Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 03.03.2023 – 2 A 2739/20.Z
ECLI:DE:VGHHE:2023:0303.2A2739.20.Z.00
Tenor
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. September 2020 zugelassen.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 A 334/23 fortgeführt.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Auf den gemäß § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht gestellten und begründeten Antrag des Klägers ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. September 2020 zuzulassen.
Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der vom Kläger begehrten Eintragung der Schlüsselzahl 172 (Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste) in die Spalte 12 seines Führerscheins der Klasse C vom … 2019 durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom … 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom … 2019 für rechtmäßig erachtet. Zur Urteilsbegründung hat es im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheids gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen und sich ergänzend durch eine auszugsweise Wiedergabe die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 10. November 2009 – 11 ZB 07.3438 – (veröffentlicht in juris) zu eigen gemacht. Damit hat es entscheidungserheblich zugrunde gelegt, dass der Besitzstand des Klägers aufgrund der am … 1984 erworbenen Fahrerlaubnisklasse 2 (alt) – d.h. der Eintrag der Schlüsselzahl 172 in dem am … 2007 ausgestellten Führerschein – mit dem Ablauf der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis am … 2012 erloschen sei, weil der Kläger die Verlängerung der Fahrerlaubnis nicht rechtzeitig i.S.v. § 24 Abs. 1 FeV beantragt habe. Auf die späteren Anträge des Klägers auf erneute Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE sei deshalb der für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis einschlägige § 20 FeV anzuwenden und nicht die für die Verlängerung vorgesehene Regelung des § 24 Abs. 1 FeV. Während bei einer Verlängerung der Fahrerlaubnis die Schlüsselzahl 172 auch weiterhin als Besitzstand hätte zugeteilt werden dürfen, sei dies bei einer erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 24 Abs. 2 FeV nicht mehr möglich, da mit dem Erlöschen der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE mit Ablauf der im Führerschein genannten Geltungsfrist auch alle sich aus diesen Fahrerlaubnisklassen ergebenden Besitzstände erloschen seien. Denn nach dem letzten Satz der Anlage 9 (zu § 25 Abs. 3 FeV alte Fassung) dürfe die Schlüsselzahl 172 nur bei der „Umstellung“ von bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnissen verwendet werden.
An der Richtigkeit dieser entscheidungserheblichen rechtlichen Annahmen hat der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrags ernstliche Zweifel aufgezeigt.
Entgegen der erstinstanzlich bestätigten Annahme im angefochtenen Bescheid ist mit dem Ablauf der Geltungsdauer der auf die neuen Fahrerlaubnisklassen C und CE umgestellten Fahrerlaubnis des Klägers am … 2012 der Besitzstand der darin eingetragenen Schlüsselzahl 172 nach der Würdigung im Zulassungsverfahren nicht erloschen. Die Erteilung der vom Kläger am … 2019 beantragten Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen C und CE einschließlich der streitbefangenen Eintragung von Schlüsselzahl 172 richtet sich nach § 24 Abs. 2 FeV. Diese Vorschrift ist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist, während in § 20 FeV die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht geregelt ist.
Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 FeV bleiben Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) im Umfang der bisherigen Berechtigungen bestehen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 FeV auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach § 6 Abs. 1 FeV.
Die danach zu beachtende Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 11b FeV in der seit 19. März 2019 gültigen Fassung (zuvor Nr. 11c) bestimmt in Satz 1, dass Personen im Zuge der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis nach § 20 FeV vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nr. 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 (zu § 6 Abs. 6 FeV) erteilt wird. Nach Satz 2 dieser Regelung wird Personen, deren Fahrerlaubnis – wie hier – auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Abs. 2 FeV vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nr. 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 zur FeV erneut erteilt. § 76 Nr. 9 FeV regelt in dem – vorliegend einschlägigen – Satz 11, dass sowohl für die Verlängerung der Fahrerlaubnis als auch die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer § 24 FeV entsprechend anzuwenden ist.
