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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 09.09.2025 – 1 A 710/17

ECLI:DE:VGHHE:2025:0909.1A710.17.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 – 5 K 2635/11.GI – abgeändert und im Hauptausspruch neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen und die mit Schreiben des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 geänderte Funktionsbeschreibung aufzuheben.

Der Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 11. August 2011 wird aufgehoben.

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zu ½ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. tragen diese selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. dürfen die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

A. Die Klägerin ist habilitierte Humanmedizinerin mit der Lehrbefugnis für das Fach "Innere Medizin" im Dienst des Beklagten. Sie ist als Universitätsprofessorin an der Justus-Liebig-Universität Gießen (Beigeladene zu 2.), im dortigen Fachbereich Medizin (Beigeladener zu 3.) tätig. Der Beigeladenen zu 1. ist sie zur Dienstleistung zugewiesen.

2

Die Beigeladene zu 1. ist ein Universitätsklinikum in privatrechtlicher Form. Sie ist aus der ursprünglich errichteten rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Universitätsklinikum Gießen und Marburg" hervorgegangen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg - UK-Gesetz – vom 16. Juni 2005 und § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – UK-UmwVO – vom 1. Dezember 2005 ). Die Gesellschaftsanteile der Beigeladenen sind zu 95 % in privater Hand und werden zu 5 % vom Beklagten gehalten.

3

Die Beigeladene zu 2. ist als Hochschule des Landes Hessen eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 HessHG).

4

Der Beigeladene zu 3. ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule (vgl. § 49 HessHG).

5

Die Klägerin bewarb sich auf die im Jahr 2003 ausgeschriebene Universitätsprofessur für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in der Medizinischen Klinik und Poliklinik II des Zentrums für Innere Medizin im Fachbereich Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen. In der Ausschreibung heißt es u. a.:

"Es handelt sich um eine eingeordnete Professur, integriert in die Medizinische Klinik und Poliklinik II (Direktor: …). Sie ist verbunden mit der fachaufsichtlichen Leitung der gastroenterologischen Funktions- und Bettenbereiche der Medizinischen Klinik und Poliklinik II (Direktor: …) und der Medizinischen Klinik und Poliklinik III (Direktor: …)."

6

Nach Erteilung des Rufs durch das damals hierfür zuständige Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dessen Annahme durch die Klägerin ernannte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Klägerin mit Urkunde vom 18. Mai 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom 1. Juni 2005 für die Dauer von sechs Jahren zur Universitätsprofessorin, wies sie mit Wirksamwerden der Ernennung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 ein und übertrug ihr das Amt einer Universitätsprofessorin an der Justus-Liebig-Universität. In dem die Ernennung und Planstelleneinweisung betreffenden Schreiben vom 19. Mai 2005 heißt es weiterhin u. a.:

"Das Dienstverhältnis ist nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Funktionsbeschreibung der Stelle ausgestaltet. Als Funktionsbeschreibung wird die dem Berufungsverfahren vorangegangene Stellenausschreibung zu Grunde gelegt. Die Festlegung steht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen."

7

Nach Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg als Anstalt des öffentlichen Rechts wurde die Klägerin diesem mit Wirkung vom 1. Juli 2005 zur Dienstleistung zugewiesen, nach deren Errichtung der Beigeladenen zu 1.

8

In der Folgezeit wurde das Verfahren zur Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit der Klägerin eingeleitet. In diesem Zusammenhang gab die Beigeladene zu 1. unter dem 19. Januar 2011 eine Stellungnahme ab, in der sie ihre Absicht bekundete, organisatorische und personelle Veränderungen im Bereich der Krankenversorgung dergestalt vorzunehmen, dass ein interdisziplinäres gastroenterologisches endoskopisches Zentrum eingerichtet werde, dessen Leitung nicht der Klägerin obliegen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 19. Januar 2011 verwiesen. Unter dem 10. Februar 2011 übermittelte die Beigeladene zu 1. dem Präsidenten der Beigeladenen zu 2. ein "1. Konzept" mit dem Titel "Neustrukturierung des klinischen gastroenterologisch-endoskopischen Bereichs am UKGM Standort Gießen" (Bl. 300 ff. d. Sonderakte Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit). Am 15. Februar 2011 fand ein Gespräch der Klägerin mit Vertretern der Universität statt, in dem es ausweislich eines Aktenvermerks neben der anstehenden Entfristung des Beamtenverhältnisses der Klägerin auch um die anstehende Veränderung im Bereich der Krankenversorgung der Klägerin ging (Bl. 191 d. GA). Noch am selben Tag beschloss das Präsidium der Justus-Liebig-Universität "unter Berücksichtigung der vorliegenden positiven Gutachten und Stellungnahme sowie nach den erfolgten Gesprächen mit dem Dekanat des FB 11 und dem UKGM" abschließend die Entfristung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin (Bl. 319 f. d. Sonderakte Entfristung des Beamtenverhältnisses auf Zeit).

9

Die Beigeladene zu 1. beschloss am 7. März 2011 eine "Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am UKGM, Standort Gießen". Die Umstrukturierungsmaßnahmen legte die Beigeladene zu 1. in einem Strukturpapier vom 7. März 2011 fest. In dem Strukturpapier vom 7. März 2011 heißt es auszugsweise:

"Mit Inbetriebnahme des Neubaus zum 11. April 2011 nimmt das UKGM eine Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am Standort Gießen vor. Es werden zwei Schwerpunkte eingerichtet:

Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie

Dieser klinische Schwerpunkt wird von Frau Prof. T. geleitet. Er bleibt eingebunden in die Medizinische Klinik und Poliklinik II. Die Aufgabenbereiche dieses Schwerpunktes umfassen:

o Leitung der Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen

o Leitung einer allgemeinen gastroenterologischen Ambulanz (zu endoskopischen Aspekten s. unten)

o Konsiliarische Betreuung von Patienten mit hepatologischen/gastroenterologischen Erkrankungen aus dem gesamten Bereich des Klinikums

o Leitung des Funktionsbereiches,Abdomensonographie‘; Einarbeitung von ärztlichen Mitarbeitern in diesem Bereich

Darüber hinaus wird Frau Prof. T. das Recht zugestanden, zur Durchführung endoskopischer Untersuchungen von ihr persönlich betreuter Patienten Zugang zum Zentrum für Interdisziplinäre Viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE; s. unten) zu erhalten. Der organisatorische Ablauf muss hierbei jedoch mit den internistisch-chirurgischen Leitern der ZIVE abgesprochen werden. Ebenso erhält sie für die von ihr betreuten Patienten Zugang zum gastroenterologischen Funktionsbereich (Atemtests, Kapselendoskopie, pH-Metrie, Manometrie; s. unten).

Dem hepatologisch/gastroenterologischen Bereich wird kein stationärer Bereich direkt zugeordnet. Gemäß dem interdisziplinären Konzept des neu erbauten Klinikums am Standort Gießen richtet sich die stationäre Unterbringung nach der Verfügbarkeit der Bettenkapazität. Grundsätzlich liegt die ärztliche Letztverantwortung bei stationären Patienten bei dem Ärztlichen Direktor der Klinik, in dessen Bereich der Patient untergebracht ist.Diese, in Vertretung auch ihre Oberärzte sowie zugeordneten Assistenzärzte, können in konsiliarischen Fragen wahlweise Frau Prof. T. (mit Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie) sowie die internistisch-chirurgische Leitung des ZIVE (mit Schwerpunkt Viszeralmedizin/Endoskopie) zuziehen.[…]

Vollständig unbenommen von diesen strukturellen Veränderungen im klinischen Bereich ist die über die Professur zuerkannte Verantwortung von Frau Prof. T. für Forschung und Lehre. Zur Durchführung der Lehre hat sie weiterhin Zugang zu allen Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen (stationär und ambulant) des UKGM am Standort Gießen. Wie bisher auch werden die diese Patienten betreuenden Ärzte kooperativ in die Wahrnehmung der gastroenterologischen Lehre einzubeziehen sein.[…]

Zentrale Interdisziplinäre Viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE)

Des Weiteren wird mit Bezug des Neubaus eine Zentrale Interdisziplinäre Viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE) eingerichtet, welche nicht zum Verantwortungsbereich von Frau Prof. T. gehört. Das Universitätsklinikum beabsichtigt, alle flexibel-endoskopischen gastroenterologisch-viszeralmedizinischen Untersuchungen in diesem Bereich zu konzentrieren, umgekehrt steht die Einheit allen endoskopisch tätigen Ärztinnen und Ärzten am Universitätsklinikum offen. Ein Statut dieser Einrichtung wird separat verabschiedet. Es wird folgende Organisationsform haben:

Das ZIVE stellt eine interdisziplinäre Einheit der Medizinischen Kliniken II, IVA/ (und Ill bis zur Emeritierung von. Prof. Y.) und der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie dar.

Die organisatorischen Letztentscheidungen treffen einvernehmlich die verantwortlichen Ärztlichen Direktoren der Medizinischen Kliniken II sowie IVN sowie der Ärztliche Direktor der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie, im Konfliktfall entscheidet die Geschäftsführung des UKGM.

Die ärztliche und fachliche Leitung des ZIVE wird seitens der Klinikdirektoren an eine, internistische-chirurgische Doppelstruktur‘ übertragen, bestehend aus einem internistischen (IL) und einem chirurgischen (CL) Leiter.

Der Aufgabenbereich des ZIVE umfasst:

o Durchführung aller diagnostischen und interventionellen endoskopischen Eingriffe bei Patienten mit gastroenterologischen/viszeralmedizinischen Erkrankungen

o Einführung und Weiterentwicklung innovativer Endoskopietechniken bei diesem Patientenkollektiv

o Führung einer Ambulanz für interventionelle Gastroenterologie sowie Viszeralmedizin

o Konsiliarische Betreuung von Patienten aus allen Bereichen des Universitätsklinikums im Hinblick auf diagnostische und interventionelle endoskopische Eingriffe im Bereich der Gastroenterologie und Viszeralmedizin

o Aufrechterhaltung eines gastroenterologischen-viszeralmedizinischen Endoskopiedienstes (24 Stunden/Tag; 7 Tage/Woche).

Dem ZIVE wird kein stationärer Bereich direkt zugeordnet. Gemäß dem interdisziplinären Konzept des neu erbauten Klinikums am Standort Gießen richtet sich die stationäre Unterbringung nach der Verfügbarkeit der Bettenkapazität. Grundsätzlich liegt die ärztliche Letztverantwortung bei stationären Patienten bei dem Ärztlichen Direktor der Klinik, in dessen Bereich der Patient untergebracht ist. Diese, in Vertretung ihre Oberärzte sowie zugeordneten Assistenzärzte, können in konsiliarischen Fragen wahlweise Frau Prof. T. (mit Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie) sowie die internistisch-chirurgische Leitung der ZIVE (mit Schwerpunkt Viszeralmedizin/Endoskopie) zuziehen.

Ressourcenzuteilung

[…].

Ärztliches und pflegerisches Personal wird nach klinischen Notwendigkeiten zum einen dem ZIVE, und zum anderen dem Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie zugewiesen. Dieses kann auch die Zuordnung prozentualer Anteile vollbesetzter Stellen beinhalten. Die Entscheidung obliegt der Geschäftsführung und ist jederzeit von ihr veränderbar. Folgende Prinzipien der Personalzuteilung werden für den Beginn des Bezugs des Neubaus festgelegt:

Das bisherige gastroenterologische Sekretariat mit der zugehörigen Bürokraft (Frau R.) wird Frau Prof. T. (Hepatologie/Gastroenterologie) zugeordnet.

Das endoskopische Personal einschließlich Endoskopiesekretariat (Frau Scherer) wird dem ZIVE zugeordnet.

Gastroenterologisches/viszeralmedizinisches Funktionspersonal wird primär dem ZIVE zugeordnet, steht aber je nach klinischem Bedarf auch für den Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie zur Verfügung.

Assistenten in Weiterbildung zum Internisten oder Chirurgen werden je nach klinischen Notwendigkeiten anteilig zugeordnet; über den Schlüssel der Zuordnung entscheiden die Direktoren der Medizinischen Kliniken II, IV/V (und IIl bis zur Emeritierung von Prof. Y.) sowie der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Thorax-, Transplantations- und Kinderchirurgie.

Assistenten in Weiterbildung zum Schwerpunkt Innere Medizin und Gastroenterologie werden je nach klinischen Notwendigkeiten anteilig zugeordnet; über den Schlüssel der Zuordnung entscheiden die Direktoren der Medizinischen Kliniken lI, IV/V (und Ill bis zur Emeritierung von Prof. Y.). […]."

10

Mit Schreiben vom 9. März 2011 übermittelte die Beigeladene zu 1. das Konzept vom 7. März 2011 an den Präsidenten der Beigeladenen zu 2. sowie den Dekan des Beigeladenen zu 3. und teilte in dem Begleitschreiben mit, dass die Klägerin – wie bereits zuvor in dem Papier zur zukünftigen strukturellen Gestaltung vom 10. Februar 2011 festgehalten – nicht für die interdisziplinäre Endoskopie verantwortlich sein werde. Es werde aber ohne Abstriche sichergestellt, dass ihre Aufgaben in Forschung und Lehre im Bereich der Gastroenterologie nicht beeinträchtigt würden.

11

Der Dekan der Beigeladenen zu 3. teilte der Beigeladenen zu 1. mit Schreiben vom 10. März 2011 mit, durch die Neustrukturierungsmaßnahme seien Belange von Forschung und Lehre berührt, weshalb er das vom Präsidenten der Beigeladenen zu 2. erbetene Einvernehmen des Dekanats nicht erteilen könne. Er werde zur Klärung der Angelegenheit die Ständige Kommission für Forschung und Lehre anrufen.

12

Darauf reagierte die Beigeladene zu 1. mit Schreiben an den Präsidenten der Beigeladenen zu 2. sowie den Dekan des Beigeladenen zu 3. mit Schreiben vom 14. März 2011 . Sie brachte ihre Verwunderung über den Standpunkt des Dekans zum Ausdruck und begründete dies damit, dass das Konzept vom 7. März 2011 auf dem bereits am 10. Februar 2011 dem Dekanat zur Verfügung gestellten Papier beruhe, welches wiederum Grundlage eines Gesprächs zwischen dem Präsidenten der Beigeladenen zu 2., dem Dekan des Beigeladenen zu 3., der Klägerin und dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. gewesen sei, ohne dass die Beeinträchtigung des Bereichs Forschung und Lehre der Antragstellerin vom Dekan moniert worden sei.

13

Unter dem 15. März 2011 wandte sich der Präsident der Beigeladenen zu 2. an den Dekan des Beigeladenen zu 3. Er regte ein weiteres Gespräch mit der Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. an und bat zu dessen Vorbereitung um nähere Darlegung der vom Dekan der Beigeladenen zu 3. befürchteten Beeinträchtigung von Forschung und Lehre.

14

Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. März 2011 Widerspruch gegen das Strukturpapier vom 7. März 2011 eingelegt hatte, suchte sie am 25. März 2011 um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel der Verhinderung der Umstrukturierung nach (vgl. Az. 5 L 856/11.GI sowie 1 B 1046/11).

15

Ebenfalls unter dem 25. März 2011 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene zu 1. und unterbreitete dieser ein eigenes Konzept einer interdisziplinären Endoskopie. Die Beigeladene zu 1. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 2011 mit, dass dieses Konzept ihre Erwartungen und Ziele nicht erfülle und sie auf der Umsetzung des Konzepts vom 7. März 2011 bestehen müsse.

16

Mit Schreiben vom 30. März 2011 präzisierte der Dekan des Beigeladenen zu 3. seine Einwände gegen die von der Beigeladenen geplante Neustrukturierung. Die Beigeladene zu 1. dürfe nicht einseitig in die in eigenverantwortlicher Selbstwahrnehmung wahrzunehmenden Aufgaben des Fachbereichs eingreifen. Hierzu gehöre, dass das für die Innere Medizin bedeutsame Fach Gastroenterologie durch die dafür eingerichtete Professur und die zu deren Wahrnehmung berufene Klägerin in voller Breite vertreten werde. Eine solche Fachvertretung habe die gastroenterologische Endoskopie vollumfänglich zu umfassen, denn sie sei das zentrale wissenschaftliche und klinische Arbeitsgebiet des Faches. Der Vollzug der beabsichtigten Organisationsmaßnahmen könne den Inhalt des der Klägerin übertragenen Professorenamtes abändern und schmälern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 30. März 2011 verwiesen.

17

Am 31. März 2011 fand zur Klärung der streitigen Fragen ein Gespräch zwischen dem Präsidenten der Beigeladenen zu 2., dem Dekan und dem Prodekan des Beigeladenen zu 3. sowie dem (damaligen) Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. statt. Ausweislich eines von einer Bediensteten des Beigeladenen zu 1. gefertigten Aktenvermerks vom 4. April 2011 stellte der Vorsitzende der Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. klar, dass das Zentrum nur der internen Organisation der Krankenversorgung diene und nicht nach außen hin sichtbar sei. Es betreibe keine Patientenakquise. Der Schwerpunkt der Gastroenterologie erfolge aufgrund der Denomination der Professur der Klägerin nach außen nur durch sie. Ferner wurde in dem Aktenvermerk festgehalten, dass die Universität und der Fachbereich Medizin nach den Erläuterungen der Beigeladenen zu 1. davon ausgingen, dass die Aufgaben der Klägerin in Forschung und Lehre durch die Neustrukturierung nicht beeinträchtigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesprächs wird auf den Aktenvermerk vom 4. April 2011 verwiesen.

18

Mit Schreiben vom 1. April 2011 an den Präsidenten der Beigeladenen zu 2. und den Dekan des Beigeladenen zu 3. sicherte die Beigeladene zu 1. schriftlich zu, dass die Klägerin endoskopische Untersuchungen von ihr betreuter Patienten in dem neu zu schaffenden Zentrum in einem adäquaten zeitnahen Rahmen persönlich durchführen könne, dass dies auch für Patienten zutreffe, welche in von der Klägerin geleiteten klinischen Studien eingeschlossen seien, und dass sämtliches Datenmaterial von in dem ZIVE versorgten Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen der Klägerin für Forschungs- und Lehrzwecke zur Verfügung stehen werde. Da Kernbereich des ZIVE die Weiterentwicklung endoskopischer-interventioneller Techniken sei, werde durch die Einrichtung des ZIVE die Forschungsaktivität der Klägerin, die in den letzten zehn Jahren auf diesem Gebiet nicht publiziert habe, nicht beeinträchtigt.

19

Am 11. April 2011 wandte sich die Klägerin schriftlich an den Präsidenten der Beigeladenen zu 2. und teilte u. a. mit, sie gehe davon aus, dass die Universität und der Fachbereich ihre Zustimmung zu den strukturellen Veränderungen erklärt hätten. Gegen das so erteilte Einvernehmen lege sie Widerspruch ein und bitte um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung.

20

Unter dem 15. April 2011 teilte der Präsident der Beigeladenen zu 2. der Klägerin u. a. mit, dass es sich nach seiner Auffassung bei der Einvernehmenserklärung nicht um einen Verwaltungsakt handele, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht bestätigt werden könne.

21

Mit Ernennungsurkunde vom 26. April 2011 ernannte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juni 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2).

22

Zugleich teilte der Präsident der Beigeladenen zu 2. der Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2011 unter I. im Hinblick auf die Anpassung ihrer Dienstaufgaben und die anstehende Entfristung mit:

"Art und Umfang Ihrer Dienstaufgaben wurden durch die ursprüngliche Einweisungsverfügung des Hessischen Ministeriums der Wissenschaft und Kunst vom 19. Mai 2005 unter dem Vorbehalt einer Überprüfung festgelegt (vgl. damals § 81 Abs. 1 Satz 2, heute § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes). Im Hinblick auf die Notwendigkeit der mit der Inbetriebnahme des Neubaus zum 11. April 2011 erfolgten Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/ Viszeralmedizin der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH (UKGM) am Standort Gießen und die Einrichtung des sog. Zentrums für interdisziplinäre viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE) wurden Art und Umfang Ihrer Dienstaufgaben überprüft. Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben werden danach hiermit vorsorglich mit sofortiger Wirkung - soweit erforderlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung - dahingehend angepasst, dass sie dem klinischen Aufgabenprogrammprofil entsprechen, wie es sich für sie aus der Neustrukturierung des klinischen Bereichs Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am Standort Gießen ergibt (bekanntes Papier vom 7. März 2011 - beigefügt als Anlage 1). Insbesondere fallen danach Endoskopien - auch im Bereich Gastroenterologie - nunmehr nur in Ihren Aufgabenbereich und erfolgen insoweit unter Ihrer Leitung und Fachaufsicht, die

- für die von Ihnen geleitete Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen,

- für die von Ihnen geleitete allgemeine gastroenterologische Ambulanz,

- den von Ihnen geleiteten Funktionsbereich,Abdomensonographie‘ oder

- bei Patienten mit hepatologischen/gastroenterologischen Erkrankungen, deren konsiliarische Betreuung sie übernommen haben,

erfolgen."

23

Im selben Schreiben wies der Präsident der Beigeladenen zu 2. die Klägerin unter II. mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 BBesG ein und führte aus:

"Sie haben Ihr Fach ‚Innere Medizin‘ mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in Lehre und Forschung angemessen zu vertreten.

Das Dienstverhältnis ist nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Funktionsbeschreibung der Stelle ausgestaltet. Als Funktionsbeschreibung der Stelle wird die nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer I. angepasste Funktionsbeschreibung zu Grunde gelegt. Die Festlegung steht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes erneut unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

Soweit Sie Dienstleistungen nach § 5 Abs. 2 Universitätsklinikgesetz (UniKlinG) erbringen, weise ich Sie nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung - die Fortwirkung Ihrer Zustimmung dazu über den 01. Juni 2011 hinaus unterstellt - der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH zu."

24

Unter dem 3. Mai 2011 monierte die Klägerin gegenüber dem Präsidenten der Beigeladenen zu 2., dass diverse Zusagen der Beigeladenen zu 1. im Zusammenhang mit der Errichtung des ZIVE nicht eingehalten würden. So trete das ZIVE mit einem eigenen Briefkopf nach außen auf und betreibe Patientenakquise. Einblick in die Daten der im ZIVE behandelten Patienten werde ihr nicht gewährt.

25

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Mai 2011 legte die Klägerin "gegen die Planstelleneinweisungsverfügung vom 27.04.2011 Widerspruch" ein. Diesen Widerspruch wies der Präsident der Beigeladenen zu 2. mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei weder zulässig noch begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf Bl. 230 ff. d. BA UKGM II verwiesen.

26

Ein Ende März 2011 von der Klägerin gegen die Beigeladene zu 1. angestrengtes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Neustrukturierung blieb ohne Erfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2011 – 1 B 12046/11 –). Ein Hauptsacheverfahren schloss sich nicht an.

27

B. Am 12. September 2011 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Präsidenten der Beigeladenen zu 2. vom 27. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 unter dem Az. 5 K 2635/11.GI Klage erhoben.

28

Sie hat vorgetragen, sie wehre sich nicht gegen die Planstelleneinweisung, sondern nur gegen die Funktionsbeschreibung. Die angefochtenen Bescheide seien schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Änderung der Funktionsbeschreibung hätte durch das Präsidium der Hochschule erfolgen müssen, das auch für den Widerspruchsbescheid zuständig sei. Schließlich habe es des Einvernehmens des Fachbereiches, mithin des Beigeladenen zu 3., zu der Änderung ihres Aufgabenbereiches bedurft. Die Änderung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung sei materiell rechtswidrig, weil sie mit der Neustrukturierung der Beigeladenen nicht zu begründen sei. Die Neustrukturierung sei rechtswidrig, da dem mittelbar aus § 25 a Abs. 4 des Universitätsklinikgesetzes – UniKlG – folgenden Erfordernis des Einvernehmens des Fachbereichsrates bzw. des Dekanats nicht Genüge getan sei. Insbesondere habe der Dekan im Umfeld des Klärungsgespräches vom 31. März 2011 kein Einvernehmen erteilt. Faktisch habe die neue Funktionsbeschreibung zur Folge, dass die ihr verbliebenen Reste ihrer bisherigen fachlichen klinischen Tätigkeit nur als marginal bezeichnet werden könnten und eine amtsangemessene Beschäftigung sowie eine der Wissenschaftsfreiheit genügende Forschung nicht gewährleistet seien. Die Neustrukturierungsentscheidung habe nicht zwangsläufig eine Beschränkung auf den Bereich der Hepatologie und eine weitgehende Entziehung des Endoskopierens unter ihrer fachlichen Leitung nach sich ziehen müssen. Einen wesentlichen Teil der klinischen Tätigkeit im Bereich der Gastroenterologie mache das Endoskopieren aus, das allein im ZIVE stattfinde. In der Praxis halte die Beigeladene zu 1. sich nicht an die Zusagen hinsichtlich der Sicherstellung von Forschung und Lehre. Effektive organisatorische Vorkehrungen, die sicherstellten, dass ihr auch tatsächlich sämtliches Datenmaterial von in dem ZIVE versorgten Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen zur Verfügung stünden, seien nicht getroffen worden. Für die Wahrnehmung der Aufgaben in Forschung und Lehre sei es auch unverzichtbar, dass es ihr nach ihrer Wahl möglich sei, persönlich Patienten zu untersuchen und zu behandeln, die in das ZIVE überwiesen worden seien. Ihr werde auch nicht mehr die Durchführung der Visiten ermöglicht.

29

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 11. August 2011 aufzuheben, insoweit hier durch die Funktionsbeschreibung ihre Stelle vom 19. Mai 2005 eingeschränkt wird.

30

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

31

Zur Begründung hat er geltend gemacht, als Dienstvorgesetzter sei der Präsident der Beigeladenen zu 2. für den Erlass der strittigen Bescheide sachlich zuständig. Des Einvernehmens des Fachbereichsrates habe es nicht bedurft, denn die Auflistung der Aufgaben des Fachbereichsrates in § 44 HHG sei abschließend. Es habe vielmehr – bezogen auf die Frage der Umstrukturierung, nicht aber der Funktionsbeschreibung – des Einvernehmens des Dekanats bedurft, das allerdings im Rahmen des Gesprächs vom 31. März 2011 erteilt worden sei. Die geänderte Funktionsbeschreibung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Beamter müsse Änderungen nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Bei der Änderung des einer Professorin übertragenen Aufgabenbereiches sei lediglich zu beachten, dass durch eine solche Maßnahme nicht in den Kernbereich des konkret übertragenen Amtes eingegriffen werden dürfe. Die Universität sei im Rahmen der Änderung der Funktionsbeschreibung verpflichtet gewesen, auf die Belange von Forschung und Lehre und damit auch auf die Wahrung der Rechte der Klägerin im laufenden Betrieb zu achten. Gegen diese Vorgaben habe er, der Beklagte, nicht verstoßen.

32

Die Beigeladene zu 1. hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

33

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das auf einen modifizierten "status quo ante" gerichtete Klagebegehren sei unzulässig. Der Klageantrag ergebe keinen Sinn und sei zu unbestimmt, da die frühere Funktionsbeschreibung wegen Befristung auf den 31. Mai 2011 beendet sei. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich. Faktisch begehre sie die Leitung des ZIVE oder dessen Abschaffung. Der für die Anfechtungsklage erforderliche Verwaltungsakt liege nicht vor, da der Aufgabenbereich der Klägerin nicht in seinem Wesen, sondern nur im Unterteilbereich der Endoskopie geändert worden sei. Sie vertrete nach wie vor das Fach Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie. Auch das Forschungs- und Lehrgebiet habe sich nicht geändert. Sie habe weder aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) noch aus der Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) einen Anspruch auf Modifikation ihrer Aufgaben. Sie sei nicht von wesentlichen Teilen der Krankenversorgung ausgeschlossen. Lediglich habe sie nicht (mehr) die fachaufsichtliche Leitung über die von anderen Ärzten im ZIVE durchgeführten Endoskopie-Untersuchungen. Für die klinische Endoskopie seien andere Ärzte besser geeignet. Die Funktionsfähigkeit des ZIVE wäre nicht mehr gewährleistet, falls die Klägerin die Leitung bekäme, weil das Gefüge auf der Interaktionsebene eskalieren würde. Die Klägerin habe weiterhin die Fachaufsicht/Leitung im Bereich Hepatologie, allgemeine Gastroenterologie und Abdomensonographie sowie über die in ihrem Spektrum im ZIVE durchgeführten Endoskopien. Sie habe Zugang zu allen Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen über das elektronische Patientensystem.

34

Die Beigeladenen zu 2. und 3. waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Verfahren beigeladen.

35

Durch Urteil vom 18. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht Gießen den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom 11. August 2011 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Ziffer I des Schreibens des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom 27. April 2011 aufzuheben und der Klägerin eine neue Funktionsbeschreibung ihrer Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

36

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage auf Aufhebung der im Schreiben vom 27. April 2011 vorgenommenen neuen Funktionsbeschreibung zulässig. Die Klägerin habe hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, obgleich mit der begehrten Aufhebung der neuen Funktionsbeschreibung die ursprüngliche Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 nicht wieder auflebe. Da sich die Krankenversorgung im gastroenterologischen Bereich aufgrund der Neuerungen durch das ZIVE wesentlich geändert habe, lasse sich deutlich erkennen, dass die ursprüngliche Funktionsbeschreibung keine Gültigkeit mehr haben solle und könne. Dementsprechend sei das Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn die Klage auf die Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung gerichtet sei, die die amtsangemessene Beschäftigung gewährleiste. Ein solches Klagebegehren sei als Minus vom Klageantrag umfasst.

37

Es liege auch keine unzulässige Rechtsausübung vor. Mit der vorbehaltlosen Annahme der Ernennungsurkunde vom 26. April 2011 habe sich die Klägerin nicht etwa der Rechte begeben, eine Veränderung der Funktionsbeschreibung im Widerspruchs- und Klageweg zu erzielen.

38

Die angegriffene Funktionsbeschreibung sei materiell rechtswidrig, weil sie, jedenfalls so wie sie in der Praxis gehandhabt werde, der Klägerin keinen ausreichenden, die amtsgemäße Verwendung prägenden Aufgabenbereich für Forschung und Lehre sowie für die damit im Zusammenhang stehende Krankenversorgung belasse. Eine die Wissenschaftsfreiheit und die Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung verletzende Entbindung in die Krankenversorgung nehme die angegriffene Funktionsbeschreibung zwar nicht formal und vom Wortlaut her vor, doch stelle die praktische Handhabung der Funktionsbeschreibung mangels ausreichender Vorkehrungen und Sicherungen in der Funktionsbeschreibung selbst eine wesentliche Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung dar. Zwar habe die Klägerin einen eigenen Ambulanzbereich. Es fehle jedoch in der Funktionsbeschreibung eine ihr diesen Bereich sichernde Regelung, die verhindere, dass – wie die Klägerin schon meine festgestellt zu haben – ihre gastroenterologische Ambulanz leerlaufe, weil in dem ZIVE Patientenakquise betrieben werde und somit die Patienten an ihren Ambulanzen vorbeigeschleust würden. Auch soweit es um den Zugang zu Patientendaten gehe, die für die Forschung und Lehre im Schwerpunktbereich Gastroenterologie erforderlich seien, sei die angegriffene Funktionsbeschreibung unzureichend. Die Sicherung der Erkenntnis und Informationswege für die Klägerin müssten in der Funktionsbeschreibung konkret niedergelegt werden.

39

C. Gegen das am 29. November 2013 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 20. Dezember 2013 und die Beigeladene zu 1. am 27. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat am 7. April 2014 Anschlussberufung eingelegt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 1 A 2546/13 geführt.

40

Der Beklagte hat zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen ausgeführt, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei unbestimmt, nicht bestimmbar und aus diesem Grund auch nicht vollstreckbar. Es sei nicht erkennbar, welchen Inhalt die vom Gericht geforderten sichernden Regelungen haben sollten. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den von ihr gestellten reinen Aufhebungsantrag. Im Falle der Aufhebung der angegriffenen Funktionsbeschreibung würde die frühere Funktionsbeschreibung nicht automatisch wiederaufleben. Das Gericht bejahe zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse, indem es in dem Aufhebungsantrag als minus einen Antrag auf Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung sehe, die die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sichern solle. Dies sei jedoch kein minus sondern ein aliud. Die Auslegung des klägerischen Antrags durch das Verwaltungsgericht gehe daher an dem sich aus den Akten ergebenden Willen der Klägerin vorbei. Weiterhin sei der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung entgegenzuhalten. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. April 2011 betreffe auch die Planstelleneinweisung. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nach Entgegennahme der Ernennungsurkunde nachträglich Widerspruch gegen die Planstelleneinweisung erhebe. Denn zwischen der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit und der zugehörigen Planstelleneinweisung bestehe ein unauflösbarer Zusammenhang. Eine Ernennung ohne zugehörige Einweisung in eine Planstelle wäre rechtswidrig. Soweit das Verwaltungsgericht die Funktionsbeschreibung als rechtswidrig bewerte, weil diese in der Praxis nicht umgesetzt worden sei, sei das Urteil unrichtig. Das Verwaltungsgericht gehe einerseits davon aus, dass die Funktionsbeschreibung zwar nicht formal und vom Wortlaut her eine die Wissenschaftsfreiheit und die Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung verletzende Entbindung der Klägerin von der Krankenversorgung vornehme, andererseits stelle aber die praktische Handhabe der Funktionsbeschreibung mangels ausreichender Vorkehrungen und Sicherungen in der Funktionsbeschreibung selbst eine wesentliche Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung dar. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich zutreffe, bestehe die Aufgabe einer Funktionsbeschreibung nicht darin, den täglichen Ablauf im Detail zu regeln und konkrete Maßnahmen zu benennen, die es der Klägerin ermöglichen sollen, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Die Aufgabe einer Funktionsbeschreibung für das wissenschaftliche Personal nach den §§ 61 bis 67 HHG bestehe nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 HHG darin, die Art und den Umfang der Aufgaben zu regeln. Fragen der tatsächlichen Umsetzung und des Vollzugs der der Klägerin obliegenden Aufgaben seien nicht Gegenstand der Funktionsbeschreibung. Diese erforderten abstrakte Regelungen, um zu vermeiden, dass sie bei jeder Entwicklung im Arbeitsalltag angepasst werden müssten. Es dürfte ausgeschlossen sein, sämtliche Konstellationen bereits jetzt schon vorherzusehen, um für den Fall der Fälle auf die Funktionsbeschreibung zurückgreifen zu können. Ein solches Vorgehen verkenne den Sinn und Zweck einer Funktionsbeschreibung, da hierdurch deren Rahmen gesprengt und deren Funktion überfrachtet würde. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Klägerin in der Umsetzung der Funktionsbeschreibung im Bereich der Krankenversorgung nicht amtsangemessen beschäftigt werde, lege es seiner Beurteilung einseitig den von dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. substantiiert bestrittenen Sachvortrag der Klägerin zugrunde.

