Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 23.04.2024 – 4 B 503/24

ECLI:DE:VGHHE:2024:0423.4B503.24.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 15. Februar 2024, 2 L 2043/23.KS, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Februar 2024 - 2 L 2043/23.KS - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Februar 2024 fehlerhaft ist.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Eilantrag des Antragstellers gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 6. März 2023 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 23. November 2023 abgelehnt. Der Kreisausschuss des Antragsgegners hat gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich des von ihm Ende Februar/Anfang März 2022 erworbenen Grundstücks eine auf gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützte naturschutzrechtliche Duldungsanordnung der dauerhaften Schließung des Teichdamms und der Entfernung des auf dem Teichboden abgelagerten Mahdguts/Schnittguts als Dauerverwaltungsakt nebst Zwangsgeldandrohung erlassen; die sofortige Vollziehung der Duldungsanordnung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2023 – nach zwischenzeitlicher Aufhebung – nachträglich (erneut) besonders angeordnet. Auch den Eilantrag seines Vaters gegenüber der ihm zeitgleich gemäß § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG verfügten Wiederherstellungsverfügung mit der Verpflichtung zur Rückgängigmachung der von ihm auf dem Grundstück des Antragstellers ohne naturschutzrechtliche Genehmigung erfolgten Teichdammöffnung durch eine dauerhafte Verschließung und des Abtransports des abgelagerten Mahdguts/Schnittguts auf dem Teichboden lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2024 (Az. 2 L 2045/23.KS) ab. In dem an den Vater des Antragstellers gerichteten naturschutzrechtlichen Bescheid vom 6. März 2024 wurden die verfügten Verpflichtungen durch Bezugnahme auf Fotos jeweils konkretisiert. Im Widerspruchsbescheid vom 23. November 2023 wurde die sofortige Vollziehung – nach zwischenzeitlicher Aufhebung – auch bezüglich der naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverfügung nachträglich (erneut) besonders angeordnet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde des Vaters des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 4 B 504/24) ebenfalls zurückgewiesen.

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Wenn es der Antragsteller für nicht nachvollziehbar hält, dass es sich bei dem abgelegten Schnittgut/Mahdgut im Teichboden um nichtnatürliches Material handele, übersieht er, dass in dieser großen Menge und zu Hügeln aufgeschichtetes Schnittgut/Mahdgut (vgl. die Fotos auf Bl. 86, 87 der Behördenakte) sich über die Jahre nicht in dieser Form natürlich ansammelt. Unabhängig davon, dass der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks für jede Ablagerung zustandsverantwortlich ist, ist nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung des Sachstandes davon auszugehen, dass der Vater des Antragstellers das von ihm gemähte Schnittgut/Mahdgut an Ort und Stelle im Teichkörper belassen hat. Der Vater des Antragstellers, der im Teichbereich gemäht hat, hat bereits nicht vorgetragen, wo er das Schnittgut/Mahdgut denn anderweitig abgelegt haben will.

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Der Vortrag des Antragsstellers, es könne sich doch gar nicht um einen sogenannten „Himmelsteich“ handeln, da bereits im Oktober 2018 festgestellt worden sei, dass der Teich weitgehend trocken liege, obwohl der Teich zu diesem Zeitpunkt noch durch einen Damm gesichert gewesen sei, übersieht das Wesen eines sog. Himmelsteiches. Ein sog. Himmelsteich ist ein stehendes Binnengewässer, das in Abhängigkeit von Jahreszeit, Grundwasser und Niederschlag zumindest temporär Wasser führt und daher zu bestimmten Zeiten im Jahr auch trockenfallen kann. Der Antragsteller übersieht damit, dass ein Trockenfallen grundwasser-, jahreszeit- und niederschlagsabhängig ist. Wenn es dem Antragsteller nicht nachvollziehbar ist, wo der Unterschied zwischen einem Trockenfallen des Teiches im Rahmen natürlicher Niederschlagschwankungen und dem Trockenfallen aufgrund der teilweisen Öffnung des Dammes liege, wird darauf hingewiesen, dass bei einer teilweisen Öffnung des Dammes, wodurch Wasser fortwährend abfließen kann, ein Trockenfallen des Teichkörpers zwangsläufig häufiger erfolgt, als bei einem geschlossenen Damm.

