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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 04.08.2022 – 6 B 134/22

ECLI:DE:VGHHE:2022:0804.6B134.22.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 5. Januar 2022, 7 L 3266/21.F, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2022 - 7 L 3266/21.F - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit für beide Instanzen auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine sie betreffende Bekanntmachung der Antragsgegnerin nach § 60b des Kreditwesengesetzes – KWG – auf ihrer Homepage.

Die Antragsgegnerin verfügte im Januar 2021 eine Sonderprüfung nach § 44 KWG bei der Antragstellerin, einem CRR-Kreditinstitut aus dem A...-Konzern, das erst im Jahr X… seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hatte, die in ihrem Auftrag von der Deutschen Bundesbank vom 22. Februar bis 19. März 2021 durchgeführt wurde. Sie erstreckte sich auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation im Sinne von §§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3, 25b KWG mit dem Schwerpunkt „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk). Nachdem der Prüfungsbericht vorlag und eine Reihe von Defiziten und Risiken aufzeigte („Bericht über die Prüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ – PBB –, Bl. 389 ff. d. A), ordnete die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom … ein Bündel von Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin an. Diese hatte die Beanstandungen als berechtigt anerkannt, ließ den Bescheid bestandskräftig werden und übersandte der Antragsgegnerin die angeordnete Planung zur Umsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Die Antragsgegnerin veröffentlichte im Anschluss die von ihr gegenüber der Antragstellerin wegen Verstößen gegen §§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3, 25b KWG angeordneten Maßnahmen gemäß § 60b KWG unter Namensnennung am … auf ihrer Website unter der Rubrik „Maßnahmen“ und zusätzlich in der …-Ausgabe ihres Journals.

Daraufhin hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bekanntmachung vorläufig wieder von der Website zu entfernen und jedwede weitere Veröffentlichung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterlassen. Im Kern hat die Antragstellerin gegen die Veröffentlichung eingewandt, der ihr durch die Rufschädigung drohende und sich stetig vertiefende wirtschaftliche Schaden, der im worst-case-Szenario monatlich im sechsstelligen Bereich liegen könne, stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den nicht schwerwiegenden festgestellten Mängeln der Geschäftsorganisation, die selbst nach Ansicht der Antragsgegnerin typisch seien für eine neugegründete Bank, und ihrem Bemühen, diese zu beheben. Außerdem verfahre die Antragsgegnerin gegenüber anderen Instituten in solchen Fällen großzügiger und belasse es bei einer Veröffentlichung in anonymisierter Form. Sie sehe deshalb ihre Grundrechte aus Artikel 3 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG – verletzt sowie die Persönlichkeitsrechte ihrer … Mitarbeitenden, deren Reputation ebenfalls leide.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 5. Januar 2022 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Bekanntmachung sei voraussichtlich rechtmäßig erfolgt, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Es liege weder ein atypischer Fall oder sonstiger wichtiger Grund vor, auf die Veröffentlichung nach § 60b Absatz 1 KWG ganz zu verzichten, noch sei diese gemäß § 60b Absatz 4 KWG in anonymisierter Form geboten.

Gegen die ihrem Bevollmächtigten am 5. Januar 2022 zugestellte Entscheidung der Vorinstanz hat die Antragstellerin am 17. Januar 2022 Beschwerde eingelegt und diese am 2. Februar 2022 begründet, indem sie ihre erstinstanzliche Argumentation wiederholt und vertieft hat.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 146 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Sie ist auch fristgemäß nach §§ 147 Absatz 1, 146 Absatz 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

Denn die zur Begründung vorgetragenen Gründe, die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Absatz 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Eine Beschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit denjenigen Gründen, die für den angegriffenen Beschluss tragend gewesen sind. Dies ist hier nur unzureichend erfolgt. Die Ausführungen der Antragstellerin erschöpfen sich weitgehend in einer Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, weshalb fraglich ist, ob sie überhaupt die Darlegungsanforderungen erfüllen. Das kann indes dahinstehen, denn jedenfalls vermögen sie inhaltlich nicht zu überzeugen.

