Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 20.11.2025 – 3 A 644/23.Z

ECLI:DE:VGHHE:2025:1120.3A644.23.Z.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. April 2023 – 5 K 1156/16.DA – zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt wird, hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

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1. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf.

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a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1521/17 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. Mai 2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10).

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Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).

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Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt (st. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2021 - 4 BN 7.21 -, juris Rn. 5, vom 13. April 2021 - 1 B 1.21 -, juris Rn. 5 m. w. N., vom 14. Mai 2019 - 1 B 29.19 -, juris Rn. 22, vom 15. März 2018 - 10 B 17.17 -, juris Rn. 4 und vom 11. April 2017 - 1 B 39.17 -, juris Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht statt vieler Senatsbeschluss vom 4. Juli 2025 - 3 A 1677/20.Z -, unveröffentlicht; OVG Münster, Beschlüsse vom 17. Januar 2022 - 19 A 1784/21.A -, juris Rn. 6 ff., vom 6. September 2021 - 19 A 3244/20 -, juris Rn. 23, vom 28. Januar 2021 - 19 A 1112/19 -, juris Rn. 6 und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 24 f. m. w. N.; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 15. Februar 2021 - 4 S 1967/20 -, juris Rn. 2 und vom 17. September 2024 - 3 S 1855/23 -, juris Rn. 25; VGH München, Beschlüsse vom 4. Oktober 2022 - 8 ZB 22.1193 -, juris Rn. 21, vom 3. Februar 2022 - 4 ZB 21.966 -, juris Rn. 11 und vom 29. Juli 2021 - 14 ZB 20.121 -, Rn. 3; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - 6 A 38/22 -, juris Rn. 6 und vom 14. März 2023 - 6 A 484/22.A -, juris Rn. 9).

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Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der angegriffenen Entscheidung abhängig sein (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. August 2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 2. März 2021 - 11 S 2932/20 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. August 2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 4).

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Innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage, die nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind, finden im Zulassungsverfahren Berücksichtigung (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, juris Rn. 10), sofern nach materiellem Recht die neue Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 -, juris Rn. 11; OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 6 LA 3/24 -, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 18 A 277/24 -, juris Rn. 3, VGH Kassel, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 9 A 2649/20.Z -, juris, Rn. 19). Begrenzt wird die Pflicht zur Berücksichtigung neuer Tatsachen oder einer neuen Rechtslage durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Rechtsmittelgericht stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 11). Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen; die Rechtsänderung muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 11). Auch genügt es nicht, neue Tatsachen im Zulassungsverfahren lediglich zu behaupten. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr neuen Tatsachenvortrag substantiieren und glaubhaft machen, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (VGH München, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 11 ZB 23.1360 -, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2023 - 2 S 572/23 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 5 LA 326/04 -, juris Rn. 10). Die bloße Möglichkeit, dass sich – nach weiterer Sachverhaltsaufklärung im Berufungsverfahren – eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, genügt für die Zulassung der Berufung nicht (VGH München, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 11 ZB 23.1360 -, juris Rn. 17).

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b) Nach diesem Maßstab ist die Berufung der Klägerin nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2023 zuzulassen.

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Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil unter Bezugnahme (§ 84 Abs. 4 VwGO) auf die Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2023 (Blatt 168 ff GA) festgestellt, dass die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts der Klägerin nach § 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) – FreizügG/EU – durch Bescheid des Beklagten vom 28. April 2016 rechtmäßig war, weil die Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in der Person der Klägerin, einer rumänischen Staatsangehörigen, nicht vorgelegen haben bzw. entfallen sind.

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Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder von Anfang an nicht vorgelegen haben, mithin zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris, Rn. 15). Die Fünfjahresfrist bezieht sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU erlischt mit dem Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU, weil sodann ein Recht auf Einreise und Aufenthalt gerade unabhängig vom weiteren Vorliegen einer Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU besteht (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris, Rn. 16).

