Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 11.05.2023 – 7 B 1998/22

ECLI:DE:VGHHE:2023:0511.7B1998.22.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt am Main, 15. November 2022, 6 L 2436/22.F, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Antragsteller zu je 1/8 tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Antragsteller hat keinen Erfolg.

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Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. April 2023 ist gemäß § 152a VwGO zulässig. Die Rüge erweist sich jedoch als unbegründet. Denn der angegriffene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

3

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Gegenstand in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können. Er schließt das Recht der Prozessbeteiligten ein, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Zugleich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Gesichtspunkte zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. In der gerichtlichen Entscheidung muss entsprechend diesen Anforderungen an das Verfahren in angemessener Weise zum Ausdruck gebracht werden, welche Folgerungen das Gericht aus dem Vorbringen der Beteiligten gezogen hat und ggf. aus welchen Gründen es dem Vortrag nicht gefolgt ist (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 138 Rn. 11 und 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 104, 105 und 108).

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1. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3 kommt die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht in Betracht. Denn sie hat ihre Beschwerde vor der Entscheidung des Senats zurückgenommen.

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2. Auch hinsichtlich der übrigen Antragsteller greift die Gehörsrüge nicht durch.

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a) Das Beschwerdegericht hat entgegen der Darlegung der Antragsteller nicht den Kern ihres Vorbringens übergangen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

7

Das Beschwerdegericht ist in vollem Umfang auf das Beschwerdevorbringen der Antragsteller eingegangen, soweit es entscheidungserheblich gewesen ist. Soweit die Antragsteller die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den Gründen für die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen die Feststellung des Verlusts ihrer Freizügigkeit gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU angreifen, rügen sie ausschließlich die Anwendung materiellen Rechts. Mit der Anhörungsrüge können sie indes nicht die inhaltliche Überprüfung der getroffenen Entscheidung erreichen.

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b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsteller, eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liege darin begründet, dass der erkennende Senat über unionsrechtlich zweifelhafte Fragen entschieden und ihnen dadurch den Zugang zu dem für die Beantwortung dieser Fragen zuständigen Gericht verwehrt habe.

9

Der gerügte Entzug des gesetzlichen Richters eines übergeordneten Gerichts durch eine nicht rechtsmittelfähige Entscheidung stellt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das zur Entscheidung berufene Gericht aus Art. 103 Abs. 1 GG dar.

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er mit seiner Entscheidung weder gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat. Denn hier bestand - wie in der angegriffenen Entscheidung bereits ausgeführt - keine Verpflichtung zur Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

12

Eine Festsetzung des Streitwerts ist entbehrlich. Bei der Zurückweisung einer Anhörungsrüge fällt gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5400 eine Festgebühr an.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).