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Soweit der Antragsteller im Hinblick auf eine E-Mail von Frau A... vom Wasser- und Bodenschutz vom 21. Februar 2022 meint, ein gezieltes Einleiten von Wasser in den Teichkörper würde zu einer Gewässerverunreinigung führen (vgl. Bl. 25 der Behördenakte), geht dies fehl. Diese E-Mail bezieht sich auf einen Zeitpunkt, in dem der Teichkörper noch mit chemisch belasteten Bahnschwellen verbaut war. Diese Bahnschwellen waren aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bereits entfernt gewesen. Außerdem wird bei einem sog. Himmelsteich (anders als noch beim vorher vorhandenen Angelteich) gerade nicht gezielt Wasser – etwa wie zuvor beim Angelteich vom Dammersbach – eingeleitet und ein Himmelsteich hat daher grundsätzlich einen niedrigeren Wasserspiegel als ein Angelteich.

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Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, ihm würde die Entnahme belasteter Bahnschwellen sowie die Entfernung von Bauschutt aus dem Teichbereich vorgeworfen, ist dies unzutreffend. Die streitgegenständliche Verfügung bezieht sich weder auf entfernte Bahnschwellen noch auf Bauschutt. Der Bereich des vom Vater des Antragstellers mit einem Bagger geöffneten Damms war – wie die Behörde stets betont hat (vgl. nur Bl. 213 der Behördenakte) – zuvor auch nicht mit (belasteten) Bahnschwellen verschlossen gewesen. Dies räumt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. April 2024 ausdrücklich ein, in dem er ausführt, durch die Entfernung und Entsorgung der verbauten Eisenbahnschwellen sei keine Teichdammöffnung erfolgt.

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Die Einschätzung des Antragsgegners, bereits bei Öffnung des Teichdamms im Februar 2022 und auch noch heute befinde sich ein (inzwischen stark geschädigtes) Biotop (u.a.) als Lebensraum für Amphibien auf dem Grundstück des Antragstellers, ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachstandes nicht zu beanstanden.

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Soweit der Antragsteller ohne nähere Ausführungen behauptet, weder bei der von seinem Vater mit einer Baggerschaufel erfolgten Öffnung des aus Erde bestehenden Dammes Ende Februar 2022 noch Anfang 2023 hätten sich Amphibien im Teich befunden, steht dies im Widerspruch zu den Angaben des Vorsitzenden vom NABU, Herrn B.... Insoweit wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 28. März 2023 verwiesen; dort werden – jeweils am Ende des Schreibens (vgl. Bl. 210 und Bl. 213 der Behördenakte) – Angaben des Vorsitzendes des NABU, Herrn B..., die streitgegenständliche Teichfläche diene einer bedeutenden Amphibienpopulation als Lebensraum, wiedergegeben. Ausweislich des Vermerks der Behörde vom 9. Mai 2023 (Bl. 233 der Behördenakte) wurde bei einem Ortstermin der Behörde zusammen mit Herrn B... vom NABU am 8. Mai 2023 auch ein umfangreiches Kaulquappen-Vorkommen – in kleinen Tümpeln verteilt – über dem Teichboden gesichtet. Dies ist auf den Fotos vom 8. Mai 2023 (besonders gut sichtbar auf Bl. 235 und Bl. 237) in der Behördenakte auch dokumentiert. Auf einem der Fotos (Bl. 238 der Behördenakte) sind nach Angaben der Behörde zudem selten blühende Seggen zu sehen. Zu den Fotos in der Behördenakte, auf die sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auch gestützt hatte, hat sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht detailliert verhalten.

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Die Argumentation des Antragstellers, eventuell vorhandene Amphibien könnten doch zu einem anderen der in unmittelbarer Nähe befindlichen Laichgewässer umziehen, ist schon deswegen unerheblich, weil auch das Vorhandensein weiterer Biotope nicht eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen kraft Gesetzes geschützten Biotops auf dem Grundstück des Antragstellers rechtfertigen kann. Jedes Biotop im Sinne von § 30 Abs. 1 BNatSchG ist geschützt.