Dies gilt zunächst für den Einwand der Antragstellerin, ein atypischer Fall, der die Möglichkeit eröffne, von einer Veröffentlichung abzusehen (vgl. die Sollvorschrift des § 60b Absatz 1 KWG), sei darin zu sehen, dass es sich bei ihr um ein „Kleinstinstitut“ handle, das einen Reputationsschaden schlechter verkrafte als die etablierte Konkurrenz und ein höheres Insolvenzrisiko trage. Hätte der Gesetzgeber Banken in der Phase des Markteintritts generell vor einer Veröffentlichung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen schützen wollen, hätte er dies geregelt. Stattdessen hat er in § 60b Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 KWG nur bestimmt, dass eine Veröffentlichung auf anonymer Basis zu erfolgen habe, wenn eine Namensnennung dem betroffenen Institut einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde. Damit hat er auch den Verhältnissen bei kleinen und noch wenig etablierten Instituten im Regelfall ausreichend Rechnung getragen. Denn das Ausmaß eines drohenden Schadens hängt von vielen individuellen Gegebenheiten ab, nicht nur von der Dauer der bisherigen Geschäftstätigkeit und der Größe des Instituts. Ohne dass weitere Besonderheiten hinzutreten, ist eine „Jungbank“ (vgl. S. 9 PBB, Rn. 25, Bl. 398 d. A.) nicht per se als atypischer aufsichtsrechtlicher Fall einzustufen.

Solche Besonderheiten zeigt die Antragstellerin auch nicht mit dem Zitat aus einem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2021 auf, wo es heißt: „Die für das Jahr 2020 festgestellten Mängel sind jedenfalls in großer Zahl ihrer Art nach typisch für neu gegründete Banken“ (Bl. 364 d. A.). Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass das auszugsweise zitierte Schreiben (Bl. 513 ff. d. A.) aus dem Kontext gerissen wurde. Es erhebt die Forderung nach der Bestellung eines anderen Jahresabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021, weil dem von der Antragstellerin nach 2019 und 2020 erneut vorgeschlagenen Unternehmen (das auch für zwei weitere Gesellschaften des hinter dem A...-Konzern stehenden Investors tätig war, Bl. 223 d. A.) eine zu wohlwollende Prüfung des Abschlusses für 2019 zur Last gelegt wird, bei der es weniger Mängel festgestellt haben soll als 2020 – nach dem Prüfungsbericht der Bundesbank mit seinem umfangreichen Mängelkatalog – und für 2019 sogar weitgehend mangelfreie Prozesse attestiert haben soll. Begründet wird der Verdacht einer nicht unvoreingenommenen Prüfung, die den Prüfungszweck gefährde, damit, dass die neu in dem Bericht der B... AG aufgetauchten Mängel solche seien, die wohl kaum erst im zweiten Jahr der Geschäftstätigkeit aufgetreten sein dürften, zumal es sich teilweise um typische Anfängerfehler handle. Diese Aussage soll somit nicht das Gewicht der auffälligen Befunde der Bundesbank relativieren und ist keineswegs gleichbedeutend damit, dass neugegründete Kreditinstitute in der Anfangszeit meist dieselben Fehler und in derselben Häufung wie die Antragstellerin begehen. Aber selbst wenn das in dieser Aufbauphase regelhaft vorkäme, entschuldigt dies hier die mangelhafte Geschäftsorganisation der Antragstellerin angesichts der von ihr eingegangenen Risiken nicht, die gerade nicht typisch für neugegründete Banken sind, und bietet für sich genommen keinen Anlass zu einem nachsichtigen Umgang der Bundesanstalt mit ihr auf Kosten ihrer Kunden, deren Interessen potentiell durch die zutage getretenen, aber ihnen bis zu deren aufsichtsbehördlichen Veröffentlichung nicht bekannten Defizite des Risikomanagements gefährdet sind und für die eine Bekanntmachung der Mängel eine Warnfunktion erfüllt.

Ein Ausnahmefall, der einen (völligen) Verzicht auf eine Veröffentlichung erlauben würde, lässt sich auch nicht mit den von der Antragstellerin angestellten Erwägungen zum verfassungsrechtlich verbürgten Verhältnismäßigkeitsprinzip als höherrangigem Recht begründen, zumal sie in diesem Zusammenhang ohnehin nur Argumente gegen eine nicht anonymisierte Bekanntgabe anführt, die einer anonymisierten Veröffentlichung nicht entgegenstehen würden. Ihre diesbezüglichen Einwände sind daher am Maßstab des § 60b Absatz 4 KWG (Pflicht zur Veröffentlichung auf anonymer Basis) zu messen, dessen Fallgruppen sich als einfachgesetzliche Ausformungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellen.

Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass der Gesetzgeber eine namentliche Veröffentlichung – wenn nicht wegen eines atypischen Sachverhalts ganz auf eine Bekanntmachung verzichtet wird – als Normalfall ansieht und diese grundsätzlich nur unter den in Absatz 4 Satz 1 geregelten Voraussetzungen zu vermeiden ist. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich diese Systematik bereits aus dem Wortlaut von Absatz 4 Satz 1 ergibt, wo es heißt, dass die Bundesanstalt ihre Maßnahmen auf anonymer Basis bekannt zu machen hat, wenn eine Bekanntmachung nach Absatz 1 (also die Namensnennung) das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzen oder sonstige schwerwiegende und im Einzelnen angeführte Folgen zeitigen würde. Liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelungen (und ein atypischer Fall) nicht vor, steht der Antragsgegnerin kein Ermessen zu, gleichwohl nur in anonymisierter Form zu veröffentlichen; sie hat vielmehr ihre Maßnahmen unter Namensnennung öffentlich zu machen. Diese Zusammenhänge verdeutlicht auch die Regelung in Absatz 4 Satz 2, wonach die Bundesanstalt abweichend von Satz 1 in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen kann, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. Mithin hat die Antragsgegnerin nur in zwei der drei in Absatz 4 genannten Ausnahmefälle eine Wahl, nämlich ihre ergriffenen Maßnahmen entweder anonym zu veröffentlichen oder im Interesse der eigentlich angestrebten Transparenz des aufsichtsbehördlichen Einschreitens mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis gegen eine namentliche Veröffentlichung keine schwerwiegenden Bedenken mehr bestehen. Im Ausnahmefall Nummer 1 darf sie nur anonym veröffentlichen und in allen übrigen Fällen muss sie nach § 60b Absatz 1 KWG die Veröffentlichung unter Namensnennung vornehmen.

Diesem Auslegungsergebnis steht auch der Vergleich mit § 57 des Geldwäschegesetzes – GwG – nicht entgegen, dessen Systematik sich mit § 60b KWG gerade nicht vergleichen lässt. Insbesondere lässt der Umstand, dass in § 57 Absatz 1 GwG eine gebundene Entscheidung zu einer Veröffentlichung in nicht anonymisierter Form zu treffen ist (sofern diese nicht unter bestimmten Voraussetzungen aufzuschieben oder ganz zu unterlassen ist, § 57 Absatz 3 GwG), während es sich bei § 60b Absatz 1 KWG nur um eine Sollvorschrift handelt, hier also ein nicht näher umschriebener atypischer Fall zu einer Ausnahme von der regelmäßigen Veröffentlichungspflicht führen kann, nicht den Schluss zu, anders als bei § 57 GwG lasse § 60b Absatz 1 KWG keine Wertungsentscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich einer grundsätzlichen Veröffentlichung und zwar in Gestalt einer namentlichen Bekanntgabe erkennen. Der Gesetzgeber hat auch im streitgegenständlichen Regelungsbereich nicht etwa offengelassen und in das freie Ermessen der Bundesanstalt gestellt, ob, wann und wie eine Veröffentlichung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen erfolgen soll, sondern seine Vorstellungen über die Vorgehensweise klar zum Ausdruck gebracht. In § 60b Absatz 1 KWG heißt es, die Bundesanstalt solle jede bestandskräftige aufsichtsbehördliche Maßnahme unverzüglich auf ihren Internetseiten bekanntmachen und zudem Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen, was das öffentliche Interesse an einer möglichst wirksamen Sanktionierung von Verstößen und deren transparente Kommunikation gegenüber dem Finanzmarkt unterstreicht.

Daran vermag auch die Ansicht der Antragstellerin nichts zu ändern, eine Bekanntmachung auf anonymer Basis genüge für die vom Gesetzgeber mit der Veröffentlichung intendierte Abschreckung Dritter. Die Konsequenz aus diesem Standpunkt wäre, dass Veröffentlichungen unter Namensnennung generell zu unterbleiben hätten, was angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung gesetzeswidrig wäre. Der Gesetzgeber hält offenkundig ausschließlich anonymisierte Veröffentlichungen von Verfehlungen nicht für ausreichend, um seine rechtspolitischen Ziele im Finanzdienstleistungssektor zu erreichen. Das Argument ist aber auch inhaltlich nicht tragfähig. Es lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, dass eine Veröffentlichung unter Namensnennung einen ungleich höheren Abschreckungseffekt erzeugt als eine Bekanntgabe in anonymisierter Form. Letztere dokumentiert lediglich das Einschreiten der Aufsichtsbehörde bei Verstößen als solche, hat aber keine anprangernde Wirkung für ein nicht hinreichend gesetzestreues Institut mit der Folge, dass u. U. manche Kunden Abstand von Geschäftsbeziehungen mit diesem nehmen. Der Reputationsschaden dürfte nicht nur von der Antragstellerin, die sich wohl mit einer Bekanntgabe in anonymisierter Form einverstanden erklären würde (vgl. die Beschwerdebegründung Rn. 30, 35, 79, Bl. 365 f., 382 d. A.), sondern auch von anderen Finanzinstituten in der Regel als deutlich größere Belastung empfunden werden als die belastende Wirkung aufsichtsbehördlicher Anordnungen, sofern diese nicht den Geschäftsbetrieb (teilweise) untersagen. Ein Ermessen in Bezug auf die Art der Veröffentlichung stand der Antragsgegnerin, wie auch oben dargelegt, folglich vorliegend nicht zu.

