Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 24.01.2023 – 6 B 1335/22
ECLI:DE:VGHHE:2023:0124.6B1335.22.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2022 – 7 L 1482/22.F – wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin, einer seit 2009 in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft, gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durch den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist gemäß § 146 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zwar statthaft. Doch ist sie gleichwohl unzulässig, weil es der Antragstellerin inzwischen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Regelung im Eilverfahren fehlt.
Sie ist als Emittentin von Aktien nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG – verpflichtet, Mitteilungen eines Meldepflichtigen nach § 33 WpHG, dem Aktien an ihr gehören und der durch Erwerb oder Veräußerung oder auf sonstige Weise dort im Einzelnen aufgeführte Schwellenwerte im Hinblick auf seinen Anteil an den Stimmrechten ihres Unternehmens erreicht, überschreitet oder unterschreitet und ihr dies pflichtgemäß anzeigt, unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen und die Erfüllung dieser Pflicht zugleich der Antragsgegnerin mitzuteilen. Dazu hat sie die Stimmrechtsmitteilungen an ein Medienbündel zur europaweiten Verbreitung zu übermitteln. Danach obliegt ihr noch die Übermittlung an das Unternehmensregister zur Einstellung bzw. Speicherung. Dieses Verfahren soll die kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz gewährleisten.
Die Antragsgegnerin ordnete gegenüber dem Investor X... mit Bescheid vom 21. Januar 2022 die Abgabe von sechs Stimmrechtsmitteilungen über die Berührung der obengenannten Meldeschwellen an, die dieser nach ihren Ermittlungen in den Jahren 2013 bis 2016 als mittelbar an dem Unternehmen der Antragstellerin Beteiligter pflichtwidrig unterlassen haben soll, wogegen er fristgemäß Widerspruch einlegte. Mit E-Mail vom 9. Mai 2022 übersandte sie diese Stimmrechtsmitteilungen im Wege der Selbstvornahme nach § 6 Abs. 14 WpHG an die Antragstellerin mit der wiederholten Bitte um Veröffentlichung. Die Antragstellerin kam jedoch dieser Bitte nicht nach, sondern zweifelte die sachliche Richtigkeit der Mitteilungen, insbesondere die Zurechenbarkeit der Stimmrechtsanteile zu Herrn X..., an, und verlangte von der Antragsgegnerin zunächst Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren, das zu der Anordnung gegenüber Herrn X... geführt hatte. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Akteneinsicht ab, weil die Antragstellerin nicht Verfahrensbeteiligte sei und die Akten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen enthielten, und drohte ihr die Selbstvornahme der Veröffentlichung auf ihre Kosten an. Dagegen suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht vergeblich um Eilrechtsschutz nach. Nachdem ihr die ablehnende Entscheidung am 22. Juli 2022 zugestellt worden war, teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am Morgen des 27. Juli 2022 – wie zuvor schon mit Schriftsatz vom 20. Juli 2022 von ihr angekündigt, Bl. 142 d. A. – mit, sie habe die Veröffentlichung bereits am 25. Juli 2022 veranlasst, worauf die Antragstellerin am selben Tag Beschwerde eingelegt hat. Unstreitig sind die Stimmrechtsmitteilungen am 26. Juli 2022 im Unternehmensregister eingetragen worden (Bl. 311 ff. d. A.). Ein Beleg dafür, dass die Stimmrechtsmitteilungen auch über die von der Antragsgegnerin ausgewählten Medien öffentlich verbreitet worden sind, liegt dem Senat jedoch nicht vor.