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Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2023 ausgeführt, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für ein Freizügigkeitsrecht erfülle, da die von ihr ausgeübten Tätigkeiten überwiegend untergeordneter Natur gewesen seien und sie insoweit nicht Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen sei. Selbst soweit eine ausreichende Tätigkeit vorgelegen habe, hätte diese nur kurze Zeiträume betroffen. Die Klägerin sei nicht Arbeitssuchende und erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU für nicht erwerbstätige Unionsbürger. Sie habe auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erworben. Zwar halte sich die erstmals im März 2007 eingereiste Klägerin seit ihrer letzten Einreise im Jahr 2013 mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Ihr habe in dieser Zeit jedoch nicht durchgehend ein Freizügigkeitsrecht zur Verfügung gestanden, da sie Nachweise über eine ausreichende Erwerbstätigkeit lediglich für kurze, wenige Monate betreffende Zeiträume vorgelegt habe und allein der tatsächliche Aufenthalt nicht ausreichend sei. In dem Urteil vom 4. April 2023 führt das Verwaltungsgericht weiter aus, dass auch die für August 2019 vorgelegte Lohnabrechnung der Firma F. kein Grund für eine gegenüber der Darstellung im Gerichtsbescheid abweichende Betrachtung sei und dass die nach eigenen Angaben seit 2020 arbeitslose Klägerin auch aktuell kein Freizügigkeitsrecht habe.

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c) Soweit die Klägerin gegen die Richtigkeit der Entscheidung einwendet, die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit mit Bescheid vom 28. April 2016 sei fehlerhaft, da ihr ausweislich der Behördenakte am 8. Januar 2008 eine unbefristete Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei, wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernsthaft in Zweifel gestellt.

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Zwar enthält der Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 4. Dezember 2012 (Blatt 15 BA) zum Aufenthaltsstatus der Klägerin die Angabe „Bescheinigung für freizügigkeitsberechtigte EU-/EWR-Bürger (unbefristet) erteilt am 08.01.2008 (…)“ und bestätigt damit, dass die Klägerin eine unbefristete Daueraufenthaltskarte im Jahr 2008 erhalten hat. Eine Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 6 Satz 2 FreizügG/EU in der bis zum 29. Januar 2013 gültigen Fassung (geändert durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013, BGBl. I Seite 86 – im Folgenden: a. F.) ist ein feststellender Verwaltungsakt, der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU a. F. widerrufen oder zurückgenommen werden musste, um die Ausreisepflicht des Familienangehörigen herbeizuführen (Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 15. Aufl. 2025, FreizügG/EU § 4a Rn. 100). Ob im Zuge der Änderung des § 5 FreizügG/EU eine Rücknahme der unbefristeten Daueraufenthaltskarte der Klägerin erfolgt ist, lässt sich der Behördenakte nicht entnehmen. Der Ausländerzentralregisterauszug vom 28. Februar 2014 (Blatt 39 BA) verweist nur auf die alte Rechtslage („Aufenthaltsrecht: zAlt Bescheinigung über Aufenthaltsrecht EU-/EWR-Bürger am 08.01.2008“) ohne nähere Angaben zum Verbleib der Daueraufenthaltskarte zu machen.

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Die Frage bedarf im Zulassungsverfahren aber keiner Aufklärung.

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Denn soweit die Bevollmächtigte sich im Zulassungsverfahren auf die Rechtswidrigkeit der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU wegen der am 8. Januar 2008 erteilten unbefristeten Aufenthaltskarte für Familienangehörige beruft, legt sie nicht hinreichend substantiiert dar, welche Rechtswirkungen die Daueraufenthaltskarte a. F. entfalten soll, die zu einer Rechtswidrigkeit der Verlustfeststellung führen könnten. Einer Daueraufenthaltskarte a. F. konnte – ebenso wie die nunmehr ausgestellte Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU für Familienangehörige von Unionsbürgern – keine konstitutive Wirkung bezüglich des Vorliegens des unionsrechtlich determinierten Freizügigkeitsstatus entnommen werden. Denn die Regelungswirkung des feststellenden Verwaltungsakts beschränkte sich auf die Feststellung, dass die Ausländerbehörde aufgrund ihrer Prüfung vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen ausgegangen ist. Die Daueraufenthaltskarte a. F. verlieh dem Familienangehörigen mithin keinen auf Unionsrecht beruhenden Freizügigkeitsstatus.

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Vermittelt der feststellende Verwaltungsakt aber keinen unionsrechtlichen Freizügigkeitsstatus, so ist allein der Hinweis auf die 2008 erteilte Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 6 Satz 2 FreizügG/EU a. F. nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzulegen.

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Selbst wenn eine Auswirkung der Daueraufenthaltskarte a. F. auf die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung unterstellt wird, hätte die Klägerin darlegen müssen, ob aus der Daueraufenthaltskarte a. F. auch noch Rechte abgeleitet werden können, nachdem mit Bescheid vom 28. April 2016 eine Verlustfeststellung auf der Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ergangen ist, die über § 5 Abs. 6 FreizügG/EU auch für den Verlust eines Daueraufenthaltsrechts entsprechend anzuwenden ist.

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Sofern die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung mit dem Bestehen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU hätte begründen wollen, wäre sie ferner verpflichtet gewesen, darzulegen, dass die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht bestanden haben und weder infolge der Ausreise noch infolge der Verlustfeststellung vom 28. April 2016 entfallen sind. Insoweit wäre auch der Frage nachzugehen gewesen, ob die Änderung des § 5 FreizügG/EU durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl. I Seite 86) geeignet war, in bereits wirksam erteilte Aufenthaltskarten in der Weise einzugreifen, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Januar 2013 sich deren Charakter von einem feststellenden Verwaltungsakt hin zu einer bloßen Bescheinigung geändert hat (VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Januar 2022 - 11 S 2757/20 -, juris Rn. 42). Denn mit der Novellierung des Freizügigkeitsgesetzes hat der Gesetzgeber die ursprünglich von Amts wegen erforderliche Ausstellung der Bescheinigung über das Freizügigkeitsrecht bei Unionsbürgern mit Wirkung zum 28. Januar 2013 abgeschafft, um so ihrer deklaratorischen Bedeutung Rechnung zu tragen und die Verwaltungspraxis zu vereinfachen (Tewocht in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, FreizügG/EU § 2 Rn. 1).

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d) Soweit die Klägerin gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung einwendet, sie habe bei Zusammenrechnung ihrer Beschäftigungen ab 1. März 2013 mehr als zwölf Monate ununterbrochen gearbeitet und sei einer durchgängigen ununterbrochenen Arbeit vom 13. September 2013 bis August 2019 bei der Fa. F. nachgegangen mit der Folge, dass sie kraft Gesetzes ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. April 2023 hinsichtlich der Erwerbstätigkeit bei der Firma F. das Folgende ausgeführt:

„Soweit sich die Klägerin auf eine Erwerbstätigkeit bei der Firma F. von 2013 bis 2019 bezieht, fehlt es hierfür an durchgängigen Lohnabrechnungen. Aus der für August 2019 vorgelegten Lohnabrechnung ergibt sich nicht, in welchem Umfang die Klägerin in den genannten Jahren für diese Firma tätig gewesen ist und ob sie durchgehend ein Einkommen erzielt hat, das mehr als nur geringfügig war und damit die Anforderungen an den Arbeitnehmerbegriff i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU erfüllt hat. Allein der Verweis auf den Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung reicht nicht aus, um von der bereits im Gerichtsbescheid ausgeführten rechtlichen Wertung abzurücken. Insbesondere, da auch aus der Lohnabrechnung für August 2019 nur ein Monatslohn von 94,41 € und damit lediglich eine untergeordnete Tätigkeit ersichtlich ist. So ergibt sich etwa auch aus der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 14.03.2014, dass die Klägerin lediglich ein Gehalt von 89,22 € erhalten hat, was nicht für eine Qualifizierung als ausreichende Arbeitnehmertätigkeit genügt. Darüber hinaus hat die Klägerin dem Beklagten etwa Lohnabrechnungen für November und Dezember 2014 und Januar 2015 mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von nur 76,17 € vorgelegt, sodass auch deshalb nicht von einer durchgehenden ausreichenden Beschäftigung auszugehen ist.“

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Die wiederholenden, sich auf die im Verwaltungs- und Klageverfahren bereits eingereichten Unterlagen beziehenden Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung sind nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

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Die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts setzt gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Erforderlich ist, dass der Unionsbürger während eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens fünf Jahren die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 Seite 77 (nachfolgend: Richtlinie 2004/38/EG) erfüllt (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 17).

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Nach Art. 7 Abs. 1 a) der Richtlinie 2004/38/EG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU sind freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer aufhalten. Der Begriff des „Arbeitnehmers“ ist unionsrechtlich auszulegen. Wesentliches Merkmal des erforderlichen Arbeitsverhältnisses ist, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der bloße Umstand, dass eine unselbstständige Tätigkeit nur von kurzer Dauer ist, steht der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. Auch eine Teilzeitbeschäftigung kann die Arbeitnehmerstellung begründen. Als Arbeitnehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-413/01, Ninni-Orasche -, juris Rn. 23 ff., EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-507/12, Saint-Prix -, juris Rn. 33 ff.). Der Umstand, dass der Betroffene im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden gearbeitet hat, kann ein Anhaltspunkt für eine nur untergeordnete und nur unwesentliche Tätigkeit sein (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-357/89, Raulin -, juris Rn. 14).

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Trotz der für alle Unionsbürger geltenden Freizügigkeitsvermutung obliegt dem Unionsbürger im Streitfall nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Nachweispflicht hinsichtlich der die Freizügigkeit begründenden Voraussetzungen, zumal es sich bei den entscheidungserheblichen Umständen um solche aus dem persönlichen Lebensbereich des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen handelt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2022 - 13 PA 226/22 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2025 - 6 O 19/24 -, juris Rn. 14).

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Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, ihre Nachweispflicht nicht erfüllt. Die zur Akte vorliegenden Lohnabrechnungen der Firma F. von November 2014 bis Januar 2015, die monatliche Bruttobeträge von 127,50 Euro für 15 Stunden, von 102,00 Euro für zwölf Stunden und von 55,20 Euro für sechs Stunden (Blatt 55 ff. BA) ausweisen, und die Lohnabrechnungen der Firma F. von Juni 2016 und von August 2019, die Bruttobeträge von 184,00 Euro für 20 Stunden (Blatt 86 GA) und von 110,40 Euro für 12 Stunden (Blatt 156 GA) ausweisen, sind nicht ausreichend, um das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen über einen ununterbrochenen Fünfjahreszeitraum nachzuweisen. Dies gilt auch in der Zusammenschau mit den, zur Akte liegenden weiteren Nachweisen bezüglich eines Teilzeitvertrags über eine – zum 1. Juli 2016 begonnene und zum 31. August 2018 2016 gekündigte – Hilfsarbeitstätigkeit bei der Firma X. i. V. m. Lohnabrechnungen von Juli und August 2016 in Höhe von je 476,00 Euro brutto (Blatt 68, 100 ff. GA) sowie bezüglich eines nicht unterzeichneten und mit Wirkung zum 1. Juli 2017 gekündigten Vertrags über eine nicht näher bezeichnete Aushilfstätigkeit bei Herrn T. i. V. m. Lohnabrechnungen von April bis Juni 2017 i. H. v. je 504,00 Euro brutto (Blatt 136 ff. und 209 ff. GA) sowie bezüglich eines befristeten Arbeitsvertrags mit der Firma D. über eine Einstellung als Reinigungskraft ab 16. Juli 2020 i. V. m. einer Lohnabrechnung von Juli 2020 über einen Bruttobetrag von 162,00 Euro für 15 Stunden (Blatt 157 und Blatt 221 ff GA).

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Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung geltend macht, es ergebe sich aus den Lohnabrechnungen der Firma F., dass der Eintritt in das Arbeitsverhältnis am 13. September 2013 erfolgt sei und es bis zur Lohnabrechnung von August 2019 denklogisch Bestand gehabt habe, ist dieser Umstand angesichts der Möglichkeit der flexiblen Ausgestaltung einer Aushilfstätigkeit allein nicht ausreichend, um eine durchgehende, nicht untergeordnete Tätigkeit bei dieser Firma nachzuweisen.

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e) Die Begründung des Zulassungsantrags lässt auch nicht erkennen, dass hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, weil das Gericht verkannt habe, dass der Bescheid wegen Ermessensausfalls rechtswidrig ist.

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Ein Ermessensausfall bzw. Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn es zu gar keiner Ermessensentscheidung gekommen ist, obwohl das Gesetz eine Ermessensentscheidung angeordnet hat, etwa weil die Verwaltung das Vorliegen einer Ermessensnorm übersehen oder sich in ihrer Entscheidung – aus welchem Grund auch immer – gebunden gefühlt hat (vgl. Beaucamp, JA 2012, 193, 194). Räumt die Vorschrift nur ein intendiertes Ermessen ein, das eine bestimmte Entscheidung regelmäßig vorschreibt und eine Abweichung nur in atypischen Fallgestaltungen zulässt, so liegt ein Ermessensausfall nur dann vor, wenn in einem atypischen Fall keine Ermessenserwägungen angestellt wurden (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 14 m. w. N.; Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 5. Aufl., VwGO § 114 Rn. 35; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow VwGO § 114 Rn. 147).

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Die streitgegenständliche Entscheidung über die Verlustfeststellung sieht ein Ermessen der Ausländerbehörde vor. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU „kann“ der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind oder diese nicht vorliegen, mithin zu keinem Zeitpunkt bestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris Rn. 15). Der Wegfall der materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen führt nach ihrem Wortlaut somit nicht automatisch zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts durch die förmliche Verlustfeststellung; vielmehr bedarf die Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung einer Würdigung im Einzelfall.

29

Vorliegend beschränkte sich die Begründung der Ausländerbehörde in dem angefochtenen Bescheid auf die Aussage:

„Nach Abwägung der Sach- und Rechtslage ist eine andere Entscheidung nicht möglich, der Verlust Ihres Freizügigkeitsrechts ist festzustellen“ (Seite 2 des angefochtenen Bescheids).

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Das Verwaltungsgericht räumte in seinem Urteil ein, dass von dem Beklagten verwendete Wort „ist“ dafür sprechen könne, dass der Beklagte sich bei der Entscheidung gebunden sah. Dennoch hat das Verwaltungsgericht die Aufhebung des Bescheids wegen Ermessensausfalls abgelehnt. Aus der Gesamtschau des Bescheids ergebe sich, dass sich der Beklagte der Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung bewusst gewesen sei und alle relevanten Umstände, wie Aufenthaltszeiten der Klägerin sowie ihre kurzen Beschäftigungszeiten und ihren langen Leistungsbezug, in seine Entscheidung habe einfließen lassen. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die mündliche Verhandlung, in der der Beklagte unter anderem ausgeführt hat, die Abwägung habe bereits im Rahmen der Arbeitnehmereigenschaft stattgefunden und die Verlustfeststellung sei in der Gesamtschau ergangen (vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 29. März 2023, Blatt 252 GA).

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Soweit die Klägerin hiergegen in der Begründung ihres Zulassungsantrags einwendet, es könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine umfassende Abwägung der privaten Interessen der Klägerin gegenüber den öffentlichen Interessen erkannt werden (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG), hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

32

Obwohl die Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU nach ihrem Wortlaut nicht ausdrücklich als Ist- oder Soll-Rechtsfolge des materiellen Verlusts des Freizügigkeitsrechts konzipiert ist, eröffnet § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nach der Rechtsauffassung des Senats – entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. September 2017 - 2 B 517/17 -, juris Rn. 10; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 3 B 2352/16 -, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 19 C 16.1719 -, juris Rn. 22; VG Oldenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 11 A 2117/11 - juris, Rn. 4; Lehmann/Hettche in: Dörig/Hocks, Münchner Anwaltshandbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 11 Rn. 274) – beim Nichtvorliegen der materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen kein offenes Ermessen, sondern ein intendiertes Ermessen zugunsten der Verlustfeststellung. Die Ermessensausübung ist dementsprechend nur dann fehlerhaft, wenn die Verlustfeststellung im konkreten Einzelfall aufgrund atypischer Umstände nicht ohne Einzelfallabwägung erfolgen durfte (vgl. Hailbronner Ausländerrecht Band 6, 118. Aktualisierung - Januar 2021, § 5 FreizügG/EU, Rn. 55 ff; Thym, NZW 2014, 81, 86 f; VGH Kassel, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 6 A 817/23.Z -, juris Rn. 7).

33

Bei der Annahme von intendierenden Ermessenstatbeständen ist zwar grundsätzlich Zurückhaltung angebracht, da der der Verwaltung eingeräumte Entscheidungsspielraum hierdurch nicht unerheblich verkürzt wird (Wolff/Humberg in: Sodan/Ziekow, VwGO § 114 Rn. 145) Fehlt – wie vorliegend – ein Anknüpfungspunkt im Normtext, so ist eine sorgfältige Auslegung unter besonderer Berücksichtigung des Zwecks der Ermessensnorm erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1997 - 1 C 18.95 -, juris Rn. 35-37; Wolff/Humberg in: Sodan/Ziekow, VwGO § 114 Rn. 145).

34

Bei der Ermittlung des Zwecks der Ermessensausübung im Rahmen der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist der europarechtliche Kontext des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU zu beachten. So betrifft § 5 Abs. 4 FreizügG/EU – anders als § 6 FreizügG/EU – die unionsrechtlich zwingend vorgegebenen Voraussetzungen für die Entstehung bzw. den Fortbestand der EU-Freizügigkeit (Hailbronner Ausländerrecht a.a.O., § 5 FreizügG/EU, Rn. 56). Die typische Fallgruppe des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger ursprünglich Freizügigkeit in Anspruch nehmen konnte und anschließend der Freizügigkeit vermittelnde Sachverhalt entfallen ist.

35

Das nationale Freizügigkeitsrecht/EU geht allerdings über das im unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht verankerte Recht auf Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen hinaus, indem es in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eine Ausreisepflicht erst dann begründet, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht mehr besteht. Anders als das Unionsrecht begründet das Freizügigkeitsgesetz/EU damit eine Freizügigkeitsvermutung (vgl. BT-Drs. 15/420, Seite 106 zu § 11), die den vom Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU erfassten Ausländern bis zu der Verlustfeststellung einen rechtmäßigen Aufenthalt, nicht aber auch Freizügigkeit vermittelt (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2025 - 3 B 776/24 - Veröffentlichung beabsichtigt; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 15). Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sollen dadurch weitestgehend aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Aufenthaltsrecht herausgenommen werden (BT-Drs. 15/420, Seite 106 zu § 11). Eine solche Besserstellung von Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG fallen, ist nach Art. 37 RL 2004/38/EG mit Unionsrecht vereinbar. Zwar steht nach Art. 14 Abs. 2 RL 2004/38/EG das Aufenthaltsrecht Unionsbürgern und ihren Angehörigen nur zu, „solange“ sie die materiellen Voraussetzungen nach den Artikeln 7, 12 und 13 dieser Richtlinie erfüllen. Die Regelung des Verfahrens zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts bleibt jedoch unter Berücksichtigung der unionalen Verfahrensgarantien (vgl. Art. 15 und 35 i. V. m. Art. 30 und 31 RL 2004/38/EG) den Mitgliedstaaten überlassen. Bei der Freizügigkeitsvermutung handelt es sich mithin um eine nationale Verfahrensstellung, die bis zur Klärung des Freizügigkeitssachverhalts verhindert, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihre gegenüber der Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts privilegierte Stellung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU verlieren und in die Illegalität abrutschen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2025 - 3 B 776/24 - Veröffentlichung beabsichtigt; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 7 FreizügG/EU Rn. 15).

36

Da die Verlustfeststellung als statusfeststellender Verwaltungsakt die Rechtslage hinsichtlich des Fehlens der Freizügigkeit nur dokumentiert, besteht ein Ermessensspielraum aber nur dann, wenn absehbar ist, dass ein neuer Freizügigkeitssachverhalt anwachsen oder ein erloschenes Freizügigkeitsrecht wieder aufleben wird. Die Ausländerbehörde kann in diesem Fall davon absehen, eine Verlustfeststellung zu erlassen, um zu vermeiden, dass der Aufenthalt des Unionsbürgers oder seines Familienangehörigen vorübergehend illegal wird, und um zugleich eine Verfestigung des Freizügigkeitsrechts nach § 4a FreizügG/EU nicht zu verhindern. Denn durch das Absehen einer Verlustfeststellung wird trotz Fehlens von Freizügigkeit der rechtmäßige Aufenthalt auf Grundlage der Freizügigkeitsvermutung fortgesetzt. Dies entspricht der Idee, die der Freizügigkeitsvermutung zugrunde liegt, kurzfristige Zeiträume zu überbrücken, in denen der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger vorübergehend keine Freizügigkeit mehr für sich beanspruchen kann. Steht zu erwarten, dass der Unionsbürger oder der Familienangehörige wieder Freizügigkeit erlangt, so ist die Ausländerbehörde verpflichtet, bei Betätigung des nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU eröffneten Ermessens eine umfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Umstände vorzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. August 2025 - 13 LC 131/24 -, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 2 PA 318/24 -, juris Rn. 13; VGH München Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 19 C 16.1719 -, juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2016 - 3 B 2352/16 -, juris Rn. 7).

37

Ist der Freizügigkeit vermittelnde Sachverhalt hingegen endgültig entfallen, so ist eine Verlustfeststellung im Regelfall geboten, da Härtefällen im Rahmen der aufenthaltsrechtlichen Regelungen Rechnung zu tragen ist.

38

Das Absehen von einer Verlustfeststellung im Ermessenswege führt mithin lediglich zur Fortgeltung der Freizügigkeitsvermutung, nicht aber zum Fortbestand eines materiellen Freizügigkeitsrechts, da dieses allein vom Vorliegen eines unionsrechtlich determinierten Freizügigkeitssachverhalts abhängig ist. Es geht mithin nicht um den Entzug der Freizügigkeit, sondern um die Beseitigung der Freizügigkeitsvermutung, wenn diese ihre Funktion einer Überbrückung von Lücken im Freizügigkeitssachverhalt nicht mehr erfüllen kann.

39

§ 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nach alledem dahingehend auszulegen, dass das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen beim Wegfall der materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen regelmäßig die Verlustfeststellung intendiert, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte zugunsten eines alsbaldigen Wiederauflebens oder einer unmittelbar bevorstehenden (Neu-)Entstehung eines Freizügigkeitssachverhalts vorliegen (sog. atypischer Fall). Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die Klägerin ein – hinreichend wahrscheinliches – Wiederaufleben des materiellen Freizügigkeitsrechts nicht dargelegt hat.

40

Die Klägerin hat sich in ihrem Zulassungsantrag insbesondere nicht inhaltlich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Freizügigkeit auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf den Seiten 3 f. des Urteils aufgeführt, dass aktuell kein Freizügigkeitsrecht für die Klägerin gegeben sei, da sie nach eigenen Angaben seit 2020 arbeitslos sei und SGB II-Leistungen beziehe. Allein der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Arbeit aufgrund der Insolvenz des Unternehmens verloren und dann infolge der Corona-Pandemie keine neue Arbeit gefunden, führe nicht zu einem Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU bestehe diese nach einem unfreiwilligen Verlust der Arbeit nur bei Vorlage einer Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über den unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust fort. Diese Bescheinigung sei konstitutiv für den Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft. Eine solche Bescheinigung habe die Klägerin nicht vorgelegt, sodass kein Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen sei. Insbesondere seien auch die wirtschaftlich schwierigen Bedingungen der Pandemie inzwischen weitgehend abgeklungen, sodass hieraus ebenfalls keine Rechtfertigung für die fehlende Erwerbstätigkeit der Klägerin gezogen werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, welche im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst seit etwa zwei Wochen bestanden habe, führe ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Insbesondere sei die Klägerin auch vor Beginn der Erkrankung nicht erwerbstätig gewesen, sodass die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU, wonach bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall das Freizügigkeitsrecht bestehen bleibe, nicht eingreife. Auch der Verweis der Klägerin auf ihre Aufenthaltszeiten vor ihrer letzten Einreise im Jahr 2012 könne kein Freizügigkeitsrecht für sie begründen, da auf die letzte Einreise abzustellen sei. Die Klägerin habe sich auch mehr als sechs Monate im Ausland befunden, sodass kein ununterbrochener Aufenthalt nach § 4a Abs. 6 Nr. 1 FreizügG/EU vorliege.

41

Ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin keine Freizügigkeit genießt und zudem nicht hinreichend sicher absehbar, dass ein neuer Freizügigkeitssachverhalt zugunsten der – nach eigenem Vortrag (vgl. Seite 10 der Begründung des Zulassungsantrags vom 12. Juni 2023) auch nach dem Urteil arbeitsunfähigen – Klägerin entstehen könnte, so besteht kein Ermessen dahingehend, ob eine Verlustfeststellung im Hinblick auf Aufenthaltsdauer, Integrationsleistungen oder sonstige persönliche Gründe gänzlich unterbleiben muss. Das Ermessen beschränkt sich in diesem Fall auf das Erschließungsermessen hinsichtlich des Zeitpunkts des Erlasses der Verlustfeststellung. Die Ausländerbehörde kann vorübergehenden persönlichen Härten durch Unterlassen der Verlustfeststellung begegnen, um die Ausreisepflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen zu lassen. Mit dem Zulassungsantrag wird indes nicht der Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung angegriffen, sondern das „Ob“ ihres Ergehens.

42

2. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht, der vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

43

Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe angesichts der komplexen schwierigen Fragen fehlerhaft durch die Einzelrichterin anstelle der Kammer entschieden, ist kein Verfahrensfehler, der – wie von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gefordert – der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt. Gemäß § 512 ZPO i. V. m. § 173 VwGO unterliegen diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts, wenn sie ihrerseits aufgrund eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses unanfechtbar sind. Da die fehlerhafte Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht anfechtbar ist, stellt sie keinen tauglichen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Zudem kann ein Verfahrensfehler nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beteiligte ihn in der Vorinstanz nicht gerügt hat, obwohl er ihm bekannt war oder bekannt sein musste. Das Rügerecht wird insoweit nach § 295 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO präkludiert.

44

3. Die Klägerin hat auch keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur dann erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Februar 2024 - 2 A 2/23 -, juris Rn. 28). Mit ihrem pauschalen Verweis auf den Umfang der Urteilsbegründung und den Einfluss des Europarechts auf die Entscheidung genügt die Klägerin nicht ihrer Darlegungslast.

45

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

46

5. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 5.000,00 Euro beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nummer 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen – im Folgenden: Streitwertkatalog 2013.

47

Auch wenn sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen des jeweils anzuwendenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, wird im vorliegenden Verfahren nicht die aktuelle Version des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. April 2025 beschlossenen Änderungen – im Folgenden: Streitwertkatalog 2025 – zur Bestimmung des Streitwerts herangezogen, die nach Nr. 8.2.1 i. V. m. Nr. 8.1.1 zu einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 7.500,00 Euro führen würden.

48

Anders als bei Anträgen und Rechtsmitteln, die ab dem 1. Juli 2025 eingegangen sind, geht der Senat davon aus, dass für die vor dem 1. Juli 2025 eingegangenen Verfahren weiterhin der Streitwertkatalog 2013 für die Berechnung zugrunde zu legen ist. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach seiner Bekanntgabe – also ab dem 1. Juli 2025 – anhängig gemacht worden sind. Erst mit Bekanntgabe des neuen Streitwertkatalogs am 1. Juli 2025 hat sich die wertmäßige Einstufung des Streitgegenstandes geändert, sodass er für Anträge und Rechtsmittelverfahren erst ab diesem Zeitpunkt maßgeblich ist (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 9. September 2025 - 6 E 51/25 -, juris Rn. 3).

49

Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Dabei richtet sich der Wert des Streitgegenstands nach einem objektiv angemessenen Wert, mithin nicht nach dem in der ersten Instanz tatsächlich festgesetzten Streitwert, da dieser vom objektiv angemessenen Streitwert abweichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61.20 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 22. Mai 2013 - 7 KSt 5.13 -, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. August 2025 - 11 S 1653/24 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2025 - 6 Bs 96/25 -, juris Rn. 11). Objektiv angemessen ist der Streitwert, der unter Zugrundelegung des Eingangs des Verfahrens beim jeweiligen Gericht für angemessen erachtet wurde. Die Bewertung des Streitgegenstandes bei Eingang des Verfahrens auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung am 22. April 2024 erfolgte unter Heranziehung der Vorgaben des Streitwertkatalogs 2013. Diese Wertfestlegung wird nicht dadurch fehlerhaft, dass sich die Grundlage für die wertmäßige Einschätzung des Streitwerts infolge der Einführung des Streitwertkatalogs 2025 nachträglich ändert. Eine höhere Bewertung des unveränderten Streitgegenstands ist nämlich nur zu rechtfertigen, wenn Erkenntnisquellen für die Wertberechnung nach dem maßgeblichen Stichtag bekannt geworden sind (Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann/Dörndorfer, 6. Aufl. 2025, GKG § 40 Rn. 1, beck-online; Toussaint/Elzer, 55. Aufl. 2025, GKG § 40 Rn. 13, beck-online). Allein eine neue Einschätzung des Werts des Streitgegenstandes durch die Einführung des Streitwertkatalogs 2025 ist indes keine neue Erkenntnisquelle, die eine abweichende Wertfestsetzung rechtfertigen kann, sondern lediglich ein rechtlich unverbindlicher Vorschlag, mit dem zukünftig eine Vereinheitlichung der Streitwertfestsetzung erreicht werden soll.

50

Vertrauensschutzgesichtspunkte spielen bei der Wertermittlung durch Heranziehung des Streitwertkatalogs 2013 keine maßgebliche Rolle, zumal § 40 GKG dem Rechtsmittelführer keinen Vertrauensschutz vermittelt, sondern ausschließlich zu dem Zweck eingeführt wurde, eine Vereinfachung der Wertberechnung zu ermöglichen (BT-Drs. 15/1971, Seite 154 und 12/6962, Seite 62 für die fast gleichlautende Vorgängervorschrift des § 15 GKG a. F.), und § 71 GKG nur gesetzliche Änderungen erfasst.

51

6. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).