Dass sich die Antragsgegnerin im Fall der Antragstellerin nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3 KWG zu einer anonymisierten Bekanntgabe (oder einem Aufschub der Veröffentlichung) hätte entschließen müssen, um den kodifizierten Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Rechnung zu tragen, wird mit der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht überzeugend aufgezeigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände nicht vor.

Im Rahmen der Prüfung des § 60b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 KWG kann bei namentlicher Nennung des Instituts in der Bekanntmachung der angeordneten Maßnahmen nicht ohne weiteres eine Persönlichkeitsrechtsverletzung von Mitarbeitenden gesehen werden, wie die Antragstellerin meint, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um ein kleines Institut handelt. Der Gesetzgeber geht davon nicht einmal bei namentlicher Nennung der Geschäftsleitung aus, sonst hätte er angeordnete Maßnahmen gegen diese nicht in Absatz 1 zur namentlichen Veröffentlichung bestimmt, sondern sie generell unter Absatz 4 gefasst. Wenn – wie hier – lediglich in allgemeiner Form Verstöße des Instituts gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bekannt gemacht werden, tangiert dies nach Einschätzung des Gesetzgebers das Persönlichkeitsrecht des Personals des gerügten Instituts nicht. Denn er ordnet eine anonyme Bekanntgabe nur dann an, wenn durch eine Namensnennung das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre (Hervorhebung durch den Senat); somit legt die Formulierung nahe, dass nur eine Bekanntmachung personenbezogener Daten eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zur Folge haben kann.

Ferner erschließt sich gerade im Falle der Antragstellerin nicht, weshalb die gerügten Mängel von „den Marktbeteiligten“ den … nicht in der Geschäftsleitung tätigen Mitarbeitenden aufgrund der Veröffentlichung zugeordnet werden und sie diskreditieren sollten. Die Antragstellerin verfügt nicht über eine Homepage, aus der das Personal und dessen Zuständigkeiten ersichtlich sind („Unsere Internetpräsenz ist gerade in der Entstehungsphase …“ aus: https://www.Bank-A....com, abgerufen am 1. August 2022). Ihr Einlagengeschäft wickelt sie über die Plattform „D…“ ab, deren Charakteristikum ist, dass die Kunden nicht mit dem Institut als ihrem Vertragspartner in Kontakt treten, sondern der Kunden-Support durch Mitarbeitende der Plattform erfolgt (vgl. S. 22 PBB, Rn. 75, Bl. 222, 411 d. A.; https://www.....de/so-funktionierts/, abgerufen am 4. August 2022). Im Geschäftsfeld IV (Unternehmensfinanzierungen) besteht keinerlei Kundenkontakt, die Geschäfte werden über die Plattform „C... AG“ abgewickelt. Auch bei den Immobilienfinanzierungen (Geschäftsfelder I bis III), die über diverse Vertriebskanäle erfolgen, existiert keine Geschäftsstelle für die Kundenberatung und -betreuung (S. 31 PBB, Rn. 105 ff., Bl. 420 d. A.). Zu Recht legt die Antragsgegnerin auch dar, dass die Preisgabe ihrer beruflichen Stellung und Aufgaben bei der Antragstellerin durch einige ihrer Mitarbeiter in sozialen Medien freiwillig erfolgt ist und gelöscht werden kann, um einem befürchteten Imageschaden vorzubeugen.

Wieso im Übrigen bei größeren Bankhäusern anders als bei der Antragstellerin keine Verbindung zu konkret verantwortlichen Mitarbeitenden soll hergestellt werden können, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn bei der Antragstellerin nur wenige Personen für den betroffenen Bereich des Kreditgeschäfts und dessen Risikomanagement zuständig sein mögen, so gibt es dafür bei größeren Instituten Abteilungsleitungen, die in gleicher Weise ihren Aufgabenbereich nach außen repräsentieren und bei manchen (Direkt-) Banken sogar über die Homepage ausfindig gemacht werden können (vgl. z. B. https://www.umweltbank.de/kredit, abgerufen am 4. August 2022). Das Verwaltungsgericht weist überdies zu Recht darauf hin, dass aus der beanstandeten Veröffentlichung nicht hervorgeht, um welche Mängel aus welchem Arbeitsgebiet es sich handelt.

