Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.02.2023 – 8 A 743/21.Z.A

ECLI:DE:VGHHE:2023:0223.8A743.21.Z.A.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 25. Februar 2021, 2 K 3979/17.WI.A, Urteil

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2021 - 2 K 3979/17.WI.A - wird abgelehnt.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu der Frage, ob ein beachtlich wahrscheinliches Risiko drohender Eingriffe i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG für zurückkehrende bzw. nach Syrien rückgeführte Asylantragsteller aufgrund einer Wehrdienstentziehung und der auf staatlicher Seite hieraus resultierenden Unterstellung einer Regimefeindlichkeit besteht, liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag schon deshalb nicht vor, weil der Senat diese Frage - wie den Beteiligten bekannt - mit Urteil vom 23. August 2021 - 8 A 1992/18.A - (juris) grundlegend im Sinne der Beklagten entschieden hat.

3. Der Zulassungsantrag der Beklagten kann auch nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Divergenz (§ 78 Abs. 3 Satz 2 AsylG) umgedeutet werden. Voraussetzung für den Wechsel des Zulassungsgrundes ist nämlich, dass der zunächst auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Zulassungsantrag fristgerecht die grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend dargelegt hat und die Berufung wegen der Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Rechts- oder Tatsachenfrage auch tatsächlich zuzulassen gewesen wäre (vgl. GK-AsylG, § 78 Rz. 186 und 188, jew. m. w. N.). Dies ist hier mangels hinreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung jedoch nicht der Fall. Im Einzelnen gilt Folgendes:

4. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung, der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert dargelegt wird, inwiefern der Klärung dieser Frage im Hinblick auf die eingangs genannten Gründe eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und weshalb es auf die Klärung gerade der zur Überprüfung gestellten Fragen im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 10 A 580/15.Z.A - juris).

5. Zur Begründung beruft sich die Beklagte zunächst auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, wonach rückkehrenden syrischen Asylbewerbern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen politische Verfolgung droht, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht ins Ausland entzogen haben. Zwar indiziert in der Regel die Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines anderen als des in dem Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 - 2 BvR 1058/92 - juris). Dies gilt jedoch nicht, wenn wie hier bereits eine Grundsatzentscheidung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts vorliegt. Denn der seinerzeit noch zuständige 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte mit Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A - (juris) entschieden, dass syrischen Wehrdienstentziehern bei Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung droht und sich dabei auch mit entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung auseinandergesetzt.

6. Darüber hinaus bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf einen Bericht des Danish Refugee Council vom Februar 2019, wonach von einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Wehrdienstentzieher nicht auszugehen sei. Hat jedoch das Berufungsgericht diese Frage wiederholt bejaht und unter Auswertung neuerer Erkenntnismittel an seiner Auffassung festgehalten, bietet jedenfalls die Vorlage nur einer dieser Einschätzung entgegenstehenden Erkenntnisquelle keinen Anlass, dieser Frage nochmals nachzugehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.1994 - 12 UZ 1548/94 - n.v.; siehe auch Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 78 Rn. 40). So liegt es hier, da der 3. Senat letztmals mit Urteil vom 21. Dezember 2018 - 3 A 2267/18.A - (juris) seine Wehrdienstrechtsprechung mit dem Hinweis, dass neue Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung begründen, nicht vorlägen, bestätigt hat. Die Beklagte wäre daher gehalten gewesen, nicht nur eine entgegenstehende Erkenntnisquelle vom Februar 2019 zu benennen, sondern im Einzelnen darzulegen, dass neue in einer Grundsatzentscheidung nicht berücksichtigte Erkenntnisquellen erneuten Klärungsbedarf anzeigen und damit eine erneute Überprüfung der bereits entschiedenen Grundsatzfrage nahelegen. Insoweit hätte aufgezeigt werden müssen, dass bedeutsame, bisher vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Aspekte einer Klärung zugeführt werden können (vgl. nochmals Marx, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 14.04.1997 - 13 UZ 459/97.A - n.v.).

7. Zwar führt die Beklagte aus, vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse werde die bisherige Spruchpraxis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keinen Bestand haben können. Sie versäumt es jedoch (von der obigen Ausnahme abgesehen), derartige Erkenntnisse auch zu benennen, da es sich ausweislich des Zulassungsantrages entweder um veraltete Quellen oder um solche handelt, die der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat. Dies gilt auch für den Amnestieerlass Nr. 18/2018 vom 9. Oktober 2018, der lediglich vergleichbare vom syrischen Regime in der Vergangenheit für Wehrdienstentzieher und Desserteure erlassene Amnestieregelungen fortführt, die in der erwähnten Rechtsprechung des 3. Senats Berücksichtigung gefunden haben.

8. Letztlich läuft das Zulassungsbegehren darauf hinaus, der Senat möge sich hinsichtlich der Bewertung der Rückkehrgefährdung nach Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger Personen der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anschließen. Die Berufung darf allerdings nicht allein deshalb zugelassen werden, weil Umstände gegeben sind, die eine neue berufungsgerichtliche Entscheidung wünschenswert erscheinen lassen.

9. Nach alledem war der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).