Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 09.08.2022 – 3 B 394/22

ECLI:DE:VGHHE:2022:0809.3B394.22.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Gießen, 15. Februar 2022, 1 L 3922/21.GI, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Februar 2022 - 1 L 3922/21.GI - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die am 24. Februar 2022 erhobene und am 14. März 2022 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Februar 2022 - 1 L 3922/21.GI -, ihrem Bevollmächtigten zugestellt am 17. Februar 2022, ist gem. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig, hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg.

2

Der Senat nimmt zunächst gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer eigenen Begründung ab. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe rechtfertigen keine andere Entscheidung in der Sache.

3

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vorträgt, sie sei von der Beigeladenen bewusst und damit arglistig über deren Absicht getäuscht worden, auf ihrem Grundstück eine Stellplatzbaulast zu deren Gunsten eintragen zu lassen, auch habe die Beigeladene sie über eine wesentliche Vergrößerung von deren Wohnhaus im Unklaren gelassen, sie, die Antragstellerin, habe von der Baugenehmigung der Beigeladenen sowie der Eintragung einer Stellplatzbaulast auf ihrem Grundstück im Baulastenverzeichnis erst im Oktober 2021 durch ihren Anwalt, Herrn Rechtsanwalt … erfahren, auch sei eine Bekanntmachung des Baulastenverzeichnisses bzw. der Baugenehmigung vom 1. November 2018 direkt an sie nicht erfolgt, kann sie damit das von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht infrage stellen.

4

Die Antragstellerin verkennt mit ihrem Vortrag und dem Angriff auf die von ihr erteilte Vollmacht vom 3. November 2016 an Herrn Dipl. Ing. … (Bl. 8 und 9 Behördenakte, rotes Aktenheft) insgesamt das Wesen einer Bevollmächtigung, die die Behörde in die Lage versetzt und ihr ermöglicht, nicht mit dem Vollmachtgeber direkt, sondern mit dem Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu korrespondieren. Die Behörde war aufgrund der rechtswirksam erteilten Vollmacht an den Architekten Dipl. Ing. … entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehalten, zusätzlich direkt mit ihr zu korrespondieren.

5

Gem. § 14 Abs. 1 HVwVfG kann sich ein Beteiligter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen, was ausweislich Bl. 8 der Behördenakte geschehen ist. Gem. § 14 Abs. 3 HVwVfG soll sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn er für das Verfahren bestellt ist.

6

Bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, die sich nicht ständig im Bundesgebiet aufhält und aufgehalten hat und zudem der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig ist, ist nachvollziehbar, dass sie sich eines Bevollmächtigten bedient hat. Das Handelns ihres Bevollmächtigten muss sie sich grundsätzlich zurechnen lassen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 22. Auf. 2021, § 14 Rdnr. 7).

7

Hinsichtlich des Inhalts und der Wirksamkeit der Vollmacht an Herrn Dipl. Ing. … wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die Vollmacht ist ebenso wie die im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast wirkam. Ob diese - wie die Antragstellerin meint - durch arglistige Täuschung erlangt wurde und ggfs. angefochten werden könnte, ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch nach Auffassung des Senats mit der von dem Verwaltungsgericht gefundenen Begründung zu verneinen.

8

Im Übrigen ist die Frage eines Löschungsanspruchs hinsichtlich der rechtswirksam eingetragenen Baulast nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wobei ein derartiger aus den oben genannten Gründen nicht gegeben sein dürfte. Dass die Antragstellerin und die Beigeladene zunächst befreundet waren und nunmehr offensichtlich unterschiedlicher Wege gehen, mag Hintergrund der Auseinandersetzungen um die Zuwegung und Stellplatzverpflichtungen auf den beiden Grundstücken sein, kann jedoch die Wirksamkeit der Baulasteintragung bzw. der Bevollmächtigung nicht in Frage stellen.

9

Stellt sich die Eintragung der Baulast als wirksam dar, kann die Antragstellerin mit ihrem Argument, die Errichtung des Metallzaunes sowie der Thuja-Hecke an der Grundstücksgrenze sei bereits deshalb nicht materiell baurechtswidrig, da die streitgegenständliche Baulast unwirksam sei, nicht durchdringen.

10

Auch hinsichtlich der Kenntnis der Eintragung der Baulast verkennt die Antragstellerin Sinn und Zweck einer Bevollmächtigung. Hat sie wirksam einen Bevollmächtigten bestellt, woran der Senat keine Zweifel hat, muss die Behörde gerade nicht mehr direkt mit ihr in Kontakt treten und sie unmittelbar über bestimmte behördliche Maßnahmen in Kenntnis setzen, auch nicht um Fristen, wie die des § 58 Abs. 2 VwGO, in Gang zu setzen.

11

Hinsichtlich des Umfangs der Bevollmächtigung des Architekten Dipl. Ing. … folgt der Senat nach gebotener aber auch ausreichender summarischer Prüfung den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und sieht auch insoweit von einer weiteren eigenen Begründung ab.

12

Die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Beseitigung des Metallzaunes und der Thuja-Hecke stellt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht als unverhältnismäßig dar. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin Kenntnis von der Aufstellung des Metallzaunes auf öffentlichen Grund hatte und diesen deshalb entsprechend hat versetzen lassen. Denn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hindern Metallzaun und Thuja-Hecke in dem von der Verfügung genannten Bereich die Zufahrt der Beigeladenen zu den mit Baulast gesicherten Stellplätzen und sind daher zu beseitigen.

13

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnete Beseitigung des materiell rechtswidrig errichteten Metallzauns sowie der Thuja-Hecke ein Suspensivinteresse der Antragstellerin bereits deshalb nicht begründen kann, da, wie die Wiedererrichtung des Zauns durch die Antragstellerin zeige, dies ohne Substanzverlust und binnen kurzer Zeit möglich sei, was für die Umsetzung der Thuja-Hecke gleichermaßen gelte (vgl. Seite 16 Beschlussabdruck 2. Absatz). Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Beseitigungsanordnung bestehen daher nicht.

14

Ohne das es hierauf entscheidend ankommt weist der Senat daraufhin, dass, soweit sie in dem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. Mai 2022, dort Seite 3 Mitte ausführt, sie habe den Freiflächenplan vom 31. Oktober 2018 (gemeint wohl: Freiflächenplan vom 01.10.2018, Bl. 24 GA, Bl. 116 Baugenehmigungsakte) unterzeichnet ohne erkennen zu können, dass hier eine erhebliche Flächenveränderung zu ihren Lasten gegenüber den Regelungen in den notariellen Kaufverträgen vom November 2016 erfolgt sei, dies nicht plausibel erscheint. Da es sich bei dem Freiflächenplan um eine Planurkunde handelt, auf der die beiden Grundstücke nebst Stellplätzen und Garagen eingezeichnet sind, ist nicht nachvollziehbar, warum sie den Inhalt der Planurkunde jenseits fehlender Deutschkenntnisse nicht hat erkennen können. Zumindest hat sie den Freiflächenplan unterzeichnet, was sie gegen sich geltend lassen muss.

15

Die Beschwerde ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

16

Bei der Streitwertfestsetzung, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist, folgt der Senat der Vorinstanz.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).