Was die Geschäftsführerinnen anlangt, so dürfte gerade bei Mängeln der Geschäftsorganisation die Geschäftsleitung, in deren Verantwortungsbereich diese nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KWG im Regelfall fällt, zwangsläufig damit in Verbindung gebracht werden. Die Regelung würde in der Tat ins Leere laufen, wenn dieser Sachverhalt für die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichen würde.

Nicht zu folgen ist ferner dem Vorbringen der Antragstellerin, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei im Sinne von § 60b Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 KWG verletzt. Bei der Abwägung der ihr gemachten Vorwürfe hinsichtlich ihrer Geschäftsorganisation im Bereich des Risikomanagements, deren Berechtigung sie eingeräumt hat, mit den Folgen für ihren Geschäftsbetrieb, soweit diese glaubhaft gemacht sind, erweist sich die von ihr angegriffene Namensnennung nicht als unverhältnismäßig, und zwar auch nicht wegen ihres Bemühens, die Mängel abzustellen. Zu diesem Argument hat schon das Verwaltungsgericht richtig dargelegt, dass die Befolgung der angeordneten Maßnahmen der Regelfall ist und diese Rechtstreue erwartet werden kann, weshalb nur eine etwaige Missachtung der bestandskräftigen Verfügung entscheidungstragend – negativ – zu berücksichtigen wäre. Denn jede Veröffentlichung setzt tatbestandlich eine bestandskräftige aufsichtsbehördliche Anordnung voraus, die notfalls mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann, so dass Wohlverhalten im Nachhinein kein ausschlaggebendes Kriterium für die Abwägung sein kann, auch wenn sich die Antragstellerin insoweit einsichtig gezeigt und keine Klärung im Rechtsbehelfsverfahren angestrebt hat. Außerdem tritt die gesetzlich intendierte abschreckende Wirkung nur ein, wenn die drohende Sanktion auch wie vorgeschrieben erfolgt und nicht durch Wohlverhalten nach der Aufdeckung von Verstößen noch abgewendet werden kann.

Die von einem Prüfungsteam der Deutschen Bundesbank getroffenen Feststellungen haben mehr Gewicht, als ihnen die Antragstellerin zubilligen mag. Dass es sich bei 21 negativen Feststellungen (hinter denen sich wiederum jeweils mehrere bis hin zu einer Vielzahl gerügte Mängel und Schwächen verbergen, vgl. z. B. S. 41 PBB, Rn. 154, Bl. 430 d. A. oder S. 86 PBB, Rn. 375, Bl. 475 d. A.), darunter immerhin 7 mit „gewichtigen“ Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Betreiben der Geschäfte und die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements, um eine bemerkenswerte Häufung von Mängeln handelt, der erhebliche Bedeutung für den Geschäftsbetrieb zukommt, und nicht um eine zu vernachlässigende Größenordnung, wird von der Antragstellerin nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Die Bundesbank als Prüferin beurteilt die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation im Bereich des (für die Solvenz des Instituts wesentlichen) Kreditgeschäfts wegen der Häufung und dem Schweregrad der Mängel als nicht gegeben und nicht nur mängelbehaftet, während sie in anderen Bereichen nur einzelne, meist weniger gewichtige Mängel feststellt (S. 7 ff. PBB, Rn. 16 ff., Bl. 396 ff. d. A.).

Schon den Prüfern gegenüber hatte die Antragstellerin bei einer Abstimmung feststellungswürdiger Sachverhalte vor Ort in etlichen Bereichen auf die Größe des Instituts sowie die frühe Entwicklungsphase der Geschäftstätigkeit rekurriert und dies als Argument für die Forderung nach Anwendung proportional niedrigerer Anforderungen angeführt. Diese hatten dem Ansinnen jedoch entgegengehalten, dass die Gewichtung ihrer Feststellungen Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt des Portfolios berücksichtige und die Prüfung die gegenwärtige Einhaltung der MaRisk bewerte, sodass die Dauer der Geschäftstätigkeit keine Auswirkung auf den zu bewertenden Sachverhalt habe (S. 9 PBB, Rn. 22, Bl. 398 d. A.).