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Soweit der Antragsteller bemängelt, durch die Wiederherstellung eines geschlossenen Dammes und die Abfuhr der Mahd vom Teichboden werde „die Hauptsache vorweggenommen“, ist darauf hinzuweisen, dass im tatsächlichen Fall seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren der nur an einer Stelle und auch nicht sehr breit geöffnete Damm (vgl. die Fotos auf Bl. 84, 132 der Behördenakte, laut Angaben des Antragstellers in der Anlage seines Schriftsatzes vom 22. April 2024 sei nur eine Baggerschaufel voll Erde entnommen worden) nach einer erfolgten Schließung problemlos erneut geöffnet und nach dem Abtransport des Mahdguts/Schnittguts vom Teichboden dieses in der Folgezeit dann erneut am Teichboden abgelagert werden könnte. Durch die Umsetzung der angegriffenen Verfügung werden also keine nur schwer oder nur aufwendig rückgängig machbaren Fakten geschaffen. Auch ist die Entfernung des Mahdguts, die der Antragsteller lediglich dulden muss, nicht mit einem großen wirtschaftlichen Aufwand verbunden, der dem Antragsteller bei wirtschaftlicher Betrachtung die Möglichkeit nehmen würde, sein Anliegen in einem Hauptsacheverfahren effektiv klären zu lassen. Zudem wird dem Antragsteller nur aufgegeben, die Wiederherstellung des Status quo ante zu dulden.

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Die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. April 2024 vorgelegten Fotos über den Istzustand des Grundstücks vom 10. April 2024 belegen zugleich, dass der Vater des Antragstellers die naturschutzrechtliche Verfügung noch nicht umgesetzt hat. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. April 2024 vorgelegten Fotos vermögen dies nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

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So wurden ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten - vom Fachdienst 7500 gefertigten - Fotos vom 10. April 2024 weder das gestapelte, inzwischen stark verrottete und mit Brennnesseln überwucherte Mahdgut (siehe Foto Nr. 2) vom Boden des Teichkörpers abtransportiert noch der geöffnete Damm wieder vollständig und dauerhaft verschlossen (siehe Fotos Nr. 5 und 7).

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Der Verwertbarkeit der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. April 2024 vorgelegten Fotos über das streitgegenständliche Grundstück steht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht der Umstand entgegen, dass dieser den Antragsteller nicht zuvor um Erlaubnis gefragt hatte und dieser beim Fotografieren nicht anwesend war. Eine Erlaubnis und eine persönliche Anwesenheit des Antragstellers beim Fotografieren ist für eine Verwertbarkeit der Fotos nicht erforderlich. Aus den mit Schriftsatz vom 15. April 2024 vorgelegten Fotos ist nicht ersichtlich, ob Bedienstete der Naturschutzbehörde oder von ihr beauftragte Personen– wie vom Antragsteller vermutet – beim Fotografieren das streitgegenständliche Grundstück betreten haben. Dazu wären sie nach § 60 Abs. 1 Satz 1 HeNatG jedenfalls ausdrücklich berechtigt. Soweit nach § 60 Abs. 1 Satz 3 HeNatG der Eigentümer des betroffenen Grundstücks rechtzeitig vor dem Betreten des Grundstücks informiert werden soll, handelt es sich schon vom Wortlaut um eine bloße Sollvorschrift, deren eventuelle Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit gemachter Fotografien führen kann. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet es, dass die Behörde von sich aus Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorgaben bildlich dokumentiert, um gegen diese rechtssicher vorgehen zu können. Soweit der Antragsteller anzweifelt, dass einige dieser mit Schriftsatz vom 15. April 2024 vorgelegten Fotos (insbesondere die Fotos Nr. 8 bis 11 auf denen wohl Prädatoren zum Opfer gefallene Kröten zu erkennen sind) sein Grundstück zeigen würden, liefert er hierfür keine belastbaren Anhaltspunkte. Dem Senat sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, der Behörde im Beschwerdeverfahren bewusst wahrheitswidrige Angaben bezüglich der von ihr vorgelegten Fotos zu unterstellen.

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Der Einwand des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. April 2024, das streitgegenständliche Mahdgut sei – wenn überhaupt noch vorhanden – doch durch natürliche Prozesse bereits verrottet, macht die Entfernung aus naturschutzrechtlichen Gründen und dessen Duldung durch den Antragsteller nicht obsolet. Das Belassen des inzwischen stark verrotteten Mahdguts in dieser Menge würde - wie im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt - bei einem erhöhten Wasserstand zu Verunreinigungen und unerwünschten Fäulnisprozessen führen, die sich negativ auf das Biotop auswirken können. Denn bei dem aus naturschutzrechtlichen Gründen angestrebten höheren Wasserstand des Teichkörpers würde das abgelagerte Mahdguts weiter zersetzt und es käme zu einem sinkendem Sauerstoffgehalt bzw. vermehrtem Algenwuchs im Gewässer, was sich wiederum negativ auf den Amphibiennachwuchs auswirken würde. Dem ist der Antragsteller inhaltlich auch nicht entgegengetreten.

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Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 15. April 2024 ausgeführt, die Dammöffnung sei zwar inzwischen mit Gestrüpp überwachsen, aber noch vorhanden und es fließe dort weiterhin Wasser ab; diesbezüglich hat er die Fotos Nr. 5 bis 7 vorgelegt, die die noch vorhandene Teichdammöffnung zeigen. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. April 2024 demgegenüber behauptet, der Teichdamm sei durch die starken Regenfälle der letzten Monate mit abgelagerter Erde wieder zu geschwemmt worden, widerspricht dies zum einen den vom Antragsgegner vorgelegten Fotos vom 10. April 2024 (Nr. 5 bis 7) und zum anderen wird eine vollständige Dammschließung durch die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 22. April 2024 vorgelegten Fotos auch nicht hinreichend substantiiert belegt. Die Fotos sind schon gar nicht datiert. Auch werden keine Fotos, die die vorgetragenen Erdanschwemmungen im Dammbereich deutlich sichtbar zeigen würden, vorgelegt. Unabhängig davon kann selbst bei einer Erdanschwemmung durch starke Regenfälle nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Teichdamm dauerhaft verschlossen wäre; vielmehr müsste in so einem Fall damit gerechnet werden, dass bei einem weiteren starken Regenfall die angeschwemmte Erde im Bereich der zu schließendenden Teichöffnung wieder weggeschwemmt werden würde. Nach summarischer Prüfung der Sachlage geht der Senat daher davon aus, dass der Teichdamm weiterhin nicht vollständig und dauerhaft verschlossen ist. Durch die fehlende dauerhafte Verschließung des Teichdamms kann somit weiter fortwährend Wasser aus dem Teichkörper abließen; daher ist davon auszugehen, dass auch zukünftig die Laichgewässer des Himmelsteichs klein und niedrig bleiben, was wiederum die Gefahr steigert, dass Amphibien und auch der Laich Fressfeinden zum Opfer fallen können. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. April 2024 vorgelegten Fotos belegen zudem den Vortrag des Antragsgegners, dass der Wasserstand im Teichkörper – trotz der vom Antragsteller selbst eingeräumten starken Regenfälle der letzten Monate – weiterhin niedrig ist und einen ähnlichen Stand aufweist wie auf den von der Behörde vorgelegten Fotos.

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Daher erscheint auch aus Sicht des Senats der zeitnahe Abtransport des gestapelten und inzwischen stark verrotteten Schnittguts/Mahdguts und die anschließende vollständige und dauerhafte Schließung der Öffnung im Teichdamm aus naturschutzrechtlichen Gründen weiterhin als dringlich. Der Antragsteller jedenfalls bleibt auch im Falle einer dauerhaften Teichdammschließung zur Duldung dieser dauerhaften Dammschließung verpflichtet.

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Der Umstand, dass der Antragsteller sein Grundstück nach der von ihm ursprünglich angestrebten Auffüllung des Teichbodens nun nicht in der von ihm geplanten landwirtschaftlichen Nutzung als Mähweide/Wiese bewirtschaften könne, ist nicht schützenswert. Es ist darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller sich im Vorfeld des Grundstückskaufes im Jahr 2022 nicht zuvor bei der zuständigen Behörde darüber informiert hatte, ob auf diesem Grundstück die von ihm beabsichtigte Nutzung als Weide/Wiese naturschutzrechtlich überhaupt zulässig ist. Eine solche Nachfrage bei der Behörde hätte sich dem Antragsteller schon deswegen aufdrängen müssen, da von ihm geplant war, das Grundstücks vor einer Nutzung als Weide/Wiese erst noch aufzufüllen, also erheblich die vorhandene Bodenstruktur zu ändern. Zudem gibt es für das streitgegenständliche Grundstück eine behördliche Eintragung als Gehölzstrukturbiotop (vgl. Bl. 28 der Behördenakte). Solche Heckenstrukturen werden wie die vorhandene Steinmauer von Amphibien und anderen Lebewesen, die den Teichboden nutzen, als Rückzugsraum genutzt. Eine Wiederanpflanzung der rechtswidrig gefällten Gehölze ist aber nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).