Der Beschwerde bleibt der Erfolg wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses auch dann versagt, wenn davon ausgegangen wird, dass die Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilungen durch die Antragsgegnerin mittels Publikation in führenden Online- und Print-Medien sowie Verbreitung durch Nachrichtenagenturen durch den Senat grundsätzlich noch, wie beantragt, unterbunden werden könnte, weil sie bisher nicht erfolgt ist. Daher können alle in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen unbeantwortet bleiben, nämlich ob die E-Mail, mit welcher die Antragsgegnerin die Stimmrechtsmitteilungen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung einem Medienbündel übersandt hat (vgl. Bl. 253 ff. d. A.), bei den Empfängern angekommen ist und ob diese ihre Verbreitung veranlasst oder sie ignoriert haben und welche Schritte des Veröffentlichungsprozesses überhaupt erfolgreich durchlaufen worden sein müssen, damit von einer Veröffentlichung im Sinne des § 40 WpHG i. V. m. den Vorschriften der Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz – WpAV – gesprochen werden kann. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz setzt immer voraus, dass die befürchtete Maßnahme auch tatsächlich (noch) droht (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., Vorb § 40 Rn. 35), was von der Antragstellerin nicht (mehr) glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin vertritt nämlich den Standpunkt, sie habe alles Notwendige veranlasst und die Veröffentlichungspflicht des Aktionärs dadurch vollständig erfüllt. Sie hält die von ihr getroffenen Maßnahmen selbst dann für rechtlich ausreichend, wenn sie nicht zum Ziel, die Kapitalmarktöffentlichkeit über die Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen bei der Antragstellerin zu informieren, geführt haben sollten (vgl. Bl. 309 d. A.). Für sie ist die Selbstvornahme der der Antragstellerin obliegenden Veröffentlichung damit abgeschlossen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie einen weiteren Veröffentlichungsversuch plant. Angesichts des Zeitablaufs ist auch nicht zu erwarten, dass die angeschriebenen Medien die ihnen übermittelten Stimmrechtsmitteilungen noch publizieren werden, falls sie dies nicht bereits zeitnah getan haben sollten.
Es besteht folglich schon deswegen keine Veranlassung, den Beschwerdeantrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auf Untersagung der Veröffentlichung ggf. in einen Antrag auf Widerruf des den Medien durch die Antragsgegnerin erteilten, aber noch nicht ausgeführten Veröffentlichungsauftrags umzudeuten. Auf eine von der Antragsgegnerin zu initiierende Löschung von etwaigen Online-Meldungen, eine Gegendarstellung in den Printmedien oder die Korrektur des Unternehmensregisters im Wege einer Rücknahme der Mitteilungen durch die Antragsgegnerin scheint die Beschwerde ohnehin nicht abzuzielen. Denn die Antragstellerin hat zuletzt mit Schriftsatz vom 10. August 2022 vorgetragen, sie begehre nunmehr mit ihrer Beschwerde, dass jeder weitere Versuch einer Selbstvornahme oder einer Berichtigung des bisherigen Ergebnisses der Maßnahme unterlassen werde. Sie trägt allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine – von der Antragsgegnerin erklärtermaßen für unnötig erachtete und nicht in Erwägung gezogene – „Nachbesserung“ der am 25. Juli 2022 in die Wege geleiteten Veröffentlichung noch drohen könnte. Aus ihrem Vorbringen, die Veröffentlichung sei gescheitert, eine Meldung über die Stimmrechtsmitteilungen lasse sich im Internet auf den einschlägigen Portalen nicht recherchieren, ist vielmehr zu schließen, dass die Antragstellerin ihr Ziel, die Veröffentlichung in der Fachpresse zu verhindern, auch ohne ihr Zutun durch Beschreitung des Rechtswegs faktisch erreicht hat, da die Antragsgegnerin diesen Ausgang ihrer Veröffentlichungsbemühungen offenbar hinnimmt.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Frage, ob die Veröffentlichung, so wie sie von der Antragsgegnerin vorgenommen wurde, die beabsichtigte Wirkung auf den Kapitalmarkt zeitigt oder nicht, für die Problematik des Rechtsschutzbedürfnisses dagegen unerheblich. Denn sie will mit ihrem Rechtsschutzbegehren gerade verhindern, dass die von ihr für falsch gehaltenen Informationen aus den Stimmrechtsmitteilungen in Anlegerkreisen bekannt werden und nicht ihrer Verbreitung zum Durchbruch verhelfen.
Die Beschwerde ist aber nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet.
Infolge der oben skizzierten Sachlage ist für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung auch kein Anordnungsgrund mehr ersichtlich, der nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zur Voraussetzung hat, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür fehlt es – siehe oben – an jeglicher Glaubhaftmachung.
Des Weiteren scheitert die Beschwerde in der Sache an der ungenügenden Auseinandersetzung der Antragstellerin mit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die Überprüfung der vom jeweiligen Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit denjenigen Gründen, die für den angegriffenen Beschluss tragend gewesen sind. Dies ist hier nicht hinreichend geschehen.
Das Verwaltungsgericht stellt darauf ab, dass kein Anordnungsanspruch zu erkennen sei, wie ihn § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zur weiteren tatbestandlichen Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung macht. Es hat festgestellt, der Antragstellerin stehe nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf einstweilige Untersagung der Selbstvornahme der Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilungen gegen die Antragsgegnerin zu. Begründet hat die Vorinstanz diese Beurteilung nicht nur damit, dass die Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig sei, sondern auch mit dem Umstand, dass sie keine Rechte der Antragstellerin beeinträchtigen dürfte. Es sei unklar, welche geschützte Rechtsposition der Antragstellerin dadurch verletzt sein könnte. Soweit die Antragstellerin dazu meint, sie müsse keine Verwaltungsmaßnahme über sich ergehen lassen und dulden, die offensichtlich gegen geltende gesetzliche Vorschriften verstoße, ist dies, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nur insofern richtig, als ihr ein Anspruch auf Unterlassung der Selbstvornahme zusteht, weil sie ansonsten in ihren Rechten verletzt wäre. Das Vorbringen dazu im Beschwerdeverfahren lässt eine denkbare Rechtsverletzung der Antragstellerin jedoch nicht an Kontur gewinnen.
Die Antragstellerin trägt diesbezüglich nur vor, sie könne den Inhalt der Stimmrechtsmitteilungen anhand der ihr vorliegenden Informationen nicht nachvollziehen, bzw. diese seien unvollständig oder in sonstiger Weise fehlerhaft, weshalb ihr eine Veröffentlichung nicht zuzumuten sei. Dies ist jedoch unerheblich, wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat. Der Emittent habe kein Zurückweisungsrecht, sondern müsse die Mitteilung vielmehr in der Form veröffentlichen, in der sie ihn erreicht habe. In diesem Zusammenhang setzt sich die Antragstellerin nicht mit der gesetzlichen Regelung, die keinen Hinweis darauf enthält, dass eine inhaltliche Prüfung der Mitteilung die Emittentin von ihrer Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung entbinden könnte, und der darauf basierenden Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern behauptet nur pauschal, die Antragsgegnerin setze sich über alle Regeln des Verwaltungsverfahrens und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hinweg und schaffe dadurch Fakten, die geeignet seien, die Anlegeröffentlichkeit des Kapitalmarkts irrezuführen. Eine Verletzung ihrer eigenen Rechte ergibt sich aus dieser Argumentation augenscheinlich nicht.