Auch dem Senat erschließt sich nicht, warum es die Antragstellerin entlasten sollte, wenn sie im Wissen um ihre eigenen – zumindest in der Anfangszeit – begrenzten Möglichkeiten sich vielschichtigen Finanzierungen widmet, komplexe Vertriebswege wählt (S. 84 PBB, Rn. 368, Bl. 473 d. A.) und erhöhte Risiken eingeht, obwohl sie für einen verantwortlichen Umgang damit noch keine adäquate Geschäftsorganisation vorhält. So zeigen die Bundesbank-Prüfer auf, dass der Schwerpunkt der ausgereichten Kredite und über 50 % des Risikovolumens im Geschäftsfeld IV liegt, wo von den Kreditnehmern keine als werthaltig eingestuften Sicherheiten eingefordert worden sind, das Risikovolumen dort somit dem Blankovolumen entspricht, das rund 80 % des gesamten unbesicherten Kreditvolumens beträgt (S. 12 PBB, Rn. 31, Bl. 401 d. A.; vgl. auch S. 15 PBB, Rn. 36, Bl. 404 d. A. u. S. 73, Rn. 306, Bl. 462 d. A., ferner Bl. 222 d. A.). Sie legen dar, das gesamte Risikovolumen des Kredit-Engagements der Antragstellerin befinde sich im Non-Investment Grade, wenn man die Y…-Ratingstufe BBB- mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,41 % als Grenze für den Investment Grade ansetze (S. 14 PBB, Rn. 35, Bl. 403 d. A.), d. h. ihre Kreditnehmer weisen durchgängig eine niedrige Bonität auf, die zu erwartende Ausfallrate ist relativ hoch. Umso professioneller müsste mithin die Arbeitsweise sein, damit das Institut nicht selbst zum Risiko für seine Einlagenkunden wird, mit deren Geldern die Kredite finanziert werden. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin ein weiteres starkes Wachstum des Kreditportfolios innerhalb einer kurzen Zeitspanne plant (S. 10 f. PBB, Rn. 27, 29, Bl. 399 f. d. A.) und auch eine starke Expansion auf der Aktivseite aufzuweisen hat (Bl. 221 d. A.). Hinzu kommt als weiteres Risiko eine zu enge Verflechtung der Antragstellerin mit ihrer Muttergesellschaft (vgl. dazu im Einzelnen Bl. 222 d. A.), die u. a. zur Folge hatte, dass die Prüfer beim zum Kreditgeschäft rechnenden Aktienerwerb bemängelten, dass das Ausfallrisiko nicht hinreichend abgeklärt werde und die Antragstellerin bei Kaufentscheidungen potentielle Interessenkonflikte des hinter dem Konzern stehenden Investors nicht im Blick gehabt habe (F3-Feststellung; S. 44 f. PBB, Rn. 166, Bl. 433 f. d. A.).

Wo sie es im Einzelfall für sachgerecht hielten wie bei den nicht hinreichend vorhandenen oder konkretisierten Organisationsrichtlinien, haben die Prüfer im Übrigen negative Feststellungen im Hinblick auf die kurze Geschäftshistorie und die Größe des Instituts trotz einer hohen Anzahl von Mängeln lediglich als gewichtig eingestuft (S. 26 PBB, Rn. 81, Bl. 415 d. A.), diese Faktoren also bei der Bewertung bereits zu Gunsten der Antragstellerin relativierend in Rechnung gestellt. Ähnliches gilt etwa auch für die nicht eingehaltenen Anforderungen an die Personalressourcen und die Funktionstrennung, wo berücksichtigt wurde, dass deren Erfüllung für Institute dieser Größenordnung schwierig ist, weswegen diese Feststellung noch als (nur) mittelschwer bewertet wurde (S. 28 ff. PBB, insb. Rn. 100, Bl. 417 ff. d. A.). Zum Vorteil der Antragstellerin fanden auch bereits bevorstehende Verbesserungen bei den zur Risikoklassifizierung eingesetzten Verfahren Eingang in die Bewertung, sodass auf die eigentlich angezeigte schwerwiegende Feststellung verzichtet und der Mangel nur als gewichtig eingestuft wurde (S. 35 ff. PBB, Rn. 139, Bl. 424 ff. d. A.).

