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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 05.02.2024 – 4 C 931/23.N
ECLI:DE:VGHHE:2024:0205.4C931.23.N.00
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Über den gestellten Normenkontrollantrag kann die Berichterstatterin anstelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 18. bzw. vom 19. Januar 2024 jeweils hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
2
Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 10. Juli 2023 gestellten Normenkontrollantrag gegen die von der Antragsgegnerin am 6. Juli 2022 beschlossene und zunächst am 9. Juli 2022 und am 22. Februar 2023 erneut öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zur „Feinsteuerung der Zulässigkeit von Ferienwohnungen“. Dabei begehrt er gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO sinngemäß die Unwirksamkeitserklärung der streitgegenständlichen Veränderungssperre gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wenn er wörtlich den Antrag stellt,
„die von der Gemeinde am 9. Juli 2022 beschlossene und veröffentlichte Veränderungssperre ist verfassungswidrig“.
3
Die Berichterstatterin entscheidet - wozu die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Januar 2024 angehört wurden - gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, da sie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben sich mit der angekündigten Vorgehensweise nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch ihre Schriftsätze vom 18. bzw. 19. Januar 2024 jeweils einverstanden erklärt.
4
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
5
Der (in seiner vom Senat ausgelegten Fassung) ursprünglich zulässig gestellte Normenkontrollantrag ist im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, und zwar seit dem 20. Oktober 2023, unzulässig geworden.
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Der Antragsteller hat die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die streitgegenständliche Veränderungssperre seit 20. Oktober 2023 verloren.
7
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Schwalefeld der Gemeinde Willingen und war daher gemäß § 47 Abs. 2 VwGO für seinen Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre in ihrer vorherigen Fassung antragsbefugt. Er konnte sich bei Stellung seines Normenkontrollantrags darauf berufen, dass sein Grundstück im ursprünglichen Geltungsbereich der erstmals am 9. Juli 2022 öffentlich bekannt gemachten streitgegenständlichen Veränderungssperre lag, und damit die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend machen.
8
Die Antragsbefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sind durch die am 18. September 2023 von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin im Zuge der (erneuten) inhaltlichen Änderung des Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan zur „Feinsteuerung der Zulässigkeit von Ferienwohnungen“ ebenfalls am 18. September 2023 beschlossenen (erneuten) Änderung auch des Geltungsbereichs der streitgegenständlichen Veränderungssperre entfallen. Da die Ortslage Schwalefeld nun nicht nur aus dem Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan zur „Feinsteuerung der Zulässigkeit von Ferienwohnungen“, sondern auch aus dem Geltungsbereich der hierzu beschlossenen - ebenfalls geänderten - Veränderungssperre herausgenommen wurde, ist das Grundstück des Antragstellers nun nicht mehr vom Regelungsbereich der streitgegenständlichen Veränderungssperre umfasst. Diese Beschlüsse der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin sind inzwischen jeweils am 20. Oktober 2023 öffentlich bekanntgemacht worden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung ist die inhaltlich geänderten Veränderungssperre in Kraft getreten; seit dem 20. Oktober 2023 ist daher das im Ortsteil Schwalefeld gelegene Grundstück des Antragstellers nicht mehr vom Geltungsbereich der hier streitgegenständlichen Veränderungssperre umfasst. Damit verliert der Antragsteller sein rechtlich schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Erklärung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zur „Feinsteuerung der Zulässigkeit von Ferienwohnungen“.
9
Obwohl das Gericht den Antragsteller mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Oktober 2023 gebeten hatte, aufgrund der inhaltlich bezüglich des Geltungsbereichs geänderten Veränderungssperre nunmehr die Hauptsache für den streitgegenständlichen Normenkontrollantrag binnen sechs Wochen für erledigt zu erklären, hat der Antragssteller - trotz erfolgter Erinnerung mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2023 - eine solche Erklärung nicht abgegeben.
10
Auch wenn man den Normenkontrollantrag gemäß § 88 VwGO nunmehr dahingehend auslegen würde, dass der Antragsteller jetzt die Feststellung begehrt, dass die Veränderungssperre bis zu ihrer am 20. Oktober 2023 bekannt gemachten Änderung insoweit unwirksam gewesen ist, als sie den Ortsteil Schwalefeld betraf, würde er unzulässig bleiben. Es würde an der erforderlichen substantiierten Darlegung seines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung fehlen. Der Antragsteller hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, dass die angestrebte Feststellung präjudizierende Wirkung für in Aussicht genommene Entschädigungsansprüche haben kann und er zugleich eine Entschädigungsklage ernsthaft beabsichtigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 7 CN 1.03 -, juris Rdnr. 14). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat in seiner Begründung nur sehr knapp ausführt, er habe „ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich des ihm entstandenen wirtschaftlichen und immateriellen Schadens“. Unabhängig davon würde es hier zugleich an jeglichen konkreten Angaben des ihm angeblich entstandenen „wirtschaftlichen und immateriellen Schadens“ fehlen.
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Ob der Antragsteller für die Stellung eines Normenkontrollantrags für die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2023 am Rande erwähnte zur Absicherung der Planung am 18. September 2023 beschlossene und am 20. Oktober 2023 bekannt gemachte Veränderungssperre für einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Ortslage Schwalefeld“ antragsbefugt wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Diese im Zusammenhang mit einem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortslage Schwalefeld“ beschlossene Veränderungssperre ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens (geworden). Dem Senat liegen diesbezüglich auch keine Unterlagen vor.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
13
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.
14
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
15
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1und Abs. 8 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.