41

Der Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

42

Die Beigeladene zu 1. hat zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar; er sei undurchführbar und daher auch nicht vollstreckbar. Soweit das Verwaltungsgericht fordere, die Funktionsbeschreibung müsse Sicherungsmaßnahmen enthalten, um einem "Leerlaufen" der gastroenterologischen Ambulanz entgegenzuwirken, damit die Klägerin nicht faktisch mangels Patientenzahlen keine ausreichende Anzahl von Endoskopien durchführen könne, überschätze das Verwaltungsgericht die Wirkungsmöglichkeiten einer Funktionsbeschreibung. Es dürfte ausgeschlossen sein, über Funktionsbeschreibungen eine Mindestauslastung mit endoskopischen Patienten zu garantieren. Die Auslastung mit Patienten hänge vom fachlichen und persönlichen Ruf eines Arztes bei Patienten und Ärzten ab, die durch irgendwelche Sicherungsmaßnahmen in der Funktionsbeschreibung nicht beeinflusst werden könnten. Dem persönlichen Ruf der Klägerin würden von der Beigeladenen zu 1. keine Grenzen gesetzt. Die Klägerin habe es selbst in der Hand dafür zu sorgen, bei Patienten und externen wie internen Zuweisern als attraktive Ärztin zu reüssieren. Eine Zuteilung von Patienten sei ausgeschlossen und finde auch nicht statt. Sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Funktionsbeschreibung als solche fehlerhaft, sondern es fehle die Sicherung ihrer Umsetzung, so sei fraglich, wie eine Neufassung der Funktionsbeschreibung deren Umsetzung sicherstellen könnte. Die Klägerin habe überdies im Hinblick auf ihren Klageantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Klageantrag sei ausdrücklich auf Aufhebung ihrer aktuellen Planstelleneinweisung gerichtet, "insoweit" dadurch die überkommene Planstelleneinweisung, die auf den 31. Mai 2011 befristet war, "eingeschränkt" werde. Welcher Rechtsschutz damit erlangt werden solle, sei nicht ersichtlich. Der Klageantrag sei entweder sinnlos oder widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht versuche insoweit vergeblich zu helfen, indem es das klägerische Begehren als eine als "vom tatsächlichen Klageantrag umfasste allgemeine Leistungsklage" auslege, die auf die Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung gerichtet sei, die die amtsangemessene Beschäftigung gewährleiste. Dieses Verständnis des Klageantrages stelle jedoch gegenüber dem ausdrücklichen Antrag kein "minus", sondern ein "aliud" dar und ergebe sich auch nicht aus dem tatsächlichen Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres übrigen Vorbringens. Die Klägerin verhalte sich im Übrigen widersprüchlich, wenn sie, nachdem sie die Ernennungsurkunde auf Lebenszeit vorbehaltlos entgegengenommen habe und seit dem 1. Juni 2011 auch als Universitätsprofessorin auf Lebenszeit tätig sei, die Aufhebung der zugehörigen Planstelleneinweisung begehre. Denn zwischen der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und der zugehörigen Planstelleneinweisung bestehe ein unauflösbarer Zusammenhang. Eine Ernennung ohne zugehörige Einweisung in eine Planstelle wäre rechtswidrig. Der Antrag der Klägerin sei zudem unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche konkrete Funktionsbeschreibung von der Klägerin angestrebt werde. Eine antragsgemäße stattgebende Entscheidung müsste folgenden Tenor haben: "Die Lebenszeiternennung der Klägerin wird aufgehoben, soweit hierdurch die Funktionsbeschreibung der Stelle vom 19. Mai 2005 eingeschränkt wird". Bei diesem Tenor bliebe völlig offen, welche Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin zugrunde zu legen wäre. Das Urteil hätte keinen vollstreckbaren Inhalt. Der Klageantrag erschöpfe sich auch nicht etwa lediglich darin, die Anpassung "rückgängig" zu machen. Das wäre auch angesichts der nunmehr tatsächlich eingetretenen Umstände kaum möglich. Vielmehr sei die Anfechtung nur beantragt, "insoweit" dadurch die alte Funktionsbeschreibung eingeschränkt werde. Inwieweit dies der Fall sei, würde einer Wertung und Auseinandersetzung mit konkreten Inhalten, Aufgaben und Funktionen bedürfen und sei einem vollstreckbaren Tenor, bei dem klar sei, welche Verpflichtungen daraus resultierten, nicht zugänglich. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da die Klägerin amtsangemessen beschäftigt werde.

43

Die Beigeladene zu 1. hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

44

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 zurückzuweisen.

45

Außerdem hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Insoweit beantragt sie,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 zu ändern und den Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. August 2011 insoweit aufzuheben, als hierdurch die Funktionsbeschreibung ihrer Stelle vom 19. Mai 2005 eingeschränkt wird;

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 11. August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Ziffer 1 des Schreibens des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom 27. April 2011 aufzuheben und ihr eine Funktionsbeschreibung ihrer Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

46

Bezüglich der Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. hat die Klägerin ausgeführt, das angefochtene Urteil sei nicht zu unbestimmt; vielmehr werde dem Beklagten durch die Rahmenvorgaben des Verwaltungsgerichts ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum eingeräumt, der gleichsam in der Natur der Sache liege. In Respektierung dieses Ermessensspielraumes habe sich das Verwaltungsgericht auf Zielvorgaben für ihre neue Funktionsbeschreibung beschränkt. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei im Übrigen ähnlich unbestimmt wie die, die der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ihr neu erteilen solle. Im Falle einer Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil werde das Verwaltungsgericht als Vollstreckungsgericht diese Rechtslage zu berücksichtigen haben. Die Maßgaben des Verwaltungsgerichts stellten eine Reaktion darauf dar, dass der Beklagte trotz entsprechender rechtlicher Möglichkeiten es unterlassen habe, dem rechtswidrigen Treiben der Beigeladenen zu 1. ein Ende zu bereiten. Dies erscheine umso notwendiger, als sich die Beigeladene zu 1. bezüglich ihrer Machenschaften gegenüber ihr, der Klägerin, als völlig uneinsichtig erweise und trotz erdrückender Beweise darauf beharre, die durch die ihre Funktionsbeschreibung definierte Aufgabe nicht beschränkt zu haben. Einerseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben zum Ausdruck gebracht, was zu einer rechtmäßigen Funktionsbeschreibung ihrer Stelle gehöre. Andererseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben verdeutlicht, dass auch die Beigeladene zu 1. sowohl gegenüber ihr als auch gegenüber dem Beklagten an ihre neue Funktionsbeschreibung gebunden sei und alles zu unterlassen habe, um die Realisierung dieser Funktionsbeschreibung in der Praxis zu hintertreiben. Die auch mit der Berufungsbegründung demonstrierte Uneinsichtigkeit der Beigeladenen zu 1. solle an einem Beispiel verdeutlicht werden: So führe die Beigeladene zu 1. aus, das Verwaltungsgericht führe mit der Pflicht zur Gewährleistung einer ausreichenden Patientenzahl für sie eine Patientenkontingentierung ein. Dem sei entgegen zu halten, dass bis zum März 2011 (der Errichtung des ZIVE) alle gastroenterologischen Patienten (mehr als 3500 pro Jahr) zu ihr und ihrem Team zur Behandlung gekommen seien. Die drastische Abnahme der Patientenzahl nach Errichtung des ZIVE beruhe allein auf dessen Errichtung und dem gleichzeitigen Abzug des ärztlichen Personals, das ihrer fachaufsichtlichen Leitung unterstellt gewesen sei und dessen Umschichtung in das ZIVE. Das in diesem Zusammenhang von der Beigeladenen zu 1. vorgetragene Argument, dass die Wahl des Arztes durch einen Patienten vom persönlichen Ruf des Arztes abhänge, könne den dargestellten drastischen Rückgang der Patientenzahl bei ihr nicht erklären. Die Ausführungen der Beteiligten zur angeblichen Unzulässigkeit der Klage seien so absurd, dass sich ein näheres Eingehen hierauf erübrige. Auch die Ausführungen der Beteiligten zur Begründetheit der Klage, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben habe, seien nicht überzeugend. Es stelle eine Verkürzung bzw. Verzerrung ihres Begehrens dar, wenn die Beigeladene zu 1. nicht müde werde zu wiederholen, dass sie die Leitung des ZIVE beanspruche und ein solcher Anspruch nicht begründbar sei. Richtig sei allein, dass mit der Errichtung des ZIVE und dem damit einhergehenden Aufbau von Parallelstrukturen die zu ihrer Stelle gehörende fachaufsichtliche Leitung gegenstandslos geworden sei. Anders als der Beklagte versuche die Beigeladene zu 1. eine sachliche Begründung für die Änderung der Funktionsbeschreibung zu finden. Auf diese Begründung komme es aber nicht an, weil für die Rechtmäßigkeit der Funktionsbeschreibung nicht die Beigeladene zu 1., sondern der Beklagte verantwortlich sei. Soweit sich die Beigeladene zu 1. in diesem Zusammenhang über ihre fachliche Qualifikation äußere, sei ihr Vortrag substanzlos, weil es im akademischen Bereich etablierte Verfahren zur Beurteilung der Qualifikation eines Wissenschaftlers/einer Wissenschaftlerin gebe, die bei ihr sowohl zu ihrer Berufung auf eine Professorenstelle als auch zur Entfristung dieser Stelle geführt hätten. Ein solches Verfahren habe die Beigeladene zu 1. nicht angewandt. Damit sei alles Erforderliche zu ihrer Qualifikation gesagt. Alles weitere stamme von Personen, die entweder selbst nicht fachlich einschlägig ausgewiesen seien oder von solchen, die sich nicht schämten, ihre eigenen Interessen hinter haltlosen und insbesondere nicht nachvollziehbaren und herabsetzenden Behauptungen über sie zu verbergen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Personen, deren Arbeit unzureichend sei, zum Zwecke des Selbstschutzes dazu neigten, den Vorgesetzten mit fehlender Sozialkompetenz anzuschwärzen. Sie, die Klägerin, beziehe seit dem Jahr 2011 eine leistungsabhängige Zulage. Außerdem erhalte sie seit 2005 Liquidationen von den von ihr Behandelten, formal über Prof. Q. abgerechneten, Privatpatienten in unveränderter Höhe.

47

Zur Begründung der Anschlussberufung hat die Klägerin ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle gemäß Verfügung des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität vom 27. April 2011 zu Unrecht die Qualität eines Verwaltungsakts abgesprochen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkenne die Bedeutung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Hieraus folge nämlich, dass Eingriffe in dieses Grundrecht stets als Verwaltungsakt zu qualifizieren seien, soweit sie regelnde Wirkung haben. Bei Tätigkeiten eines Hochschullehrers in der Krankenversorgung sei dies nicht immer der Fall, nämlich dann, wenn ihnen der Bezug zur Wissenschaftsfreiheit fehle. Wegen des in der Praxis häufig untrennbaren Zusammenhangs zwischen klinischer Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits sei jedoch von einem weiten Begriff des Verwaltungsakts auszugehen. Die streitgegenständliche Änderung der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle greife in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG schon deswegen ein, weil hier ihr das durch das Fach Gastroenterologie beschriebene Aufgabengebiet in der Krankenversorgung inhaltlich erheblich beschnitten werde. Mit dem Strukturpapier vom 7. März 2011, das der Präsident der Justus-Liebig-Universität mit der angegriffenen Funktionsbeschreibung umzusetzen versuche, werde sie nicht etwa grundsätzlich die Vertretung ihres Faches (Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie) belassen, sondern stattdessen das Fach Gastroenterologie inhaltlich und organisatorisch in zwei Schwerpunkte aufgeteilt und sie auf einen dieser beiden Schwerpunkte beschränkt sowie ausdrücklich vermerkt, dass der andere Schwerpunkt nicht zu ihrem Verantwortungsbereich gehören solle. Dies sei etwas anderes als die Errichtung eines Parallellehrstuhls, weil hierdurch die fachliche Verantwortlichkeit des hiervon betroffenen Professors für das ihm übertragene Aufgabengebiet unberührt bleibe. Parallellehrstühle wirkten sich bestenfalls auf den Umfang des Aufgabenbereichs, nicht jedoch auf dessen Inhalt aus. Mit dem Strukturpapier werde indessen ihre fachliche Verantwortlichkeit inhaltlich verändert, nämlich auf einen von ursprünglich zwei Schwerpunktbereichen reduziert. Den Inhalt und das Ausmaß dieser Reduzierung könne nur ein Fachmann zutreffend beurteilen. Im parallelen Eilverfahren gegen die Beigeladene zu 1. habe sie in ihren Schriftsätzen unter Beibringung fachlicher Stellungnahmen die Auswirkungen der Einschränkung beschrieben. Diese bestehe unter anderem darin, dass ihre fachlich umfassende Verantwortung für das Endoskopieren verlagert worden sei. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die bei ihr weiterhin anfallenden Endoskopien seien noch ausreichend, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen, werde zum einen die Bedeutung der Endoskopie für das Fach Gastroenterologie grundlegend verkannt. Während zur Zeit der Inkraftsetzung des Strukturpapiers in ihrem Verantwortungsbereich mehr als 3500 gastroenterologische Patienten überwiegend endoskopisch behandelt worden seien, sei diese Zahl nach der Inkraftsetzung des Strukturpapiers auf ein Drittel gesunken. Aber auch die Behandlung dieser Patienten müsse nach den Vorgaben des Strukturpapiers im ZIVE erfolgen. Die übrigen Patienten würden im ZIVE außerhalb ihres Verantwortungsbereichs behandelt. Im Hinblick auf die Bedeutung des Endoskopierens für die Behandlung gastroenterologischer Erkrankungen handele es sich hier nicht um eine reine quantitative Reduzierung, sondern um eine qualitative Beschneidung ihres fachlichen Verantwortungsbereichs. Diese Betrachtungsweise werde zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie stationär aufgenommene Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen nur noch konsiliarisch betreuen könne, im Übrigen dabei gleichberechtigt mit den Oberärzten mit Leitungsfunktionen im ZIVE. Dies sei mit einer Kaltstellung vergleichbar. Es handele sich nicht um fehlende Vorkehrungen und Sicherungen in der streitgegenständlichen Funktionsbeschreibung, sondern um deren zwingende Folge aufgrund der strukturellen Aufgliederung der Gastroenterologie in zwei Schwerpunktbereiche. Mit der Inkraftsetzung des Strukturpapiers seien ihr nicht nur kontinuierlich das bis dahin unter ihrer fachlichen Verantwortung arbeitende ärztliche Personal entzogen worden, sondern zugleich seien parallele gastroenterologische Sprechstunden, die von Oberärzten ohne Hochschullehrerstatus geleitet würden, aufgebaut sowie eine viszeralmedizinische Station in der Medizinischen Klinik IV/V ohne ihre fachliche Verantwortung bezüglich der dort behandelten stationären Patienten eingerichtet worden. Zuletzt, nämlich Anfang Januar 2014 sei ihr, als diese auf der Zuweisung ärztlichen Personals zum Betreiben und Leiten des ihr verbliebenen Funktionsbereichs Abdomensonographie bestanden habe, auch dieser Funktionsbereich entzogen und dem Klinikdirektor Prof. Q. unmittelbar unterstellt worden, der sodann für eine ausreichende personelle Ausstattung des Funktionsbereiches gesorgt habe, was auch schon zuvor in seiner Macht gelegen hätte.

48

Bevor auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 eingegangen werde, sei der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten, wonach mit der Aufhebung der Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 die ursprüngliche Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 in Verbindung mit der Stellenausschreibung nicht wieder auflebe. Das Verhältnis der alten zur neuen Funktionsbeschreibung werde durch den Wortlaut der neuen Funktionsbeschreibung bestimmt. Die neue Funktionsbeschreibung erfolge nämlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung. Diese sei also nicht aufgehoben, sondern lediglich angepasst worden. Anders habe die erkennende Kammer argumentiert: Weil sich die Planstellenanweisung vom 19. Mai 2005 auf eine Zeitprofessur bezogen habe, entfalle sie mit Auslaufen der Zeitprofessur. Abgesehen davon, dass sich ihr Widerspruch gegen die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 der Sache nach nur auf die Funktionsbeschreibung, nicht aber auf die Stelleneinweisung bezogen habe, was die erkennende Kammer unschwer durch Auslegung der Widerspruchsbegründung hätte ermitteln können, sei bei der begriffsjuristischen Argumentation der Kammer die Bestimmung des § 61 Abs. 6 HHG nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aus dieser Regelung ergebe sich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur umzuwandeln. Der Gesetzgeber sei also von der Kontinuität des Beamtenverhältnisses ausgegangen. Die Zeitprofessur habe nicht mit Zeitablauf zwangsläufig enden müssen. Vielmehr sei sie vom Gesetzgeber als Vorstufe zur Lebenszeitprofessur ausgestaltet worden. Aus diesem Grunde könne eine anlässlich der Ernennung eines Professors zum Beamten auf Zeit erstellte Funktionsbeschreibung jedenfalls dann fortbestehen, wenn die Zeitprofessur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 HHG in eine Lebenszeitprofessur umgewandelt werde. Der Präsident der Justus-Liebig-Universität habe das Gesetz ebenso verstanden. Sonst hätte er die Funktionsbeschreibung vom 21. April 2011 nicht als Anpassung an die alte Funktionsbeschreibung formuliert, sondern als völlig neue Funktionsbeschreibung. Diese Auffassung werde zusätzlich durch die §§ 4 Abs. 2 und 6 des Beamtenstatusgesetzes bestätigt. Zum einen finde sich dort der Gedanke der Vorstufe einer Zeitprofessur zu einer Lebenszeitprofessur. Zum anderen würden für ein Lebenszeitbeamtenverhältnis die gleichen Bestimmungen wie für eine Zeitbeamtenverhältnis gelten, soweit sich aus der Natur des Zeitbeamtenverhältnisses nichts anderes ergebe. Die Umwandlung einer Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur könne gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 HHG Anlass für die Änderung oder Neugestaltung einer Funktionsbeschreibung der Stelle sein. Aus dieser Bestimmung ergebe sich jedoch nicht, dass anlässlich der Umwandlung stets eine neue Funktionsbeschreibung zu erstellen sei, die die bisherige Funktionsbeschreibung verdränge oder ersetze.

49

Die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, weil es an dem notwendigen Einvernehmen mit dem Dekanat des Fachbereiches Medizin fehle. Sie, die Klägerin, halte an ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung, wonach die Zuständigkeit ausschließlich beim Präsidium der Universität liege, nicht mehr fest. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, das erforderliche Einvernehmen liege vor, weil der Dekan seine ursprünglich erhobenen Bedenken gegen das Strukturpapier fallen gelassen habe, sei unzutreffend. Die Äußerung des Dekans des Fachbereichs Medizin, insbesondere bei seiner gerichtlichen Vernehmung, möge man beurteilen wie man wolle. Der Dekan sei für die Erklärung des Einvernehmens jedenfalls nicht zuständig. Die Kompetenz liege vielmehr gemäß § 52 Abs. 2 HHG beim Dekanat des Fachbereiches Medizin. Das Dekanat des Fachbereiches Medizin habe aber zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Einvernehmenserklärung zum Strukturpapier vom 7. März 2011 abgegeben. Gegenteiliges werde weder von der Beigeladenen zu 1. noch von dem Beklagten behauptet. Selbst wenn es daher gerechtfertigt wäre, aus dem Fallenlassen der vom Dekan geäußerten Bedenken auf eine Zustimmung des Dekans schließen zu wollen, was angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Einvernehmenserfordernisses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig wäre, würde dies nichts am Ergebnis eines fehlenden sachlichen Grundes ändern, weil der Dekan allein für eine solche Erklärung nicht zuständig gewesen sei.

50

Die Meinung des Verwaltungsgerichts, die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig, sei im Ergebnis richtig. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Unrecht aus der Berechtigung der Beigeladenen zu 1. zur Neustrukturierung des hepatologischen/gastroenterologischen/viszeralmedizinischen Bereiches auf die Berechtigung zur Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle durch den Präsidenten der Justus-Liebig-Universität geschlossen. Zum einen habe das Verwaltungsgericht dabei außer Acht gelassen, dass alle flexibel-endoskopischen gastroenterologisch-viszeralmedizinischen Untersuchungen, die bisher in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten, dem ZIVE unter ihrem gleichzeitigen Ausschluss zugeordnet worden seien. Damit sei ihr Fachgebiet nachhaltig und wesentlich eingeschränkt worden. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht missachtet, dass das Strukturpapier vom 7. März 2011 nicht nur eine organisatorische Neustrukturierung, sondern zugleich auch personelle Zuordnungen enthalte, bezüglich derer das Verwaltungsgericht nicht geklärt habe, ob die Beigeladene zu 1. für diese Personalentscheidungen überhaupt zuständig sei. Dass die im Strukturpapier enthaltenen Personalmaßnahmen in ihre grundrechtlich geschützte Rechtsstellung eingriffen, beamtenrechtliche Auswirkungen hätten und deswegen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beigeladenen zu 1. lägen, soweit diese sie beträfen, sei bereits oben dargelegt worden. Wegen dieser Kompetenzüberschreitung seien die Teile des Strukturpapiers rechtswidrig, die sie unmittelbar betreffen. Wegen dieser Rechtswidrigkeit fehle es an einem sachlichen Grund für die Änderung der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle. Selbstverständlich könnten organisatorische Änderungen im Universitätsklinikum Anlass für Personalmaßnahmen sein. Gehe es um zugewiesenes Personal, könnten die betreffenden Personalentscheidungen wegen § 20 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes aber nur durch den Dienstherrn selbst getroffen werden. Er habe dabei zum einen die Rechtsstellung der betroffenen Beamten zu beachten und zum anderen zwischen den Organisationsinteressen der Beigeladenen zu 1. und ihrer geschützten Rechte abzuwägen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen einer rationalen Begründung entspreche. Weder habe das Verwaltungsgericht einen solchen Abwägungsprozess für erforderlich gehalten, noch habe ein solcher stattgefunden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass für einen solchen Interessenausgleich die Bestimmung des § 15 Abs. 4 des Universitätsklinikgesetzes geschaffen worden sei, dass von diesem Instrumentarium aber weder von der Justus-Liebig-Universität Gießen noch von der Beigeladenen zu 1. Gebrauch gemacht worden sei.

51

Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 – 6 C 8/13 – und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 3217/07 – hat die Klägerin vorgetragen, dass bei Maßnahmen und Entscheidungen, die einen in der Krankenversorgung eingesetzten Professor im Hinblick auf seine Aufgaben in Lehre und Forschung betreffen, dem Einvernehmen zwischen Klinikum und Fachbereich Medizin der Universität als grundrechtswahrendes Instrument besondere Bedeutung zukomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe klargestellt, dass das Universitätsklinikum ein einmal hergestelltes Einvernehmen nicht auf seine Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Wahrung der Belange aus Art. 5 Abs. 3 GG überprüfen müsse. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gehe es um verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beteiligungsrechte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen über die Organisationsstruktur, den Haushalt und die Krankenversorgung im Integrationsmodell für die Organisation von Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Diese Entscheidung habe für den vorliegenden Rechtsstreit deswegen Relevanz, weil die aus Art. 5 Abs. 3 GG abgeleiteten Mitwirkungsbefugnisse jedenfalls zum Teil auf das Kooperationsmodell, wie es in Hessen praktiziert werde, übertragbar seien. Deshalb seien in der Krankenversorgung Entscheidungsbefugnisse so auszugestalten, dass die selbstbestimmte Grundrechtswahrnehmung und die der wissenschaftsadäquaten Organisation entsprechenden Mitwirkungsrechte der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler soweit wie möglich erhalten bleiben müssten. Der Gesetzgeber in Hessen habe mit den Bestimmungen des Universitätsklinikumsgesetzes versucht, die aufgezeigten Konfliktlagen grundrechtsreform zu lösen. Es sei jedoch festzustellen, dass ihm dies deswegen nicht gelungen sei, weil er seinen Regelungsauftrag nur unvollkommen ausgeführt habe. Dies habe zur Folge, dass die organisatorische Änderung durch Errichtung des ZIVE unter ihrem Ausschluss trotz zunächst bestehender fachlicher Zuständigkeit rechtswidrig gewesen sei. Da die Errichtung des ZIVE aber der maßgebliche Grund für die Änderung der Funktionsbeschreibung gewesen sei, sei die aufgezeigte Verfassungswidrigkeit der Regelung des Universitätsklinikgesetzes auch entscheidungserheblich, jedenfalls dann, wenn das erkennende Gericht der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. folgen sollte, dass § 25 a des Universitätsklinikgesetzes kein Einvernehmenserfordernis aufstelle bzw. dass der Dekan des Fachbereichs Medizin sein Einvernehmen erklärt habe und hierzu befugt gewesen sei.

52

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. sind der Anschlussberufung der Klägerin entgegengetreten. Sie haben übereinstimmend beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

53

Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass es sich bei der Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 um keinen Verwaltungsakt handele. Von entscheidender Bedeutung sei, dass das Amt der Klägerin durch die Funktionsbeschreibung nicht in seinem Wesen verändert werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde das Fach auch nicht in zwei Schwerpunkte aufgeteilt. Entgegen der Darstellung der Klägerin gehöre das Endoskopieren weiterhin ausdrücklich zu ihrem Aufgabenbereich, soweit dies die ihr zugeordneten Verantwortungsbereiche betrifft. Soweit der Klägerin nicht die Leitung des ZIVE übertragen worden sei, sei dies für die Vertretung des Faches Gastroenterologie in Forschung und Lehre irrelevant, da die ihr verbliebenen Aufgabengebiete der Krankenversorgung es ihr weiterhin ermöglichten, dieses Fach auch in Forschung und Lehre zu vertreten. Zwar hätten sich im Vergleich zum Zeitraum vor Gründung des ZIVE die Zahlen der Endoskopien verringert. Insoweit habe das Verwaltungsgericht aber zu Recht festgestellt, dass diese ausreichten, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen. Es handele sich somit nur um eine quantitative Verschiebung, die das abstrakt funktionale Amt der Klägerin nicht beeinträchtige. Mit der Beigeladenen zu 1. sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin Patienten des ZIVE in klinische Studien einschließen und auf sämtliches Datenmaterial des ZIVE zurückgreifen könne. Die Vertretung des Faches in Forschung und Lehre setze dagegen nicht voraus, dass die Klägerin auch alle Einrichtungen, in denen Patienten gastroenterologisch behandelt würden, leiten müsse. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass ihr inzwischen auch die Leitung des Bereiches der Abdomensonographie entzogen worden sei, sei dies zutreffend. Trotz mehrfacher Versuche, sowohl schriftlich als auch mündlich, habe sich die Klägerin geweigert, verbindliche Zeitkorridore zu benennen, zu denen Sonographien in der medizinischen Klinik durchgeführt würden. Dies sei für die Organisation der Klinik und die Zuteilung von Personal zwingend erforderlich. Zur Sicherstellung des Betriebes der Klinik sei die Klägerin deshalb von der Leitung entbunden worden. Ihr sei jedoch ausdrücklich mitgeteilt worden, dass diese Maßnahme rückgängig gemacht werde, sobald sie verbindliche Zeitkorridore benenne. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Krankenversorgung im II. Teil der Verfügung vom 27. April 2011 nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass im 4. und 5. Spiegelstrich die Aufgaben der Klägerin in der Krankenversorgung in Bezug genommen worden seien. Darin werde ausdrücklich auf die Funktionsbeschreibung und die Aufgaben der Klägerin in der Krankenversorgung unter I.1. der Verfügung verwiesen. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass die alte Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 deshalb wieder auflebe, weil diese durch die Verfügung vom April 2011 angepasst worden sei, sei dies unzutreffend. Wäre der Aufgabenbereich der Klägerin nicht geändert worden, so wäre die Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 in der Lebenszeitverbeamtung der Klägerin erneuert worden. Dies bedeute aber nicht, dass durch einen Wegfall der neuen Funktionsbeschreibung die alte Funktionsbeschreibung automatisch wieder auflebe, ohne dass dies ausdrücklich verfügt worden wäre. Die Regelung des § 68 Abs. 1 Satz 2 HHG verweise lediglich darauf, dass Funktionsbeschreibungen während eines bestehenden Beamtenverhältnisses, völlig unabhängig, ob diese befristet oder unbefristet bestehen, geändert werden könnten. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass es auf ein Einvernehmen des Dekanats nicht ankomme. Während die Belange von Forschung und Lehre in Nordrhein-Westfalen durch die Erteilung des Einvernehmens sichergestellt würden, habe der Hessische Gesetzgeber sich dafür entschieden, die Belange von Forschung und Lehre dadurch sicherzustellen, dass der Dekan mit Antrags- und Beratungsrecht Mitglied in der Geschäftsführung des UKGM sei. Ergänzt worden sei dies um die Einführung kooperativer Entscheidungsstrukturen und Abstimmungsprozesse in der ständigen Kommission für Forschung und Lehre (§ 31 des Kooperationsvertrages) und in der Schlichtungskommission gemäß § 25a Abs. 4 des Universitätsklinikgesetzes. Da kein Einvernehmen erforderlich sei, erübrige sich eine Stellungnahme zu der Frage, wer für die Erklärung eines solchen Einvernehmens zuständig sei. Im vorliegenden Fall sei dies durch den Dekan im Gespräch vom 31. März 2011 erklärt worden. Die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife sie nicht in den Wesenskern des abstrakt funktionellen Amtes ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die frühere Funktionsbeschreibung des Amtes der Klägerin mit einer Leitungsfunktion verbunden gewesen sei, so betreffe deren Wegfall nicht den Wesenskern ihres abstrakt funktionellen Amtes. Die W2-Professur der Klägerin sei im Bereich der Krankenversorgung eine eingeordnete Professur auf dem Niveau einer Oberärztin. Damit verbunden sei deren Einordnung in die Hierarchie der Krankenversorgung. Umorganisationen habe sie hinzunehmen, solange sie amtsangemessen beschäftigt werde. Die Gründung des für die Optimierung der Krankenversorgung erforderlichen ZIVE und des Umstandes, dass ehemalige ihr zugeordnete Oberärzte mit der Leitung des ZIVE beauftragt worden seien, hätten auch eine Änderung des Aufgabenbereiches der Klägerin erforderlich gemacht.

54

Die Beigeladene zu 1. trägt hinsichtlich der Anschlussberufung der Klägerin vor, deren Antrag in der Anschlussberufung sei sinnlos. Da die streitige Funktionsbeschreibung auf den 31. Mai 2011 befristet gewesen sei, könne sie nicht durch die nachfolgende Funktionsbeschreibung eingeschränkt werden, da sie nach dem 1. Juni 2011 ohnehin nicht mehr gegolten habe. Die der Klägerin verbleibenden Endoskopien seien sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht ausreichend, um von einer hinreichenden Möglichkeit der Krankenversorgung der Klägerin im Endoskopiebereich zu sprechen. Die Klägerin verkenne, dass die Anzahl der von ihr erbrachten Endoskopien primär von ihr selbst abhänge und dass die Endoskopien, die in der Vergangenheit von ihr damals nachgeordneten Kollegen erbracht worden seien, keinen tauglichen Vergleichsmaßstab für die von der Klägerin erbrachten Endoskopien darstellten. Die Klägerin möge es subjektiv als Kaltstellung empfinden, wenn sie Kollegen bei Endoskopien, die diese durchführten, keine Vorschriften mehr machen dürfe. Es stehe ihr jedoch frei, auch im ZIVE Endoskopien durchzuführen und zudem auf alle Daten zuzugreifen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, das ZIVE zu leiten und die Leitung der Endoskopien von Kollegen zu beanspruchen, insbesondere dann, wenn diese insoweit fachlich und praktisch besser geeignet seien und über größere endoskopische Expertise gerade im Bereich der interventionellen Endoskopie verfügten.

55

Mit Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 A 2546/13 – hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen auf die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. abgeändert und die Klage ab- sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.

56

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die zulässige Berufung begründet sei, weil die von der Klägerin ausdrücklich erhobene reine Anfechtungsklage unzulässig sei. Der Klägerin fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Der von der Klägerin ausdrücklich gestellte Klageantrag setze voraus, dass die Verfügung des Präsidenten der Beigeladenen zu 2. vom 27. April 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 die Funktionsbeschreibung der Stelle der Klägerin vom 19. Mai 2005 in der Zeit seit dem 1. Juni 2011 einschränke. Dies treffe jedoch nicht zu. Denn die Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 sei spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2011 gegenstandslos geworden, könne dementsprechend seit dem 1. Juni 2011 keine Wirkung mehr entfalten und folglich auch nicht durch die streitige Verfügung sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 eingeschränkt werden. Auch die Möglichkeit, die Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur umzuwandeln, ändere nichts an diesem Ergebnis. Von entscheidender Bedeutung sei, dass der jeweils betroffene Professor auf Zeit keinen Anspruch darauf habe, dass bei Umwandlung seiner Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur die Funktionsbeschreibung der Stelle unverändert bleibe. Sogar bei einer unveränderten Fortführung der Stelle hätte es anlässlich der Ernennung zum Professor auf Lebenszeit einer neuen Planstelleneinweisung und einer Wiederholung, mindestens aber einer ausdrücklichen Anordnung der Fortgeltung der alten Funktionsbeschreibung bedurft. Da die Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 für die Zeit ab 1. Juni 2011 nicht erneut in Kraft gesetzt worden sei, sei sie spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2011 ausgelaufen und gegenstandslos geworden. Die Klage sei aber auch schon deshalb unzulässig, weil es sich hierbei um eine unzulässige Rechtsausübung handele. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 B 1046/11 – ausgeführt habe, handele die Klägerin widersprüchlich, wenn sie nach Entgegennahme der Ernennungsurkunde nachträglich Widerspruch gegen die Planstelleneinweisung erhebe. Die isolierte Klage gegen die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei, jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Juni 2011, nicht möglich. Die Planstelleneinweisungsverfügung inkorporiere in ihrem zweiten Absatz (insbesondere in dessen zweiten Satz) die unter I. der Verfügung vom 27. April 2011 formulierte Funktionsbeschreibung. Dadurch bildeten Planstelleneinweisungsverfügung und Funktionsbeschreibung eine von der Klägerin nicht auflösbare Einheit. Ein Widerspruch gegen die in I. der Verfügung vom 27. April 2011 enthaltene Funktionsbeschreibung wende sich notwendigerweise auch gegen den zweiten Absatz der Planstelleneinweisung.

57

Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, die Funktionsbeschreibung sei schon aus formellen Gründen rechtwidrig, verweise der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch den Sachvortrag der Klägerin nicht erschüttert würden. Von entscheidender Bedeutung sei, dass die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 keine eigenen Rechte der Klägerin beschränke, jedenfalls soweit die Zeit ab dem 1. Juni 2011 betroffen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Professorin auf Lebenszeit nicht weiter reichen könne als die ihr durch die Planstelleneinweisung ab dem 1. Juni 2011 verliehenen Befugnisse. Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich ergeben könnte, dass die Klägerin einen Anspruch auf weiterreichende als die ihr ab dem 1. Juni 2011 verliehenen Befugnisse hätte, habe die Klägerin nicht benannt. Sie habe sich lediglich auf den bis zum 7. März 2011 geltenden status quo berufen, auf dessen Beibehaltung sie aber jedenfalls nach Auslaufen ihrer Professur auf Zeit keinen Anspruch habe.

58

Soweit die Klägerin rüge, seit Anfang Januar 2014 seien ihr weitere Aufgaben und Funktionen entzogen worden, handele es sich um Vorgänge, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien.

59

D. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats mit Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 107/15 – (juris) wegen einen Verfahrensmangels i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

60

Nach § 88 VwGO sei das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Vielmehr sei bei der gerichtlichen Prüfung das wirkliche, in dem gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende, Rechtsschutzziel maßgebend. Dementsprechend verpflichte § 86 Abs. 3 VwGO den Vorsitzenden darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt würden.

61

Im Streitfall gehe es der Klägerin im gesamten gerichtlichen Verfahren erkennbar um die Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin, den sie durch die im Jahre 2011 vorgenommene Änderung der ihr im Jahre 2005 erteilten Funktionsbeschreibung beeinträchtigt sehe. Auf der Grundlage dieser Funktionsbeschreibung sei die Klägerin in die Organisationsstruktur der Universitätsklinik eingebunden, aus ihr ergäben sich die von der Klägerin konkret wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht gewesen sei, dass die Funktionsbeschreibung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sei, hätte es in der mündlichen Verhandlung auf einen – das klägerische Begehren bereits in der 1. Instanz klarstellenden – Verpflichtungs- oder Leistungsantrag des Inhalts hinwirken müssen, dass der Klägerin eine Funktionsbeschreibung mit den von ihr begehrten Aufgaben – die der früheren Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 entsprochen hätte – erteilt werde und einen solchen Anspruch seiner Prüfung zugrunde legen müssen. Das Berufungsgericht entziehe sich der Prüfung dieses klägerischen Begehrens durch die am Wortlaut der Anträge haftende Interpretation des Klagebegehrens verbunden mit unzutreffenden prozessualen Einordnungen. Die Verengung der Prüfung des klägerischen Anspruchs auf ein reines Kassationsbegehren verbunden mit der – rechtsfehlerhaften – Annahme, dass eine Funktionsbeschreibung ihre Wirkung verliere, wenn der Status des Dienstposteninhabers sich vom Zeit- zum Lebenszeitbeamten verändere, bewirke, dass das klägerische Begehren letztlich nicht geprüft werde. Eine solche Handhabung sei mit den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Deshalb sei die auf diesen Gesichtspunkt gestützte Annahme der Unzulässigkeit der Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses verfahrensfehlerhaft. Gleiches gelte für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Planstelleneinweisung und die Funktionsbeschreibung eine untrennbare Einheit seien, sodass die Klage sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Diese Annahme sei – auch angesichts von § 68 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Hochschulgesetz (vom 14. Dezember 2009 - GVBl. I 2009 S. 666 - HSchulG HE 2010), wonach lediglich der Vorbehalt der Überprüfung der in der Funktionsbeschreibung vorgenommenen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses in die Einweisungsverfügung aufzunehmen sei – nicht haltbar und verweigere der Klägerin die gerichtliche Prüfung ihres Begehrens. Sie verkenne die auf die Besoldung des Beamten beschränkte haushalterische Wirkung der Planstelleneinweisung, die von der Ausgestaltung und Bewertung des Dienstpostens zu trennen sei und den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung weder verkürzen könne noch wolle.

62

Die gleichwohl erfolgten Ausführungen zur Begründetheit heilten diese Verfahrensfehler nicht, denn ihnen liege ebenfalls das fehlerhafte und den Rechtsschutz der Klägerin verkürzende Verständnis des klägerischen Begehrens zugrunde. Eine eigenständig tragende Begründung enthielten die Ausführungen deshalb nicht.

63

E. Im nach der Zurückverweisung fortgeführten Berufungsverfahren hat der Beklagte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen ausgeführt, der Tenor der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei unbestimmt, nicht bestimmbar und aus diesem Grund auch nicht vollstreckbar. Es sei nicht erkennbar, welchen Inhalt die vom Gericht geforderten sichernden Regelungen haben sollten. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht bejaht. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den von ihr gestellten reinen Aufhebungsantrag. Im Falle der Aufhebung der angegriffenen Funktionsbeschreibung lebe die frühere Funktionsbeschreibung nicht automatisch wieder auf. Das Gericht bejahe zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse, indem es in dem Aufhebungsantrag als Minus einen Antrag auf Erteilung einer neuen Funktionsbeschreibung sehe, die die amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin sichern solle. Dies sei jedoch kein Minus, sondern ein Aliud. Die Auslegung des klägerischen Antrags durch das Verwaltungsgericht gehe daher an dem sich aus den Akten ergebenden Willen der Klägerin vorbei.

64

Soweit das Verwaltungsgericht die Funktionsbeschreibung als rechtswidrig bewerte, weil diese in der Praxis nicht umgesetzt worden sei, sei das Urteil unrichtig. Die Aufgabe einer Funktionsbeschreibung bestehe nicht darin, den täglichen Ablauf im Detail zu regeln und konkrete Maßnahmen zu benennen, die es der Klägerin ermöglichen sollten, ihren Dienstpflichten nachzukommen. Fragen der tatsächlichen Umsetzung und des Vollzugs der der Klägerin obliegenden Aufgaben seien nicht Gegenstand der Funktionsbeschreibung.

65

Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Klägerin in der Umsetzung der Funktionsbeschreibung im Bereich der Krankenversorgung nicht amtsangemessen beschäftigt werde, lege es seiner Beurteilung einseitig den von der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. substantiiert bestrittenen Sachvortrag der Klägerin zugrunde.

66

Der Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

67

Die Beigeladene zu 1. hat in ihrer Berufung gleichfalls geltend gemacht, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar; er sei undurchführbar und daher auch nicht vollstreckbar.

68

Soweit das Verwaltungsgericht fordere, die Funktionsbeschreibung müsse Sicherungsmaßnahmen enthalten, um einem "Leerlaufen" der gastroenterologischen Ambulanz entgegenzuwirken, damit die Klägerin nicht faktisch mangels Patientenzahlen keine ausreichende Anzahl von Endoskopien durchführen könne, überschätze das Verwaltungsgericht die Wirkungsmöglichkeiten einer Funktionsbeschreibung. Sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Funktionsbeschreibung als solche fehlerhaft, sondern fehle die Sicherung ihrer Umsetzung, so sei fraglich, wie eine Neufassung der Funktionsbeschreibung deren Umsetzung sicherstellen solle.

69

Die Klägerin habe überdies im Hinblick auf ihren Klageantrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Klageantrag sei entweder sinnlos oder widersprüchlich. Das verwaltungsgerichtliche Verständnis des Klageantrags stelle gegenüber dem ausdrücklichen Antrag kein Minus, sondern ein Aliud dar und ergebe sich auch nicht aus dem tatsächlichen Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres übrigen Vorbringens. Der Antrag der Klägerin sei zudem unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, welche konkrete Funktionsbeschreibung von der Klägerin angestrebt werde.

70

Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da die Klägerin amtsangemessen beschäftigt werde.

71

Die Beigeladene zu 1. hat beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

72

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 zurückzuweisen.

73

Die Klägerin beantragt aufgrund ihrer Anschlussberufung,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 – 5 K 2635/11.GI – abzuändern und die Änderung der Funktionsbeschreibung im Bescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 11. August 2011 aufzuheben,

hilfsweise

den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 11. August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die ursprüngliche Einweisungsverfügung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. Mai 2005 (4. Absatz) wiederherzustellen,

weiter hilfsweise

den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 11. August 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Ziffer I des Schreibens des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 aufzuheben und ihr eine neue Funktionsbeschreibung ihrer Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

74

Bezüglich der Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. hat die Klägerin ausgeführt, das angefochtene Urteil sei nicht zu unbestimmt. Dem Beklagten werde vielmehr durch die Rahmenvorgaben des Verwaltungsgerichts ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum eingeräumt, der gleichsam in der Natur der Sache liege. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei im Übrigen ähnlich unbestimmt wie die, die der Beklagte ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu erteilen solle. Einerseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben zum Ausdruck gebracht, was zu einer rechtmäßigen Funktionsbeschreibung ihrer Stelle gehöre. Andererseits habe das Verwaltungsgericht mit seinen Maßgaben verdeutlicht, dass auch die Beigeladene zu 1. sowohl ihr gegenüber als auch gegenüber dem Beklagten an ihre neue Funktionsbeschreibung gebunden sei und alles zu unterlassen habe, um die Realisierung dieser Funktionsbeschreibung in der Praxis zu hintertreiben.

75

Die Ausführungen zur angeblichen Unzulässigkeit der Klage seien so fernliegend, dass sich ein näheres Eingehen hierauf erübrige. Ob sie amtsangemessen beschäftigt sei, sei nicht Gegenstand des Verfahrens, wie sich aus den gestellten Anträgen ergebe. Beim Amt im konkret-funktionellen Sinne bestimme sich die Amtsangemessenheit vornehmlich nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Seien Funktionsbeschreibung der Stelle und Beschäftigung kongruent, dann sei die Beschäftigung amtsangemessen. Im vorliegenden Falle werde aber nicht über die Kongruenz zwischen Funktionsbeschreibung und Beschäftigung gestritten, sondern darüber, ob die Funktionsbeschreibung ihrer Stelle habe verändert werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner zurückverweisenden Entscheidung zwischen ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung einerseits und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle einen engen Zusammenhang hergestellt und zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung durch die Änderung ihrer Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 beeinträchtigt sehe.

76

Auch die Ausführungen der Beteiligten zur Begründetheit der Klage, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben habe, seien nicht überzeugend. Es stelle eine Verkürzung bzw. Verzerrung ihres Begehrens dar, wenn die Beigeladene zu 1. nicht müde werde zu wiederholen, dass sie die Leitung des ZIVE beanspruche und ein solcher Anspruch nicht begründbar sei. Richtig sei allein, dass mit der Errichtung des ZIVE und dem damit einhergehenden Aufbau von Parallelstrukturen die zu ihrer Stelle gehörende fachaufsichtliche Leitung gegenstandslos geworden sei. Anders als der Beklagte versuche die Beigeladene zu 1. eine sachliche Begründung für die Änderung der Funktionsbeschreibung zu finden. Auf diese Begründung komme es aber nicht an, weil für die Rechtmäßigkeit der Funktionsbeschreibung nicht die Beigeladene zu 1., sondern der Beklagte verantwortlich sei.

77

Zur Begründung der Anschlussberufung hat die Klägerin ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle gemäß Verfügung des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität, der Beigeladenen zu 2., vom 27. April 2011 zu Unrecht die Qualität eines Verwaltungsakts abgesprochen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verkenne die Bedeutung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Hieraus folge nämlich, dass Eingriffe in dieses Grundrecht stets als Verwaltungsakt zu qualifizieren seien, soweit sie regelnde Wirkung hätten. Die streitgegenständliche Änderung der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle greife in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG schon deswegen ein, weil hier ihr Aufgabengebiet in der Krankenversorgung inhaltlich erheblich beschnitten werde. Mit dem Strukturpapier vom 7. März 2011, das der Präsident der Beigeladenen zu 2. mit der angegriffenen Funktionsbeschreibung umzusetzen versuche, werde ihr nicht etwa grundsätzlich die Vertretung ihres Faches (Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie) belassen, sondern stattdessen das Fach Gastroenterologie inhaltlich und organisatorisch in zwei Schwerpunkte aufgeteilt und sie auf einen dieser beiden Schwerpunkte beschränkt sowie ausdrücklich vermerkt, dass der andere Schwerpunkt nicht zu ihrem Verantwortungsbereich gehöre. Dies sei etwas anderes als die Errichtung eines Parallellehrstuhls, weil hierdurch die fachliche Verantwortlichkeit des hiervon betroffenen Professors für das ihm übertragene Aufgabengebiet unberührt bleibe. Mit dem Strukturpapier werde indessen ihre fachliche Verantwortlichkeit inhaltlich verändert, nämlich auf einen von ursprünglich zwei Schwerpunktbereichen reduziert. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die bei ihr weiterhin anfallenden Endoskopien seien noch ausreichend, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen, werde die Bedeutung der Endoskopie für das Fach Gastroenterologie grundlegend verkannt. Mit der Inkraftsetzung des Strukturpapiers seien ihr nicht nur kontinuierlich das bis dahin unter ihrer fachlichen Verantwortung arbeitende ärztliche Personal entzogen worden, sondern zugleich seien parallele gastroenterologische Sprechstunden, die von Oberärzten ohne Hochschullehrerstatus geleitet würden, aufgebaut sowie eine viszeralmedizinische Station in der Medizinischen Klinik IV/V ohne ihre fachliche Verantwortung bezüglich der dort behandelten stationären Patienten eingerichtet worden.

78

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lebe mit der Aufhebung der Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 die ursprüngliche Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 in Verbindung mit der Stellenausschreibung wieder auf. Das Verhältnis der alten zur neuen Funktionsbeschreibung werde durch den Wortlaut der neuen Funktionsbeschreibung bestimmt. Die neue Funktionsbeschreibung erfolge nämlich unter ausdrücklicher Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung. Diese sei also nicht aufgehoben, sondern lediglich angepasst worden. Aus § 61 Abs. 6 HSchulG HE 2010 ergebe sich die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeitprofessur in eine Lebenszeitprofessur umzuwandeln. Der Gesetzgeber sei also von der Kontinuität des Beamtenverhältnisses ausgegangen. Die Zeitprofessur habe nicht mit Zeitablauf zwangsläufig enden müssen. Vielmehr sei sie vom Gesetzgeber als Vorstufe zur Lebenszeitprofessur ausgestaltet worden. Aus diesem Grunde könne eine anlässlich der Ernennung eines Professors zum Beamten auf Zeit erstellte Funktionsbeschreibung jedenfalls dann fortbestehen, wenn die Zeitprofessur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 HSchulG HE 2010 in eine Lebenszeitprofessur umgewandelt werde.

79

Die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, weil es an dem notwendigen Einvernehmen mit dem Dekanat des Beigeladenen zu 3. fehle. Sie – die Klägerin – halte an ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung, wonach die Zuständigkeit ausschließlich beim Präsidium der Universität liege, nicht mehr fest. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, das erforderliche Einvernehmen liege vor, weil der Dekan seine ursprünglich erhobenen Bedenken gegen das Strukturpapier fallen gelassen habe, sei unzutreffend. Die Äußerung des Dekans des Fachbereichs Medizin, insbesondere bei seiner gerichtlichen Vernehmung, möge man beurteilen wie man wolle. Der Dekan sei für die Erklärung des Einvernehmens jedenfalls nicht zuständig. Die Kompetenz liege vielmehr gemäß § 52 Abs. 2 HSchulG HE 2010 beim Dekanat des Fachbereiches Medizin. Das Dekanat des Fachbereiches Medizin habe aber zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Einvernehmenserklärung zum Strukturpapier vom 7. März 2011 abgegeben.

80

Die Meinung des Verwaltungsgerichts, die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig, sei im Ergebnis richtig. Das Verwaltungsgericht habe aber zu Unrecht aus der Berechtigung der Beigeladenen zu 1. zur Neustrukturierung des hepatologischen/gastroenterologischen/viszeralmedizinischen Bereiches auf die Berechtigung zur Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle durch den Präsidenten der Beigeladenen zu 2. geschlossen. Zum einen habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass alle flexibel-endoskopischen gastroenterologisch-viszeralmedizinischen Untersuchungen, die bisher in ihrem Verantwortungsbereich gelegen hätten, dem ZIVE unter ihrem gleichzeitigen Ausschluss zugeordnet worden seien. Damit sei ihr Fachgebiet nachhaltig und wesentlich eingeschränkt worden. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht missachtet, dass das Strukturpapier vom 7. März 2011 nicht nur eine organisatorische Neustrukturierung, sondern zugleich auch personelle Zuordnungen enthalte, bezüglich derer das Verwaltungsgericht nicht geklärt habe, ob die Beigeladene zu 1. für diese Personalentscheidungen überhaupt zuständig sei. Die Teile des Strukturpapiers, die sie unmittelbar beträfen, seien rechtswidrig. Wegen dieser Rechtswidrigkeit fehle es an einem sachlichen Grund für die Änderung der Funktionsbeschreibung.

81

Die organisatorische Änderung durch Errichtung des ZIVE unter ihrem Ausschluss sei wegen Verfassungswidrigkeit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelung des Universitätsklinikumsgesetzes rechtswidrig, was sich auch auf die Änderung der Funktionsbeschreibung auswirke.

82

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. haben beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

83

Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zu Recht erkannt, dass es sich bei der Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 um keinen Verwaltungsakt handele. Von entscheidender Bedeutung sei, dass das Amt der Klägerin durch die Funktionsbeschreibung nicht in seinem Wesen verändert werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde das Fach auch nicht in zwei Schwerpunkte aufgeteilt und gehöre das Endoskopieren weiterhin ausdrücklich zu ihrem Aufgabenbereich, soweit dies die ihr zugeordneten Verantwortungsbereiche betreffe. Soweit der Klägerin nicht die Leitung des ZIVE übertragen worden sei, sei dies für die Vertretung des Faches Gastroenterologie in Forschung und Lehre irrelevant, da die ihr verbliebenen Aufgabengebiete der Krankenversorgung es ihr weiterhin ermöglichten, dieses Fach auch in Forschung und Lehre zu vertreten. Zwar hätten sich im Vergleich zum Zeitraum vor Gründung des ZIVE die Zahlen der Endoskopien verringert. Insoweit habe das Verwaltungsgericht aber zu Recht festgestellt, dass diese ausreichten, um von einer Krankenversorgung im Endoskopiebereich zu sprechen. Es handele sich somit nur um eine quantitative Verschiebung, die das abstrakt-funktionelle Amt der Klägerin nicht beeinträchtige. Mit der Beigeladenen zu 1. sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin Patienten des ZIVE in klinische Studien einschließen und auf sämtliches Datenmaterial des ZIVE zurückgreifen könne.

84

Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass die alte Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 deshalb wieder auflebe, weil diese durch die Verfügung vom April 2011 angepasst worden sei, sei dies unzutreffend.

85

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass es auf ein Einvernehmen des Dekanats nicht ankomme. Der Hessische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Belange von Forschung und Lehre dadurch sicherzustellen, dass der Dekan mit Antrags- und Beratungsrecht Mitglied in der Geschäftsführung des UKGM sei. Ergänzt worden sei dies um die Einführung kooperativer Entscheidungsstrukturen und Abstimmungsprozesse in der ständigen Kommission für Forschung und Lehre (§ 31 des Kooperationsvertrages) und in der Schlichtungskommission gemäß § 25a Abs. 4 UniKlG. Da kein Einvernehmen erforderlich sei, erübrige sich eine Stellungnahme zu der Frage, wer für die Erklärung eines solchen Einvernehmens zuständig sei. Im vorliegenden Fall sei das Einvernehmen durch den Dekan im Gespräch vom 31. März 2011 erklärt worden.

86

Die Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 sei auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Klägerin greife sie nicht in den Wesenskern des abstrakt-funktionellen Amtes ein. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die frühere Funktionsbeschreibung des Amtes der Klägerin mit einer Leitungsfunktion verbunden gewesen sei, so betreffe deren Wegfall nicht den Wesenskern ihres abstrakt-funktionellen Amtes. Die W 2 Professur der Klägerin sei im Bereich der Krankenversorgung eine eingeordnete Professur auf dem Niveau einer Oberärztin. Damit verbunden sei deren Einordnung in die Hierarchie der Krankenversorgung. Umorganisationen habe sie hinzunehmen, solange sie amtsangemessen beschäftigt werde. Die Gründung des für die Optimierung der Krankenversorgung erforderlichen ZIVE und des Umstandes, dass ihr ehemals zugeordnete Oberärzte mit der Leitung des ZIVE beauftragt worden seien, hätten auch eine Änderung des Aufgabenbereiches der Klägerin erforderlich gemacht.

87

Die Beigeladene zu 1. hat hinsichtlich der Anschlussberufung der Klägerin vorgetragen, deren Antrag in der Anschlussberufung sei sinnentleert. Da die streitige Funktionsbeschreibung auf den 31. Mai 2011 befristet gewesen sei, könne sie nicht durch die nachfolgende Funktionsbeschreibung eingeschränkt werden, da sie nach dem 1. Juni 2011 ohnehin nicht mehr gegolten habe.

88

Die der Klägerin verbleibenden Endoskopien seien sowohl in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht ausreichend, um von einer hinreichenden Möglichkeit der Krankenversorgung der Klägerin im Endoskopiebereich zu sprechen. Die Klägerin verkenne, dass die Anzahl der von ihr erbrachten Endoskopien primär von ihr selbst abhänge und dass die Endoskopien, die in der Vergangenheit von ihr damals nachgeordneten Kollegen erbracht worden seien, keinen tauglichen Vergleichsmaßstab für die von der Klägerin erbrachten Endoskopien darstellten. Die Klägerin möge es subjektiv als "Kaltstellung" empfinden, wenn sie Kollegen bei Endoskopien, die diese durchführten, keine Vorschriften mehr machen dürfe. Es stehe ihr jedoch frei, auch im ZIVE Endoskopien durchzuführen und zudem auf alle Daten zuzugreifen. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, das ZIVE zu leiten und die Leitung der Endoskopien von Kollegen zu beanspruchen, insbesondere dann, wenn diese insoweit fachlich und praktisch besser geeignet seien und über größere endoskopische Expertise gerade im Bereich der interventionellen Endoskopie verfügten.

89

Mit Urteil vom 21. Februar 2019 hat der Senat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin – unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts – die Funktionsbeschreibung im Bescheid vom 27. April 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgehoben.

90

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Anfechtungsklage sei statthaft.Zwar gehe es um eine teilweise Beschränkung der Aufgaben der Klägerin in der Krankenversorgung und damit – lediglich – um eine Zusatzaufgabe zur Lehr- und Forschungstätigkeit. Veränderungen des Aufgabenzuschnitts im Bereich der Krankenversorgung seien grundsätzlich dem Bereich der Umsetzung zuzuordnen. Allerdings bestehe im Fall der Klägerin die Besonderheit, dass ein Teil der von ihr im Bereich der Krankenversorgung wahrzunehmenden Aufgaben – die fachaufsichtliche Leitung gastroenterologischer Funktions- und Bettenbereiche in mehreren Kliniken – in der ursprünglichen Funktionsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sei. Diese ausdrückliche Festlegung vermittele der Klägerin ein subjektives Recht an dem so beschriebenen konkret-funktionellen Amt. Das folge aus dem Wesen der Funktionsbeschreibung. Die Bestimmung der dienstlichen Aufgaben in der Funktionsbeschreibung habe im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit grundrechtssichernde Bedeutung und vermittele ihnen insoweit ein Recht am konkret-funktionellen Amt. Das dementsprechend aus der Funktionsbeschreibung der Stelle folgende subjektive Recht der Klägerin beziehe sich auf die ihr in der Funktionsbeschreibung zugeordnete fachaufsichtliche Leitung der gastroenterologischen Funktions- und Bettenbereiche der Medizinischen Klinik und Poliklinik II und der Medizinischen Klinik und Poliklinik III. Dieses Recht werde ihr durch die Änderung - jedenfalls teilweise - entzogen, weshalb es sich um einen für sie belastenden Verwaltungsakt handele.

91

Die statthafte Anfechtungsklage sei auch im Übrigen zulässig. Die Klagebefugnis sei gegeben. Es bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass mit der Änderung der Funktionsbeschreibung ein Recht der Klägerin an der Beibehaltung ihrer konkreten Stelle verletzt werde. Die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage, denn diese sei geeignet, ihr wahres Rechtsschutzziel auf die einfachste Art zu erreichen. Der Klägerin gehe es um die Wiederherstellung des sich aus der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 ergebenden Aufgabenbereichs. Dieses Ziel könne die Klägerin ohne weiteres bereits mit der Anfechtungsklage erreichen, denn mit der Beseitigung der Änderung der Funktionsbeschreibung gelte die ursprüngliche Funktionsbeschreibung fort. Die ursprüngliche Funktionsbeschreibung der Stelle habe – anders als das Statusamt der Klägerin – keiner zeitlichen Befristung unterlegen. Das ergebe sich aus den gesamten Umständen, insbesondere dem Sinn und Zweck der Befristung.

92

Die Klägerin habe auch zu Recht das Land Hessen verklagt. Richtiger Klagegegner sei gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Rechtsträger des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität, d. h. der Beigeladenen zu 2., sei das Land Hessen, denn der Präsident habe die Änderung der Funktionsbeschreibung letztendlich für das Land Hessen verfügt.

93

Die Klage sei auch begründet. Zwar existierte mit § 68 Abs. 1 HSchulG eine Ermächtigungsgrundlage für die Änderung der Funktionsbeschreibung. Der Präsident der Beigeladenen zu 2. sei aber nicht zur Änderung der Funktionsbeschreibung befugt gewesen. Bei der Änderung einer Funktionsbeschreibung handele es sich nicht um eine beamtenrechtliche, sondern eine hochschulrechtliche Entscheidung, für die allein das Präsidium der Hochschule zuständig sei. Soweit der 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - nach dem zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung geltenden § 85 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, bereinigt S. 559 - HSchulG HE 1998), der dem § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 entsprach - von einer beamtenrechtlichen Entscheidung ausgegangen sei, bestehe keine Pflicht zur Anrufung des Großen Senats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Es mangele an einer endgültigen Entscheidung des Senats. Die Entscheidung stehe gegebenenfalls zur Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts, das hierüber schon wegen des Umfangs seiner Überprüfungsmöglichkeiten im Revisionsverfahren abschließend entscheiden müsse.

94

F. Auf die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. hin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats – nach Beiladung der Beigeladenen zu 2. und 3. – mit Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 – aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

95

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Funktionsbeschreibung sei § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010.

96

Die Annahme des Berufungsgerichts, die ausschließlich den Bereich der Krankenversorgung betreffende Änderung der der Klägerin im Jahr 2005 erteilten Funktionsbeschreibung sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren – mit der Folge, dass die Klage der Klägerin als Anfechtungsklage statthaft sei –, überspanne die Tragweite der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und verletze deshalb Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

97

Für die Reichweite der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bei auch in der Krankenversorgung tätigen Professoren der Hochschulmedizin gälten die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze. Hiernach lägen die Hauptaufgaben der Hochschulen – und damit auch des dort tätigen wissenschaftlichen Personals – auf dem Gebiet der Forschung und Lehre. Daneben könnten nach den Hochschulgesetzen der Länder den Hochschulen damit zusammenhängende weitere Aufgaben übertragen werden. Die Krankenversorgung sei eine derartige, der Universität vom Staat zusätzlich übertragene staatliche Aufgabe. Dies habe rechtliche Folgen für die Stellung der Hochschullehrer, die in der Krankenversorgung an der Universität tätig seien. Soweit sie Kranke in Universitätskliniken behandelten, seien sie nicht in erster Linie akademische Forscher und Lehrer. Vielmehr sei die Krankenversorgung auch für den einzelnen medizinischen Professor eine Zusatzaufgabe, die neben die Aufgabe, die medizinische Forschung und Lehre zu betreiben, trete.Aus dieser besonderen Stellung der Krankenversorgung ergebe sich, dass dieser Bereich nicht ohne weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien unterliege, welche im Bereich der Selbstverwaltung wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten und im Rahmen der Tätigkeit des Hochschullehrers in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre Geltung beanspruchten. Das Grundrecht des an der Universität tätigen Wissenschaftlers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG betreffe zunächst den Kernbereich akademischer Selbstverwaltung bildenden Aufgaben in Forschung und Lehre. Bei der Krankenversorgung sei die Stellung des Hochschullehrers nicht diejenige des rein wissenschaftlich tätigen akademischen Forschers und Lehrers, sondern die eines neben anderen Ärzten in die ärztliche Krankenhausorganisation eingegliederten Mediziners. Daraus folge, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem beamteten medizinischen Hochschullehrer keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Tätigkeit im Bereich der Krankenversorgung vermittele, erst recht keinen Anspruch auf eine Leitungsfunktion. Veränderungen bei den wahrzunehmenden Aufgaben in der Krankenversorgung seien mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte, sondern nach den Grundsätzen der Umsetzung zu behandeln.

98

Ein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung ergebe sich im Streitfall auch nicht aufgrund der vom Berufungsgericht angeführten (vermeintlichen) Besonderheiten des Falls der Klägerin. Aus der ausdrücklichen Festlegung eines bestimmten Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung in der ursprünglichen Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 ergebe sich kein Recht an der Beibehaltung am konkret-funktionellen Amt bezogen auf die Krankenversorgung. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verkenne den dargestellten Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und lasse unberücksichtigt, dass die Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 – entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 – einen Vorbehalt der Überprüfung in angemessenen Zeitabständen enthalte.

99

Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass sich im Fachbereich Humanmedizin Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung überschnitten. In der täglichen Praxis lasse sich kein scharfer Trennungsstrich zwischen der wissenschaftlichen Tätigkeit eines medizinischen Hochschullehrers in Forschung und Lehre einerseits und seiner Arbeit in der Krankenbehandlung an seiner Klinik andererseits ziehen. Die Krankenversorgung sei der Universität gerade deshalb als zusätzliche Aufgabe übertragen, weil sie in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft stehe. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bildeten eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich, sowohl auf diagnostischem wie auf therapeutischem Gebiet; akademische Lehre in der Medizin lasse sich ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen. In der täglichen Praxis des medizinischen Hochschullehrers würden sich daher seine wissenschaftlichen Aufgaben und seine Aufgaben in der Krankenversorgung oft vermischen. Aus dieser Verflechtung folge, dass das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenbehandlung und -versorgung nicht gänzlich ausgeklammert werden dürfe. Dies verlange, dass Aufgaben in der Krankenversorgung, die einem Hochschullehrer übertragen würden, diesem hinreichendes Anschauungs- und Betätigungsmaterial böten, das es ihm erlaube, seine Aufgaben in Forschung und Lehre angemessen wahrzunehmen. Hierzu gehöre ein hinreichendes Maß an ärztlicher Tätigkeit in Diagnostik und Therapie, einschließlich der Befugnis zur Sichtung und Auswertung klinischer Daten.

100

Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung über diesen, für Forschung und Lehre notwendigen Bereich hinausgingen, gälten für einen beamteten Hochschullehrer keine anderen Regeln als für einen Beamten, der sich nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen könne. Ihm stehe ein auf sein Statusamt bezogener Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu, der von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt sei. Der Beamte habe einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs". Zum Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gehöre ein Anspruch auf einen bestimmten Aufgabenkreis innerhalb des statusgemäßen Aufgabenspektrums, nicht aber auf hierin nicht zwingend angelegte Leitungsfunktionen. Dementsprechend stehe dem Beamten auch kein Anspruch auf Beibehaltung seines Aufgabenbereichs zu. Die Veränderung seines Aufgabenbereichs habe als Umsetzung auch keine regelnde Außenwirkung und damit keinen Verwaltungsaktcharakter.

101

Gemessen an diesen Grundsätzen hielten die Ausführungen des Berufungsgerichts im Senatsurteil vom 21. Februar 2019 zur Verwaltungsaktqualität der Änderung der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 betreffend die Aufgaben in der Krankenversorgung der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat verkenne die Tragweite des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dadurch, dass er die der Klägerin im Jahr 2005 übertragenen Aufgaben in der Krankenversorgung uneingeschränkt den aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Maßgaben unterstelle, also im Bereich der Krankenversorgung nicht zwischen dem für Forschung und Lehre unerlässlichen Mindestbestand und dem darüberhinausgehenden Bereich unterscheide.

102

Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen könne der Senat über das Klagebegehren nicht abschließend entscheiden, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsse.

103

Für das erneute Berufungsverfahren wies der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf Folgendes hin:

104

Das Begehren der Klägerin sei im gesamten gerichtlichen Verfahren auf Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin im Bereich der Krankenversorgung gerichtet. Dieses Begehren sei mit der Leistungsklage zu verfolgen, gerichtet auf Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung im Bereich der Krankenversorgung, ggf. unter Aufhebung der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2011, wenn und soweit diese dem Begehren entgegenstehe.

105

Für dieses Begehren sei das beklagte Land passivlegitimiert, weil die Klägerin als Hochschullehrerin im Landesdienst stehe und die Verpflichtung zur amtsangemessenen Beschäftigung den Dienstherrn auch im Rahmen der Zuweisung an eine private Einrichtung treffe. Für den Dienstherrn handele der Präsident der Universität, der Dienstvorgesetzter des Personals der Hochschule sei.

106

Das Berufungsgericht werde zu prüfen haben, ob der in der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2011 festgelegte Tätigkeitsbereich der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung der Beigeladenen zu 1. nach Inhalt und Umfang eine hinreichende Grundlage dafür biete, dass sie ihr Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in Forschung und Lehre angemessen vertreten könne. Sollte sich ergeben, dass die Änderung der Funktionsbeschreibung im Jahr 2011 einer amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin entgegenstehe, weil die dort vorgesehenen Aufgaben in der Krankenversorgung hinter dem für Forschung und Lehre Notwendigen zurückblieben, müsse das Berufungsgericht die Änderung der Funktionsbeschreibung insoweit aufheben. Sollte sich ergeben, dass die Änderung der Funktionsbeschreibung im Jahr 2011 einer amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin nicht entgegenstehe, die praktische Umsetzung aber hinter dem Geregelten zurückbleibe, müsse ggf. – auf einen dies aufgreifenden Antrag der Klägerin – zur entsprechenden Umsetzung verurteilt werden. Der Präsident der Beigeladenen zu 2. müsse dann mit den ihm zustehenden Befugnissen die Umsetzung dieser Verpflichtung sicherstellen.

107

Der Senat gehe mit Blick auf die von den an dem Gespräch vom 31. März 2011 beteiligten Vertretern von Hochschule und Fakultät gegebenen Erläuterungen nebst nachfolgender schriftlicher Zusicherung der Beigeladenen zu 1. und mit Blick auf die sodann unterbliebene Anrufung der Ständigen Kommission für Forschung und Lehre davon aus, dass bei der Umstrukturierung des klinischen Bereichs im Jahr 2011 alle für den vorliegenden Streitgegenstand erforderlichen hochschulrechtlichen Beteiligungserfordernisse erfüllt worden seien.

108

Das Berufungsgericht könne die zwischen zwei Senaten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs streitige Frage der Einordnung der Änderung der Funktionsbeschreibung als beamtenrechtliche oder als hochschulrechtliche Entscheidung – sollte sie aus der Sicht des Berufungsgerichts weiterhin entscheidungsrelevant sein – jedenfalls nicht mit der Begründung des im vorliegenden Revisionsverfahren angegriffenen und nunmehr aufgehobenen Berufungsurteils offen lassen, dass eine Anrufung des Großen Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs deshalb entbehrlich sei, weil letztlich das Bundesverwaltungsgericht entscheide. Das werde der gesetzlichen Vorgabe des § 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht gerecht.

109

G. Im nach der erneuten Zurückverweisung fortgeführten Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2021, präzisiert durch Beschluss vom 16. November 2021, Beweis erhoben über die Frage, ob es durch den in der Funktionsbeschreibung für die Professur der Klägerin vom 27. April 2011 festgelegte Tätigkeitsbereich im Bereich der Krankenversorgung im Vergleich zu dem in der vorherigen Funktionsbeschreibung vom 19. Mai 2005 festgelegten Tätigkeitsbereich zur Einschränkung von Forschung und Lehre der Klägerin kommt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

110

Der mit der Begutachtung beauftragte medizinische Sachverständige – Professor Dr. med. M. – hat unter dem 6. Januar 2022 sein Sachverständigengutachten vorgelegt. Zusammenfassend kommt Prof. Dr. M. zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 mit Blick auf die darin übertragenen Aufgaben der Krankenversorgung auf unterem Niveau eine angemessene Vertretung des Faches der Klägerin in Forschung und Lehre ermögliche. Die Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2011, die im Vergleich zu der aus dem Jahr 2005 im Bereich der Krankenversorgung Einschränkungen vorsehe, unterschreite das objektive Mindestmaß der quantitativen Krankenversorgung als Grundlage für Forschung und Lehre.

111

Nachdem die Beteiligten zu dem Sachverständigengutachten Stellung genommen haben, hat der Berichterstatter an die Beteiligten im Rahmen einer Aufklärungsverfügung vom 3. April 2023 einen Fragenkatalog übermittelt, der die der Klägerin übertragenen Aufgaben in der Krankenversorgung betrifft. Die Beteiligten haben auf die Fragen umfassend, aber teils abweichend geantwortet. Hierauf wird Bezug genommen.

112

Am 16. Februar 2024 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter stattgefunden, in welchem mit den Beteiligten die Antworten auf die Aufklärungsverfügung erörtert und das weitere Vorgehen besprochen worden ist. Der Berichterstatter hat den Beteiligten u. a. mitgeteilt, dass der Senat das Sachverständigengutachten vom 6. Januar 2022 für ungenügend erachte und die Gründe hierfür – die auch im Beweisbeschluss vom 14. Mai 2024 mitgeteilt werden – erläutert. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen.

113

Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 hat der Senat – unter Berücksichtigung der aufgrund der Aufklärungsverfügung vom 3. April 2023 gewonnenen Erkenntnisse, des Erörterungstermins vom 16. Februar 2024 und der weiteren, in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ausführungen – einen neuen Beweisbeschluss gefasst und Beweis über die Frage erhoben, ob die Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung, die der Klägerin unter Geltung der Funktionsbeschreibung vom 27. April 2011 übertragen sind, nach Inhalt und Umfang eine hinreichende Grundlage dafür bieten, dass sie ihr Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in Forschung und Lehre angemessen vertreten kann, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit der Begutachtung wurde Prof. Dr. med. B. beauftragt.

114

Prof. Dr. B. ist mit Sachverständigengutachten vom 25. Juli 2024 seinem Gutachtenauftrag nachgekommen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten u. a. ausgeführt:

"Die 2011 erfolgte Strukturänderung betrifft in besonderem Maße das Fach Gastroenterologie und die zuständige Fachvertreterin Frau Prof. T.. Eine verbindliche, allgemein akzeptierte Definition für das quantitative und qualitative Spektrum des Faches Gastroenterologie und der Aufgaben zur Vertretung des Faches Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie existiert nicht. Für die Beschreibung des qualitativen Spektrums kann die zum damaligen Zeitpunkt gültige (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 mit folgenden Inhalten herangezogen werden. […].

Beim Abgleich zwischen den Frau Prof. T. mit Schreiben vom 27. April 2011 zugewiesenen Aufgabenbereichen und den Inhalten der Weiterbildungsordnung im Schwerpunkt Gastroenterologie ergeben sich aus Gutachtersicht deutliche inhaltliche Differenzen. So ist die inhaltliche Zuständigkeit für stationär betreute Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen, mit akuten und/oder chronischen Pankreaserkrankungen, mit gastroenterologischen Tumorerkrankungen, mit akuten Erkrankungen der Speiseröhre, mit gastrointestinalen Blutungen oder mit gastroenterologischen Infektionserkrankungen durch die Frau Prof. T. zugewiesenen Strukturen nicht gegeben. Die Möglichkeit als Konsiliararzt hinzugezogen zu werden, löst dieses Defizit nicht auf. Nach Ansicht des Gutachters trägt die ausschließliche Verantwortung für die Gesamt-Diagnostik und -Behandlung der ursprünglich behandelnde Arzt beziehungsweise die behandelnde Ärztin – auch wenn ein Konsiliararzt hinzugezogen wird. Dezidiert wird in der Strukturbeschreibung darauf hingewiesen, dass die,ärztliche Letztverantwortung bei stationären Patienten‘ ...., grundsätzlich beim Ärztlichen Direktor der Klinik, in dessen Bereich der Patient untergebracht ist‘ liegt; dieser ist somit für die Diagnostik und Therapie verantwortlich. […].

Weiterhin ist relevant, dass in der täglichen Praxis das Hinzuziehen eines Konsiliararztes bei allen Patienten des Fachgebietes nicht immer zeitnah passiert (z. B. am 1. Aufnahmetag). Die Möglichkeiten, dass Frau Prof. T. über das Krankenhausinformationssystem (sogenannte,Rasterpläne‘) Patienten mit Diagnosen ihres Fachgebietes einsehen kann, reichen nicht aus. Selbst wenn sie einen Patienten ihres Fachgebietes identifiziert, kann sie ohne Konsilauftrag nicht handeln. Ein Handlungsrecht bzw. eine Eingriffspflicht würde sich nur bei erkennbaren potentiellen groben Fehlern ergeben; diese sind aber aus reinen,Diagnoselisten‘ nicht zu ersehen. Das Erkennen dieser erfordert die Visite am Patientenbett sowie die Einsicht der vorliegenden Befunde. […].

Diese insgesamt in Praxis bestehenden stark begrenzten Möglichkeiten zur Diagnostik und Behandlung bei einem sehr großen Anteil von Patienten des Fachgebietes Gastroenterologie reichen somit für eine umfängliche Vertretung des Faches aus Gutachtersicht nicht aus. Frau Prof. T. kann in der zusammenfassenden Wertung unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung von 2011 das Fach nicht vollverantwortlich in der Krankenversorgung, aber auch nicht in der Lehre und Forschung vertreten. Ein hinreichendes Maß an ärztlicher Tätigkeit in Diagnostik und Therapie ist aus Gutachtersicht nicht gegeben. Weiterhin ist kann sie mit den ihr zugewiesenen Tätigkeiten nicht die Bandbreite der Aufgaben des jeweiligen Arbeitsgebiets der medizinischen Fachrichtung abdecken. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verantwortlichkeit für endoskopische Untersuchungen in großen Teil auf die Ärzte des ZIVE (siehe dazu Frage 2, Punkt 3) übertragen wurden. Wie aus der (Muster-)Weiterbildungsordnung ersichtlich, reflektiert die gastroenterologische Endoskopie einen wichtigen Teil des Fachgebietes. In der Summe ergaben sich für Prof. T. mit dem Neustrukturierungskonzept vom 7. März 2011 in mindestens zwei großen Segmenten des Fachgebietes (Fachvertretung bei stationären Patienten, endoskopische Diagnostik und Therapie) substantielle Beschränkungen in der Fachvertretung. Betont werden soll, dass sich diese Beschränkungen sich nicht aus der fehlenden,Leitungsfunktion‘, sondern aus den fehlenden verantwortlichen inhaltlichen Zuständigkeiten erklären. […].

Aus der Überweisung der ärztlichen Letztverantwortung an den in der Regel fachfremden Ärztlichen Direktor der Klinik ergeben sich wie oben dargestellt unzureichende Möglichkeiten zur Vertretung des Faches […].

Die Einbindung des klinischen Schwerpunktes,Gastroenterologie‘ (siehe dazu Anlage 2, Seite 5, Band 1) mit der angemessenen Vertretung des Faches in Forschung, Lehre und Krankenversorgung in eine übergeordnete Struktur – hier die Medizinische Klinik und Poliklinik II – schränkt grundsätzlich die Aufgaben in Forschung und Lehre sowie Krankenversorgung zur Vertretung des Faches nicht ein. Ähnliche Konstrukte hat es in der Vergangenheit an verschiedenen Universitätskliniken (u. a. Köln, Jena) gegeben bzw. sind an Universitätskliniken etabliert (z. B. Leipzig, Rostock). Voraussetzungen für eine angemessene Vertretung des Faches mit Umsetzung der damit verbundenen Aufgabe ist die Zuweisung von ärztlichem Personal sowie Assistenzpersonal, welche durch innerklinische Regelungen fixiert werden sollten (hierzu s. unten). […].

Es ist zu betonen, dass die Gastroenterologische Endoskopie integraler Bestandteil des Faches ist. Die umfangreiche Auflistung der zu erwerbenden endoskopischen Kompetenzen in der (Muster-)Weiterbildungsordnung drückt dieses ebenfalls aus. So sollten Ausgliederungen bzw. die Definition eigenständiger Einheiten, wie z. B. am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf mit der,Klinik und Poliklinik für Interdisziplinäre Endoskopie‘, stattgefunden haben, Ausnahmefällen vorbehalten sein. Wenn dies geschieht, müssen für eine nicht Bruchstellen- behaftete medizinische Versorgung der Patienten, aber auch für die Umsetzung der Aufgaben in Lehre und Forschung, zwischen den verschiedenen Bereichen mit Stationen, Poliklinik(en) und Endoskopie klare Verfahrensanweisungen oder Betriebsordnungen erstellt werden. […].

Die Rekrutierung von Patienten für Lehre und Forschung ist heutzutage schwierig; eine unzureichende Rekrutierung ist der häufigste Grund für den Abbruch klinischer Studien (JAMA. 2014;311(10):1045-1052. doi:10.1001/jama.2014.1361). Die Gründe für das Scheitern der Rekrutierung in einer klinischen Studie sind vielfältig und häufig miteinander verknüpft. In einer aktuelle Übersicht aus dem Department für Klinische Forschung der Universität Basel wird u. a. darauf hingewiesen, dass klinische Studien scheitern, weil die,Rekrutierung zu wenig mit den Routineabläufen in den Kliniken abgestimmt sind und administrative Hürden und Zeitaufwand für das Personal zu hoch sind bzw. die Prioritäten in anderen Bereichen liegen‘ (https://dkf.unibas.ch/de/services/methodikstudiendesign/ erfolgreiches-rekrutieren/). Es ist unrealistisch, dass ärztliche Kolleginnen und Kollegen aus anderen Kliniken Patienten für klinische Studien von Frau Prof. T. rekrutieren. Auch zeigt die gängige Praxis mit den heutzutage hochverdichteten Arbeitsabläufen, dass schon die alleinige Information von Stationsärzten an Studienärzte über potentielle Patienten häufig unterbleibt. Der Zugriff auf die Daten potentieller Patienten über eine Krankenhausinformationssystem reicht nicht aus, um diese praktischen Defizite zu kompensieren. Eine eigene Untersuchung zur Motivation von Patienten an klinischen Studien teilzunehmen zeigt, dass eine vertrauensvolle Beziehung zum behandelnden Arzt ein zentraler Grund ist, an einer Studie teilzunehmen (Z Gastroenterol 2016 Oct;54(10):1123-1129. doi: 10.1055/s-0042-105749). Wenn Frau Prof. T. keine unmittelbare Behandlungsverantwortung für stationäre Patienten ausüben kann, beeinträchtigt dieses in hohem Umfang ihre Aufgaben in der Forschung. […]

Aus Gutachtersicht ist eine Personalausstattung, die Frau Prof. T. (= 1 Ärztin) und – was zwischen den Beteiligten im Streit steht- ein rotierender Weiterbildungsassistent (0,2 Arzt) umfasst, unter Wertung der Behandlungszahlen im gastroenterologischen Bereich unzureichend. Zu berücksichtigen ist, dass Prof. T. neben ihrer Tätigkeit im ambulanten Bereich noch zusätzlich zeitintensive Aufgaben in der stationären Krankenversorgung sowie als Professorin noch Lehr- und Forschungsaufgaben auszuüben hat. Insgesamt wäre aus Gutachtersicht die zusätzliche Zuweisung ärztlichen Personal (0,75 VK - 1,0 VK bei 1000 Behandlungsfällen) zur Umsetzung der Aufgaben in der Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen angemessen. […]

Eine erfolgreiche wissenschaftliche Bearbeitung von Tiermodellen und die Publikation dieser Ergebnisse ist aber nicht Gleichzusetzen mit einer erfolgreichen wissenschaftlichen Gesamt- Vertretung des Faches; hier fehlen insbesondere translationale Forschungsansätze, die die Einbeziehung von Patienten in klinische Studien notwendig machen. Insgesamt wäre aus einer umfassenden wissenschaftlichen Vertretung des Faches Gastroenterologie eine größere Breite und Vielfältigkeit zu erwarten. […]

115

Er kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis:

"In der Zusammenfassung ist aus Gutachtersicht eine volle Vertretung des Faches in der Krankenversorgung, Lehre und Forschung durch Frau Prof. T. unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung von 2011 nicht möglich. Die Funktionsbeschreibung 2011 weist Frau Prof. T. lediglich die konsiliarische Betreuung von Patienten mit hepatologischen / gastroenterologischen Erkrankungen aus dem gesamten Bereich des Klinikums zu. In dieser wird festgeschrieben, dass grundsätzlich die ärztliche Letztverantwortung von stationären Patienten bei dem Ärztlichen Direktor der Klinik, in dessen Bereich der Patient untergebracht ist, liegt. Es fehlen Regelungen, die sicherstellen, dass Frau Prof. T. Zugang zu Patienten in notwendiger Qualität und Quantität hat. Die Behandlungszahlen aus den von Frau Prof. T. geleiteten Ambulanzen sind zu gering, um eine ausreichende Vertretung des Faches zu begründen. Die Ausgliederung der Endoskopie schränkt ohne Zweifel die komplette Vertretung des Faches weiterhin ein; macht sie aber bei Vorliegen von durch Betriebsordnungen festgelegte Abläufen und Zuständigkeiten nicht grundsätzlich unmöglich. Zu hinterfragen ist weiterhin, ob die Gremien der Fakultät, z. B. die Ständige Kommission für Forschung und Lehre, ausreichend einbezogen wurden."

116

Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 25. Juli 2024 verwiesen.

117

Nachdem die Beteiligten zu diesem Sachverständigengutachten ausführlich Stellung genommen haben, hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 die schriftliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens angeordnet.

118

Dem ist Prof. Dr. B. unter dem 6. Januar 2025 nachgekommen. Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Erläuterungen u. a. ausgeführt:

"1. Maßstab […]

Wie schon im ersten Gutachten ausgeführt, gibt es keine verbindliche, allgemein akzeptierte Definition der Bandbreite des Schwerpunktfaches,Gastroenterologie‘ in der Inneren Medizin. Die Aufgaben eines Fachvertreters in der Lehre bzw. Weiterbildung im Schwerpunktfach Gastroenterologie lassen sich am besten aus den von allen Landesärztekammern in Deutschland anerkannten Beschreibungen der (Muster-) Weiterbildungsordnung ableiten. Diese grundsätzlichen Anforderungen an die ärztliche Weiterbildung sind in Heilberufsgesetzen der Bundesländer festgeschrieben. Die Konkretisierung der Weiterbildung, insbesondere Inhalte und Dauer, bestimmen die Landesärztekammer als Körperschaften des öffentlichen Rechtes in rechtlich verbindlichen Weiterbildungsordnungen; sie sind somit verbindlich. Bereits im ersten Gutachten vom 25. Juli 2024 wurde auf die Inhalte der 2003 gültigen Musterweiterbildungsordnung verwiesen. Um Redundanz zu vermeiden, wird deshalb auf eine erneute Auflistung der Inhalte (siehe ab Seite 6 Gutachten vom 25.07.2024) verzichtet. Anzumerken ist, dass sich das Verständnis einer umfassenden Weiterbildung in den letzten Jahren geändert hat. Wichtig ist, dass eine vollständige Weiterbildung in der Inneren Medizin, aber auch in der Ausbildung in der studentischen Lehre sich mehr am Nachweis von vermittelten Kompetenzen statt an der Erfüllung von Zeiten oder Richtzahlen orientiert. Es geht also nicht mehr darum,,etwas gemacht zu haben‘ bzw.,X-mal gesehen zu haben‘, sondern,etwas zu können‘. […]. Dementsprechend besteht die zentrale Aufgabe in der Lehre in der Vermittlung von Kompetenzen. Somit sind auch nicht einzelne Patienten- oder Untersuchungszahlen, sondern die umfassende Vermittlung der vollständigen Bandbreite der Krankheitsbilder des Fachgebietes mit einer entsprechenden Vielfalt der Krankheitsbilder und deren Verständnis von Bedeutung. […].

Eine andere Definition der Bandbreite des Schwerpunktfaches,Gastroenterologie‘ in der Inneren Medizin ergibt sich z. B. aus einem Standardlehrbuch der Inneren Medizin,Der HEROLD‘ (Gerd Herold und Mitarbeiter, Innere Medizin, Dr. Gerd Herold (Verlag)). Dieses listet für eine vorlesungsorientierte Darstellung (der studentischen Lehre) unter Berücksichtigung des Gegenstandskataloges für die Ärztliche Prüfung u. a. folgende Krankheitsbilder aus dem Fachgebiet der Gastroenterologie auf: […]

Die große Zahl der unterschiedlichen Krankheitsbilder drückt die Vielfalt, aber auch die Komplexität des Faches Gastroenterologie aus. Die Auffassung des Senates, dass unter dem Begriff,qualitativem Spektrum‘ die Bandbreite der jeweiligen Aufgaben des jeweiligen Fachgebietes (hier: Innere Medizin mit der Fachspezialisierung Gastroenterologie) zu verstehen ist, ist korrekt. […].

Die in der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 aufgeführten, zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten definieren das qualitative Spektrum (Bandbreite) des Fachgebietes und decken auch die in der studentischen Lehre zu vermittelnden Krankheitsbilder (siehe add 1a) ab. Für eine umfassende Lehrtätigkeit muss ein Universitätsprofessor für das Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu Patienten mit diesen Krankheitsbildern haben, um sein Fach in Lehre und Forschung angemessen und vollständig vertreten zu können. Dabei kommt es nicht auf eine definierte Anzahl einzelner Patienten an, sondern auf das Spektrum der Krankheitsbilder, welches sich aus einer entsprechend großen Patientenzahl ergibt. Kleinere Defizite könnten durch moderne Unterrichtsmethoden kompensiert werden. Fehlen jedoch große Anteile des Spektrums, kann das Schwerpunktfach in der studentischen Lehre und ärztlichen Weiterbildung nicht vollständig vertreten werden. […].

Die unter Heranziehung der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) 2003 getroffenen Aussagen haben auch Bestand, wenn die (Muster-) Weiterbildungsordnung 2018 [in der Fassung vom 14. Juni 2024] zugrunde gelegt wird. Die inhaltlichen Veränderungen zwischen der Musterweiterbildungsordnung 2003 und der Musterweiterbildungsordnung 2018 konzentrieren sich im Wesentlichen darauf, dass in der aktuellen Weiterbildungsordnung zwischen kognitiven und Methodenkompetenz sowie Handlungskompetenz unterschieden wird. Diese Differenzierung wurde in der Weiterbildungsordnung von 2003 noch nicht vorgenommen. Weiterhin wurde z. B die Durchführung der,endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation sowie radiologischer Interpretation‘ (MWBO 2003) in eine Indikationsstellung und Mitwirkung bei endoskopischer Diagnostik der Gallenwege und des Pankreas‘ (MWBO 2018) reduziert. […].

2. Stationärer Bereich […]

Das Verständnis des Senates ist korrekt; es gibt zahlreiche Krankheitsbilder bzw. Patienten, die aufgrund der Schwere ihrer Krankheitsbilder stationär behandelt werden müssen. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die im ersten Gutachten genannten Beispiele nur eine kleine Auswahl darstellt. […].

Dem Gutachter sind keine Konstrukte an deutschen Hochschulen bekannt, in denen die Vertretung des großen Schwerpunktfaches,Gastroenterologie‘ in der Inneren Medizin im Rahmen einer alleinigen,Konsiltätigkeit‘ (ggf. kombiniert mit einer Hochschulambulanz) erfolgt. Unter den im Vorgutachten beschriebenen Rahmenbedingungen (siehe dazu insbesondere Seite 8 bis Seite 11) ist Frau Prof. T. nach Ansicht des Gutachters in ihren Möglichkeiten zur Vertretung des Faches in Lehre und Forschung in voller Breite stark eingeschränkt.

Andererseits gibt es an deutschen Hochschulen für kleinere Schwerpunktfächer, z. B.,Infektiologie‘ oder,Endokrinologie‘ durchaus erfolgreiche Modelle, die die Vertretung des Faches in Lehre und Forschung aufbauend auf eine Konsiltätigkeit in Verbindung mit eigenständigen Hochschulambulanzen ermöglichen. Ohne Zweifel gibt es aber zwischen der Zahl der Krankheitsbilder und deren Komplexität des Schwerpunktfaches,Gastroenterologie‘ und z. B. der,Infektiologie‘ Unterschiede. So ergibt sich die Breite in der Gastroenterologie u. a. auch aus zahlreichen verschiedenen Krankheitsbildern, die mindestens sechs verschiedene Organsysteme betreffen (siehe dazu add 1a). Dennoch erscheint die Einschätzung, dass eine generelle Unmöglichkeit das Fach,Gastroenterologie‘ in Lehre und Forschung zu vertreten, wenn sich die Aufgaben auf Konsiltätigkeiten unabhängig von der Ausgestaltung beschränken, aus meiner Sicht zu weitgehend.

Entscheidend wäre für ein solches, sicher in der Praxis schwierig umzusetzendes Konstrukt, dass im beiderseitigen Konsens verpflichtende Rahmenbedingungen definiert werden, die eine erfolgreiche Umsetzung der Vertretung des Faches in Lehre und Forschung überhaupt möglich machen. […].

Auch bei umfassender Umsetzung dieser Rahmenbedingungen sehe ich als Gutachter in der Praxis Schwierigkeiten und Probleme, das Fach in voller Breite der Lehre und Forschung zu vertreten und halte dieses Konstrukt nicht für eine optimale Lösung. Dieses begründet sich aus folgenden Umständen bzw. Aspekten: […].

In der Regel sind Diagnosestellungen und Therapieempfehlungen bei einem Patienten das Ergebnis eines aufeinander aufbauenden mehrschrittigen Prozesses; die schriftliche Festlegung des ersten Schrittes (,Konsil‘) reicht nicht aus. Werden regelmäßige, z. B. tägliche aufeinander aufbauende Konsile vorausgesetzt, kann die Behandlung des Patienten gleich vollständig übernommen werden. Eine ärztliche Tätigkeit (Konsiltätigkeit), die sich lediglich auf Empfehlungen beschränkt, ohne das sichergestellt ist, dass diese auch umgesetzt werden, kann nicht eine angemessene Vertretung des Faches in Lehre und Forschung darstellen. Zu einer erfolgreichen Aus- und Weiterbildung gehört auch, dass Lernende Erfahrungen in einer möglichen Fehldiagnostik bzw. -therapie machen (,aus Fehlern lernen wir‘).

Die Schwierigkeiten Patienten für klinische Studien zu rekrutieren, wenn man nicht der hauptbehandelnde Arzt ist, sind im Vorgutachten erläutert worden, auf dieses soll an dieser Stelle verwiesen werden. Ebenso wichtig ist die vollständige Vertretung des Faches in der Lehre. Limitationen in diesem Bereich (siehe oben) schränken ebenso die Vertretung des Faches ein. […].

Wie im Vorgutachten ausgeführt, ergeben sich zwischen den Frau Prof. T. mit Schreiben vom 27. April 2011 zugewiesenen Aufgabenbereichen und den Inhalten der Weiterbildungsordnung im Schwerpunktfach Gastroenterologie aus Sicht des Gutachters deutliche inhaltliche Differenzen. Eine inhaltliche Zuständigkeit für stationär betreute Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen, mit akuten und/oder chronischen Pankreaserkrankungen, mit gastroenterologischen Tumorerkrankungen, mit akuten Erkrankungen der Speiseröhre, mit gastrointestinalen Blutungen oder mit gastroenterologischen Infektionserkrankungen ist durch die Frau Prof. T. zugewiesenen Strukturen nicht gegeben. Die Möglichkeit, dass sie als Konsiliararzt hinzugezogen werden kann, löst dieses Defizit nicht grundsätzlich auf. Dezidiert wird in der Strukturbeschreibung darauf hingewiesen, dass die,ärztliche Letztverantwortung bei stationären Patienten‘ ....,grundsätzlich beim Ärztlichen Direktor der Klinik, in dessen Bereich der Patient untergebracht ist‘ liegt; dieser ist somit für die Diagnostik einschließlich anzufordernder Konsile und Therapie verantwortlich. Die Entscheidung jemanden zum Konsil hinzuziehen, liegt somit auch bei ihm. Ob eine Vertretung des Faches Gastroenterologie in voller Breite möglich ist (oder auch nicht), würde sich somit aus der Summe der Entscheidungen des Ärztlichen Direktors der Klinik, in dessen Bereich der Patient untergebracht ist, ergeben. Der Anspruch, das Fach in Lehre und Forschung zu vertreten, kann aber nicht durch einzelne Entscheidungen von Klinikdirektoren eingeschränkt werden. […].

,Maß an ärztlichen Tätigkeiten in Diagnostik und Therapie‘. Diese Formulierung zielt darauf ab, dass der Fachvertreter bei voller Vertretung des Faches in Lehre und Forschung Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen des gesamten Fachgebietes in Diagnostik und Therapieverantwortlich betreuen muss. Eine inhaltlich eingeschränkte Betreuung von z. B. nur Patienten mit Lebererkrankungen oder z. B. nur Patienten mit gastroenterologischen Tumorerkrankungen würde nicht ausreichen, ein ausreichendes Maß an ärztlichen Tätigkeiten in Diagnostik und Therapie zu begründen. Quantitative Aussagen zur Zahl der Patienten mit definierten Erkrankungen können durch mich als Gutachter nicht belastbar getroffen werden. Wichtig ist, dass die Zahl der Patienten so groß ist, dass auch Patienten mit selteneren Erkrankungen zur Abbildung des gesamten Spektrums beitragen. […].

3. Endoskopische Untersuchungen […]

Ich leite als Gutachter aus der Formulierung,von ihr persönlich betreuter Patienten‘ ab, dass Frau Prof. T. endoskopische Untersuchungen lediglich bei Patienten aus ihrer Hochschulambulanz durchführen kann. Aufgrund des eingeschränkten Patientenspektrums in ihrer Hochschulambulanz ergibt sich zwangsläufig ein stark eingeschränktes Spektrum an endoskopischen Untersuchungen, da nur bei einem kleinen Anteil der Ambulanzpatienten überhaupt endoskopische Untersuchungen indiziert sind. Dieses reicht somit nicht aus, um hier eine angemessene Vertretung des Faches in Lehre und Forschung zu gewährleisten. Auch wenn mir als Sachverständiger bewusst ist, dass die Situation am Universitätsklinikum Jena keinen Standard definiert, möchte ich dieses an einem konkreten Beispiel erläutern. In der Hepatologischen Ambulanz der Klinik für Innere Medizin IV haben sich 2024 in einem Quartal 849 Patienten mit Lebererkrankungen vorgestellt. Lediglich bei 8 Patienten wurde aus der Ambulanz heraus eine endoskopische Untersuchung initiiert. Die Zahl der Endoskopien, die sich bei Patienten mit persönlicher Betreuung durch Frau Prof. T. ergeben würde, ist mit sehr großer Wahrscheinlichkeit sehr gering. […].

Aus Gutachtersicht bestehen Unschärfen bzw. verschiedene Interpretationsmöglichkeiten im Verständnis der Formulierung,bei von ihr persönlich betreuter Patienten‘. Sollte sich diese Formulierung lediglich auf Patienten aus der von Frau Prof. T. geleiteten Hochschulambulanz beziehen (siehe Beweisbeschluss vom 14. Mai 2024, S. 12) stellen diese Patienten nur einen (zu) kleinen Anteil der gesamten Bandbreite des Fachgebietes dar. Meinem Verständnis nach stellt ein Konsil eine Diagnose- oder Behandlungsempfehlung dar. Über die Umsetzung entscheidet der bettenführende behandelnde Arzt. Um dieses besser zu erläutern, wird auf folgendes Beispiel verwiesen: […].

4. Ambulanter Bereich […]

Der Senat geht angesichts dieser beiden Aussagen [bezuggenommen wird auf das Gutachten von 25. Juli 2024] davon aus, dass nach Auffassung des Sachverständigen der Klägerin im Bereich der ambulanten Patientenversorgung zu wenige Patienten zur Verfügung stehen, um ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten. Ist diese Einschätzung zutreffend? […]. Diese Einschätzung ist korrekt.

[…].

Für die Umsetzung der Lehre und Forschung ist ein vollständiges Spektrum gastroenterologischer Erkrankungen, die sich in diesen beiden Ambulanzen vorstellen, notwendig. Dieses definiert sich nicht primär aus Behandlungszahlen. Theoretisch kann bei 1000 Behandlungsfällen ein und dasselbe Krankheitsbild abgebildet werden, es wären aber auch 1000 verschiedene Krankheitsbilder bzw. Variationen denkbar. Wahrscheinlich besteht jedoch zwischen der Vielfältigkeit der Krankheitsbilder und der Zahl der Patientenvorstellungen in Ambulanzen eine Korrelation. Werden viele Patienten in einer Ambulanz behandelt, ist es wahrscheinlicher, dass ein breites Spektrum an Krankheitsbildern vorkommt. In stark frequentierten Einrichtungen (z. B. Universitätskliniken) gibt es oft auch eine größere Vielfalt an Spezialfällen und seltenen Erkrankungen. Um diese Korrelation tatsächlich zu belegen, wären folgende Daten notwendig: […]. Auch wenn der Senat darauf hingewiesen hat, dass der Umstand, dass an anderen Universitätskliniken höhere Fallaufkommen ausgewiesen werden, keinen sicheren Rückschluss auf eine eingeschränkte Vielfältigkeit zulässt, möchte ich meine persönliche Einschätzung einer zu geringen Vielfalt bei 1000 Patientenkontakten bestärken. Hinzuweisen ist auch, dass eine konkurrierende, die Vielfältigkeit der Krankheitsbilder einschränkende Ambulanz am ZIVE (Führung einer Ambulanz für interventionelle Gastroenterologie sowie Viszeralmedizin) etabliert wurde.

5. Zuweisung ärztlichen Personals […]

Unabhängig vom Modell (Kooperation oder Integration) ist die ärztliche Tätigkeit an Universitätskliniken durch das Miteinander von,Lehre und Forschung‘ sowie Krankenversorgung geprägt. Damit Frau Prof. T. ihr Fach in Lehre und Forschung umfassend vertreten kann sowie die Aufgaben in der Krankenversorgung ableisten kann, braucht sie verlässlich zugewiesene Personalkontingente. Andernfalls hat sie für beide Bereiche (,Lehre und Forschung‘ und,Krankenversorgung‘) keine Planungssicherheit in der Umsetzung der Aufgaben. Wie an anderer Stelle schon ausgeführt, besteht auch die Gefahr, dass bei Personalengpässen (Urlaub, Krankheit) ärztliches Personal aus ihrem Bereich abgezogen wird. […].

Bei ca. 250 Arbeitstagen pro Jahr ergeben sich bei 40 Arbeitswochenstunden ca. 2.000 Brutto-Arbeitsstunden. Bei Kalkulation von 18% Ausfallszeit (Urlaub, Weiterbildung, Krankheit) ergeben sich ca. 1.640 Stunden Nettoarbeitszeit. Bei 90 Minuten Arbeitszeit pro ambulanter Patientenvorstellung einschließlich Dokumentation, Arztbriefschreibung etc. ergibt sich bei 1000 Patientenvorstellungen ohne Aufgaben in Lehre und Forschung ein Personalbedarf von 0,75 VK (820 Patientenvorstellungen) bis 1,0 VK (1090 Patientenvorstellungen)."

119

Er kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis:

"In der Zusammenfassung ist aus Gutachtersicht weiterhin eine volle Vertretung des Faches in der Krankenversorgung, Lehre und Forschung durch Frau Prof. T. unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung von 2011 nicht möglich. Die Funktionsbeschreibung 2011 weist Frau Prof. T. – abgesehen von zwei kleinen Spezialambulanzen – lediglich die konsiliarische Betreuung von Patienten mit hepatologischen / gastroenterologischen Erkrankungen aus dem gesamten Bereich des Klinikums zu. In dieser wird festgeschrieben, dass grundsätzlich die ärztliche Letztverantwortung von stationär-behandelten Patienten bei den Ärztlichen Direktoren der Klinik, in der der Patient untergebracht ist, liegen. Es fehlen verbindliche Regelungen, die sicherstellen, dass Frau Prof. T. uneingeschränkten Zugang zu Patienten in notwendiger Qualität und Quantität hat. Ob mit einer Betriebsordnung diese grundlegenden Mängel abgestellt werden können, erscheint fraglich; hierfür gibt es an deutschen Hochschulen in der Gastroenterologie keine Beispiele."

120

Am 9. September 2025 hat der Sachverständige sein Sachverständigengutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung teilweise – im Wesentlichen wiederholend – erläutert:

121

Auf Nachfrage des Gerichts, warum er – der Sachverständige – die konsiliarische Einbindung der Klägerin im stationären Bereich als nicht ausreichend erachtet, wenn es – wie er insbesondere im Rahmen seiner schriftlichen Erläuterungen ausführt – für andere Disziplinen (z. B. Infektiologie) erfolgreiche konsiliarische Modelle gibt, hat dieser im Wesentlichen erklärt:

122

Das Wesen des Konsilwesens sei, dass die Verantwortung für die Behandlung allein beim behandelnden Arzt liege. Allein er entscheide, ob ein Konsil angefordert wird und ob er den Behandlungsempfehlungen folgt. Die Entscheidungshoheit, ein Konsil anzufordern, sei das Grundproblem im vorliegenden Konstrukt. Dieses Grundproblem werde verstärkt, weil es Klinikdirektoren gebe, die erklärt hätten, die Klägerin nicht anzufordern. Ohne den Kontakt zu den Patienten könnten die Rechte aus Forschung und Lehre nicht umgesetzt werden. Die Gastroenterologie sei eine patientenzentrierte Medizin. Sie beinhalte die Untersuchung sowie das Einleiten von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. An der Entwicklung der Weiterbildungsordnung für das Fach Infektiologie sei er sehr zentral beteiligt gewesen. Durch die Fachgesellschaften sei großer Wert darauf gelegt worden, dass es keine Anforderungen gebe, die eine Bettenverantwortung definierten, sondern sich auf das Ambulanz- und Konsilwesen konzentrierten. Der Vergleich zwischen der Gastroenterologie und der Infektiologie sei daher schwer, weil letztere ein schmales Spektrum habe.

123

Auf Nachfrage des Prozessvertreters der Beigeladenen zu 1., warum der Sachverständige davon ausgehe, dass Klinikdirektoren erklärt hätten, die Klägerin nicht anzufordern, hat der Sachverständige ausgeführt:

124

Prof. Dr. Y. habe mit Schreiben vom 2. Mai 2011 die Behandlung seiner Patienten durch die Klägerin untersagt. Wegen der genauen Fundstelle verweise er auf sein Gutachten.

125

Auf den Einwand von Herrn Prof. Dr. Q. von der Beigeladenen zu 1., dass das konsiliarische Modell prinzipiell nicht unvereinbar mit der Forschung und Lehre sei und die vorgenommene Differenzierung zwischen Gastroenterologie und Infektiologie nicht überzeuge, hat der Sachverständige erwidert:

126

Es sei zutreffend, dass in der Inneren Medizin ambulante Behandlungen zunähmen. Selbstverständlich sei auch die Infektiologie genauso wichtig wie die Gastroenterologie. Aber der Facharzt für Infektiologie sei unter besonderen Rahmenbedingungen eingeführt worden, nämlich dass damit keine Bettenführung verknüpft sei. Im Bereich der Endokrinologie sei es so, dass diese an Universitätskliniken nicht als bettenführende Einheiten aufgestellt seien. Hier sei aber zu beobachten, dass das Konsilwesen durch Anordnungen geregelt sei. Ergänzend weist der Sachverständige darauf hin, dass es in Jena entsprechende Anordnungen gebe. Dies sei gerade wichtig, weil die Infektiologie in Jena nicht bettenführend sei.

127

Auf den Einwand von Prof. Dr. Q., dass ein Konsil regelmäßig bei komplexen Erkrankungen ausgelöst werde und es auch einen Zusammenhang zwischen der angenommenen Fachkompetenz und der Heranziehungshäufigkeit gebe, hat der Sachverständige erwidert:

128

Es sei fraglich, ob das Recht auf Forschung und Lehre nicht auch bedinge, bei weniger komplexen Erkrankungen beteiligt zu werden. Zu dem von Prof. Dr. Q. herausgestellten Zusammenhang zwischen der Einschätzung des verantwortlichen Arztes von der Fachkompetenz des Konsiliararztes und der Heranziehungshäufigkeit, verhält sich der Sachverständige unter Hinweis darauf, dass sich dazu aus den Akten für ihn keine Erkenntnisse ergäben, nicht.

129

Auf die Frage des Prozessvertreters der Beigeladenen zu 1., ob eine konsiliarische Tätigkeit generell der angemessenen Vertretung in Forschung und Lehre entgegenstehe, verweist der Sachverständige auf sein Gutachten und seine schriftliche Erläuterung desselben und erklärt, dass es nicht generell unvorstellbar sei, dies durch eine konsiliarische Beteiligung zu ermöglichen, aber eben unter gewissen Rahmenbedingungen.

130

Zum endoskopischen Bereich hat der Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt:

131

Aus der Neustrukturierungsanordnung folge das Recht der Klägerin, endoskopische Untersuchungen bei von ihr persönlich betreuten Patienten durchzuführen, womit vorrangig die Patienten der Ambulanz der Klägerin gemeint seien. In der hepatologischen Ambulanz des Uniklinikums Jena werde eine Indikation zu endoskopischen Untersuchungen sehr selten gestellt. Die genauen Zahlen habe er im Rahmen der schriftlichen Erläuterung angegeben, wobei diese keinen Maßstab bildeten, sondern nur der Beschreibung der Situation am Uniklinikum Jena dienten. Was quantitativ ausreichend sei, sei nicht abschließend geklärt. Betrachte man die aktuell geltende (Muster-)Weiterbildungsordnung, verlange diese z. B., dass ein Weiterbildungsassistent 100 Gastroskopien durchführen müsse. Die Klägerin führe insgesamt 200 bis 500 Untersuchungen aus allen Bereichen (z. B. Darmspiegelung) im Jahr durch, was ihm sehr wenig erscheine.

132

Nachdem die Beteiligten sich über die vermeintlich bestehenden fachlichen Defizite der Klägerin ausgetauscht haben, hat der Sachverständige erklärt:

133

Die Zahl reiche nicht aus. Es sei aber Aufgabe des Vorstandes, auf Versorgungsdefizite zu reagieren.

134

Auf Nachfrage von Prof. Dr. Q. (Beigeladene zu 1.), ob er – der Sachverständige – davon ausgehe, dass ein gastroenterologischer Lehrstuhlinhaber, der z. B. koronarangiografisch nicht tätig ist, das Fach in Lehre und Forschung nicht vertreten könne, weil er gewisse Untersuchungen nicht durchführe, hat der Sachverständige erklärt:

135

Eine Limitierung in hochkomplexen medizinischen Bereichen sei unschädlich für den Bereich von Forschung und Lehre. Anders sei es aber, wenn der Fachvertreter nur 200 Endoskopien im Jahr durchführe. Hiermit könne er sein Fach in Forschung und Lehre nicht vertreten. Es sei immer möglich, kleine Teile herauszulösen, ohne eine substantielle Beschränkung zu erfahren. Bei einem Puzzle könne auch ein Puzzlestein herausgenommen werden und das Gesamtbild sei weiterhin erkennbar. Vorliegend erschienen ihm bei einer Gesamtschau jedoch zu viele Teile entnommen.

136

Auf Nachfrage des Senats, ob der Sachverständige davon ausgehe, dass im ambulanten Bereich – also in der Ambulanz der Klägerin – die Behandlungszahlen und das zugewiesene Personalkontingent zu gering seien, um ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten, hat dieser erklärt:

137

Seine Klinik sei keine große gastroenterologische Klinik. Im Jahr hätten sie im Bereich Hepatologie und Gastroenterologie ca. 5.000 Patientenvorstellungen. Bei dieser Anzahl brauche er etwa 5 VK ohne Krankheit und Urlaub. 1.000 Behandlungen erschienen ihm daher wenig. Dies auch, weil sich das Patientenprofil einer hepatologischen Ambulanz auf drei bis vier Krankheitsbilder beschränke. Bezüglich dieser Krankheitsbilder stellten sich Patienten in einer adäquaten Häufigkeit vor. Im Gegenstandskatalog für die Lehre würden aber bereits über 80 Krankheitsbilder dargestellt. Bei gastroenterologischen Ambulanzen sei es so, dass es keine akuten bzw. schweren Krankheitsbilder gebe. Damit könne nicht das Spektrum des Faches abgebildet werden, sondern es stelle nur einen kleinen Teil des Faches dar. Auch in der Summe der Ambulanzen verbleibe eine kleine Einheit mit einer geringen Patientenzahl.

138

Auf den Einwand von Herrn Prof. Dr. Q. (Beigeladene zu 1.), dass diese Patienten zum einen durch die stationär aufgenommenen Patienten ergänzt würden und zum anderen durch die Patienten der allgemeinen gastroenterologischen Ambulanz, über deren Patienten die Klägerin sämtlich mittels Rasterplänen – die auch per Fax übermittelt würden – informiert werde, hat der Sachverständige ausgeführt:

139

Die Summe der sich ergebenden Anzahl sei ausreichend. Entscheidend sei aber, wer die Verantwortung für diese Patienten habe.

140

Der Beklagte trägt – nach der erneuten Zurückverweisung ergänzend und soweit es nicht bereits dargestellt worden ist – u. a. zur Begründung der Berufung vor, dass zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen Berührungspunkte bestünden, die einer Begutachtung durch den Sachverständigen entgegenstünden.

141

Unabhängig hiervon seien die Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet, die vom Senat aufgestellten Beweisfragen sachgerecht zu beantworten.

142

Wie bereits das erste Sachverständigengutachten kranke auch dieses unter anderem daran, dass es mehrfach Begründungen für gefundene Ergebnisse vermissen lasse. Es sei u. a. nicht nachvollziehbar, wieso die für die Facharztweiterbildung in der Weiterbildungsordnung niedergelegten Parameter für die Bewertung der Aufgaben in Forschung und Lehre aussagekräftig sein sollten. Unklar sei auch, aus welchen Gründen die Möglichkeit, als Konsiliararzt hinzugezogen zu werden, das angenommene Defizit nicht auflösen könne. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine grundsätzlich beim Ärztlichen Direktor der Klinik verortete Letztverantwortung die Konsiltätigkeit so entwerte, dass eine angemessene Aufgabenwahrnehmung der Krankenversorgung weitgehend ausgeschlossen sei. Soweit der Sachverständige ausführe, dass die Möglichkeit, über die Rasterpläne Patienten mit Diagnosen ihres Fachgebietes einsehen zu können, nicht ausreiche, bleibe unklar, ob und inwieweit der Sachverständige berücksichtigt habe, dass es über das Patientenerfassungssystem (MEONA) der Klägerin grundsätzlich möglich sei, in die elektronischen Patientenakten der Zielpatienten Einsicht zu nehmen. Nicht verständlich seien auch die Ausführungen zu den endoskopischen Untersuchungen.

143

Die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vom 6. Januar 2025 seien ebenfalls nicht geeignet, die vom Senat aufgestellten Beweisfragen sachgerecht zu beantworten. Es bleibe z. B. weiterhin unklar, wieso die Weiterbildungsordnung einen Anhalt für die für Forschung und Lehre notwendige Beteiligung an der Krankenversorgung geben könne. Der Sachverständige führe zudem selbst aus, dass es für bestimmte Schwerpunktfächer durchaus erfolgreiche Modelle gebe, die die Vertretung des Faches in Lehre und Forschung aufbauend auf einer Konsiliartätigkeit in Verbindung mit eigenständigen Hochschulambulanzen, ermöglichten. Ob die Zahl der Krankheitsbilder und deren Komplexität im Bereich der Gastroenterologie tatsächlich so große Unterschiede zu den vom Sachverständigen aufgeführten anderen Schwerpunktfächern aufweise, dass eine unterschiedliche Behandlung dieser Fächer erforderlich sei, erscheine fraglich.

144

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 – 5 K 2635/11.GI – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

145

Die Beigeladene zu 1. trägt ergänzend nach der erfolgten Zurückverweisung zur Begründung ihrer Berufung u. a. vor, dass das Sachverständigengutachten durch grundlegende Fehler geprägt sei, die seine Verwertung ausschlössen.

146

Bezüglich ihres Vortrags im Zusammenhang mit der Aufklärungsverfügung vom 3. April 2023 und des am 16. Februar 2024 durchgeführten Erörterungstermins wird auf die entsprechenden Schriftsätze verwiesen.

147

In Ansehung des Sachverständigengutachtens vom 25. Juli 2024 führt sie aus, dass zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin – worauf sie bereits im Vorfeld dessen Bestellung hingewiesen habe – gravierende Beziehungen bestünden, die der Sachverständige nicht angebe. Es verwundere daher nicht, dass sich das Sachverständigengutachten "in weiten Teilen wie aus der Feder des Prozessbevollmächtigten der Klägerin" lese. Inhaltlich sei das Sachverständigengutachten defizitär. Es lasse eine Begründung für gefundene Ergebnisse vermissen, stattdessen würden in erheblichem Maß Aussagen jenseits des Beweisthemas und Spekulationen unter Missachtung der Maßgaben des Beweisbeschlusses getroffen. Es erschließe sich u. a. nicht, "warum die Weiterbildungsordnung 2003 für das qualitative Spektrum maßgeblich sein" solle. Unzutreffend sei auch, dass die konsiliarische Fachzuständigkeit der Klägerin keine hinreichende inhaltliche Zuständigkeit begründe. Falsch seien folglich auch die weiteren, darauf fußenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen, dass die "insgesamt in Praxis bestehenden stark begrenzten Möglichkeiten zur Diagnostik und Behandlung bei einem sehr großen Anteil von Patienten des Fachgebietes Gastroenterologie (…) somit für eine umfängliche Vertretung des Faches aus Gutachtersicht nicht ausreichen" würden. Es komme für die amtsangemessene Beschäftigung auch gar nicht darauf an, dass eine "Vollverantwortlichkeit" gegeben sei. Ebenso wie die Aussagen zur stationären "Zuständigkeit" krankten die Aussagen zur "Verantwortlichkeit für endoskopische Untersuchungen" am Prüfungsmaßstab der Weiterbildungsordnung 2003 sowie an der begründungslosen und vagen Aussage, dass die endoskopische Diagnostik und Therapie "substantielle Beschränkungen" erfahren habe. Die Feststellung dazu, dass das Recht der Klägerin, endoskopische Untersuchungen bei von ihr persönlich betreuten Patienten durchzuführen, nicht ausreiche, um "mögliche Defizite" in der Forschung und Lehre auszugleichen, werde ersichtlich fehlerhaft begründet.

148

In den schriftlichen Erläuterungen vom 6. Januar 2025 beantworte der Sachverständige die Frage des Senats, warum der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 entnommen werden könne, dass die darin genannten und während der Ausbildung zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten den Mindestumfang an Tätigkeiten enthielten, die ein Universitätsprofessor für das Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie benötige, nicht, sondern formuliere sie um. Der Sachverständige räume auch ein, dass es an deutschen Hochschulen für "kleinere" Schwerpunktfächer, z. B. "Infektiologie" oder "Endokrinologie" durchaus erfolgreiche Modelle gebe, die die Vertretung des Faches in Lehre und Forschung aufbauend auf einer Konsiltätigkeit in Verbindung mit eigenständigen Hochschulambulanzen ermöglichten. Es überzeuge jedoch nicht, soweit der Sachverständige einen relevanten Unterschied zwischen Endokrinologie/Diabetologie (gewissermaßen nur "kleines Schwerpunktfach") und Gastroenterologie erkenne. Das Fach Gastroenterologie weise insoweit weder bezüglich Akuität, Schwere, Qualität oder Quantität betroffener Organsysteme relevante Unterschiede auf. Ebenfalls nicht überzeugend seien die aufgezählten Rahmenbedingungen, die nach Meinung des Sachverständigen für eine auf konsiliarischer Grundlage erfolgten Vertretung des Faches notwendig seien.

149

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 – 5 K 2635/11.GI – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

150

Der Vortrag der Beigeladenen zu 2. und 3. entspricht dem Vortrag des Beklagten. Die Beigeladenen zu 2. und 3. haben keinen Berufungsantrag gestellt.

151

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 – 5 K 2635/11.GI – zurückzuweisen.

152

Ferner beantragt sie,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2013 – 5 K 2635/11.GI – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, sie amtsangemessen zu beschäftigen und die mit Schreiben des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 geänderte Funktionsbeschreibung aufzuheben sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 11. August 2011 aufzuheben.

153

Zur Begründung trägt die Klägerin ergänzend bzw. vertiefend zu ihrem bisherigen Vortrag im gesamten Verfahren vor: Das Sachverständigengutachten vom 25. Juli 2024 in Verbindung mit den Erläuterungen vom 6. Januar 2025 ermögliche die richterliche Überzeugungsbildung. Die von den anderen Beteiligten erhobenen Einwände zögen die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens nicht in Zweifel. Anhaltspunkte, die auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen ließen, lägen nicht vor.

154

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 – beruhe auf einer Verletzung des § 144 Abs. 4 VwGO. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision zurückweisen müssen, weil sich das Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Februar 2021 aus anderen Gründen als richtig erwiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit bindender Wirkung festgestellt, dass die mit der Klage angegriffene geänderte Funktionsbeschreibung kein Verwaltungsakt sei. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 21. Februar 2021 beruhe aber vor allem auf der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts, dass die geänderte Funktionsbeschreibung von einer unzuständigen Stelle vorgenommen worden sei. Dieser festgestellte Zuständigkeitsmangel bestehe unabhängig davon, welchen Rechtscharakter der Änderung ihrer Funktionsbeschreibung beizumessen sei. Diesbezüglich sei "in Kommunikation mit dem 8. Senat abzuklären", ob dieser an seiner Rechtsprechung zur Einordnung des § 68 Abs. 1 HSchulG HE noch festhalte.

155

Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, aus dem Wesen der Funktionsbeschreibung folge nicht, dass sie grundsätzlich ein subjektives Recht an ihrem konkret-funktionellen Amt habe, sei rechtsfehlerhaft. Die Auslegung der Funktionsbeschreibung durch das Berufungsgericht sei nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht sei dennoch (auch an diese) rechtsfehlerhafte Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden.

156

Soweit das Bundesverwaltungsgericht betone, dass zum Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht zwingend eine Leitungsfunktion gehöre, verletze es erneut § 137 Abs. 2 VwGO.

157

Durch die Organisationsmaßnahme der Beigeladenen zu 1. und die hierauf beruhende Änderung der Funktionsbeschreibung sei die Struktur des ihr übertragenen Faches Gastroenterologie in der Weise geändert worden, dass ihr nur noch ein schmaler Bereich (Hepatologie) zur angemessenen Vertretung ihres Faches verblieben sei, sodass in den Kernbereich ihres konkret-funktionellen Amtes ohne ihr Einvernehmen eingegriffen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob dies Art. 5 Abs. 3 GG verletze.

158

Die Änderung der Funktionsbeschreibung erweise sich auch (allein) deshalb als rechtswidrig, weil durch die unmittelbar nach der Errichtung des ZIVE geänderte Funktionsbeschreibung die von Verfassungs wegen gebotene Einwirkungsmöglichkeit auf den Fachbereichsrat nicht möglich gewesen sei. Durch die vom Präsidenten der Beigeladenen zu 2. gewählte Vorgehensweise habe sie zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, einem kollegialen Selbstverwaltungsorgan der Hochschule ihre Sichtweise der Dinge darzustellen. In Hessen fehle es an einer Regelung zur Absicherung der grundrechtlichen Position eines klinisch tätigen Professors wie sie das nordrhein-westfälische Recht mit § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster i. d. F. vom 20. Dezember 2007 vorhalte. Eine Einvernehmensregelung wie in Land Nordrhein-Westfalen sei weder § 25a Abs. 4 UniKlinG noch dem HessHG zu entnehmen. Ihr Unterbleiben stelle einen Verstoß gegen das Untermaßgebot dar. Bei dieser Sachlage sei ein Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht erforderlich. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht bei Art. 5 Abs. 3 GG auf den verfahrensrechtlichen Aspekt abstelle, nämlich auf das Einfluss- und Teilhaberecht bei Organisationsentscheidungen des Klinikums, durch welche die Forschungstätigkeit beschnitten werde. Seien ihre Verfahrensrechte durch den Beigeladenen zu 3. und die Beigeladene zu 1. nicht beachtet worden, ergebe sich für den Dienstherrn die Pflicht, bei der Erarbeitung der Funktionsbeschreibung kompensatorisch tätig zu werden. Dazu gehöre ihre Anhörung vor Erlass der angegriffenen Funktionsbeschreibung, die Abwägung sämtlicher berücksichtigungsfähiger Belange und die Dokumentation.

159

Bevor beurteilt werden könne, ob ihre Funktionsbeschreibung in der Fassung von 2011 im Bereich der Krankenversorgung eine hinreichende Grundlage dafür biete, dass sie ihr Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie angemessen ausüben könne, müsse zunächst der Sachverhalt aufgeklärt werden.

160

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. begehren entsprechend ihrer Berufungsanträge und ihrem Vorbringen im erneuten Berufungsverfahren sinngemäß weiterhin die Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin. Die Klägerin sei amtsangemessen beschäftigt. Es bestehe auch sonst kein Grund für die Aufhebung der Funktionsbeschreibung. Insbesondere sei diese von der zuständigen Stelle erlassen worden.

161

Mit Beschluss vom 12. August 2025 hat der Senat – nach Anhörung der Beteiligten und unter Berücksichtigung der daraufhin eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten, auf die hier verwiesen wird – beim für das Hochschulrecht zuständigen 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angefragt, ob er an der Auffassung des früher für das Hochschulrecht zuständigen 8. Senats im Beschluss vom 13. Juli 1999 – 8 TG 2148/99 u. a. – festhält, wonach es sich bei der Denomination bzw. der Funktionsbeschreibung gem. § 85 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, bereinigt S. 559 - HSchulG HE 1998) um eine beamtenrechtliche Entscheidung handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12. August 2025 verwiesen. Der 7. Senat hat mit Beschluss vom 27. August 2025 – 7 F 1726/25 – mitgeteilt, nicht an der Auffassung des 8. Senats festzuhalten.

162

Die mündliche Verhandlung hat am 9. September 2025 stattgefunden.

163

Die Gerichtsakten dieses Verfahrens (16 Bände; z. T. parallel elektronisch), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Gießen zum Verfahren 5 L 856/11.GI (4 Bände) sowie die beigezogenen Behördenvorgänge (4 Heftstreifen und 1 Personalakte) sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

164

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet (A.). Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. bleiben hingegen ohne Erfolg (B.).

165

A. Die Berufung der Klägerin ist als Anschlussberufung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, weil im Hinblick auf die von der Klägerin verfolgten Begehren (I.) die Klage zulässig (II.) und begründet (III.) ist.

166

I. Die Klägerin begehrt mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nunmehr ausdrücklich, den Beklagten zu verurteilen, sie amtsangemessen zu beschäftigen und die mit Schreiben des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 27. April 2011 geänderte Funktionsbeschreibung (im Folgenden: Funktionsbeschreibung 2011) sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 aufzuheben.

167

Dieses Rechtsschutzgesuch stellt mit Blick auf die nunmehr ausdrücklich beantragte Verurteilung zur amtsangemessenen Beschäftigung keine Klageänderung dar. Das Begehren der Klägerin (vgl. § 88 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist im gesamten gerichtlichen Verfahren auf Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung als Hochschulprofessorin im Bereich der Krankenversorgung gerichtet gewesen, den sie durch die im Jahr 2011 vorgenommene Änderung der ihr am 19. Mai 2005 erteilten Funktionsbeschreibung (im Folgenden: Funktionsbeschreibung 2005) und deren Umsetzung beeinträchtigt sieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 107/15 –, juris Rn. 10 [bindend für den Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO]; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 27). Die beantragte Verurteilung des Beklagten zur Aufhebung der mit Schreiben vom 27. April 2011 geänderten Funktionsbeschreibung, in deren Folge sich die Klägerin in ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt sieht, korrespondiert mit diesem Begehren und stellt damit ebenfalls keine Klageänderung dar. Selbst bei Annahme einer Klageänderung, wäre diese allerdings sachdienlich (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO) und zudem hätten sich die Beteiligten auf sie rügelos eingelassen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 VwGO).

168

II. Die Klage ist mit sämtlichen Begehren zulässig.

169

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

170

Die begehrte Verurteilung zur Gewährleistung der amtsangemessenen Beschäftigung ist mit der Leistungsklage zu verfolgen. Für dieses Begehren ist das beklagte Land der richtige Beklagte, weil die Klägerin als Hochschullehrerin im Landesdienst steht (§ 66 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 14. Dezember 2021 – GVBl. S. 931 – HessHG 2021) und die Verpflichtung zur amtsangemessenen Beschäftigung den Dienstherrn auch im Rahmen der Zuweisung an eine private Einrichtung (§ 123a Abs. 2 Bundesrechtsrahmengesetz i. d. F. vom 21. Juni 2002 – BGBl. S. 2138 – BRRG –, § 25a Abs. 5 Satz 4 Gesetz für die hessischen Universitätskliniken i. d. F. vom 10. Oktober 2024 – GVBl. Nr. 56 – UniKlinG HE 2024) trifft. Für den Dienstherrn handelt der Präsident der Universität, der Dienstvorgesetzter des Personals der Hochschule ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 HessHG 2021), in Wahrnehmung seiner staatlichen Aufgabe in Personalangelegenheiten (§ 66 Abs. 1 Halbs. 2 HessHG 2021) (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 28, jedoch noch zum Hessischen Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 – GVBl. 2009 S. 666 – HSchulG HE 2010).

171

Die begehrte Verurteilung zur Aufhebung der Funktionsbeschreibung 2011 ist ebenfalls mit der Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 27). Die ausschließlich den Bereich der Krankenversorgung betreffende Änderung der der Klägerin im Jahr 2005 erteilten Funktionsbeschreibung im Jahr 2011 ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, weshalb eine Anfechtungsklage hiergegen unstatthaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 15 ff. für den Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO bindend u. a. ausgeführt:

"Die Annahme des Berufungsgerichts, die ausschließlich den Bereich der Krankenversorgung betreffende Änderung der der Klägerin im Jahr 2005 erteilten Funktionsbeschreibung sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren - mit der Folge, dass die Klage der Klägerin als Anfechtungsklage statthaft ist -, überspannt die Tragweite der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und verletzt deshalb Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

[…].

Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwaltungsaktqualität der Änderung der Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2005 betreffend die Aufgaben in der Krankenversorgung revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verkennt die Tragweite des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dadurch, dass es die der Klägerin im Jahr 2005 übertragenen Aufgaben in der Krankenversorgung uneingeschränkt den aus der Wissenschaftsfreiheit folgenden Maßgaben unterstellt, also im Bereich der Krankenversorgung nicht zwischen dem für Forschung und Lehre unerlässlichen Mindestbestand und dem darüberhinausgehenden Bereich unterscheidet."

172

Nach Auffassung des Senats ändert sich an dieser Einordnung der Änderung der Funktionsbeschreibung als Realakt auch dann nichts, wenn die der Klägerin durch die Funktionsbeschreibung 2011 übertragenen Aufgaben in der Krankenversorgung den für Forschung und Lehre – wie vorliegend – notwendigen Bereich unterschreiten und damit ein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 33 Abs. 5 GG (i. V. m. Art. 5 Abs. 3 GG) vorliegt. Für die Annahme eines Verwaltungsaktes ist es nicht ausreichend, dass die Maßnahme im Einzelfall Auswirkungen auf den (Außen-)Rechtskreis des Beamten hat. Die Außenwirkung muss vielmehr intendiert, das heißt ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt sein, regelnd in den (Außen-)Rechtskreis einzugreifen (so bereits Senatsurteil vom 21. Februar 2019 – 1 A 710/17 –, juris Rn. 95; ferner von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 67. Edition, Stand: 1. April 2025, § 35 VwVfG Rn. 35). Andernfalls entschiede sich erst nach eingehender Prüfung der Maßnahme – hier: ob durch die Änderung der Funktionsbeschreibung die Aufgaben in der Krankenversorgung für den für Forschung und Lehre notwendigen Bereich weiterhin gewährleisten –, welche Klageart statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 – 2 C 20/94 –, juris Rn. 15). Ein intendierter Eingriff in die Rechte der Klägerin durch die Änderung der Funktionsbeschreibung liegt nicht vor. Der Beklagte wollte mit der Änderung der Funktionsbeschreibung, die allein die Aufgaben der Klägerin in der Krankenversorgung betreffen, diese an die veränderten Versorgungsstrukturen der Beigeladenen zu 1. anpassen. Ein intendierter Eingriff in ihre Rechte, hier Forschung und Lehre sowie auf amtsangemessene Beschäftigung, war damit nicht verbunden. Ebenfalls ist der Beklagte – vertreten durch den Präsidenten bzw. die Präsidentin der Universität – für die Aufhebung der Funktionsbeschreibung 2011 zuständig, weil er diese für das Land erlassen hat (vgl. bereits Senatsurteil vom 21. Februar 2019 – 1 A 710/17 –, juris Rn. 111 ff.).

173

Hinsichtlich der gleichfalls begehrten Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2011 ist die Anfechtungsklage statthaft, weil es sich um einen Verwaltungsakt handelt.

174

III. Die Klage ist mit sämtlichen Begehren begründet.

175

Der Beklagte ist zur amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin (1.) und der Aufhebung der Funktionsbeschreibung 2011 (2.) zu verurteilen. Der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 wird aufgehoben (3.).

176

1. Der Beklagte ist zur amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin – hier durch Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. – zu verurteilen, weil die Klägerin derzeit – unter Geltung der Funktionsbeschreibung 2011 – nicht amtsangemessen im Bereich der Krankenversorgung beschäftigt ist und die Verpflichtung zur amtsangemessenen Beschäftigung den Dienstherrn auch im Rahmen der Zuweisung an eine private Einrichtung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 28 [nicht bindend]. Der Klägerin steht nach Überzeugung des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein hinreichendes Anschauungs- und Betätigungsmaterial im Bereich der Krankenversorgung zur Verfügung, dass es ihr erlaubt, ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten. Dies verletzt ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung im Bereich der Krankenversorgung. Der Beklagte muss daher mit den ihm zustehenden Befugnissen auf eine amtsangemessene Beschäftigung der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung hinwirken.

177

a) Dem Hochschullehrer steht im Grundsatz nur ein auf sein Statusamt bezogener Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu, der von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt ist. Der Beamte hat einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs". Soweit beamtete Hochschullehrer Kranke in Universitätskliniken behandeln, sind sie nicht in erster Linie akademische Forscher und Lehrer, sondern beamtete Ärzte, die neben anderen Ärzten in die ärztliche Krankenhausorganisation eingegliedert sind und dort die Behandlung der Patienten sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 18 [bindend für den Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO]). Dementsprechend können sie grundsätzlich nur verlangen, dass ihnen Funktionsämter – zum einen ein abstrakt-funktionelles und zum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten – übertragen wird, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Zum Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gehört ein Anspruch auf einen bestimmten Aufgabenkreis innerhalb des statusgemäßen Aufgabenspektrums, nicht aber auf hierin nicht zwingend angelegte Leitungsfunktionen (zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 24 [bindend für den Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO]).

178

Im Fachbereich Humanmedizin verlangt die Verflechtung von Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung zusätzlich, dass die Aufgaben in der Krankenversorgung, die einem Hochschullehrer übertragen werden, diesem auch hinreichendes Anschauungs- und Betätigungsmaterial bieten, das es ihm erlaubt, seine Rechte in Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angemessen wahrzunehmen.

179

In der täglichen Praxis lässt sich nämlich kein scharfer Trennungsstrich zwischen der wissenschaftlichen Tätigkeit eines medizinischen Hochschullehrers in Forschung und Lehre einerseits und seiner Arbeit in der Krankenbehandlung an seiner Klinik andererseits ziehen. Die Krankenversorgung ist der Universität gerade deshalb als zusätzliche Aufgabe übertragen, weil sie in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft steht. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich, sowohl auf diagnostischem wie auf therapeutischem Gebiet; akademische Lehre in der Medizin lässt sich ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen. In der täglichen Praxis des medizinischen Hochschullehrers werden sich daher seine wissenschaftlichen Aufgaben und seine Aufgaben in der Krankenversorgung oft vermischen. Aus dieser Verflechtung folgt, dass das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Wissenschaftsfreiheit auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenbehandlung und -versorgung nicht gänzlich ausgeklammert werden darf. Dies verlangt, dass Aufgaben in der Krankenversorgung, die einem Hochschullehrer übertragen werden, diesem hinreichendes Anschauungs- und Betätigungsmaterial bieten, das es ihm erlaubt, seine Rechte in Forschung und Lehre angemessen wahrzunehmen. Hierzu gehört ein für die angemessene Vertretung des Fachs in Forschung und Lehre – in quantitativer wie qualitativer Hinsicht – hinreichendes Maß an ärztlicher Tätigkeit in Diagnostik und Therapie, einschließlich der Befugnis zur Sichtung und Auswertung klinischer Daten. Dies betrifft zunächst die Art der übertragenen Aufgaben, d. h. die Aufgabenwahrnehmung in der die Professur betreffenden medizinischen Fachrichtung – hier: Innere Medizin – und innerhalb der Fachrichtung in der jeweiligen Fachspezialisierung – hier: Gastroenterologie. Dasselbe gilt für das Spektrum der Aufgaben, d. h. die Bandbreite der Aufgaben des jeweiligen Arbeitsgebiets der medizinischen Fachrichtung. Relevante Gesichtspunkte sind etwa eine hinreichende Patientenzahl, eine hinreichende Anzahl von selbst vorzunehmenden Untersuchungen, der Zugang zu Patientendaten und der Zugang zu Patienten am Krankenbett, um diese für eine Aufnahme in den Forschungs- und Lehrbereich zu werben. Hingegen gehören Leitungsfunktionen von vornherein nicht zu diesem notwendigen Bereich; Forschung und Lehre im Sinne des oben beschriebenen grundrechtlich geschützten Gewährleistungsgehalts sind – jedenfalls grundsätzlich – unabhängig von der hierarchischen Einordnung des Hochschullehrers in die Organisation der Krankenversorgung möglich (zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 22 f. [bindend für den Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO]).

180

b) Unter Geltung der Funktionsbeschreibung 2011 ist die Klägerin – wie im Beweisbeschluss vom 14. Mai 2024 dargestellt – wie folgt an der Krankenversorgung beteiligt:

"Die Funktionsbeschreibung 2011 knüpft an die Funktionsbeschreibung 2005 an und modifiziert diese. Zur Ermittlung der Funktionsbeschreibung 2011 darf nicht allein das Schreiben vom 27. April 2011 herangezogen werden, sondern es ist das darin erwähnte,Strukturpapier‘ vom 7. März 2011 zu berücksichtigen. Im Schreiben vom 27. April 2011 wird ausdrücklich herausgestellt, dass die Änderung des klinischen Aufgabengebiets so erfolgt, dass sie der Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie / Gasteroenterologie / Viszeralmedizin entspricht.

Dies vorangestellt gilt Folgendes:

Die Professur der Klägerin bleibt eingebunden in die Medizinische Klinik und Poliklinik II. Eine Anbindung an die Medizinische Klinik und Poliklinik III ist entfallen.

Als Leiterin des Schwerpunktes,Hepatologie/Gastroenterologie‘ obliegt der Klägerin die Leitung von zwei Ambulanzen (Ambulanz für akute und chronische Lebererkrankungen und allgemeine gastroenterologische Ambulanz) sowie die Leitung des Funktionsbereiches,Abdomensonographie‘.

Ein gastroenterologischer Bettenbereich ist nicht (mehr) vorgesehen. Die Klägerin kann bei gastroenterologischen (stationären) Patienten konsiliarisch hinzugezogen werden. Die ärztliche Letztverantwortung bei stationären Patienten liegt bei dem Ärztlichen Direktor der Klinik, in dessen Bereich der Patient untergebracht ist.

Endoskopische Untersuchungen und Behandlungen werden grundsätzlich durch die ZIVE und das dortige Personal – unter Leitung der Leiter der ZIVE; nicht von der Klägerin – durchgeführt. Der Aufgabenbereich der ZIVE umfasst:

· Durchführung aller diagnostischen und interventionellen endoskopischen Eingriffe bei Patienten mit gastroenterologischen/viszeralmedizinischen Erkrankungen,

· Einführung und Weiterentwicklung innovativer Endoskopietechniken bei diesem Patientenkollektiv,

· Führung einer Ambulanz für interventionelle Gastroenterologie sowie Viszeralmedizin,

· Konsiliarische Betreuung von Patienten aus allen Bereichen des Universitätsklinikums im Hinblick auf diagnostische und interventionelle endoskopische Eingriffe im Bereich der Gastroenterologie und Viszeralmedizin,

· Aufrechterhaltung eines gastroenterologischen-viszeralmedizinischen Endoskopiedienstes (24 Stunden/Tag; 7 Tage/Woche).

Der ZIVE ist – nach den Vorgaben – kein stationärer Bereich direkt zugeordnet.

Endoskopien werden jedoch (weiterhin) unter,Leitung und Fachaufsicht‘ der Klägerin durchgeführt, wenn diese für Patienten durchgeführt werden, die in den Ambulanzen der Klägerin oder dem Funktionsbereich Abdomensonographie in Behandlung sind, und es sich um solche (stationären) Patienten handelt, deren konsiliarische Betreuung die Klägerin übernommen hat. Die Klägerin kann mit Blick auf diese Patienten auch selbst endoskopische Eingriffe durchführen. Der organisatorische Ablauf muss mit den internistisch-chirurgischen Leitern der ZIVE abgesprochen werden.

Ärztliches und pflegerisches Personal wird nach klinischen Notwendigkeiten zum einen der ZIVE und zum anderen dem Schwerpunkt Hepatologie/Gastroenterologie zugewiesen. Die Entscheidung obliegt der Geschäftsführung und ist jederzeit von ihr veränderbar."

181

In Umsetzung der Funktionsbeschreibung 2011 ist die Klägerin – wie im Beweisbeschluss vom 14. Mai 2024, der auch die Situation vor der Änderung der Funktionsbeschreibung in den Blick nimmt, dargestellt – in die Krankenversorgung eingebunden:

"aa) Ambulanter Bereich:

Im Jahr 2010 gab es verschiedene (Spezial-)Ambulanzen für Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen. Mit der Inbetriebnahme des Neubaus im Jahr 2011 gab es – und so auch im Jahr 2015 und Jahr 2022 – nur eine gastroenterologische Ambulanz und eine viszeralmedizinische Ambulanz (ZIVE).

Die fachaufsichtliche Leitung über das Fach Gastroenterologie hatte und hat die Klägerin inne. Auch die gastroenterologische Ambulanz ist der Klägerin zur fachaufsichtlichen Leitung zugeordnet. Die Leitung der Ambulanzen, verstanden als disziplinarrechtliche Leitungsfunktion und Befugnis, Personal zuzuweisen, war und ist den jeweiligen Klinikdirektoren zugeordnet. Soweit es die,ZIVE‘ betrifft, handelt es sich um ein interdisziplinäres Projekt, weshalb dieses unter der Leitung von mehreren – hier drei – Klinikdirektoren stand und weiterhin steht.

Im Jahr 2010 wurden in den o. g. (Spezial-)Ambulanzen insgesamt 3755 Behandlungen im Zusammenhang mit gastroenterologischen Erkrankungsbildern durchgeführt. Im Jahr 2015 entfielen auf die gastroenterologische Ambulanz 1043 Behandlungen und im Jahr 2022 1061 Behandlungen von Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungsbildern. In der ZIVE Ambulanz wurden im Jahr 2015 3273 Behandlungen und im Jahr 2022 2839 Behandlungen im Zusammenhang mit gastroenterologischen Erkrankungsbildern durchgeführt.

Im Jahr 2010 waren in den o. g. (Spezial-)Ambulanzen zwischen 7 und 10 Ärzte (die Zahlen der Beteiligten differieren hier) und ca. 10 Personen im Bereich des nichtärztlichen Personals tätig. Im Jahr 2015 waren in der gastroenterologischen Ambulanz die Klägerin selbst (= 1 Ärztin), eine Sekretärin mit 0,8 der normalen Arbeitskraft tätig und – was zwischen den Beteiligten im Streit steht – ein rotierender Weiterbildungsassistent (0,2 Arzt) tätig. 2022 waren in der gastroenterologischen Ambulanz der Klägerin diese selbst (= 1 Ärztin) sowie eine Sekretärin mit 0,7 der normalen Arbeitskraft tätig. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit in der Krankenversorgung als Professorin noch Lehr- und Forschungsaufgaben wahrzunehmen hat.

Die Beteiligten streiten darüber, was die fachaufsichtliche Leitung kennzeichnet bzw. welche Kompetenzen damit verbunden sind. Da in der gastroenterologischen Ambulanz jedenfalls derzeit nur eine Ärztin, nämlich die Klägerin, tätig ist, stellt sich die Frage nicht, welche Kompetenzen die Klägerin gegenüber den in,ihrer‘ Ambulanz tätigen Ärzten hat, soweit man den Kernbereich der Ambulanz (unter Ausklammerung der weiteren Funktionsbereiche) betrachtet.

Die Sprechzeiten der gastroenterologischen Ambulanz werden von der Klägerin festgelegt. In den Jahren 2015 und 2022 war die gastroenterologische Ambulanz von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und nach Vereinbarung geöffnet.

Im Jahr 2010 wurde die Klägerin aufgrund der damaligen Organisationsstruktur (etwa im Rahmen täglicher Frühbesprechungen) initiativ über eine erhebliche Zahl der Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen informiert. In den Jahren 2015 und 2022 fand eine aktive Information der Klägerin über Patienten mit gastroenterologischer Erkrankung bzw. Haupterkrankung regelmäßig nicht statt. Anders war dies bei Patienten, zu deren konsiliarischer Betreuung die Klägerin hinzugezogen wurde. Abhängig vom Einzelfall kam es vor, dass der entsprechende Arzt/Stationsarzt die Klägerin informierte, wenn es sich um Patienten handelte, die schon einmal in der Betreuung der Klägerin waren.

Seit dem 20. Februar 2024 erhält die Klägerin täglich sog. Rasterpläne der ZIVE-Untersuchungen zur Verfügung gestellt, welche die Klägerin für unbrauchbar erachtet, um sich damit einen Überblick über die Patienten der ZIVE verschaffen zu können. Ein Muster findet sich auf Bl. 2556 ff. d. GA bzw. Bl. 1629 ff. d. elektronischen GA.

Über das Patientenerfassungssystem (MEONA) ist es der Klägerin grundsätzlich möglich, in die elektronischen Patientenakten der ZIVE Patienten – soweit diese ihr namentlich bekannt sind – Einsicht zu nehmen. Für Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen stehen dieser Möglichkeit keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Eine Suche nach (Verdachts-)Diagnosen kann die Klägerin nicht durchführen, auch wenn dies technisch grundsätzlich möglich wäre.

Anders als in der Funktionsbeschreibung 2011 angegeben, ist die Klägerin seit 2013/14 nicht mehr mit der,Leitung des Funktionsbereiches Abdomensonographie‘ betraut. Hintergrund sollen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Zuteilung von Assistenzärzten, die Aufgabenerfüllung in Bezug auf die Weiterbildungsassistenten und die zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin gewesen sein. Da dieser Hintergrund allerdings zwischen den Beteiligten streitig ist, soll der Gutachter ihn seinem Gutachten nicht zugrunde legen.

bb) Stationärer Bereich:

Ob es vor der Änderung der Funktionsbeschreibung im Jahr 2011 einen eigenen Bettenbereich für Patienten mit führenden gastroenterologischen Erkrankungsbildern in der Medizinischen Klinik und Poliklinik II sowie Medizinischen Klinik und Poliklinik III gab, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Im Jahr 2015 / 2022 wurde eine Vielzahl von Patienten mit gastroenterologischen Krankheitsbildern auf der sog. ZIVE Station behandelt, welche von Anfang an nicht unter Leitung – auch nicht fachaufsichtlichen Leitung – der Klägerin stand. Hierbei handelte und handelt es sich häufig um Patienten mit einem endoskopischen Schwerpunkt. Aber auch viszeralchirurgische Patienten wurden und werden hier behandelt. In der ZIVE Station waren 2015 und 2022 jeweils 2 Ärzte tätig.

In den medizinischen Kliniken und Polikliniken, die die Versorgung von Patienten mit gastroenterologischen Erkrankungen übernommen haben, wurden mit gastroenterologischen Hauptdiagnosen in den Jahren 2010, 2015 und 2022 jeweils ca. 650 Patienten behandelt. Im Jahr 2015 wurden von diesen Patienten ca. 314 Patienten in der Medizinische Klinik IV und V behandelt, was auch die ZIVE Station umfasst. Für das Jahr 2022 sind die diesbezüglichen Zahlen aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen nicht aussagekräftig.

Der Klägerin waren in den Jahren 2015 / 2022 keine Ärzte für die Versorgung stationär-gastroenterologischer Patienten,zugeordnet‘.

2010 wurde die Klägerin – nach ihrem Bekunden – in eine große Anzahl der stationären Behandlungsfälle eingebunden, jedenfalls aber hierüber informiert. Der Zugang zu stationären Patienten war der Klägerin jederzeit möglich. Ihre Einbindung erfolgte etwa durch Visiten, morgendliche Besprechungen und auch wöchentliche Besprechungen. Eine Einbindung der Klägerin in den Jahren 2015 und 2022 erfolgte nur, wenn es sich um Patienten handelte, welche die Klägerin persönlich angemeldet hatte bzw. die aus ihrer gastroenterologischen Ambulanz stammten. Gleiches gilt, wenn sie konsiliarisch hinzugezogen wurde. Die unangekündigte Durchführung von Visiten wurde der Klägerin für einen Teil der Kliniken untersagt. Die Möglichkeit sich im Rahmen kollegialer Gespräche und Konsilien über stationäre Patienten zu informieren, besteht immer noch. Über die Gründe für die reduzierte Einbeziehung der Klägerin, sei es hinsichtlich der Beschränkung von Visiten oder Ähnlichem, besteht zwischen den Beteiligten Streit.

Bezüglich der übermittelten Rasterpläne und die Einsicht in die elektronische Patientenakte wird auf die Ausführungen für den ambulanten Bereich verwiesen.

cc) Endoskopische Untersuchungen / Behandlungen

In der,ZIVE Endoskopie‘ wurden im Jahr 2015 ca. 4.500 und im Jahr 2022 ca. 5.560 gastroenterologische Untersuchungen durchgeführt. Hiervon hat die Klägerin im Jahr 2015 ca. 235 bis 500 und im Jahr 2022 ca. 255 bis 500 endoskopische Untersuchungen selbst durchgeführt. Im Jahr 2015 und im Jahr 2022 fanden keine Endoskopien in Anwesenheit der Klägerin statt, mit Ausnahme derjenigen, welche sie selbst durchführte.

In der,ZIVE Endoskopie‘ waren 2015 4,25 Ärzte und 1,25 Personen des Funktionsdienstes (FD) und 2022 4,20 Ärzte und 1,25 FD tätig. Hinzu kommen im Jahr 2015 9,58 Vollzeitäquivalente (VZÄ) und im Jahr 2022 ca. 9,77 VZÄ Pflegekräfte.

Für die Durchführung der Untersuchungen in der,ZIVE Endoskopie‘ sind der Klägerin grundsätzlich die Untersuchungsslots (dienstags und donnerstags von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr) zugewiesen. Hierfür trägt die Sekretärin der Klägerin die Untersuchung in den Kalender ein und belegt damit die vorgesehenen Zeitslots. Die Klägerin gibt zudem an, dass es auch möglich ist, für Akutpatienten außerhalb dieser Zeitslots entsprechende Untersuchungszeiträume eingeräumt zu bekommen. Bei darüberhinausgehenden Untersuchungen, jenseits von Akutpatienten, gestalteten sich die Terminabsprachen als sehr schwierig. Die Beigeladene zu 1. weist aber darauf hin, dass in Abhängigkeit von Notwendigkeiten auch andere Zeitslots festgelegt werden können.

Der Klägerin wurden die durch das Personal der,ZIVE‘ oder durch andere Benutzer erhobenen Befunde nicht aktiv zur Verfügung gestellt. Auf die seit 20. Februar 2024 übermittelten Rasterpläne wird verwiesen."

182

Dem ist hinzuzufügen, dass die Rasterpläne der Klägerin nunmehr auch per Fax zur Verfügung gestellt werden.

183

c) Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts sowie der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Sachverständigengutachten vom 25. Juli 2024 sowie dessen schriftlichen Erläuterungen vom 6. Januar 2025 und Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung gelangt der Senat im Rahmen einer Gesamtschau der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung, dass die Klägerin nicht derart an der Krankenversorgung beteiligt ist, dass ihr ein hinreichendes Betätigungsmaterial im Bereich der Krankenversorgung zur Verfügung steht, das es ihr erlaubt, ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten.

184

aa) Der Senat berücksichtigt bei seiner Würdigung nicht das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. M. vom 6. Januar 2022. Die Gründe hierfür hat der Senat im Beweisbeschluss vom 14. Mai 2024 dargelegt, an denen der Senat uneingeschränkt festhält.

185

bb) Der Senat ist trotz der geäußerten Bedenken betreffend die Voreingenommenheit des Sachverständigen Prof. Dr. B. berechtigt, dessen Ausführungen zu verwerten (1). Die geäußerten Bedenken schmälern die Überzeugungskraft dessen Ausführungen nicht (2).

186

(1) Der Verwertung des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. B. vom 25. Juli 2024 einschließlich dessen schriftlicher wie mündlicher Erläuterungen steht § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 98 VwGO i. V. m. § 406 ZPO nicht entgegen.

187

Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist hierfür ein Ablehnungsantrag zu stellen. Die (mögliche) Befangenheit wird nicht von Amts wegen berücksichtigt (vgl. Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 406 ZPO Rn. 22). Der Ablehnungsantrag ist Prozesshandlung und steht als solche auch den Beigeladenen zu (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 66 VwGO Rn. 3). Ist ein Ablehnungsantrag gestellt, ist über diesen (vor Ergehen der Endentscheidung) durch Beschluss zu entscheiden (vgl. § 406 Abs. 4 ZPO). Bis zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch verbietet sich eine Endentscheidung unter Verwertung des Sachverständigengutachtens (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 98 VwGO Rn. 177 m. w. N.).

188

Gemessen daran war der Senat berechtigt, das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. B. vom 25. Juli 2024 einschließlich der schriftlichen und mündlichen Erläuterungen im Endurteil zu verwerten, weil keiner der Beteiligten einen Ablehnungsantrag gestellt hat, über den vorab zu entscheiden gewesen wäre.

189

(a) Die Beigeladene zu 1. hat im Vorfeld der Sachverständigenbestellung durch Beschluss vom 14. Mai 2024 bereits mit Schriftsätzen vom 4. März 2024 und 25. März 2024 Einwände gegen den später ernannten Sachverständigen vorgetragen. Ein Ablehnungsantrag ist hiermit aber nicht verbunden gewesen. Die Ablehnung eines Sachverständigen kann frühestens nach Ernennung des Sachverständigen – hier durch Beschluss vom 14. Mai 2024 – erfolgen. Wird ein Ablehnungsgesuch vor diesem Zeitpunkt angebracht, ist sie als Bitte, diesen Sachverständigen nicht zu ernennen, zu behandeln und muss nicht förmlich gem. § 406 ZPO beschieden werden (vgl. Zimmermann, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 406 ZPO Rn. 9).

190

Nach der Ernennung des Sachverständigen durch Beschluss vom 14. Mai 2024 und Übermittlung des Gutachtens vom 25. Juli 2024 hat die Beigeladene zu 1. z. T. wiederholend, z. T. anknüpfend an die Ausführungen des Sachverständigen in dem Sachverständigengutachten inkl. der schriftlichen Erläuterungen Gründe für die aus ihrer Sicht bestehende Voreingenommenheit des Gutachters vorgetragen.

191

Einen ausdrücklichen Ablehnungsantrag hat die Beigeladene zu 1. nicht gestellt.

192

Dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1. ist ein Ablehnungsantrag auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen.

193

Das Gericht ist gehalten, im Wege der Auslegung zu ermitteln, welchen wahren Erklärungsinhalt Erklärungen der Beteiligten haben (vgl. Vossler, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 56. Edition, Stand: 1. März 2025, § 44 ZPO Rn. 8). Dabei hat das Gericht sämtliche Umstände zu würdigen. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind auch die in § 406 Abs. 2 ZPO normierten Fristenregelungen zu berücksichtigen. Diese verlangen es, dass – jedenfalls – prozesserfahrene Beteiligte ein ohnehin gefordertes Ablehnungsgesuch in der gebotenen Deutlichkeit anbringen. Andernfalls würde der mit den genannten Fristen verfolgte Zweck verfehlt. Es soll zeitnah Klarheit darüber bestehen, ob der Sachverständige abgelehnt wird oder nicht. Ziel ist es, nicht erst das Ergebnis des Gutachtens abwarten zu können, um sich dann nachträglich darauf zu berufen, frühere kritische Äußerungen über den Sachverständigen seien als Ablehnungsantrag zu werten.

194

Ausgehend hiervon ergibt auch eine Auslegung der Erklärungen der Beigeladenen zu 1. kein Ablehnungsgesuch. Die von der Beigeladenen zu 1. gegen den Sachverständigen erhobenen Einwände zielen bei verständiger Würdigung allein darauf ab, die Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen (hierzu etwa Zimmermann, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 406 ZPO Rn. 20; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 406 ZPO Rn. 16).

195

Für ein solches Verständnis streitet etwa, dass die Beigeladene zu 1. u. a. ausführt, dass das Verhalten "der Glaubwürdigkeit des Gutachtens […] die Grundlage" entzieht. Die Auslegung des Senats wird ferner dadurch gestützt, dass die Beigeladene zu 1. auch nach der mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 angeordneten schriftlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens nicht mit dem Einwand interveniert hat, dass über ihr Ablehnungsgesuch noch nicht entschieden worden sei bzw. dies zum Anlass genommen hat, nunmehr ein ausdrückliches Ablehnungsgesuch zu stellen, weil sie davon ausgehen musste, dass das Gericht ihr bisheriges diesbezügliches Vorbringen nicht als solches wertete. In Reaktion auf die schriftlichen Erläuterungen vom 6. Januar 2025 hat die Beigeladene zu 1. sich zu einer möglichen "Befangenheit" verhalten und u. a. ausgeführt, dass die Erläuterungen des Sachverständigen nichts "an der konkreten Besorgnis der Befangenheit" änderten. Ein Befangenheitsantrag war hiermit indes nicht verbunden. Selbst nachdem der Senat den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung geladen und damit eindeutig zu verstehen gegeben hat, sein Gutachten verwerten zu wollen, blieb eine Reaktion von Seiten der Beigeladenen zu 1. aus. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. September 2025 hat die Beigeladene zu 1. ihre Bedenken weder ausdrücklich noch sinngemäß zum Gegenstand der Erörterung gemacht. Darüber hinaus hätte die Beigeladene zu 1. eine unterbliebene Bescheidung eines von ihr gestellten Ablehnungsantrags spätestens in der mündlichen Verhandlung rügen müssen.

196

(b) Der Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. haben ebenfalls keinen Befangenheitsantrag gestellt.

197

Ein ausdrücklicher Ablehnungsantrag wurde nicht gestellt. Diese Beteiligten haben allein vor der Bestellung des Sachverständigen auf die wissenschaftlichen Verflechtungen zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen hingewiesen, diesen Vorwurf dann aber nach Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht mehr wiederholt.

198

(2) Die vom Beklagten und den Beigeladenen geäußerten Bedenken mit Blick auf Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen schränken auch die Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens nicht ein.

199

Wird ein Ablehnungsantrag – wie hier – nicht gestellt, können die geltend gemachten Umstände gegen die Überzeugungskraft des Gutachtens sprechen. Sie sind daher bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (hierzu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZB 280/15 –, juris Rn. 41 ff.; Zimmermann, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 406 ZPO Rn. 20; Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 406 ZPO Rn. 16; Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 406 ZPO Rn. 18).

200

Die von dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1. bis 3. vorgebrachten Umstände, sind indes nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen und damit die Überzeugungskraft des Gutachtens zu schmälern.

201

Nach § 98 VwGO i. V. m. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Wegen einer hier allein in Betracht kommenden Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Voraussetzung ist nicht, dass der Sachverständige tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 9 A 2/18 –, juris Rn. 5). Andererseits ist die nur subjektive Besorgnis aber auch nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 9 A 2/18 –, juris Rn. 5). Erforderlich ist vielmehr, dass vom Standpunkt des Beteiligten aus gesehen, hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 – 1 BvR 460/72 –, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 9 A 2/18 –, juris Rn. 5). Entscheidend ist eine Gesamtschau der maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – XI ZB 25/23 –, juris Rn. 17). Dieser Maßstab ist der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit zugrunde zu legen und nicht – wie wohl die Klägerin und der Sachverständige meinen – die Befangenheitskriterien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).

202

Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt ausgehend hiervon zunächst nicht – wie die Beigeladene zu 1. meint – die "zu erwartende kollegiale Solidarität eines fachgleichen Gutachters".

203

Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige dem Gutachtenauftrag nicht unparteilich nachkommt, allein weil er dasselbe Fach wie die Klägerin vertritt und ebenfalls als Hochschulprofessor an einer Universitätsklinik tätig ist, bestehen nicht. Es ist nicht in berechtigter Weise davon auszugehen, dass der Sachverständige die gebotene Sachlichkeit nicht wahrt, weil der Gutachtenauftrag das Fach betrifft, welches er vertritt. Grundsätzlich ist von der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen auszugehen. Es wird von ihm erwartet, dass er im Verfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und den Auftrag ohne Rücksicht auf seine eigene Person durchführt. Der bloße Hinweis auf die "kollegiale Solidarität" kann daher die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. So kann auch in einem Arzthaftungsprozess die Besorgnis der Befangenheit nicht berechtigt allein daraus hergeleitet werden, dass der Sachverständige – wie der verklagte Arzt – selbst Arzt ist.

204

Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb berechtigt, weil der Sachverständige mit der Klägerin "gemeinsam häufig publiziert" habe, u. a. im "Fachbuch,Mikrobiom - Wissenschaft und Perspektiven‘".

205

Die berufliche Bekanntschaft bzw. geschäftliche oder enge fachliche Beziehungen sowie ein notwendig beruflich bedingter wissenschaftlicher Erfahrungsaustausch zwischen einem medizinischen Sachverständigen und einem Beteiligten vermögen allein die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Ebenso wenig genügt eine persönliche Bekanntschaft. Denn nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachtenauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeitet (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Juni 2023 – 4 W 316/23 –, juris Rn. 7). Entscheidend ist letztlich der Grad der Nähe der Beziehung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 4 W 782/23 –, juris Rn. 8).

206

Gemessen hieran trägt der Beitrag der Klägerin in dem u. a. vom Sachverständigen herausgegebenen Buch "Mikrobiom" die Besorgnis der Befangenheit nicht. Die Klägerin war eine von 29 Mitautoren des Werks und hat lediglich ein Kapitel beigetragen, was gegen eine hieraus resultierende enge Beziehung zum Sachverständigen spricht.

207

Soweit die Beigeladene zu 1. ergänzend auf "häufige" Publikationen verweist, bleibt im Unklaren, um welche Publikationen es sich dabei handeln soll. Zudem gilt das einleitend Gesagte. Rein fachliche Beziehungen, sei es auch durch eine Co-Autorenschaft, genügen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit anzunehmen.

208

Die Beigeladene zu 1. wendet weiter gegen die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ein, dass dieser in seinem Gutachten vom 25. Juli 2024 "einleitend [angegeben habe], dass ihm die Klägerin seit mehreren Jahren persönlich bekannt ist, private oder berufliche Beziehungen jedoch nicht bestehen würden". Auch bestünden keine gemeinsamen "wissenschaftliche[n] Publikationen". Tatsächlich bestünden – so die Beigeladene zu 1. – "jedoch gravierende Beziehungen", die für die Beurteilung des Grades der privaten oder beruflichen Beziehungen von Bedeutung seien, insbesondere auch deshalb, weil der Sachverständige diese verschweige. Er verschweige, dass er die Arbeitsgruppe 2 ("Klinisches Bild") bei der S2k-Konsensuskonferenz der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen (DGVS) gemeinsam mit der Deutschen Zöliakie-Gesellschaft (DZG) zur Zöliakie, Weizenallergie und Weizensensitivität zusammen mit der Klägerin geleitet habe, deren Ergebnisse 2014 veröffentlicht worden seien. Aus der Beschreibung der Arbeitsweise der Arbeitsgruppenleiter werde ersichtlich, dass die gemeinsame Leitung der Arbeitsgruppe notwendigerweise zu einem umfangreichen zeitlichen und intensiven inhaltlichen Austausch zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen geführt haben müsse. Es gebe – entgegen der Aussage des Sachverständigen – auch gemeinsame wissenschaftliche Publikationen. Er verschweige des Weiteren die Autorenschaft von ihm und der Klägerin für das Weissbuch Gastroenterologische Erkrankungen 2018/19, Gegenwart und Zukunft der Versorgung von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, der Leber und der Bauchspeicheldrüse in Deutschland. Ebenfalls werde vom Sachverständigen nicht erwähnt, dass er zusammen mit der Klägerin jeweils seit 2017 Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates der Mitteldeutschen Gesellschaft für Gastroenterologie sei.

209

Die Besorgnis der Befangenheit wird nicht dadurch begründet, dass der Sachverständige gewisse Veröffentlichungen und Begegnungsorte mit der Klägerin nicht angegeben hat. Ob das Verschweigen oder Negieren eines Näheverhältnisses – sollte es überhaupt vorliegen – die Besorgnis der Befangenheit hervorruft, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – XI ZB 25/23 –, juris Rn. 21). Dass die Aussage im Sachverständigengutachten vom 25. Juli 2024, es bestünden keine "[g]emeinsamen wissenschaftliche[n] Publikationen", nicht dahin zu verstehen ist, dass der Sachverständige niemals gemeinsam mit der Klägerin in einem Werk veröffentlicht habe, ergibt sich bereits aus seinen nachfolgenden Ausführungen. Darin verweist er unter anderem auf das von ihm mitherausgegebene Werk "Mikrobiom" sowie auf das "Handbuch zum Thema,Leitsymptome Diarrhoe‘". Soweit der Sachverständige daneben die Zusammenarbeit im Rahmen der S2k-Konsensuskonferenz unerwähnt gelassen hat, hat er dies nachvollziehbar damit begründet, dass er sich an den "Hinweise zu Fragen der Befangenheit der Deutschen Forschungsgemeinschaft" orientiert habe, wonach eine "wissenschaftliche Kooperationen innerhalb der letzten drei Jahre, z. B. gemeinsame Publikationen, als Grund für eine Befangenheit angegeben" sei. Eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Publikation erfülle diese Anforderungen nicht. Für das Weissbuch und die gemeinsame Arbeit im Wissenschaftlichen Beirat gelte nichts anderes. Vor diesem Hintergrund kann aus den unterlassenen Angaben nicht geschlossen werden, der Sachverständige habe seine Beziehung zur Klägerin bewusst verschleiern wollen.

210

Soweit die Beigeladene zu 1. Anhaltspunkte für die Voreingenommenheit daraus ableiten will, dass – unabhängig vom Verschweigen dieser beruflichen Kontakte – bereits die dadurch belegten beruflichen Kontakte Zweifel an der Unvoreingenommenheit aufkommen lassen, folgt der Senat dieser Sichtweise nicht.

211

Die gemeinsame Tätigkeit des Sachverständigen und der Klägerin im Rahmen der S2k-Konsensuskonferenz, die gemeinsame Autorenschaft im Weissbuch Gastroenterologische Erkrankungen 2018/19 und die seit 2017 bestehende gemeinsame Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat der Mitteldeutschen Gesellschaft für Gastroenterologie begründen für sich genommen als reine berufliche, gelegentliche Kontakte nicht die Besorgnis der Befangenheit (s. o.) und waren daher aus diesem Grund auch nicht zu offenbaren. Im Weissbuch haben der Sachverständige und die Klägerin zudem unterschiedliche Kapitel bearbeitet. Der Sachverständige hat – nach den Angaben der Klägerin, der die Beigeladene zu 1. nicht entgegentreten ist – die Kapitel 3, 4, 1.6, 1.1 und 9.3, die sich vorwiegend mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen und dem Dünndarm beschäftigen, erstellt; die Klägerin hat das Kapitel 5.1, welches sich ausschließlich mit metabolischen Lebererkrankungen befasst, verfasst. Eine Zusammenarbeit hat damit ersichtlich nicht stattgefunden. Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat der Mitteldeutschen Gesellschaft für Gastroenterologie führte – nach den Angaben des Sachverständigen – ebenso wie die Tätigkeit in der Arbeitsgemeinschaft Universitäre Gastroenterologen – nicht zu einem persönlichen Austausch, der – selbst wenn es einen solchen gegeben hätte – die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen könnte (s. o.). Nichts anderes folgt aus der – wie die Beigeladene zu 1. meint – engen Zusammenarbeit der Arbeitsgruppenleiter der S2k-Konsensuskonferenz, wie sie sich aus der Veröffentlichung der Ergebnisse einer S2k-Konsensuskonferenz, Z Gastroenterol 2014, S. 711, 714 ergibt. Diese Art der Zusammenarbeit überschreitet nicht das Maß, welches eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.

212

Soweit sich der Beklagte und die Beigeladenen zu 2. und 3. auf eine – nicht näher spezifizierte – wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der Klägerin in der Vergangenheit und auf die "Zusammenarbeit" am "Lehrbuch zum Mikrobiom" beziehen, rechtfertigt dies aus den dargestellten Gründen keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit.

213

Auch in der Zusammenschau aller Aspekte, ist die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen nicht zweifelhaft.

214

cc) Ist der Senat sonach nicht gehindert, die Sachverständigenausführungen zu verwerten, und ist deren Überzeugungskraft auch nicht gemindert, ergibt sich im Wege der Gesamtschau der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel inkl. der Sachverständigenäußerungen bei dessen eigener Würdigung, dass die Klägerin unter Geltung der Funktionsbeschreibung 2011 derzeit im Bereich der Krankenversorgung nicht amtsangemessen beschäftigt ist, weil ihr aktuell kein hinreichendes Betätigungsmaterial im Bereich der Krankenversorgung zur Verfügung steht, dass es ihr ermöglicht, ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten.

215

(1) Unter Geltung der Funktionsbeschreibung 2011 ist die Klägerin nicht hinreichend an der (Kranken-)Versorgung stationärer Patienten beteiligt, die es ihr ermöglicht, ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten.

216

Der Klägerin steht in diesem Bereich kein ausreichendes "Betätigungsmaterial" in Diagnostik und Therapie zur Verfügung (zu dieser Notwendigkeit: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 23).

217

Ausweislich der Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten und der schriftlichen Erläuterung gebe es zahlreiche gastroenterologische Krankheitsbilder bzw. Patienten, die aufgrund der Schwere ihrer Krankheitsbilder stationär behandelt werden müssten. Die Beteiligung an der Krankenversorgung in diesem (stationären) Bereich sei geboten. Es gebe zwar keine verbindliche, allgemein akzeptierte Definition für das quantitative und qualitative Spektrum des Faches Gastroenterologie und der Aufgaben zur Vertretung des Faches Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie. Für die Beschreibung des qualitativen Spektrums könne aber die zum damaligen Zeitpunkt gültige (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003 – aber auch die aktuelle Weiterbildungsordnung – herangezogen werden. Für eine umfassende Tätigkeit müsse ein Universitätsprofessor für das Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie uneingeschränkten und vollständigen Zugang zu Patienten mit diesen Krankheitsbildern haben, um sein Fach in Lehre und Forschung angemessen und vollständig vertreten zu können. In die Versorgung stationärer Patienten sei die Klägerin unter Geltung der Funktionsbeschreibung 2011 nur (noch) im Rahmen der Konsiliararzttätigkeit eingebunden. Eine solche, auf einem Konsil beruhende Tätigkeit genüge – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht. Eine solche Tätigkeit sei lediglich auf Empfehlungen beschränkt, ohne dass sichergestellt sei, dass diese auch umgesetzt würden. Ohne eine unmittelbare Behandlungsverantwortung für stationäre Patienten werde es der Klägerin zudem nicht möglich sein, Patienten für klinische Studien zu gewinnen. Eine vertrauensvolle Beziehung zum behandelnden Arzt sei ein zentraler Grund, an einer Studie teilzunehmen. Hinzu komme, dass es an einer verpflichtenden zeitnahen Hinzuziehung des Konsiliararztes fehle. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige u. a. bestätigend ausgeführt, dass bei einem Konsil die Entscheidung über die Anforderung eines solchen beim behandelnden Arzt liege. Diese Entscheidungshoheit, ein Konsil anzufordern, sei das Grundproblem im vorliegenden Konstrukt.

218

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen – die den Senat, soweit es auf sie entscheidungserheblich ankommt, überzeugen – geht der Senat nach einer eigenen Würdigung davon aus, dass die Klägerin in die Behandlung stationärer Patienten – in der hier vorliegenden Art – nicht hinreichend eingebunden ist. Die Klägerin wird jedenfalls in der vorliegenden Ausgestaltung, die u. a. dadurch kennzeichnet ist, dass eine konsiliarische Hinzuziehung der Klägerin zur Behandlung stationärer Patienten weder sichergestellt ist noch tatsächlich in dem erforderlichen Umfang erfolgt, von der Diagnostik und Therapie eines wesentlichen Teils der das Fach Gastroenterologie prägenden Patienten abgeschnitten, weil es zahlreiche gastroenterologische Krankheitsbilder bzw. Patienten gibt, die aufgrund der Schwere ihrer Krankheitsbilder stationär behandelt werden. Die Klägerin wird – nach ihren unbestrittenen Angaben (Bl. 1247 elektr. GA) – nur äußerst selten (zwei bis dreimal im Jahr) als Konsiliararzt hinzugezogen, weshalb es ihr bezüglich stationärer Patienten an einer hinreichenden Anzahl solcher Patienten mangelt, an denen sie diagnostisch und therapeutisch tätig werden kann (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 23). Die Möglichkeit, Patienten ohne Konsiliarauftrag zu untersuchen und zu behandeln, hat die Klägerin nicht.

219

Die vom Beklagten und den Beigeladenen erhobenen Einwendungen gegen die vom Senat als entscheidungserheblich erachteten Ausführungen des Sachverständigen, die sämtlich bei der berufungsgerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt worden sind und die damit auch die berufungsgerichtliche Würdigung betreffen, erachtet der Senat insgesamt für nicht durchgreifend.

220

Insbesondere ist auf Folgendes hinzuweisen:

221

Der Einwand des Beklagten und der Beigeladenen, dass der Sachverständige nicht schlüssig und nachvollziehbar erläutert habe, warum die Weiterbildungsordnung einen Anhaltspunkt dafür liefere, was eine angemessene Vertretung des Faches in Forschung und Lehre erfordere, greift nicht durch. Der Senat hält eine Orientierung an der (Muster-)Weiterbildungsordnung für zulässig.

222

Die in der (Muster-)Weiterbildungsordnung aufgeführten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten definieren – worauf der Sachverständige zutreffend hinweist – das qualitative Spektrum (Bandbreite) des Fachgebietes. Sie vermittelt damit die notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, über die ein Facharzt für Gastroenterologie für seine Berufstätigkeit verfügen muss. Ein professoraler Fachvertreter, der Studierende der Medizin in eben diesem Fachgebiet unterrichtet und auf diesem Gebiet forscht, muss auch nach Auffassung des Senats – um beide Bereiche angemessen wahrnehmen zu können – jedenfalls in weiten Teilen die dort geforderten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen sowie erhalten und zu diesem Zweck regelmäßig mit Patienten – auch als Behandler – in Kontakt kommen, die dies auch praktisch ermöglichen. Nur so ist es möglich, die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen in Forschung und Lehre (z. B. Demonstration am Krankenbett) einzusetzen. Hinzu kommt, dass es für den Senat mit Blick auf die hier zu betrachtende Behandlung stationärer Patienten auch ohne Rückgriff auf die Weiterbildungsordnung nachvollziehbar ist, dass es – wie es der Sachverständige schildert – zahlreiche gastroenterologische Krankheitsbilder gibt, die stationär behandelt werden. So wurden auch bei der Beigeladenen zu 1. in den Jahren 2010, 2015 und 2022 jährlich etwa 650 Patienten stationär mit gastroenterologischen Hauptdiagosen behandelt (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 16. Februar 2024, S. 8; Beweisbeschluss vom 14. Mai 2024, S. 16 f.). Von der Behandlung eben dieser Patienten ist die Klägerin nahezu ausgeschlossen. Wird noch immer ein substantieller Anteil der Patienten bei der Beigeladenen zu 1. stationär behandelt, was die Zahlen belegen, kann die Notwendigkeit der Beteiligung der Klägerin an der Behandlung stationärer Patienten auch nicht damit in Frage gestellt werden, dass es eine Zunahme von ambulanten Behandlungen im Bereich der Gastroenterologie gebe.

223

Der vom Beklagten und den Beigeladenen erhobene Einwand, dass der Sachverständige – entgegen des Sachverständigenauftrags – als Maßstab von einer "vollen Vertretung" des Faches in Forschung und Lehre ausgehe, entzieht dem Sachverständigengutachten ebenfalls nicht die Tauglichkeit. Es ist zwar zutreffend, dass der Sachverständige an verschiedenen Stellen die "volle Vertretung" des Faches erwähnt (vgl. Schriftliche Erläuterungen vom 6. Januar 2025, S. 5 ). Damit tritt indes nur dessen – auch vom Senat geteilte – Auffassung zutage, dass eine angemessene Vertretung des Fachs in Forschung und Lehre verlangt, dass dem Fachvertreter jedenfalls in weiten Teilen das Spektrum an Aufgaben in der Krankenversorgung übertragen ist, die das Fachgebiet (hier: Gastroenterologie) mit sich bringt. Andernfalls bestünde von vornherein eine nicht unerhebliche Einschränkung im Bereich der Krankenversorgung, was die Möglichkeiten der Forschung und Lehre einschränkt. Eine solche Beschränkung besteht etwa dann, wenn – wie vorliegend – eine Beteiligung an der Behandlung stationärer Patienten nahezu nicht erfolgt.

224

Der Einwand, dass die Betreuung stationärer Patienten im Rahmen einer reinen Konsiliartätigkeit im Fach Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie in Forschung und Lehre – entgegen der Ausführungen des Sachverständigen – ausreichend sei, um das Fach in Forschung und Lehre angemessen vertreten zu können, verfängt nicht. Dieser von den Beteiligten erhobene Einwand berücksichtigt bereits nicht, dass der Sachverständige auf explizite Nachfrage des Senats, ob er davon ausgeht, dass "die Hinzuziehung als Konsiliarärztin unabhängig von deren Ausgestaltung [z. B. Art, Maß) in jedem Fall nicht ausreichend ist", um das Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten, in seinen schriftlichen Erläuterungen von 6. Januar 2024 ausgeführt hat: "[E]rscheint die Einschätzung, dass eine generelle Unmöglichkeit das Fach ‚Gastroenterologie‘ in Lehre und Forschung zu vertreten, wenn sich die Aufgaben auf Konsiltätigkeiten unabhängig von der Ausgestaltung beschränken, aus meiner Sicht zu weitgehend". Mithin geht auch der Sachverständige – und dem folgend der Senat – davon aus, dass es unter gewissen Rahmenbedingungen möglich ist, eine angemessene Vertretung des Faches in Forschung und Lehre auch bei einer Konsiliartätigkeit im stationären Bereich zu ermöglichen. Mithin besteht schon kein Widerspruch zu den Annahmen der Beklagtenseite und Beigeladenen. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige dies bestätigt und ausgeführt, dass es generell nicht unvorstellbar sei, eine angemessene Einbindung der Klägerin in die Behandlung stationärer Patienten im Wege der Konsiltätigkeit zu ermöglichen. Hierfür bedürfe es aber gewisser, näher beschriebener Rahmenbedingungen. Vorliegend ist das Konsiliarmodell nach Überzeugung des Senats in der gewählten Art aber bereits deshalb nicht ausreichend, um einer angemessenen Vertretung der Klägerin des Faches in Forschung und Lehre zu genügen, weil diese nur äußerst selten als Konsiliarärztin hinzugezogen wird.

225

Vor diesem Hintergrund verfängt auch die weitergehende Kritik der Beigeladenen zu 1. nicht, die daran anknüpft, dass es z. B. im Bereich der Infektiologie Vorbilder gebe, in denen stationäre Patienten allein konsiliarisch betreut würden. Wie bereits ausgeführt, geht der Sachverständige davon aus, dass auch eine konsiliarische Einbindung in die Behandlung stationärer gastroenterologischer Patienten unter gewissen Rahmenbedingungen genügen kann. Hierzu zählt aber aus Sicht des Senats zuvörderst, dass die Hinzuziehung in einer ausreichenden Anzahl von Fällen erfolgt und sichergestellt ist.

226

Der Einwand der Beigeladenen zu 1., dass die Häufigkeit der konsiliarischen Hinzuziehung der Klägerin auch davon abhänge, wie ihre Fachkompetenz von den das Konsil anfordernden Ärzten eingeschätzt werde, steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Letztlich läuft diese Argumentation darauf hinaus, dass es zulässigerweise in das Belieben Dritter gestellt werden kann, ob und ggf. wie häufig die Klägerin in die Behandlung stationärer Patienten eingebunden wird. Dies ist mit den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es ein hinreichendes Maß an ärztlicher Tätigkeit in Diagnostik und Therapie geben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 23). Dies steht nicht unter dem Vorbehalt der Leistungseinschätzung Dritter, der Beigeladenen zu 1. oder des Beklagten. Sollten die Beteiligten der Einschätzung sein, dass die Klägerin den Anforderungen an die ärztliche Versorgung der Patienten nicht gerecht wird, kann hierauf nicht damit reagiert werden, diese faktisch von Aufgaben auszuschließen, die ihr von Verfassungs wegen zu übertragen sind. Das Beamtenrecht hielte für diesen Fall Regelungen bereit, hierauf in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden und Rechtsschutz eröffnenden Verfahren zu reagieren.

227

Die fehlende Überantwortung von eigenen Behandlungsfällen kann auch nicht durch das elektronische Patientenerfassungssystem (MEONA) bzw. der der Klägerin seit 2024 zur Verfügung gestellten Rasterpläne kompensiert werden. Diese lösen die herausgearbeiteten strukturellen Defizite nicht auf. Durch die Rasterpläne und das elektronische Patientenerfassungssystem wird die Klägerin nicht in die Lage versetzt, Patienten zu diagnostizieren und zu therapieren. Hierfür bedürfte es eines Konsiliarauftrags, an dem es aber – wie bereits erwähnt – ganz überwiegend mangelt.

228

Der Senat ist in diesem Zusammenhang nicht gehalten, sich bezüglich aller Rahmenbedingungen festzulegen, unter welchen eine konsiliarische Tätigkeit im Bereich der Gastroenterologie der Klägerin ein hinreichendes Betätigungsfeld bei der Versorgung stationärer Patienten bietet. Zweifelsfrei bedarf es einer hinreichend häufigen Hinzuziehung, an der es – wie ausgeführt – fehlt. Hinsichtlich der anderen, vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Rahmenbedingungen, bedarf es an dieser Stelle keiner Festlegung des Senats, weil – wie noch zu zeigen sein wird – der Beklagte darauf hinzuwirken haben wird, dass unter Berücksichtigung der in der Funktionsbeschreibung 2005 getroffenen Vorgaben die Klägerin amtsangemessen beschäftigt wird und die Beteiligung der Klägerin an der Krankenversorgung dort grundlegend anders geregelt ist.

229

(2) Der Senat lässt offen, ob die Klägerin unter Geltung der Funktionsbeschreibung 2011 hinreichend an der (Kranken-)Versorgung ambulanter Patienten beteiligt bzw. in diese eingebunden ist.

230

Im Bereich der ambulanten Behandlung von Patienten sei, so der Sachverständige, festzustellen, dass sich in den von der Klägerin geleiteten Ambulanzen bei 1.000 Behandlungen ein "quantitativ kleiner Anteil" an Patienten des Fachgebiets ergebe. Dies stelle eine zu geringe Anzahl an Patienten dar, um ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten. Ergänzend führt er aus, dass es nicht auf die absolute Zahl ankomme, weil für die Umsetzung von Lehre und Forschung ein vollständiges Spektrum gastroenterologischer Erkrankungen, die sich in diesen beiden Ambulanzen vorstellen, notwendig sei. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung ergänzte er, dass sich das Patientenprofil einer hepatologischen Ambulanz regelmäßig auf drei bis vier Krankheitsbilder beschränke. Bei gastroenterologischen Ambulanzen sei es so, dass Patienten von zu Hause in die Ambulanz kämen und dann wieder nach Hause gingen. Diese wiesen daher keine akuten bzw. schweren Krankheitsbilder auf.

231

Ausgehend hiervon ist der Senat jedenfalls davon überzeugt, dass die Behandlung von Patienten durch die Klägerin in der Ambulanz nicht bewirkt, die Einschränkungen im Bereich der stationären Behandlung zu beheben. Denn die zu behandelnden Krankheitsbilder im ambulanten und stationären Bereich sind – wie bereits dargelegt – unterschiedlicher Natur. Die Anzahl an eigenen ambulanten Behandlungsfällen ("Betätigungsmaterial") erscheint dem Senat als ausreichend, ohne dies endgültig zu entscheiden. Ein Mehr an eigenen Behandlungen wäre von der Klägerin wohl ohnehin nicht zu leisten (dazu sogleich). Mit Blick auf die ZIVE-Ambulanz und dem damit bedingten Aufbau von Parallelstrukturen weist der Senat darauf hin, dass es zu vermeiden gilt, dass durch eine Steuerung der Patientenströme die Ambulanz der Klägerin hinsichtlich der Behandlungsfälle in qualitativer und quantitativer Sicht leerläuft. Sollte dies der Fall sein, müsste der Beklagte auf entsprechende Maßnahme zur Sicherung der Patientenanzahlen der Klägerin hinwirken.

232

(3) Unter Geltung der Funktionsbeschreibung 2011 ist die Klägerin nach Auffassung des Senats zudem nicht hinreichend an endoskopischen Untersuchungen beteiligt.

233

Der Sachverständige stellt heraus, dass die Verantwortlichkeit für endoskopische Untersuchungen in großen Teilen auf die Ärzte des ZIVE übertragen worden sei. Dies stelle – seiner Auffassung nach – eine substantielle Beschränkung in der Fachvertretung dar. Die Klägerin könne endoskopische Untersuchungen lediglich bei Patienten aus ihrer Hochschulambulanz anordnen und durchführen. Aufgrund des eingeschränkten Patientenspektrums in ihrer Hochschulambulanz ergebe sich zwangsläufig ein stark eingeschränktes Spektrum an endoskopischen Untersuchungen. Wie auch aus der (Muster-)Weiterbildungsordnung ersichtlich sei, reflektiere die gastroenterologische Endoskopie einen wichtigen Teil des Fachgebietes. Allein die konsiliarische Betreuung von stationären Patienten – wie sie derzeit geregelt ist – genüge nicht, weil hier die Anordnung der endoskopischen Untersuchung vom verantwortlichen Arzt abhänge und zudem – wie bereits erwähnt – die Hinzuziehung der Klägerin nicht gesichert sei.

234

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen geht der Senat nach eigener Würdigung davon aus, dass die Klägerin unter Geltung der Funktionsbeschreibung 2011 nicht hinreichend in die endoskopischen "Behandlungen" eingebunden ist, um ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen zu vertreten. Es ist für den Senat nicht zweifelhaft, dass die gastroenterologische Endoskopie einen wichtigen Teil des Fachgebiets bildet. Endoskopische Untersuchungen und Behandlungen werden unter Geltung der Funktionsbeschreibung 2011 grundsätzlich durch das ZIVE und das dortige Personal durchgeführt. Endoskopien werden nur unter "Leitung und Fachaufsicht" der Klägerin durchgeführt, wenn diese für Patienten durchgeführt werden, die in den Ambulanzen der Klägerin in Behandlung sind, und es sich um solche (stationären) Patienten handelt, deren konsiliarische Betreuung die Klägerin übernommen hat. Die Klägerin kann mit Blick auf diese Patienten auch selbst endoskopische Eingriffe durchführen. Damit ist die Klägerin aber ganz vorwiegend darauf beschränkt, Patienten aus ihrer Ambulanz zu endoskopieren. Dies genügt aufgrund des Spektrums an Patienten in der Ambulanz nicht. Es fehlt an stationären Patienten, die endoskopiert werden können. Zwar kann die Klägerin stationäre Patienten endoskopieren, deren (konsiliarische) Betreuung ihr übertragen worden ist. An einer solchen konsiliarischen Beauftragung mangelt es aber, weshalb dies das Defizit nicht beseitigen kann.

235

Soweit der Sachverständige noch angegeben hat, dass auch die Anzahl der von der Klägerin jährlich durchgeführten endoskopischen Untersuchungen (200 bis 500) zu gering sei, muss der Senat sich hierzu nicht abschließend verhalten (s. u.), hält allerdings die Argumentation des Sachverständigen für nachvollziehbar.

236

(4) Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der Einbindung der Klägerin in die Versorgung ambulanter Patienten darauf hingewiesen, dass für jede ambulante Behandlung, einschließlich der erforderlichen Dokumentation und Berichtserstellung, etwa 90 Minuten benötigt würden. Angesichts rund 1.000 ambulanter Behandlungen im Jahr, die die Klägerin – zumindest im Jahr 2022 – mangels weiterer ärztlicher Unterstützung in ihrer Ambulanz eigenständig durchgeführt hat, stellt der Senat Folgendes fest: Das Recht auf Forschung und Lehre kann nicht nur dadurch beeinträchtigt werden, dass der Medizinprofessor in einem zu geringen Maße an der Krankenversorgung beteiligt wird, sondern auch durch eine unzureichende personelle Unterstützung bei dieser Tätigkeit. Die Krankenversorgung stellt bei Medizinprofessoren eine zusätzliche Aufgabe dar, die neben Forschung und Lehre tritt. Für diese Kernaufgaben muss jedoch ausreichend Zeit verbleiben. Je nach konkretem Aufgabenprofil in der Krankenversorgung kann es daher erforderlich sein, dem Professor ausreichend qualifiziertes Personal zur Seite zu stellen. Nur so kann er seinen Aufgaben in der Krankenversorgung nachkommen und gleichzeitig Forschung und Lehre angemessen erfüllen. Vor diesem Hintergrund ist die fehlende Zuweisung ärztlichen Personals durch die Beigeladene zu 1. an die von der Klägerin geleitete Ambulanz Bedenken ausgesetzt. Denn nach der schlüssigen Berechnung des Sachverständigen (vgl. Schriftliche Erläuterungen vom 6. Januar 2025, S. 23) entspricht der ärztliche Arbeitsaufwand bei 1.000 Patienten nahezu einer Vollzeitstelle – auch wenn die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften auf Professoren nicht anwendbar sind (§ 66 Abs. 4 HessHG 2011). Muss die Klägerin bereits einen Großteil ihrer Kapazitäten für die Versorgung der Patienten aufwenden, verbleibt ihr für Forschung und Lehre nicht mehr genug Zeit. Auf eine entsprechende Personalausstattung – in Abhängigkeit der tatsächlichen Bedarfe – hat der Beklagte auch hinzuwirken.

237

Die Würdigung des Senats, wonach die Klägerin ihr Fach in Forschung und Lehre aus den dargestellten Gründen nicht angemessen vertreten kann, wird auch nicht durch ihre dokumentierten Lehr- und Forschungstätigkeiten in Frage gestellt. Der Sachverständige führt aus, dass zu berücksichtigen sei, dass die höherwertigen Publikationen in internationalen Journalen sich allesamt auf Ergebnisse aus experimentellen Arbeiten in Tiermodellen konzentrierten. Eine erfolgreiche wissenschaftliche Bearbeitung von Tiermodellen und die Publikation dieser Ergebnisse sei nicht gleichzusetzen mit einer erfolgreichen wissenschaftlichen Gesamtvertretung des Faches; hier fehlten insbesondere translationale Forschungsansätze, die die Einbeziehung von Patienten in klinische Studien notwendig machten. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat nach eigener Würdigung an.

238

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er auch dahinstehen lässt, ob die Klägerin derzeit – neben den durch ihre eigenen Patienten gewonnenen Daten – hinreichend mit Patientendaten versorgt und ihr der Zugang zu Patienten in einem ausreichenden Maße ermöglicht wird. Der Beklagte wird nämlich darauf hinzuwirken haben (s. u.), dass die Klägerin unter Berücksichtigung der in der Funktionsbeschreibung 2005 getroffenen Vorgaben amtsangemessen beschäftigt wird. Ihre Einbindung in die Krankenversorgung ist dort grundlegend anders geregelt, weshalb eine andere Situation bestehen würde, bei der die Versorgung mit Patientendaten und der Zugang zum Patienten bereits aufgrund der Art der Einbindung ("fachaufsichtlichen Leitung der gastroenterologischen Funktions- und Bettenbereiche") gewährleistet ist.

239

d) Mit Aufhebung der Funktionsbeschreibung 2011 (dazu unter 2.) und bis zum etwaigen Erlass einer neuen – durch die zuständige Stelle geänderte – Funktionsbeschreibung hat der Beklagte mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass unter Berücksichtigung der in der Funktionsbeschreibung 2005 getroffenen Vorgaben und den oben dargestellten Erwägungen die Klägerin amtsangemessen bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt wird. Mit der Aufhebung der Funktionsbeschreibung 2011 lebt die Funktionsbeschreibung 2005 wieder auf. Mit der Funktionsbeschreibung 2011 sollte nämlich nach den eindeutigen Angaben im Schreiben vom 27. April 2011 nur eine Anpassung der ursprünglichen Funktionsbeschreibung erfolgen. Das Verhältnis der alten zur neuen Funktionsbeschreibung wird hierdurch bestimmt und verbindlich festgelegt. Wird die Anpassung aufgehoben, lebt nach dem erklärten Willen die angepasste Regelung – hier die Funktionsbeschreibung 2005 – wieder auf. Hinzu kommt, dass die Änderung der Funktionsbeschreibung 2005 durch die unzuständige Stelle vorgenommen worden ist (s. u.), weshalb auch aus diesem Grund die Änderung – jedenfalls nach deren Aufhebung – zum Wiederaufleben der ursprünglichen Funktionsbeschreibung 2005 führt.

240

Auf der Grundlage dieser – dann maßgeblichen – Funktionsbeschreibung 2005 ist die Klägerin in die Organisationsstruktur der Universitätsklinik eingebunden und aus ihr ergeben sich die von der Klägerin konkret wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 107/15 –, juris Rn. 10 [bindend für den Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO]), weshalb es sich in der Sache um eine Art Dienstpostenbeschreibung handelt (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2019 – 1 A 710/17 –, juris Rn. 98). Diese bildet dann die Basis der – hier maßgeblich – Beteiligung der Klägerin an der Krankenversorgung. Die Umsetzung dieser Vorgaben hat der Beklagte notfalls sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 31 a. E.).

241

aa) Dem Wiederaufleben der Funktionsbeschreibung 2005 steht nicht entgegen, dass diese zeitlich bis Mai 2011 befristet war.

242

Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Senat im Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 A 2546/13 – noch vertretene Auffassung, die ursprüngliche Funktionsbeschreibung sei zeitlich bis Mai 2011 befristet gewesen, als "rechtsfehlerhaft" bezeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 107/15 –, juris Rn. 11), ohne dies jedoch näher zu begründen. Zwar ist fraglich, ob es sich bei dieser rechtlichen Einordnung durch das Bundesverwaltungsgericht um eine der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO unterliegende Rechtsauffassung handelt. Diese Frage kann indes auf sich beruhen, denn die rechtliche Einschätzung des Senats im revisionsgerichtlich aufgehobenen Urteil vom 24. Juni 2015, wonach die Funktionsbeschreibung vom Mai 2005 auf den Zeitraum des Zeitbeamtenverhältnisses bezogen gewesen sei und mit diesem ende, hat der Senat nicht aufrechterhalten. Der Senat hält insoweit an seiner bereits im Urteil vom 21. Februar 2019 – 1 A 710/17 –, juris Rn. 107 f. vertretenen Auffassung fest und macht sich die dortige Begründung zu eigen:

"Die Funktionsbeschreibung der Stelle unterlag - anders als das Statusamt der Klägerin - keiner zeitlichen Befristung. Das ergibt sich aus den gesamten Umständen, insbesondere dem Sinn und Zweck der Befristung. Im Text der Ausschreibung der Professur heißt es,Die Professur ist zunächst auf 6 Jahre befristet, kann jedoch im Sinne des § 70 HHG nach Begutachtung der Leistungen in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden.‘ Diese Formulierung kann zunächst grundsätzlich auch dafür sprechen, dass die Funktionsbeschreibung einer Befristung unterliegen sollte. Allerdings macht die Bezugnahme auf § 70 Hessisches Hochschulgesetz in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung maßgeblichen Fassung vom 31. Juli 2000 - HSchulG HE 2000 - (GVBl. I S. 374) deutlich, dass mit Professur im Sinne der Ausschreibung allein das Statusamt und nicht (auch) die Funktionsbeschreibung gemeint ist. § 70 Abs. 3 Satz 1 HSchulG HE 2000 regelte, dass Professorinnen oder Professoren in einem Beamtenverhältnis beschäftigt werden können, welches gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 HSchulG auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden konnte. Bei der ersten Berufung auf eine Professur sollten Bewerberinnen und Bewerber in der Regel befristet beschäftigt werden (§ 70 Abs. 6 Satz 1 HSchulG HE 2000). Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungsmöglichkeit hingewiesen worden war und vor dem Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden waren (§ 70 Abs. 5 Satz 1 HSchulG HE 2000). Mit der Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes durch das Hessische Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 2009 S. 666) wurden die dargestellten Regelungen des § 70 HSchulG HE 2000 im Wesentlichen inhaltsgleich in den § 61 HSchulG HE 2010 übernommen. Lediglich für die erstmalige Berufung ist nunmehr nicht mehr eine befristete Beschäftigung, sondern gemäß § 61 Abs. 7 Satz 1 HSchulG 2010 die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe vorgesehen.

Aus der Formulierung im Ausschreibungstext vor dem Hintergrund des geschilderten Regelungskontextes ergibt sich, dass die der Klägerin übertragene Professur mit dem zugehörigen Aufgabenprofil grundsätzlich dauerhaft und nicht lediglich zeitlich befristet eingerichtet werden sollte. Die Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit hing nicht davon ab, ob weiterhin Bedarf für die Professur mit diesem Aufgabenzuschnitt bestand, sondern maßgeblich von den (zu begutachtenden) Leistungen der auf die Stelle berufenen Klägerin. Die zeitliche Befristung der Stelle diente damit in erster Linie der Erprobung der Klägerin und sollte nicht die Entscheidung über die (dauerhafte) Einrichtung der Professur offen halten. Gegen eine zeitliche Befristung des konkret-funktionellen Amtes spricht schließlich auch, dass die Besetzung der Stelle mit der Klägerin über den 31. Mai 2011 hinaus ohne neue Ausschreibung der Stelle erfolgen konnte und erfolgte. Bei einer final befristeten Stelle handelt es sich nämlich um ein anderes Amt, als bei einer von vornherein mit Entfristungsmöglichkeit ausgeschriebenen Stelle. Im erstgenannten Fall ist die Professur deshalb nach Ablauf der Befristung neu auszuschreiben (vgl. Viergutz in: BeckOK Hochschulrecht Hessen, Stand März 2018, § 61 HHG Rn. 19)."

243

244 bb) Dem Wiederaufleben der Funktionsbeschreibung 2005 steht ferner nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1. seit vielen Jahren die Umstrukturierungsmaßnahmen gemäß dem Neustrukturierungskonzept vom 7. März 2011 umgesetzt hat.

In Folge dessen ist es zwar dazu gekommen, dass die in der Funktionsbeschreibung 2005 vorgesehene Art und Weise der Einbindung in den Bereich der Krankenversorgung in Teilen nicht mehr zu den im Klinikum herrschenden Strukturen und den anderen Ärzten übertragenen Aufgaben passen.Jedoch richten sich Art und Umfang der Aufgaben des wissenschaftlichen Personals nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 HSchulGHE 2010). Ändern sich die zugrundeliegenden Verhältnisse, nimmt dies der Funktionsbeschreibung nicht ihre rechtliche Gültigkeit, sondern kann Anlass für die Änderung der Funktionsbeschreibung sein (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2019 – 1 A 710/17 –, juris Rn. 109) und gegebenenfalls sogar einen Anspruch des betroffenen Wissenschaftlers hierauf auslösen (vgl. zu einem solchen Fall Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 1999 – 8 TG 2148/99 u. a. – juris).

245

2. Der Beklagte ist auch antragsgemäß zu verurteilen, die Funktionsbeschreibung 2011 aufzuheben (zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 31). Anspruchsgrundlage der Klägerin ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Denn die Funktionsbeschreibung 2011 ist fehlerhaft erfolgt und hat einen das Recht der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung unter Berücksichtigung ihrer Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzenden rechtswidrigen Zustand herbeigeführt. Die Aufhebung ist auch möglich und zumutbar.

246

Zwar bestand mit § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 eine Rechtsgrundlage, die zur Änderung der Funktionsbeschreibung berechtigt hat (a). Die Änderung der Funktionsbeschreibung erweist sich jedoch bereits als formell fehlerhaft (b). Zudem ist sie materiell fehlerhaft (c).

247

a) § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 enthält eine Grundlage für die Änderung der Funktionsbeschreibung 2005 durch die Funktionsbeschreibung 2011.

248

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 richten sich Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 61 bis 67 desselben Gesetzes wahrnehmen, nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Neben der selbstständigen Wahrnehmung ihres Fachs in Wissenschaft, Kunst, Lehre und Forschung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010) kann es zu den wahrzunehmenden Aufgaben der Professoren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 HSchulG HE auch gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen mitzuwirken, die mittelbar Forschung und Lehre dienen. Dementsprechend umfasste die ursprüngliche, der Klägerin im Jahr 2005 erteilte Funktionsbeschreibung – wie auch die nun streitgegenständliche, abgeänderte Funktionsbeschreibung aus dem Jahr 2011 – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchulG HE 2010 auch Art und Umfang der Aufgaben der Klägerin im Bereich der Krankenversorgung, die sie aufgrund ihrer auf § 123a Abs. 2 BRRG und § 25a Abs. 5 Satz 4, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UniKlinG HE 2024 gestützten Zuweisung zur Dienstleistung an die Beigeladene zu 1. bei dieser erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 14 [bindend für den Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO]). Auf der Grundlage dieser Funktionsbeschreibung ist die Klägerin in die Organisationsstruktur der Universitätsklinik eingebunden, aus ihr ergeben sich die von der Klägerin konkret wahrzunehmenden dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 B 107/15 –, juris Rn. 10 [bindend für den Senat gem. § 144 Abs. 6 VwGO]), weshalb es sich – wie bereits ausgeführt – in der Sache um eine Art Dienstpostenbeschreibung handelt (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2019 – 1 A 710/17 –, juris Rn. 98).

249

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 HSchulG HE 2010 steht diese Festlegung unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Damit ist zugleich die Befugnis zur Änderung der Aufgaben für den Fall eingeräumt, dass die Überprüfung zu einem entsprechenden Ergebnis führt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8. Juni 2004 – 5 LB 344/03 -, juris Rn. 35 zur vergleichbaren Regelung im – damaligen – niedersächsischen Hochschulrecht; so bereits Senatsurteil vom 21. Februar 2019 – 1 A 710/17 –, juris Rn. 117).

250

b) Die danach grundsätzlich zulässige Änderung der Funktionsbeschreibung ist jedoch bereits formell fehlerhaft.

251

aa) Für die in Streit stehende Änderung der Funktionsbeschreibung war nicht die Beteiligung des Fachbereichs Medizin erforderlich. Eine solche Beteiligungsnotwendigkeit folgt – unabhängig von der Art des Beteiligungsrechtes – weder aus §§ 44, 45 HSchulG HE 2010 noch aus §§ 51, 52 HSchulG HE 2010. Ein Beteiligungserfordernis für die Änderung von Funktionsbeschreibungen ist dort nicht niedergelegt. Es handelt sich insbesondere weder um eine "Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung" i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 noch um eine Strukturentscheidung i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 3 HSchulG HE 2010. Strukturentscheidungen sind nur solche Entscheidungen, die die Festsetzung von Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkten und die Verteilung von Personal- und Sachmitteln auf Fachgebiete, auf wissenschaftliche und technische Einrichtungen sowie auf Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte betreffen (vgl. zur heutigen identischen Regelung in § 58 HHG Herbst, in: BeckOK Hochschulrecht Hessen, von Coelln/Thürmer, 32. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 58 HHG Rn. 12 i. V. m. § 56 HHG Rn. 18). Aus § 25a UniKlinG HE 2011 folgt ein solches Beteiligungserfordernis auch nicht. In den in Betracht kommenden Vorschriften wird die Beziehung der Universität zum Universitätsklinikum geregelt; nicht jedoch die Beziehung der Universität zu den einzelnen Professoren. Im Übrigen war der Fachbereich Medizin an der Umstrukturierung im Universitätsklinikum und damit letztlich auch an der Änderung der Funktionsbeschreibung beteiligt (s. u.).

252

bb) Die Änderung der der Klägerin im Jahre 2005 erteilten Funktionsbeschreibung durch die Funktionsbeschreibung 2011 wurde aber von der unzuständigen Stelle vorgenommen. Der Präsident der Justus-Liebig-Universität Gießen war nicht zur Änderung der Funktionsbeschreibung befugt. Diese Aufgabe oblag und obliegt dem Präsidium der Universität.

253

Eine ausdrückliche Regelung der Zuständigkeit für die Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle findet sich im Hessischen Hochschulgesetz nicht. Aus den allgemein geltenden Zuständigkeitsregelungen lässt sich indes die Zuständigkeit des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität nicht herleiten. Sie folgt zunächst insbesondere nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 2 HSchulG HE 2010. Danach ist der Präsident Dienstvorgesetzter des Personals der Hochschule. Dienstvorgesetzter ist nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz i. d. F. vom 11. Januar 1989 - HBG a. F. - bzw. in § 3 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 - HBG -, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.

254

In seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter der Klägerin war der Präsident der Justus-Liebig-Universität für die Änderung der Funktionsbeschreibung der Stelle nicht zuständig, denn bei der Änderung der Funktionsbeschreibung handelt es sich nicht um eine beamtenrechtliche, sondern um eine hochschulrechtliche Entscheidung.

255

Zur Begründung des Vorliegens einer hochschulrechtlichen Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 12. August 2025, an denen er festhält:

"Landesrechtliche Vorschriften sind nach § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG nur insoweit revisibel, als sie – ungeachtet ihrer formalgesetzlichen Einbindung – materiell dem (Landes-)Beamtenrecht zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 2 C 31/15 -, juris Rn. 7 und vom 28. Juni 2018 - 2 C 14/17 -, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11/19 -, juris Rn. 23, vom 11. März 2020 - 5 B 6/20 -, juris Rn. 7, vom 9. Dezember 2022 - 8 B 19/22 -, juris Rn. 7 und vom 23. August 2023 - 2 B 2/22 -, juris Rn. 8). Ihr Regelungsgegenstand muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis der Beamten hat. Auslegung und Anwendung der Vorschrift müssen sich nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen richten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, juris Rn. 26 ff. und vom 28. Juni 2018 - 2 C 14/17 -, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6/20 -, juris Rn. 7 und vom 23. August 2023 - 2 B 2/22 -, juris Rn. 8).

Materiell beamtenrechtlicher Natur ist eine Regelung indes nicht bereits dann, wenn sie Auswirkungen auf Beamtinnen und Beamte entfaltet, selbst wenn diese zwangsläufig eintreten und die Norm regelmäßig oder sogar zwingend Beamtinnen und Beamte betrifft, sondern vielmehr erst, wenn ihr Regelungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses steht und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18/15 -, juris Rn. 27 sowie Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 8 B 19/22 -, juris Rn. 7).

Ausgehend hiervon unterfällt § 68 HSchulG HE 2010 nicht § 127 Nr. 2 BRRG.

Zunächst gilt § 68 HSchulG HE 2010 unabhängig von der Qualifizierung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses für sämtliche – verbeamteten oder nicht verbeamteten – Angehörigen des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 61 bis 67 HSchulG HE 2010 (vgl. bereits Hess. VGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - 1 A 710/17 -, juris Rn. 124).

Zudem steht die Vorschrift des § 68 HSchulG HE 2010 ihrem Schwerpunkt nach in einem hochschulrechtlichen Kontext. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 richten sich Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 61 bis 67 desselben Gesetzes wahrnehmen, nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Neben der selbstständigen Wahrnehmung ihres Fachs in Wissenschaft, Kunst, Lehre und Forschung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010) kann es zu den wahrzunehmenden Aufgaben der Professoren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 HSchulG HE 2010 gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen mitzuwirken, die mittelbar Forschung und Lehre dienen. Wegen der Verflechtung von Forschung, Lehre, Ausbildung und Krankenversorgung im Fachbereich Humanmedizin umfassen Funktionsbeschreibungen – wie im Fall der Klägerin – auch Art und Umfang der Aufgaben der Professoren im Bereich der Krankenversorgung. Maßgeblich hierfür ist, dass sich in der täglichen Praxis kein scharfer Trennungsstrich zwischen der wissenschaftlichen Tätigkeit eines medizinischen Hochschullehrers in Forschung und Lehre einerseits und seiner Arbeit in der Krankenbehandlung an seiner Klinik andererseits ziehen lässt. Die Krankenversorgung ist der Universität gerade deshalb als zusätzliche Aufgabe übertragen, weil sie in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft steht. Die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse bilden eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich, sowohl auf diagnostischem wie auf therapeutischem Gebiet; akademische Lehre in der Medizin lässt sich ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen. In der täglichen Praxis des medizinischen Hochschullehrers werden sich daher seine wissenschaftlichen Aufgaben und seine Aufgaben in der Krankenversorgung oft vermischen. Das Grundrecht des medizinischen Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Wissenschaftsfreiheit verlangt, dass Aufgaben in der Krankenversorgung, die einem Hochschullehrer übertragen werden, diesem hinreichendes Anschauungs- und Betätigungsmaterial bieten, das es ihm erlaubt, seine Rechte in Forschung und Lehre angemessen wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 4/19 -, juris Rn. 23).

Vor diesem durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit geprägten Hintergrund sind Funktionsbeschreibungen und die sie regelnde Vorschrift des § 68 HSchulG HE 2010 in ihrem Schwerpunkt hochschulrechtlicher Natur. Eine Aufspaltung von Funktionsbeschreibungen in einen (hochschulrechtlichen) Bereich von Forschung und Lehre, für den das Präsidium zuständig ist, und einen (beamtenrechtlichen) Bereich, der in die Zuständigkeit des Präsidenten als Dienstvorgesetzter fällt, wäre nicht nur dysfunktional, sondern verbietet sich auch im Hinblick auf die Überschneidungen, die zwischen dem Bereich der Forschung und Lehre sowie dem Bereich der Krankenversorgung bestehen."

256

Nachdem der aktuell für das Hochschulrecht zuständige 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die Anfrage des hiesigen Senats durch Beschluss vom 12. August 2025 mit Beschluss vom 27. August 2025 – 7 F 1726/25 – mitgeteilt hat, an der Auffassung des früher für das Hochschulrecht zuständigen 8. Senats im Beschluss vom 13. Juli 1999 – 8 TG 2148/99 u. a. – nicht festzuhalten, wonach es sich bei der Denomination bzw. der Funktionsbeschreibung gem. § 85 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431, bereinigt S. 559 - HSchulG HE 1998) um eine beamtenrechtliche Entscheidung handelt, war eine Vorlage an den Großen Senat zur Klärung, ob es sich bei § 68 HSchulG HE 2010 um eine hochschulrechtliche oder beamtenrechtliche Entscheidung handelt, weder zulässig noch notwendig (vgl. § 12 VwGO i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

257

Eine sonstige Zuständigkeitsregelung zugunsten des Präsidenten der Justus-Liebig-Universität für die Änderung der Funktionsbeschreibung besteht nicht. Der Senat hält auch insoweit an seiner bereits im Urteil vom 21. Februar 2019 – 1 A 710/17 –, juris Rn. 126 ff. vertretenen Auffassung fest:

"Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 ist im Selbstverwaltungsbereich der Hochschule vielmehr das Präsidium - die Leitung der Hochschule - für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Das korrespondiert im Hinblick auf die Änderung der Funktionsbeschreibung auch mit dem Recht zur Erstellung der Funktionsbeschreibung. Diese knüpft regelmäßig an die Ausschreibung der Stelle an (Schmid in: BeckOK Hochschulrecht Bayern, Stand: Mai 2018, § 9 BayHSchPG Rn. 26; Reußow in: Neukirchen/Reußow/Schomburg, Hamburgisches Hochschulgesetz, 2. Auflage 2017, § 12 Rn. 21; Thieme in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. 1, Stand März 2018, § 43 HRG Rn. 150). Dementsprechend sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 freie und frei werdende Stellen unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben auszuschreiben. Alle relevanten Aspekte müssen zwingend im Ausschreibungstext aufgeführt sein. Dieser bildet die Vorgabe für die Vergabe der Professur und es kann nicht ohne weitere davon abgewichen werden (zum Ganzen Viergutz in: BeckOK Hochschulrecht Hessen, Dezember 2018, § 63 Rn. 7 m. w. N.). Zuständig für die Ausschreibung - und damit die verbindliche Bestimmung von Art und Umfang der Aufgaben - ist nach der ausdrücklichen Festlegung in § 63 Abs. 1 Satz 1 HSchulG HE 2010 die Leitung der Hochschule. Dem entspricht es, der Leitung der Hochschule - also dem Präsidium - auch die Zuständigkeit für die Änderung von Art und Umfang der in der ursprünglichen Ausschreibung aufgeführten Aufgaben zuzuweisen.

Sonstige Regelungen, die dem Präsidenten der Universität die Zuständigkeit für die Änderung der Aufgabenbeschreibung zuweisen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 HSchulG HE 2010 vorgelegen hätten, wonach der Präsident bei unaufschiebbar zu erledigenden Angelegenheiten, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, tätig werden kann, wenn das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden kann.

Schließlich war der Präsident der Justus-Liebig-Universität auch nicht aus § 38 Abs. 1 Satz 2 HSchulG HE 2010 zur Änderung der Funktionsbeschreibung befugt. Danach vertritt der Präsident die Hochschule nach außen. Daraus folgt zwar, dass der Präsident eine Entscheidung des Präsidiums über die Änderung der Funktionsbeschreibung gegebenenfalls nach außen bekannt zu geben hätte. Eine eigene Zuständigkeit für die Änderung der Funktionsbeschreibung folgt daraus für den Präsidenten hingegen nicht. Abgesehen davon handelte der Präsident der Justus-Liebig-Universität nicht zur Bekanntgabe einer in Wahrheit vom Präsidium der Hochschule getroffenen Entscheidung, sondern änderte die Funktionsbeschreibung - wie sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 27. April 2011 sowie aus dem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 ergibt - aufgrund einer von ihm angenommenen Befugnis zur Änderung der Funktionsbeschreibung, die - wie dargelegt - nicht besteht."

258

c) Die geänderte Funktionsbeschreibung erweist sich ungeachtet dessen auch aus materiellen Gründen als fehlerhaft. Zwar bestand ein sachlicher Grund für die Änderung der Funktionsbeschreibung 2005 (aa). Jedoch steht die in der Funktionsbeschreibung 2011 festgelegte und geänderte Tätigkeit, die sich allein auf den Bereich der Krankenversorgung bezieht, der durch Art. 5 Abs. 3 GG gebotenen Beteiligung der Klägerin an der Krankenversorgung entgegen (bb).

259

Die Befugnis zur Änderung der Funktionsbeschreibung steht sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" im Ermessen der hierfür zuständigen Stelle. Das eingeräumte Ermessen wird dabei insbesondere in zweifacher Hinsicht beschränkt. Zum einen muss – wie in den vergleichbaren Fällen der Umsetzung oder der Veränderung des Aufgabenzuschnitts eines Dienstpostens durch Organisationsverfügung – eine solche Änderung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein, darf mithin nicht willkürlich erfolgen (vgl. zur Umsetzung: BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 20; Kees, in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, Brinktrine/Hug, 34. Edition, Stand: 15. Januar 2024, § 24 LBG BW Rn. 28; zur Organisationsverfügung: BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 – 2 C 42/78 –, juris Rn. 29; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, 11. Aufl. 2024, § 4 Rn. 63; Fiebig/Wolfering, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2023, § 5 Rn. 65). Mit dieser Anforderung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den bindenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 68 HSchulG HE 2010 einen "voraussetzungslose[n] Überprüfungsvorbehalt" enthalte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 21). Denn vorliegend steht nicht in Frage, ob die alte Funktionsbeschreibung überprüft, sondern unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer Überprüfung die alte Funktionsbeschreibung geändert werden darf. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Änderung der Funktionsbeschreibung nicht ungerechtfertigt in Grundrechte bzw. grundrechtsgleiche Rechte des betroffenen Beamten eingreifen darf (vgl. Kees, in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, Brinktrine/Hug, 34. Edition, Stand: 15. Januar 2024, § 24 LBG BW Rn. 26 f. m. w. N.), wie etwa in das aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete (grundrechtsgleiche) Recht auf amtsangemessene Beschäftigung.

260

aa) Nach diesen Maßgaben bestand ein sachlicher Grund für die Überprüfung und Änderung der Funktionsbeschreibung 2005.

261

Die gerichtliche Überprüfung ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn für die Änderung seiner tatsächlichen Einschätzung sprechen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgeblich auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus sonstigen Gründen willkürlich sind.

262

(1) Die Überprüfung und Änderung der Funktionsbeschreibung war aus Sicht der Beigeladenen zu 2. im "Hinblick auf die Notwendigkeit der mit der Inbetriebnahme des Neubaus zum 11. April 2011 erfolgten Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/ Viszeralmedizin der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH (UKGM) am Standort Gießen und die Einrichtung des sog. Zentrums für interdisziplinäre viszeralmedizinische Endoskopie (ZIVE)" notwendig. Art und Umfang der Dienstaufgaben der Klägerin sollten infolge dessen "dahingehend angepasst [werden], dass sie dem klinischen Aufgabenprogrammprofil entsprechen, wie es sich für sie aus der Neustrukturierung des klinischen Bereichs Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin am Standort Gießen ergibt (bekanntes Papier vom 7. März 2011 - beigefügt als Anlage 1)" (vgl. Bescheid vom 27. April 2011).

263

Diese Erwägungen stellen einen sachlichen Grund dar. Sie erweisen sich mithin nicht als willkürlich.

264

(2) Diese Einschätzung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein notwendiges hochschulrechtliches Beteiligungserfordernis für die Umstrukturierung des klinischen Bereichs bei der Beigeladenen zu 1. nicht erfüllt worden wäre.

265

Ein ggf. erforderliches, aber nicht beachtetes Beteiligungserfordernis könnte der Annahme eines durch die Umstrukturierung getragenen sachlichen Grundes nur dann entgegengehalten werden, wenn z. B. der betroffene Hochschullehrer von dem Universitätsklinikum – hier von der Beigeladenen zu 1. – mit Erfolg das Unterlassen bzw. die Rückgängigmachung der Umstrukturierung begehrt hätte (zu dieser Möglichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8/13 –, juris Rn. 30). In diesem Fall würde der sachliche Grund – gestützt auf die Umstrukturierung – entfallen. Dies ist indes nicht der Fall. Einen auf Unterlassen bzw. Rückgängigmachung gerichteten (Eil-)Rechtsschutzantrag hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 B 1046/11 –rechtskräftig abgelehnt.

266

Unabhängig hiervon sind – soweit überhaupt erforderlich – alle hochschulrechtlichen Beteiligungserfordernisse im Rahmen der Umstrukturierung gewahrt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 32 [nicht bindend]).

267

Der Fachbereichsrat Medizin war nicht zu beteiligen. Ein solches Beteiligungsrecht folgt weder aus § 44 HSchulG HE 2010 noch aus § 51 HSchulG HE 2010. Die Mitwirkung an Umstrukturierungsmaßnahmen gehört nicht zu dessen Aufgaben. Zwar nimmt gem. § 51 Nr. 1 HSchulG HE 2010 der Fachbereichsrat Medizin u. a. folgende Aufgabe wahr: "Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium". Bei der Umstrukturierung – auch der Schaffung des ZIVE – im Bereich der Krankenversorgung bei der Beigeladenen zu 1. handelt es sich indes weder um ein Zentrum noch um eine sonstige wissenschaftliche Einrichtung in diesem Sinne.

268

Auch das Dekanat des Fachbereichs Medizin war nicht aufgrund von § 52 Abs. 2 Satz 3 HSchulG HE 2010 zu beteiligen. Das Dekanat beschließt gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 HSchulG HE 2010 zwar "über Strukturentscheidungen". Unter "Strukturentscheidungen" sind jedoch ausschließlich Entscheidungen zu verstehen, die die organisatorische Struktur des Fachbereichs betreffen. Das ergibt sich aus der systematischen Auslegung der Vorschriften in § 50 und § 7 HSchulG HE 2010. Die Neustrukturierung des klinischen Bereiches Hepatologie/Gastroenterologie/Viszeralmedizin fällt nicht darunter.

269

Für solche Angelegenheiten gilt vielmehr § 52 Abs. 2 Satz 2 HSchulG HE 2010. Danach ist das Dekanat zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach §§ 5, 15 Gesetz für die hessischen Universitätskliniken i. d. F. vom 21. Dezember 2010, der über § 25a Abs. 1 UniKlinG HE 2011 auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform Anwendung findet. Eine solche Zusammenarbeit hat stattgefunden; ein weitergehendes Beteiligungsrecht – etwa im Sinne eines Einigungserfordernisses – verlangen diese Vorschriften nicht.

270

Soweit schließlich § 25a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UniKlinG HE 2011 ein Beteiligungserfordernis vorsieht, war dieses gewahrt. Gemäß § 25a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UniKlinG HE 2011 entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Organs des Universitätsklinikums in privater Rechtsform oder eines Dekanats eine Schlichtungskommission, wenn eine Einigung zwischen der Universität und dem mit Aufgaben nach § 5 Abs. 1 UniKlinG HE 2011 beliehenen Universitätsklinikum in privater Rechtsform in Fällen, in denen Belange von Forschung und Lehre berührt werden, nicht zustande kommt. Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass eine Einigung, in Fällen, die – wie hier – Forschung und Lehre berühren, zwischen der Universität und dem Universitätsklinikum erforderlich ist. Auf Seiten der Universität ist der Fachbereich, vertreten durch das Dekanat, dieses vertreten durch den Dekan, zu beteiligen. Dass jedenfalls das Dekanat zu beteiligen ist, folgt bereits aus der ihm eingeräumten Möglichkeit, die Schlichtungskommission anzurufen. Ohne die Beteiligung des Dekanats lief die Regelung in § 25a Abs. 4 Satz 1 HE 2011 praktisch leer. Darüber hinaus wird der Fachbereich durch das Dekanat vertreten, weil das Dekanat den Fachbereich leitet und für alle Aufgaben zuständig ist, für die – wie hier – nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist (vgl. §§ 52 Abs. 2, Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 HSchulG HE 2010). Daneben ist auch die Universität, vertreten durch den Präsidenten, zu beteiligen.

271

In Ansehung des Gesprächs vom 31. März 2011 zwischen dem Präsidenten der Beigeladenen zu 2., dem Dekan und dem Prodekan des Beigeladenen zu 3. sowie dem (damaligen) Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. sowie der am 1. April 2011 erteilten Zusicherung der Beigeladenen zu 1. und der anschließend unterbliebenen – ursprünglich u. a. mit Schreiben vom 10. März 2011 und 30. März 2011 durch das Dekanat angekündigten – Anrufung der Ständigen Kommission für Forschung und Lehre (vgl. § 31 Abs. 8 Kooperationsvertrag gem. § 15 Abs. 1 UniKlinG HE 2011), die der Anrufung der Schlichtungskommission gem. § 15 Abs. 4 Satz 1 UniKlinG HE 2011 vorgeschaltet ist, ist von einer (tatsächlichen) Einigung zwischen der Universität bzw. deren Fachbereich und dem Universitätsklinikum auszugehen.

272

Soweit die Klägerin meint, dass aus dem Schweigen nicht auf eine Zustimmung geschlossen werden dürfe, berücksichtigt sie die Regelungsstruktur des § 25a Abs. 4 Satz 1 UniKlinG HE 2011 nicht hinreichend. Die Regelungssystematik des § 25a Abs. 4 Satz 1 UniKlinG HE 2011 sieht vor, dass eine Nichteinigung durch das Anrufen der Schlichtungskommission zum Ausdruck gebracht wird. An der Anrufung der Schlichtungskommission – vorgeschaltet der Ständigen Kommission für Forschung und Lehre (vgl. § 31 Abs. 8 Kooperationsvertrag) – fehlt es. Von daher bedarf es auch keiner Erörterung, ob das Dekanat einen entsprechenden Beschluss über die Zustimmung gefasst hat.

273

Gegen die damit in tatsächlicher Hinsicht anzunehmende Einigung des Fachbereichs hat die Klägerin auch nicht um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht, weder mit einem gegen den Fachbereich gerichteten Eilverfahren gemäß § 123 VwGO noch in der Hauptsache mit einer allgemeinen Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO. Ihr Ende März 2011 gestellter Eilantrag richtete sich allein gegen die Beigeladene zu 1. (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 32 [nicht bindend]; siehe ferner: BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 6 C 8/13 –, juris Rn. 31). Mithin besteht weiterhin die tatsächliche Einigung, die die Umstrukturierung trägt, fort. Aus diesem Grund kann die Klägerin auch nicht von dem Universitätsklinikum die Rückgängigmachung der Umstrukturierung verlangen, mit der Folge, dass der sachliche Grund für die Anpassung der Funktionsbeschreibung ggf. entfällt.

274

Der Senat sieht angesichts dieser Regelung und der übrigen Regelungen in § 25a UniKlinG HE 2011 auch nicht das Untermaßverbot verletzt. Es bedarf insbesondere keiner Regelung, die § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 Rechtsverordnung für die Universitätskliniken Aachen, Bonn, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster i. d. F vom 20. Dezember 2007 – UKVO 2007 – entspricht. § 25a UniKlinG HE 2011 genügt den verfassungsrechtlich gebotenen organisatorischen Schutzvorkehrungen zum Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre. Durch die Beteiligung und die Möglichkeit des Dekanats zur Anrufung der Schlichtungskommission ist die Beteiligung des Fachbereichs hinreichend sichergestellt (vgl. zu einer ähnlichen Bestimmung: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Dezember 2014 – 1 BvR 1553/14 –, juris Rn. 13). In § 25a Abs. 3 UniKlinG HE 2011 ist zudem – weitergehend grundrechtsverwirklichend – geregelt, was im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsklinikum zu berücksichtigen ist. U. a. ist darauf zu achten, dass die für Forschung und Lehre und die hierfür verfügbaren personellen und sächlichen Ressourcen erhalten bleiben und die Belange von Forschung und Lehre auch im laufenden Betrieb zu beachten sind. Zudem finden sich weitere organisatorische Absicherungen. Etwa ist der jeweilige Fachbereich kontinuierlich zu informieren (§ 25a Abs. 3 Satz 5 UniKlinG HE 2011). Hierzu ist die Teilnahme der jeweiligen Dekanin oder des jeweiligen Dekans an den Sitzungen der Geschäftsleitung des Universitätsklinikums in privater Rechtsform mit beratender Stimme und einem Antragsrecht vertraglich sicherzustellen (§ 25a Abs. 3 Satz 6 UniKlinG HE 2011).

275

Soweit die Klägerin einwendet, dass sie aufgrund der Verfahrensgestaltung keine Möglichkeit gehabt habe, einem Selbstverwaltungsorgan ihre Sichtweise zu schildern, ist dies vor dem Hintergrund der tatsächlichen Abläufe unzutreffend. Die Klägerin wurde rechtzeitig über die Überlegungen zur Umstrukturierung informiert. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden.

276

bb) Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben in der Krankenversorgung nicht nur aufgrund einer ungenügenden Umsetzung der Funktionsbeschreibung 2011 hinter dem für Forschung und Lehre Notwendigen zurückbleiben, sondern die in der Funktionsbeschreibung 2011 enthaltenen Regelungen einer solchen amtsangemessenen Beschäftigung insgesamt entgegenstehen (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 – juris Rn. 31 [nicht bindend]).

277

Welche Vorgaben die Funktionsbeschreibungen 2005 und 2011 hinsichtlich der der Klägerin übertragenen Aufgaben in der Krankenversorgung treffen, hat der Senat bereits dargestellt.

278

Unter Berücksichtigung der Auslegung der Funktionsbeschreibung 2011 steht diese der amtsangemessenen Beschäftigung im hier allein fraglichen Bereich der Krankenversorgung jedenfalls entgegen, weil der Klägerin im stationären Bereich lediglich die Möglichkeit einer konsiliarischen Mitbetreuung von Patienten eingeräumt wird, die – jedenfalls bei der vorliegenden Ausgestaltung der Funktionsbeschreibung – nicht gewährleistet, dass die Klägerin ihr Fach in Forschung und Lehre angemessen vertreten kann (s. o.). Auch wenn der Sachverständige ausführt, dass eine konsiliarische Beteiligung an der Versorgung stationärer Patienten grundsätzlich ausreichend sein kann, steht die Funktionsbeschreibung 2011 einer genügenden Beteiligung an der Krankenversorgung auf Basis eines Konsiliarmodells entgegen. Denn in der Funktionsbeschreibung 2011 – zur Ermittlung des Inhalts s. o. – ist die Hinzuziehung der Klägerin (nur) "wahlweise" vorgesehen – sie wird also durch die Funktionsbeschreibung 2011 in das Ermessen Dritter gestellt. Grundrechtssichernde Regelungen, etwa zur Sicherung einer angemessenen Hinzuziehungshäufigkeit, fehlen. Jedenfalls in den Fällen, in denen sich aus der Funktionsbeschreibung ergibt, dass eine konsiliarische Beteiligung lediglich wahlweise erfolgen soll, sind grundrechtssichernde Regelungen in der Funktionsbeschreibung selbst erforderlich. Mithin liegt nicht lediglich ein Umsetzungsdefizit der Funktionsbeschreibung 2011 vor, sondern steht die Funktionsbeschreibung 2011 der amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin (auch) selbst entgegen. Durch diese unzureichende Beteiligung an der Behandlung stationärer Patienten erweist sich auch die festgelegte Beteiligung im Bereich der Endoskopie als defizitär (s. o.). Ausweislich der Vorgaben der Funktionsbeschreibung 2011 ist die Klägerin darauf beschränkt, endoskopische Untersuchungen und Behandlungen bei den Patienten aus ihrer Ambulanz und von ihr konsiliarisch betreuten Patienten selbst durchzuführen. Aus den dargestellten Gründen steht die Funktionsbeschreibung 2011 damit einem hinreichend breiten Spektrum an durch die Klägerin durchgeführten endoskopischen Untersuchungen entgegen. Soweit das Verwaltungsgericht im Urteil vom 28. November 2013 – 5 K 2635/11.GI – generell grundrechtssichernde Regelungen in der Funktionsbeschreibung verlangt, etwa Vorkehrungen zur Sicherung der "Erkenntnis- und Informationswege", erachtet der Senat dies mit dem Wesen und der Funktion der Funktionsbeschreibung für nicht mehr vereinbar. Solche Regelungen sind – notfalls auf die Intervention des Beklagten – zwischen den Beteiligten zu vereinbaren.

279

c) Steht die Funktionsbeschreibung 2011 der amtsangemessenen Beschäftigung der Klägerin in wesentlichen Teilbereichen der Krankenversorgung entgegen, ist diese mit Blick auf die komplexen, sich gegenseitig bedingenden Regelungen und der denkbaren Alternativen bereits aus diesem Grund insgesamt aufzuheben. Eine Teilaufhebung stünde auch das durch die Aufhebung bedingte Wiederaufleben der Funktionsbeschreibung 2005 entgegen, weil der Klägerin Aufgaben sodann in einer Art und Weise – v. a. auch Kumulation – übertragen würden, die so niemals beabsichtigt waren.

280

Die Funktionsbeschreibung 2011 ist auch deshalb insgesamt durch den Präsidenten der Beigeladenen zu 2. aufzuheben, weil dieser nicht berechtigt war, die Funktionsbeschreibung 2005 zu ändern (s. o.). Vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 3 GG sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist dieser verpflichtet, eine von ihm in der fehlerhaften Annahme seiner Zuständigkeit geänderte und in der Folge umgesetzte und von den Beteiligten als verbindlich betrachtete Funktionsbeschreibung aufzuheben. Dem steht die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beamte keinen Anspruch auf Beibehaltung seines Aufgabenbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 –, juris Rn. 24 [bindend]), nicht entgegen. Gegenständlich ist hier kein schlichter Anspruch auf Beibehaltung des Aufgabenbereichs, sondern ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin, der aus einer fehlerhaften und sie in ihren Rechten verletzenden Änderung des Aufgabenbereichs resultiert.

281

3. In der Konsequenz ist auch der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2011 aufzuheben (§§ 115, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

282

B. Die Berufungen von Beklagtem und der Beigeladenen zu 1. sind zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie erweisen sich jedoch als unbegründet, da die Klage der Klägerin in vollem Umfang Erfolg hat.

283

C. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., die diese selbst tragen – gemäß §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO der Beklagte und die Beigeladene zu. 1. jeweils zur Hälfte zu tragen, da sie unterlegen sind. Es besteht keine Veranlassung, den unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. aufzuerlegen, da diese im Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

284

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

285

D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die anzuwendenden Maßstäbe mit seiner Entscheidung vom 3. Februar 2021 – 2 C 4/19 – geklärt. Die Abgrenzung von Beamten- und Hochschulrecht ist keine grundsätzlich bedeutende Frage (mehr), weil die Maßstäbe jedenfalls mittlerweile als geklärt anzusehen sind (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluss vom 12. August 2025).