Dass die festgestellten Mängel keineswegs zwangsläufig mit einer Neugründung verbunden und deshalb vernachlässigbar sind, wird auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Y…-Rating deutlich, wo es heißt: „Ungeachtet der sich noch im Aufbau befindlichen Organisationsstrukturen entsprechen die Geschäftsorganisation und die Risikomanagementsysteme – unter Zugrundelegung der im Rahmen einer Prüfung nach § 44 KWG getroffenen Feststellungen – nur eingeschränkt den zu stellenden Anforderungen. Ausstrahlungswirkungen auf die Risikolage sind daher nicht auszuschließen.“ Auch die Rating Agentur sieht überdies „geschäftsstrukturbedingt […] durch die Fokussierung auf den Bereich Real Estate branchen- und größenseitige Risikokonzentrationen“ und konstatiert, die Antragstellerin gehe aus Renditegründen sowohl im Kreditgeschäft als auch im Aktien-Depot teilweise erhöhte Risiken ein (Bl. 567 d. A.). Dem Entwicklungsstadium und der Größe des streitgegenständlichen Unternehmens kommt folglich angesichts der relativ risikoreichen Geschäftsstrategie bei der gebotenen Verhältnismäßigkeitsbetrachtung im Rahmen des § 60b Absatz 4 Nummer 3 KWG kein nennenswertes Gewicht zu.

Die dem danach nicht zu relativierenden Befund erheblicher Mängel der Geschäftsorganisation bei der Abwägung gegenüberzustellenden bereits eingetretenen oder zu erwartenden Folgen der namentlichen Bekanntmachung lassen nicht darauf schließen, dass die Maßnahme der Antragstellerin derzeit einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt oder noch zufügen wird. Dass die Veröffentlichung negative Auswirkungen haben dürfte und auch mit wirtschaftlichen Einbußen verbunden sein kann, versteht sich von selbst, denn der Gesetzgeber beabsichtigt diese, damit sie eine abschreckende Wirkung entfalten. Infolgedessen ist mit der Feststellung ungünstiger Konsequenzen für das Bankgeschäft noch nicht gesagt, sondern darlegungsbedürftig, dass diese unverhältnismäßig sind.

Obgleich die Vorinstanz das Vorbringen zu dem von der Antragstellerin befürchteten Schaden zu Recht als zu vage beurteilt und ihre Schadensberechnung als nicht nachvollziehbar bewertet hat, konkretisiert die Antragstellerin den prognostizierten Schaden mit ihrer Beschwerde nicht und legt die Gründe für ihre Annahmen nicht offen, sondern wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag, anstatt sich, wie von § 146 Absatz 4 Satz 3 VwGO gefordert, mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung mehr als acht Monate nach der Veröffentlichung von ihr auch noch kein konkreter Schaden vorgetragen worden ist, lässt vermuten, dass die Veröffentlichung bisher keine greifbaren unverhältnismäßigen Folgen nach sich gezogen hat oder künftig nach sich ziehen wird. Nach dieser Zeit dürfte die Antragstellerin nicht mehr auf eine bloße Prognose angewiesen sein.

Als einzige negative Auswirkung der Bekanntmachung ist die Herabstufung der Antragstellerin im Rating von Y… dargelegt und glaubhaft gemacht (Bl. 566 ff. d. A.). An der Bewertung der Rating Agentur, dass die Antragstellerin mit der Ratingklasse BB+ eine befriedigende Bonität im oberen Bereich aufweise („Die Bonität der Bank A... GmbH … wird auf Basis der zum Zeitpunkt des Ratings vorliegenden Informationen weiterhin als befriedigend beurteilt“, Bl. 566 d. A.), hat sich dabei nichts geändert, nur der bisherige positive Ausblick wurde nun wegen der aufgedeckten Mängel in der Geschäftsorganisation in negativ korrigiert. So wie sich konjunkturelle Entwicklungen negativ im Rating-Ergebnis der Antragstellerin niederschlagen können, besteht nach Ansicht der Rating Agentur auch die Aussicht auf eine Verbesserung bei zumindest weitgehender Erreichung der Geschäfts- und Ertragsziele und zeitnaher konsequenter Abarbeitung der organisatorischen Mängel (Bl. 567 letzter Absatz d. A.). Den Schluss, dass diese Ziele durch die Veröffentlichung gefährdet sein könnten, zieht die Rating-Agentur nicht. Sie sieht vor allem andere für den Geschäftserfolg bestimmende Faktoren (Tragfähigkeit des Geschäftsmodells, Eigenkapitalausstattung, fristenkongruente Refinanzierung, Höhe der Verwaltungsausgaben, adäquate Bepreisung der erhöhten Risiken, Pandemie- und Konjunkturverlauf etc., Bl. 566 f. d. A.). Für eine durch die Bekanntmachung drohende Insolvenz der Antragstellerin lassen sich deswegen keine Anhaltspunkte finden.

Letztlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe gegen die nach Artikel 3 Absatz 1 GG gebotene Gleichbehandlung und Wettbewerbsneutralität verstoßen, indem sie bei Veröffentlichungen der Rechtsverstöße vieler anderer Institute auf eine Namensnennung verzichtet habe, selbst bei gravierenderen Verstößen als den ihr zur Last gelegten, ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen von der Frage, ob eine nicht mit dem Gesetz zu vereinbarende großzügige frühere Verwaltungspraxis, wie sie hier die Antragstellerin mit dem Vorbringen andeutet, die Antragsgegnerin habe anscheinend bei der weit überwiegenden Zahl von Bekanntmachungen „reihenweise zwingende Hinderungsgründe anerkannt“ (Bl. 375 d. A., Rn. 60), überhaupt diese dazu verpflichten könnte, der Antragstellerin eine rechtswidrige Vergünstigung in Gestalt eines Verzichts auf eine an sich angebrachte (namentliche) Veröffentlichung zu gewähren, und damit ihre rechtswidrige Praxis beizubehalten, ist die geltend gemachte Ungleichbehandlung nicht hinreichend dargetan.

Da es sich bei allen Entscheidungen der Antragsgegnerin zur Bekanntmachung von Aufsichtsmaßnahmen unter Namensnennung oder in anonymisierter Form oder zum Verzicht auf dieselbe um Einzelfallentscheidungen handelt, bei denen auch aus der Veröffentlichung nicht ersichtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu bewerten sind, vermag das Vorbringen, augenscheinlich schwerere Gesetzesverstöße seien nicht mit einer namentlichen Bekanntmachung geahndet worden, den Vorwurf einer Ungleichbehandlung nicht zu begründen. Dass in den angeführten Fällen das Gewicht der Verstöße mit ihrem eigenen Fehlverhalten nicht nur (mindestens) vergleichbar war, sondern zudem keine Gründe nach § 60b Absatz 4 KWG gegen eine namentliche Veröffentlichung sprachen, hat die Antragstellerin nicht dartun und mit entsprechenden Informationen unterfüttern können. Ihr Vorbringen bewegt sich im Bereich bloßer Mutmaßung. Denn ihre statistischen Recherchen sind als alleiniges Indiz für ihre Annahme, benachteiligt zu werden, nicht signifikant genug.

Dass die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin willkürlich öffentlich vorgeht, während sie Maßnahmen gegen andere Institute nicht der Öffentlichkeit preisgibt, vermag diese auch nicht mit dem Hinweis zu untermauern, sie vermute hinter diesem Vorgehen sachfremde Erwägungen. Sie zitiert als Beleg aus dem gegen sie gerichteten Bescheid vom …: „Darüber hinaus ist in Ihrem Fall festzustellen, dass das Bank A... GmbH bereits kurz nach der Geschäftsaufnahme im Bereich des Kredit- und Aktivgeschäfts ein auffälliges Risikoprofil aufweist. […]. Vor diesem Hintergrund habe ich ein sehr großes Interesse daran, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Kreditgeschäft und auch im Allgemeinen so schnell wie möglich hergestellt wird.“ Als Motiv für ein konsequentes Vorgehen gegen die Missstände bei der Antragstellerin nicht nur durch die Anordnung der veröffentlichten aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, sondern auch durch deren zügige Bekanntmachung, um möglichen Schaden von Kunden der Antragstellerin abzuwenden, erscheint dem Senat der genannte Grund, so er denn für die Antragsgegnerin handlungsleitend gewesen sein sollte, durchaus sachgerecht und aus dem Prüfungsbericht der Bundesbank ableitbar. So wie mit der Durchsetzung der schnellstmöglichen Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einer aktuellen Gefährdung von Kunden-Einlagen entgegengewirkt werden kann, kann die Veröffentlichung dieser Maßnahmen risikobewusste Geschäftspraktiken fördern, da sie auch abschreckend auf Antragstellerin selbst wirken dürfte, die zukünftig risikoträchtige Mängel ihres Geschäftsbetriebs tunlichst vermeiden wird.

Daher bestehen für die weiter gerügten Verstöße gegen Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG schon im Ansatz keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Absatz 1 Satz 1, 52 Absatz 2, 53 Absatz 2 Nummer 1, 63 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GKG. Sie berücksichtigt durch den Ansatz des vollen Auffangstreitwerts, dass die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Anordnung in ihren Wirkungen einer Vorwegnahme der Hauptsache nahe kommt, da zum einen die Antragstellerin mit ihrer Hilfe Schäden vor allem in der Anfangszeit ihrer Geschäftstätigkeit, wo sie ihnen existentielles Gewicht zuschreibt, abwehren will und zum anderen aus Kundensicht die Veröffentlichung gerade im Zeitraum bis zur vollständigen Behebung der Mängel von besonderem Interesse ist, bis zu der keine Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG).