Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 28.10.2024 – 4 B 1729/24
ECLI:DE:VGHHE:2024:1028.4B1729.24.00
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2024 – 2 L 1216/24.DA – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Beigeladene und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beigeladenen bleibt ohne Erfolg.
Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2024 fehlerhaft ist.
Mit Beschluss vom 20. August 2024 – dem Beigeladenen zugestellt am 21. August 2024 – hat das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Antragsteller einstweiligen Rechtschutz gegen die dem Beigeladenen am 24. Januar 2024 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts/Fahrschule in eine Shisha-Bar in der O.-straße in Heppenheim gemäß § 80a VwGO gewährt. Den weiteren Antrag des Antragstellers gemäß § 123 VwGO hat es dagegen abgelehnt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller, der über Wohneigentum in derselben Straße verfügt, sei nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage einstweiliger Rechtschutz gemäß § 80a VwGO zu gewähren, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die genehmigte Nutzungsänderung sei bauplanungsrechtlich im faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig, weil sie das Gebot der Rücksichtnahme verletze und zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 37 Abs. 1 HVwVfG verstoße. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung offengelassen, ob es sich beim Betreiben einer Shisha-Bar überhaupt um eine in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige Nutzung handele.
Die Beschwerde ist zulässig, obwohl förmlich innerhalb der Monatsfrist kein fristgerechter Antrag gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gestellt wurde und auch der nunmehr mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 verspätet gestellte Antrag rechtlich (insoweit nicht sachdienlich) als Feststellungsantrag formuliert ist. Denn aus der Beschwerdebegründung lässt sich das Begehren des Beigeladenen durch den Senat eindeutig gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO auslegen und ermitteln. Hiernach beantragt der Beigeladene sinngemäß, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. August 2024, soweit dieses nämlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 24. Januar 2024 angeordnet hat, den Antrag des Antragstellers (insgesamt) abzulehnen.
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Der Senat verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 20. August 2024, der sich ausführlich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen auseinandersetzt und sieht insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren eigenen Begründung ab.
Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache.
Die rechtliche Einschätzung des Beigeladenen in seiner Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe jegliche Interessenabwägung zwischen Bauherr und Nachbar im angefochtenen Beschluss vom 20. August 2024 unterlassen, ist unzutreffend; die Argumentation des Beigeladenen, die vom Verwaltungsgericht angenommene objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung „spielt zwar auch eine Rolle, jedoch nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage“, überzeugt nicht. Unter Annahme der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, die drittschützende Rechte des Nachbarn verletzt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass kein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung bestehen kann. Dies ist zutreffend, da an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die drittschützende Rechte eines Nachbarn verletzt, generell kein rechtlich schützenswertes Interesse im Verfahren nach § 80a VwGO bestehen kann. In diesem Fall ist stets dem Aussetzungsinteresse der Vorrang gegenüber dem Vollziehungsinteresse des Bauherrn einzuräumen.
Mit dem fristgerechten Vortrag, das Verwaltungsgericht hätte den von ihm angenommen räumlichen Bereich, der die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bilde, „viel weiter“ ziehen müssen, setzt sich der Beigeladene bereits nicht mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 20. August 2024 (dort auf Seiten 5 bis 7, 2. Abs.) im Einzelnen auseinander. Der Beigeladene führt auch weder aus, wie ein „deutlich erweiterter Kreis“ konkret aussehen soll, noch inwieweit „Verkehr und Lärm“ von den „beiden Hotspots“ „Innenstadt und Hauptbahnhof“ dafür maßgeblich sein sollen. Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang allgemein als „Beweis: Inaugenscheinnahme/Vor-Ort-Termin“ anbietet, übersieht er, dass im Eilverfahren grundsätzlich die Sachlage vom Gericht nur summarisch, also nach Aktenlage, geprüft wird. Das Beschwerdegericht ist bei der Überprüfung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren – wie oben bereits ausgeführt – zudem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beigeladenen dargelegten Gründe beschränkt. Zudem bezweifelt der Beigeladene die Einordnung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei der näheren Umgebung der Shisha-Bar um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, auch nicht dezidiert und trägt daher auch nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vor, dass es sich aufgrund deren Art der baulichen Nutzung um ein anderes faktisches Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) handele.
Soweit der Beigeladene mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 nunmehr vorträgt, es handele sich bei der näheren Umgebung um ein (faktisches) Mischgebiet, ist dies bereits außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt. Darüber hinaus fehlt es auch hier an einer dezidierten Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, das die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet gewertet hat. Weiter vage bleibt zudem, wie die nähere Umgebung abgrenzt werden soll, wenn der Beigeladene nunmehr vorträgt, es sei „auch jeweils der Rand des Zentrums und der Rand des Bahnhofareals“ „mit in die Gebietsprägung einzubeziehen“.
Wenn der Beigeladene meint, die ohne Sitzgelegenheiten und ohne Alkoholausschank gaststättenrechtlich genehmigte Imbisswirtschaft „Pascha Döner“ sei mit der beabsichtigten Nutzung des ursprünglichen Ladengeschäfts als Shisha-Bar vergleichbar, übersieht er bereits, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Gebietsverträglichkeit der beabsichtigen zukünftigen Nutzung als Shisha-Bar stets geprüft sein müsse, ob das konkrete Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.
Daran fehlt es hier, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat.
So hat der Antragsgegner – trotz der laut Betriebsbeschreibung vom Beigeladenen geplanten nächtlichen Öffnung der Shisha-Bar von montags bis donnerstags bis 1:00 Uhr und freitags bis sonntags sogar bis 3:00 Uhr – weder vor der Erteilung der Baugenehmigung ein Lärmprognosegutachten vom Beigeladenen angefordert noch entsprechende lärmmindernde bzw. sonstige Vorgaben bzw. Auflagen zum Betriebskonzept der Shisha-Bar in der streitgegenständlichen Baugenehmigung selbst verfügt, wie etwa zu dem evtl. Betriebsgeräusche und - unter Berücksichtigung der Windrichtung - Rauch bzw. Gerüche verursachenden geplanten Betrieb der Be- und Entlüftungsanlage, außerdem dazu, ob und ggfs. in welchem Umfang neben dem Shisha-Rauchen Unterhaltungsangebote zulässig sind, wann und in welcher Lautstärke Musik abgespielt werden darf, und zu den Zeiten, in denen die große Glasfront zur Straße hin geöffnet werden darf. Dies wäre aber für die Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Nachbarschaft an ungestörter Wohnnutzung im faktischen allgemeinen Wohngebiet, insbesondere an ihrem berechtigten Ruhebedürfnis zur Nachtzeit (ab 22:00 Uhr), erforderlich gewesen. Maßgeblich ist allein der Inhalt der Baugenehmigung, auf eventuell zukünftig freiwillig erfolgende Rücksichtnahmen des Beigeladenen auf die Nachbarschaft kommt es rechtlich nicht an.
Die nach summarischer Prüfung des Sachstands vom Verwaltungsgericht erfolgte und ausführlich im angefochtenen Beschluss begründete (dort S. 9, 2. Abs. bis S. 12, 2. Abs.) Einschätzung, dass gewichtige Gründe vorliegen, dass die für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerte von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts sowohl bei geschlossener und erst recht bei Öffnung der neu eingebauten großen Glasfront überschritten werden dürften, ist nicht zu beanstanden. Dem ist der Beigeladene im Beschwerdeverfahren auch nicht dezidiert entgegengetreten.
Soweit der Beigeladene in seiner weiteren fristgerechten Antragsbegründung vom 10. September 2024 ausführt, die baulichen Maßnahmen im Planungsprojekt seien längst, und zwar noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vollzogen worden, liegt dies im Risikobereich des Beigeladenen. Solange die Baugenehmigung nicht bestandskräftig ist, baut ein Bauherr immer auf eigenes Risiko. Zudem hat der Beigeladene - trotz Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2024 - wohl dennoch die „Bauarbeiten fortgesetzt“, jedenfalls sah sich der Antragsgegner veranlasst, am 6. September 2024 deswegen einen „Baustopp“ gegenüber dem Beigeladenen zu verfügen, wie der Antragsgegner dem Antragssteller mit E-Mail vom 9. September 2024 mitteilte.
Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom „20. Juni“ (gemeint ist wohl der 13. September) 2024 im Beschwerdeverfahren meint, man sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren und daher müsse man keine konkreten Abläufe des Betriebs der Shisha-Bar in der Betriebsbeschreibung abbilden, übersieht er, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 65 HBO eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, wozu das Rücksichtnahmegebot gehört, nicht entfallen lässt. Es ist Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde, bei durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Nutzungen bereits zu erwartenden Lärmkonflikten, diesen von vornherein durch vorherige Einholung von Lärmprognosegutachten und/oder Vorgaben und Auflagen in der Baugenehmigung zu begegnen.
Der Beigeladene und der Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen, da die Beschwerde des Beigeladenen erfolglos geblieben bzw. der Antragsgegner unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren (nur) die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Stattgabe des Antrags nach § 80a VwGO ist, ist (nur) der diesbezügliche Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen, den der Senat im Eilverfahren um die Hälfte reduziert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).