Soweit die Antragstellerin verschiedene Kommentarstellen zu der Frage zitiert, ob die Emittentin im Falle unvollständiger oder mehrdeutiger Mitteilungen Einfluss auf den Inhalt der ihr obliegenden Veröffentlichung nehmen kann, lässt sich auch daraus kein Zurückweisungsrecht ableiten, das die Antragstellerin hier für sich in Anspruch nimmt und aus dem sie offenbar einen Anspruch auf Unterlassung der Selbstvornahme ableitet. Die Zitate belegen im Gegenteil, dass die Veröffentlichung gleichwohl fristgemäß erfolgen muss. Die Antragstellerin übersieht nämlich mit ihrer Forderung, die Berechtigung der Stimmrechtsmitteilungen erst im Rechtswege klären lassen zu können, ehe sie veröffentlicht werden, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 40 WpHG und ihren kurzen Fristen ersichtlich gerade vermeiden wollte, dass die (Wieder-)Herstellung der Markttransparenz durch erfahrungsgemäß langandauernde Gerichtsverfahren massiv verzögert werden kann und dadurch die wahren Machtverhältnisse über längere Zeit verschleiert werden können mit der u. U. beabsichtigten Folge, dass in der Zwischenzeit Anleger aus Unkenntnis der Beteiligungssituation zu für sie unvorteilhaften Investitionsentscheidungen gelangen.
Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es mit keinem Satz ihren Vortrag berücksichtigt habe, dass sie nach § 42 WpHG von dem Mitteilenden den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse verlangen könne, ist bereits unzutreffend. Vielmehr hat die Vorinstanz dazu ausgeführt, diese Vorschrift gelte nur gegenüber dem Meldepflichtigen und nicht gegenüber der Antragsgegnerin, die nicht verpflichtet sei, der Antragstellerin zunächst Auskünfte zu den Stimmrechtsmitteilungen zu erteilen. Die Antragstellerin hält dieser Rechtsauffassung nur ihre gegenteilige Ansicht entgegen, „richtigerweise“ müssten „die Rechte aus § 42 WpHG auch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können, wenn sie im Wege der Selbstvornahme für den Mitteilenden tätig“ werde. Eine Begründung bleibt sie weitgehend schuldig. Sie verweist lediglich ohne nähere Darlegung auf die „Systematik der Selbstvornahme“, die eine Nachweispflicht der Aufsichtsbehörde gebiete. Den Darlegungsanforderungen wird ein bloßes Darlegen des eigenen Rechtsstandpunkts verbunden mit einer nur schlagwortartigen Begründung aber nicht gerecht, denn die Darlegungen sollen der Beschwerdeinstanz nachvollziehbar aufzeigen, weshalb die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.
Im Übrigen spricht die systematische Einordnung des Instituts der Selbstvornahme für eine Auskunfts- und Nachweispflicht des betreffenden Aktionärs als eigentlichem Mitteilungspflichtigen und nicht dafür, dass die Aufsichtsbehörde insoweit in seine Rechtsstellung eintritt. Das Aufsichtsinstrument des § 6 Abs. 14 WpHG soll im Interesse zügiger Wiederherstellung der Markttransparenz das zeitintensive alternative Verfahren des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – mit Androhung, Festsetzung und Vollzug des Zwangsmittels abkürzen (Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 6 WpHG Rn. 118; Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 226). Hätte die Antragsgegnerin den langwierigen Weg über die herkömmliche Verwaltungsvollstreckung gewählt und Herrn X... gezwungen, die Stimmrechtsmitteilungen selbst abzugeben, bestünde kein Zweifel, dass er derjenige wäre, der sich dadurch nachweispflichtig gemacht hätte. Im vorliegenden Falle der Selbstvornahme sind ihm die Mitteilungen der Antragsgegnerin als eine Art Vollstreckungsakt zuzurechnen. Denn er hat sie entweder geduldet oder es ist ihm nicht gelungen, erfolgreich gerichtlich gegen sie vorzugehen, weil sie rechtmäßig erscheinen. Es ist deshalb gerechtfertigt, dass er gegenüber der Emittentin für sie einzustehen hat. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit dem in der Kommentarliteratur diskutierten Fall, dass die Emittentin auf anderem Wege als über eine Stimmrechtsmitteilung von der veränderten Beteiligung erfährt mit der Folge, dass der betroffene Aktionär nicht für nachweispflichtig gehalten wird (vgl. Schwark/Zimmer, a. a. O., § 42 WpHG Rn. 2 m. w. N.).
Hinzu kommt als entscheidender Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin nicht plausibel hat darlegen können, dass von der Antragsgegnerin erst eine derartige Nachweispflicht – sofern sie entgegen den obigen Ausführungen ihr gegenüber bestehen sollte – erfüllt werden müsste, ehe sie von der Antragstellerin eine Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilungen einfordern und sodann im Wege der Selbstvornahme durchsetzen könnte. Denn ein etwaiges Auskunftsrecht der Antragstellerin würde als solches nicht durch die vorherige Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilungen entwertet oder in anderer Weise tangiert; die Antragstellerin könnte es ggf. unabhängig davon weiterverfolgen. Ihr Vorbringen dazu, ohne die Annahme eines vorherigen Auskunftsrechts der Emittentin nach § 42 WpHG gegenüber der Antragsgegnerin und eines Zurückweisungsrechts fehlerhafter Mitteilungen könne diese als Aufsichtsbehörde, die in die Rolle des Mitteilungspflichtigen schlüpfe und sich dabei nur selbst überwache, tun und lassen, was sie wolle, so dass eine Emittentin wie die Antragstellerin (rechts-)schutzlos gestellt werde, ist nicht stichhaltig. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber, indem er die Veröffentlichungspflicht nicht ausdrücklich von der Beibringung eines Nachweises der Beteiligungsverhältnisse abhängig gemacht hat, offenkundig dafür entschieden, etwaige unrichtige Mitteilungen einer späteren Korrektur der Veröffentlichung zu überantworten, was Möglichkeiten des nachgelagerten Rechtsschutzes eröffnet. Das Abwarten eines Nachweises nach § 42 WpHG rechtfertigt daher eine verzögerte Veröffentlichung nicht; § 40 WpHG schreibt die Veröffentlichung der Mitteilung ohne Rücksicht auf deren Richtigkeit oder deren Nachweis vor (Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, a.a.O., § 42 WpHG Rn. 4 m. w. N.; Assmann/Schneider/Mülbert, a.a.O., § 40 Rn. 11 m. w. N.). Wie oben schon dargetan, räumt der Gesetzgeber der raschen Information der Marktteilnehmer den Vorrang vor der Klärung von Streitpunkten zwischen Emittentin und Aktionär ein.
Einen Anspruch auf Untersagung der Selbstvornahme kann die Antragstellerin ebenso wenig aus ihrem ebenfalls pauschalen Vorwurf herleiten, sie sei zum bloßen Objekt des Verfahrens ohne jegliche Einflussmöglichkeit degradiert worden, weil sie zu keinem Zeitpunkt an einem förmlichen Verwaltungsverfahren bezüglich der streitigen Mitteilungen und Veröffentlichungen beteiligt worden sei. Der damit erneut erhobene Vorwurf der rechtlichen Schutzlosigkeit trifft nicht zu.
Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin vor ihrem Entschluss zur Selbstvornahme mit der wiederholten Bitte um Veröffentlichung der von ihr übersandten Stimmrechtsmitteilungen an sie herangetreten war, so dass die Antragstellerin ihre Bedenken ebenso äußern konnte, wie sie ihre etwaige Bereitschaft, ihrer Veröffentlichungspflicht nachzukommen, hätte mitteilen können, war die Antragsgegnerin angesichts der gesetzlich geregelten knappen Fristen und des gesetzlich nicht vorgesehenen Rechts der Emittentin, die Veröffentlichung vor einer inhaltlichen Überprüfung zu verweigern, nicht verpflichtet, vor einer Selbstvornahme ein zeitaufwändiges förmliches Vollstreckungsverfahren durchzuführen, sondern konnte von der ihr vom Gesetzgeber an die Hand gegebenen Möglichkeit der Verfahrensstraffung nach § 6 Abs. 14 WpHG unbedenklich Gebrauch machen. Dies gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin erst recht in Anbetracht der langwierigen Ermittlungen gegen Herrn X..., der der Antragsgegnerin zufolge seine Stimmrechte aufwändig verschleiert hatte, so dass eine umso zügigere Herstellung der Markttransparenz geboten war.
Eine Beteiligung an dem gegen Herrn X... geführten Ausgangsverfahren hätte die Antragstellerin durch einen Antrag nach § 13 Abs. 2 VwVfG erreichen können, wenn ihre rechtlichen Interessen vom Ausgang dieses Verfahrens berührt worden wären, was bisher nicht dargelegt ist. Wie oben ausgeführt, kann sie sich zudem über die wahren Beteiligungsverhältnisse durch ein Auskunftsverlangen gegenüber Herrn X... vergewissern, der ihr ggf. Einblick in die Erkenntnisse der Antragsgegnerin gewähren müsste, die diese ihr aus Rechtsgründen nicht zu geben vermag. Im Anschluss sind weitere Rechtsschutzmöglichkeiten denkbar.
Auch soweit sich die Antragstellerin dagegen verwahrt, dass die Rechtsstreitigkeiten der Antragsgegnerin mit Herrn X... zu ihren Lasten ausgetragen werden, vermag sie kein Recht aufzuzeigen, das sie ihrer – nicht erfüllten – Pflicht zur Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilungen und damit letztlich der Selbstvornahme entgegenhalten könnte. Sie erläutert nicht einmal näher, wieso sie durch die Veröffentlichung der strittigen Mitteilungen Schaden nehmen könnte, oder welchen konkreten Nachteil sie durch die Selbstvornahme zu erleiden droht. Dazu bestand jedoch Anlass, denn das Verwaltungsgericht hatte sie in der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es weder dargelegt noch ersichtlich sei, inwiefern aus Nachfragen zu den für Herrn X... abgegebenen Stimmrechtsmitteilungen „schwere Nachteile“ zu Lasten der Antragstellerin resultieren sollten. Die Antragstellerin trage nur pauschal vor, jede veröffentlichte Information über eine Emittentin sei geeignet, ihre zukünftigen Möglichkeiten und Geschäftschancen, insbesondere den Zugang zu Finanzierungen über den Kapitalmarkt wesentlich zu beeinflussen. In jeder Mitteilung sei ein Kauf- oder Verkaufssignal für die Wertpapiere einer Emittentin enthalten und Kursbeeinflussungspotential, das sich möglicherweise auf die zukünftige Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage auswirke. Die gebotene Konkretisierung lässt die Beschwerdebegründung ebenfalls vermissen.
Die Antragstellerin reagiert auf den erstinstanzlichen Vorhalt nur mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, was Markttransparenz eigentlich bedeute, und legt sodann dar, welche Erfordernisse für einen funktionierenden Kapitalmarkt bestünden. Weshalb das Agieren der Antragsgegnerin nicht nur „zu Lasten der Marktteilnehmer“, sondern auch zu ihren eigenen Lasten gehen und schutzwürdige Interessen von ihr tangieren sollte, legt sie wiederum nicht konkret dar. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen und weitere Rügen wie die, die Sachverhaltsermittlung der Antragsgegnerin (in Bezug auf die nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Mitteilungspflichten von Herrn X...) sei mutmaßlich lückenhaft oder die Antragsgegnerin erfülle die Veröffentlichungspflicht selbst nicht in der vorgeschriebenen Weise und trage damit nicht zu der vom Gesetzgeber angestrebten Transparenz bei, verdeutlichen einmal mehr, dass die Antragstellerin offenbar keine eigenen Rechte auf Untersagung der Veröffentlichung geltend machen kann. Anders als sie anzunehmen scheint, dient verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aber nicht der allgemeinen Überwachung und Sicherstellung gesetzmäßigen Handelns der Verwaltung, sondern dem Individualrechtsschutz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).