Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 03.04.2024 – 4 B 1557/23

ECLI:DE:VGHHE:2024:0403.4B1557.23.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 20. Oktober 2023, 6 L 1327/23.WI, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2023 – 6 L 1327/23.WI – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – haben die Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.

2

Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2023 fehlerhaft ist.

3

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 – zugestellt am 2. November 2023 – hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gegen die der beigeladenen Stadt am 8. August 2023 erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer auf drei Jahre befristeten mobilen Flüchtlingsunterkunft (Container) für 60 Personen und des Befreiungsbescheids vom 6. September 2023 nebst 5 Hilfsanträgen abgelehnt. Die Antragsteller verfügen über Grundstücke in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet, wobei die Antragsteller zu 1. bis 3. dort in einer Betriebsleiterwohnung leben. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage sei der einstweilige Rechtschutz zu versagen, weil ein Verstoß der erteilten Baugenehmigung und Befreiung gegen drittschützende Normen nicht ersichtlich sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4

Mit der Beschwerde, die sich mit ihrer Begründung vom 20. November 2023 auf die zwei Punkte „Immissionsschutz/Aufenthaltsbereich südlich der Containeranlage“ (bisheriger Hilfsantrag Nr. 5) und die „Subsidiaritätsprüfung (§ 246 Abs. 13a BauGB)“ beschränkt, werden keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.

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Nach summarischer Prüfung der Sachlage ist das Verwaltungsgericht – entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung – zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Baugenehmigung vorgesehene Immissionsschutz zugunsten der Antragsteller zu 1. bis 3. gewährleistet sei. Die Argumentation der Beschwerdeführer, es drohe bei der angekündigten Nutzungsaufnahme, dass der Aufenthaltsbereich im südlichen Bereich der Container weiterhin nicht vorhanden sei, entbehrt einer belastbaren Grundlage. Insoweit lässt der Senat offen, ob die Beschwerde unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses überhaupt zulässig ist, soweit die Antragsteller hiermit ein vorbeugendes bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene begehren. Die beigeladene Stadt hat mit Schriftsatz vom 17. März 2024 nämlich ausdrücklich versichert, dass die südliche Aufenthaltsfläche im Zuge der Verteilung des Mutterbodens fertiggestellt und ein Bezug der Anlage durch Geflüchtete erst nach bauvertraglicher Abnahme und nach Erledigung der Restarbeiten erfolgen werde. Unerheblich ist der Vortrag der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. März 2024, die südliche Aufenthaltsfläche sei am 18. März 2024 noch nicht hergestellt, weil die Container zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bezogen waren. Die beigeladene Stadt führt im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Januar 2024 überdies zu Recht aus, es sei von den Antragstellern weder glaubhaft gemacht noch dargelegt, dass die Beigeladene von den Regelungen der Baugenehmigung abweichen werde.

6

Soweit die Antragsteller rügen, § 246 Abs. 13a BauGB sei vom Verwaltungsgericht unzutreffend geprüft worden, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen.

7

Nach § 246 Abs. 13a BauGB darf von den Absätzen 8 bis 13 nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

8

Hier ist - wovon das Beteiligten übereinstimmend ausgehen - § 246 Abs. 13a BauGB anwendbar, weil für die Erteilung der Baugenehmigung am Vorhabenstandort eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfolgt ist und auch erforderlich war. Nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 für die längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

9

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in seinem Beschluss offengelassen, ob § 246 Abs. 13a BauGB selbst drittschützende Wirkung zukommt, da keine anderen geeigneten Grundstücke in der Stadt zur Verfügung gestanden hätten. Die Frage des Drittschutzes von § 246 Abs. 3 BauGB kann auch im Beschwerdeverfahren offen bleiben, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die beiden von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren noch ins Feld geführten Sportplätze im Stadtteil Oberzeuzheim als eventuelle Alternativstandorte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Standortbestimmung für die Container tatsächlich jeweils nicht zur Verfügung standen.

10

Bezüglich des alten – nach Auffassung der Antragsteller inzwischen verwaisten – Sportplatzes mit dem Vereinsheim in Oberzeuzheim hatte die Beigeladene bereits erstinstanzlich als Anlage zum Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 einen Vermerk vorgelegt, dass das Sportlerheim und das Gelände „erbbaurechtlich langfristig dem Sportverein überlassen“ worden sei. Ob im Zeitpunkt der Standortentscheidung tatsächlich noch eine Nutzung stattfand, kann dahinstehen. Aufgrund des langfristigen Erbbaurechts war das Grundstück für die beigeladene Stadt nicht verfügbar. Ein langfristiges Erbbaurecht zugunsten des Sportvereins haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht in Frage gestellt.

11

Hinsichtlich des „Alten Sportplatzes“ an der Mehrzweckhalle bzw. Waldstraße von Oberzeuzheim war diese Fläche zum Zeitpunkt der Standortentscheidung aufgrund von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung mit dem Ziel des Verkaufs und der Bereitstellung von Baugrundstücken. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Vermerk in der Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz der Beigeladenen vom 11. Oktober 2023. Dass zwischenzeitlich der ursprünglich geplante Verkauf unstreitig geplatzt ist, spielt keine Rolle, da allein der Zeitpunkt der Entscheidung über den Containerstandort maßgeblich ist.

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Mangels der Verfügbarkeit der von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren weiterhin ins Feld geführten Alternativstandorten musste auch weiter nicht geprüft werden, ob an diesen Standorten die angedachte Containerlösung ohne Gebrauchmachens von den Sonderregelungen des § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB rechtlich und tatsächlich möglich wäre. Es braucht daher von vornherein nicht geprüft zu werden, ob dort eine Stellung von Containern bauplanungsrechtlich zulässig wäre und zusätzlich, ob die angedachte Containerlösung zum Bezug von Flüchtlingen dort rechtzeitig umsetzbar wäre, so etwa die erforderliche Wasser- und Stromversorgung gesichert wäre.

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Die im Beschwerdeverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 21. März 2024 zusätzlich erfolgte Rüge, der Grundschutz an Löschwasserversorgung sei weiterhin nicht gewährleistet, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Dieser Vortrag liegt außerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 4. Dezember 2023 endete.

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Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. mit Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Trotz der Beschränkung der Beschwerde auf zwei Punkte ist der Streitwert nicht zu reduzieren, da die Antragsteller den erstinstanzlichen Hauptantrag vollumfänglich aufrechterhalten.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).