der erforderlichen hinreichenden Darlegung in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags.
Der Kläger hat den praktisch-mündlichen Teil der Prüfung nach der zu seinen Gunsten von der oberen Jagdbehörde erfolgten Neuberechnung mit der von ihm erzielten Punktzahl nur in einem der vier Sachgebiete bestanden, nämlich nur im Sachgebiet 2 (Jagdbetrieb) mit 63 Prozent der erreichbaren Punkte und damit nur dort die gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 HJagdV erforderlichen mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
Im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger ausführlich angegriffene Durchführung und Bewertung der praktisch-mündlichen Prüfung im Sachgebiet 3 (Waffen) auch nach der zugunsten des Klägers erfolgten Neuberechnung mit der Erzielung von 42 Prozent der erreichbaren Punkte fehlerhaft ist.
Denn der Kläger hat nach der zu seinen Gunsten erfolgten Neuberechnung im praktisch-mündlichen Prüfungsteil im Sachgebiet 1 (Wildbiologie) mit 53 Prozent und im Sachgebiet 4 (Recht) mit 55 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte das erforderliche Quorum von 60 Prozent der erreichbaren Punkte ebenfalls jeweils weiterhin nicht erreicht.
In der fristgerecht mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 erfolgten Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Durchführung und/oder Bewertung des praktisch-mündlichen Prüfungsteils hinsichtlich der Sachgebiete 1 und 4 fehlerhaft erfolgt sei.
Zum Sachgebiet 4 (Recht) des absolvierten praktisch-mündlichen Prüfungsteils trägt der Kläger nur vor, die Bewertung sei angeblich „nicht objektiv“ erfolgt. Es fehlt insoweit die unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erforderliche Darlegung. Darüber hinaus ist vom Kläger auch nicht dargelegt, warum er bei objektiver und damit korrekter Bewertung im Sachgebiet 4 mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punkte hätte erzielen müssen.
Zum Sachgebiet 1 (Wildbiologie) des praktisch-mündlichen Prüfungsteils erfolgte innerhalb der gesetzlichen Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags überhaupt kein Vortrag zur Durchführung und Bewertung. Damit fehlt es von vornherein an der erforderlichen Darlegung, dass dem Kläger im Sachgebiet 1 des praktisch-mündlichen Prüfungsteils mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punkte hätten zugesprochen werden müssen.
Soweit der Kläger schließlich darüber hinaus allgemein bemängelt, ein Prüfungsbeobachter gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 HJagdV sei bei seiner Prüfung nicht zugegen gewesen, lässt er außer Acht, dass nach dieser Norm bestimmte, näher bezeichnete Personen als Beobachter anwesend sein „können“. Ihnen steht damit ein Recht zur Teilnahme zu, eine Pflicht zur Anwesenheit besteht dagegen nicht. Unabhängig davon legt der Kläger auch nicht dar, wie dieser angebliche Verfahrensfehler dazu führen soll, dass der praktisch-mündliche Prüfungsteil ohne weitere Prüfung in den Sachgebieten 1, 3 und 4 als bestanden hätte gewertet werden müssen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Streitwert beruht auf Nr. 20.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Jägerprüfungen den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG für maßgeblich erachtet. Der Senat folgt damit der Streitwertfestsetzung erster Instanz (Beschluss vom 3. Dezember 2020).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).