Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 16.11.2022 – 8 B 1886/22
ECLI:DE:VGHHE:2022:1116.8B1886.22.00
Verfahrensgang
vorgehend VG Gießen, 11. November 2022, 8 L 2271/22.GI, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. November 2022 - 8 L 2271/22.GI - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die von der Antragsgegnerin zu treffenden verhältnismäßigen Regelungen bzw. Maßnahmen insbesondere das Feilbieten von Militaria, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild auf die Verwendung durch nationalsozialistische Organisationen schließen lassen, und die konsequente Beachtung der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Nr. 2 WaffG regeln.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte am 25. Juli 2022 bei der Antragsgegnerin die Festsetzung einer Ausstellung zwecks Durchführung einer Waffenbörse vom 17. bis zum 19. November 2022 in der Messehalle in Gießen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 31. Oktober 2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antrag gemäß § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO abzulehnen sei, da der Verkauf von Waffen und NS-Devotionalien vorgesehen sei.
Am 2. November 2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, den Antrag auf Marktfestsetzung der Antragstellerin vom 25. Juli für die Ausstellung WBK international vom 17. bis 19. November 2022 positiv zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antrag auf Marktfestsetzung positiv zu bescheiden und verhältnismäßige Regelungen und Maßnahmen zu treffen, um erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen.
Am 14. November 2022 hat die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte verwiesen.
II.
Sie bleibt aber ohne Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris, Rdnr. 21 ff.; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 33).
Auch unter Zugrundelegung dessen bleibt die eingelegte Beschwerde in der Sache ohne Erfolg. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 11. November 2022 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und hebt nochmals hervor, dass die Versagung einer Festsetzung i.S.v. § 69 Abs. 1 GewO immer nur als ultima Ratio in Betracht kommt. Bei einer Waffenbörse sind z.B. zunächst Zugangsbeschränkungen per Auflage oder die Versagung der Befreiung vom Waffenhandelsverbot nach § 35 Abs. 3 WaffG in Erwägung zu ziehen. Auch das Feilbieten von Militaria, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild auf die Verwendung durch nationalsozialistische Organisationen schließen lassen, kann durch Auflagen nach § 69a Abs. 2 GewO ausgeschlossen werden (vgl. Korte u.a., Kommentar zur GewO, Stand Mai 2022, § 69a Rn. 12a).
Soweit die Antragsgegnerin zur Beschwerdebegründung vorträgt, dass sich die Antragstellerin nicht rechtstreu verhalten wolle, weil nach Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde telefonische Anfragen von Waffenhändlern gestellt worden seien, da nach Angaben der Antragstellerin nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Ausnahmegenehmigung nach dem Waffengesetz (gemeint ist offenbar § 35 Abs. 3 Satz 2) erforderlich sei und sich die Antragstellerin nicht an die Vorgaben des WaffG halten werde, stellt dies eine bloße, weil durch nichts belegte Behauptung dar. Gleiches gilt für die Behauptung, bei einer Waffenbörse der Antragstellerin im Jahr 2019 seien Waffen im Wert eines sechsstelligen Betrags entwendet worden. Im Übrigen ist der Antragsgegnerin durch den Beschluss vom 11. November 2022 zwar aufgegeben worden, den Antrag nach § 69 GewO positiv zu bescheiden, jedoch mit der Maßgabe, durch Regelungen und Maßnahmen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen. Die Antragsgegnerin ist somit gehalten bzw. nach § 69a Abs. 2 GewO befugt, die ordnungsgemäße Durchführung der Ausstellung sicherzustellen. Im Übrigen steht der Antragsgegnerin die Möglichkeit offen, sollten Aussteller die gesetzlichen Vorgaben missachten und die Antragstellerin gegen dieses Verhalten nicht einschreiten oder sogar befürworten, die Festsetzung gemäß § 69b Abs. 2 S. 1 2. Alternative GewO zurückzunehmen. Im Falle des nachträglichen Eintritts eines Ablehnungsgrundes i. S. d. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO hat sie die Festsetzung nach § 69b Abs. 2 Satz 2 GewO zu widerrufen. Diese durch Gesetz eröffneten Maßnahmen stellen im Vergleich zur Ablehnung der Festsetzung im Ganzen das mildere Mittel dar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und was die Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift auch grundsätzlich bejaht. In dem dem Festsetzungsantrag beigefügten Anmeldebogen für die Ausstellung (S. 11 des Verwaltungsvorgangs) ist im Übrigen ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung nach § 35 WaffG enthalten. Dieser Hinweis findet sich gleichfalls im von der Antragsgegnerin erwähnten Internetauftritt zu der streitbefangenen Ausstellung (waffenboersen.com), und zwar in den besonderen Ausstellungsbedingungen.
Auch die von der Antragsgegnerin gehegte Befürchtung, dass im Rahmen der Ausstellung eine Vielzahl von Symbolen i. S. d. § 86a StGB gezeigt wird und in den Ausstellungsbedingungen ein Hinweis auf das Abkleben dieser Symbole enthalten sei, ändert an der rechtlichen Beurteilung nichts. Insofern ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Hinzu kommt, dass der Begriff „Abkleben!“ bei den Ausführungen zu § 86a StGB im Anmeldebogen zumindest nicht eindeutig dahingehend verstanden werden kann, dass die Antragstellerin etwa annähme, bei Abkleben von Nazi-Symbolen liege kein Verstoß gegen § 86a StGB vor und die Antragstellerin damit bereit sei, ein Abkleben zu tolerieren. Sollten Aussteller den Anmeldebogen in dieser Hinsicht missverstehen, so wird nach dem weiteren Inhalt des Bogens bei Zuwiderhandlung der betreffende Stand von der Ausstellungsleitung unter Ausschluss jeglicher Regressansprüche geschlossen. Im Internet heißt es zu diesem Punkt darüber hinaus, dass die Messeleitung das Recht habe, den betreffenden Stand zu schließen und Regressansprüche ausgeschlossen seien. Der Begriff „Abkleben“ findet sich in den besonderen Ausstellungsbedingungen nicht.
Inwieweit die Kundgabe der Antragstellerin im Internet, die Waffenbörse finde statt, rechtlich von Belang sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Denn die Antragstellerin konnte auf Grund der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hiervon ausgehen.
Die aus dem Tenor ersichtliche Maßgabe bestimmt der Senat nach freiem Ermessen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Senat folgt insoweit der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).