Danach bestimmt sich der Umfang der Fahrerlaubnis sowohl im Fall der Neuerteilung (§ 20 FeV) als auch bei der Verlängerung (§ 24 Abs. 1 FeV) und der Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 2 FeV) durch den in § 76 Nr. 11b Satz 1 und 2 FeV jeweils enthaltenen Verweis auf die Anlage 3 zur FeV. Hiermit sollte ausweislich der Verordnungsmaterialien sichergestellt werden, dass Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne die Entziehung bestanden hätte. Gleichermaßen erhalten frühere Inhaber einer befristeten Fahrerlaubnis, die aufgrund fehlender Verlängerung (§ 24 Abs. 1 FeV) mit Ablauf der Geltungsdauer erloschen ist, im Falle der erneuten Erteilung nach § 24 Abs. 2 FeV eine Fahrerlaubnis in demselben Umfang, in dem sie ohne den Erlöschenstatbestand bestanden hätte (vgl. die Begründung zur Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008, BR-Drs. 683/12, S. 56, abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 24 FeV, Rn. 4 – 10; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24 FeV, Rn. 13; Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 76 FeV, Stand: 24. März 2022, Rn. 228, 233). Der damit durch § 76 Nr. 11b Satz 1 und 2 FeV gewährleistete Bestandsschutz gilt – entgegen früheren Fassungen der Norm – nunmehr ohne inhaltliche Differenzierung, d.h. unabhängig davon, ob es sich um eine Fahrerlaubnis alten Rechts oder eine Fahrerlaubnisklasse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt, zu welchem Zeitpunkt die Fahrerlaubnis erloschen ist und um welche Fahrerlaubnisklasse es sich konkret handelt (Trésoret, a.a.O., Rn. 234). Die erneute Erteilung führt damit zu einer faktischen Umschreibung der Fahrerlaubnis auf eine solche der aktuell geltenden Rechtslage (Trésoret, a.a.O., § 24 FeV, Stand: 1. Dezember 2021, Rn. 115).
Nach dem Vorstehenden ist der Umfang der dem Kläger zu erteilenden Fahrerlaubnis nach den Vorgaben der Anlage 3 zur FeV zu bestimmen. Nach deren Nr. 13 sind für die nach dem 31. März 1980 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach deren Umstellung nunmehr unter anderem die neuen Klassen C und CE sowie als weitere Berechtigung der Klasse C die Schlüsselzahl 172 gemäß Anlage 9 zur FeV zuzuteilen und im Führerschein zu bestätigen.
Dass dem Kläger zwischenzeitlich am … 2013 eine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE ohne die Eintragung der Schlüsselzahl 172 erteilt wurde und deren Geltungsdauer am … 2018 abgelaufen ist, führt ebenfalls nicht zum Erlöschen seines Besitzstandes im Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vom … 2019. Auch bei Fahrerlaubnissen, die bereits vor dem 1. Januar 2015 auf Grundlage früherer Fassungen der Norm ohne vollständige Wahrung des Besitzstands neu erteilt worden waren, wird gemäß § 76 Nr. 11b Satz 3 FeV auf Antrag unter Maßgabe der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt (Trésoret a.a.O., § 76 Rn. 236, § 24 Rn. 115).
Das Erlöschen des Besitzstandes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. November 2009 (– 11 ZB 07.3438 –, juris Rn. 9) herangezogenen Regelung in der ersten Fußnote der Anlage 9 zur FeV (aktuelle Fassung), wonach u.a. die Schlüsselzahl 172 nur bei der „Umstellung“ von bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnissen verwendet werden darf. Da die dem Kläger erteilte (alte) Fahrerlaubnis der Klasse 2 am … 2007 bereits vor Vollendung seines 50. Lebensjahres umgestellt worden ist, bleibt sie ihm gemäß § 76 Nr. 11b Satz 3 FeV nach Maßgabe der Anlage 3 zur FeV in diesem Umfang erhalten, ohne dass eine erneute Umstellung notwendig wird. Nur in Falle einer unterbliebenen Umstellung der (alten) Fahrerlaubnis der Klasse 2 vor Vollendung des 50. Lebensjahres wäre der Besitzstand nach § 76 Nr. 9 Satz 13 und 14 FeV verlorengegangen, weil danach keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr geführt werden dürfen und aufgrund des Wegfalls dieser Befugnis eine Berücksichtigung auch im Zuge der Wiederteilung nach § 24 Abs. 2 FeV ausgeschlossen ist (vgl. zu dieser Fallkonstellation: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 12 LA 351/08 –, juris Rn. 7 f.; (Trésoret a.a.O., § 76 Rn. 191 ff.).
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an den der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Den Wert der mit der Schlüsselzahl 172 der Anlage 9 zur FeV verbundenen Berechtigung, Kraftfahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste führen zu dürfen, bemisst der Senat unter Berücksichtigung des nach Nr. 46.6 des Streitwertkatalogs für die Fahrerlaubnisklasse D anzusetzenden 1,5-fachen Auffangwertes und in Anlehnung an die Nrn. 46.2, 46.8 und 46.9, wonach für die Klassen A M, A 1, A 2, L und T der halbe Auffangwert angenommen wird.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses, durch den die Berufung zugelassen worden ist, zu begründen ist. Die Begründung ist bei dem
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34119 Kassel
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.