Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 22.12.2025 – 9 B 637/22.T
ECLI:DE:VGHHE:2025:1222.9B637.22.T.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die behördliche Zulassung von Windenergieanlagen im Reinhardswald.
Die Antragstellerin ist eine Nachbargemeinde des gemeindefreien Gutsbezirks Reinhardswald, beide dem Landkreis Kassel angehörig. Sie unterhält eine Gemeindefeuerwehr, die in jedem ihrer Ortsteile als freiwillige Feuerwehr organisiert ist. Zudem ist sie Eigentümerin mehrerer bebauter Grundstücke in ihren Ortsteilen Gieselwerder, Gottstreu und Gewissenruh.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2022 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen und deren Nebeneinrichtungen im Gutsbezirk Reinhardswald an verschiedenen Standorten innerhalb der Vorranggebiete KS 4a (Farrenplatz) und KS 4b (Langenberg) des Teilregionalplans Energie Nordhessen in der Gemarkung Oberförsterei Karlshafen, Flur 5, Flurstücke 4 und 13, und der Gemarkung Oberförsterei Gottsbüren, Flur 7, Flurstück 8/11, Flur 8, Flurstücke 2 und 6/3, sowie Flur 9, Flurstücke 3/1 und 5. Die Genehmigung wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 21. Februar 2022 (StAnz. 2022, S. 305) öffentlich bekanntgemacht; eine Ausfertigung des Bescheids lag vom 22. Februar bis zum 7. März 2022 beim Regierungspräsidium Kassel zur Einsicht aus.
Gegen diesen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid haben die Antragstellerin und weitere drei Privatpersonen als Eigentümer von bebauten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen am 7. April 2022 die beim beschließenden Senat anhängige Klage – 9 C 638/22.T – erhoben.
Zugleich hat (nur) die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung nachgesucht, der Tenor und einzelne, dem Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen dienende Nebenbestimmungen des Bescheids seien zu unbestimmt. Sie macht daneben geltend, die Genehmigung verstoße gegen das immissionsschutzrechtliche Konzentrationsgebot, indem sie keine Entscheidung über die Zulassung der Waldrodung zum Zwecke des Ausbaus der Zuwegung im Reinhardswald treffe. Hierin sei ein nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rügefähiger Verfahrensfehler zu erblicken. Den bauordnungsrechtlichen Vorgaben zum vorbeugenden Brandschutz werde das Vorhaben der Beigeladenen vor dem Hintergrund nicht gerecht, dass es im Gutsbezirk Reinhardswald keine örtlich zuständige Gemeindefeuerwehr gebe. Die der Genehmigung zugrundeliegende Schallimmissionsprognose der Beigeladenen sei unzulänglich; schädliche Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der Anlagen zur Nachtzeit seien deshalb nicht auszuschließen.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Februar 2022 anzuordnen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Sie treten dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen.
II.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) zuständig.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 1. Februar 2022 ist unzulässig. Er ist zwar gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 63 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung des Art. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 statthaft.
Die Antragstellerin ist aber nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) folgt der Klagebefugnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 3 VR 1/17 –, zit. nach juris Rn. 15 m. w. N.). Sie setzt voraus, dass die Verletzung eigener Rechte des Antragstellers auf der Grundlage seiner Antragsbegründung als möglich erscheint, also nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 7 VR 9/24 –, zit. nach juris Rn. 8 m. w. N.). Als Drittbetroffene ist die Antragstellerin gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur dann zur Antragstellung befugt, wenn sie ihr auf Suspendierung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Antragsgegners gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzbegehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm zu stützen vermag, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14/17 –, zit. nach juris Rn. 9). Der Drittschutz lässt sich dabei nur aus solchen Rechtsvorschriften ableiten, die einen überschaubaren Personenkreis, seine geschützten Interessen und die Art der Rechtsverletzungen hinreichend klar bestimmen, bezüglich derer Drittschutz gelten soll. Dagegen fehlt es an der Antragsbefugnis, wenn das vorläufige Rechtsschutzbegehren einer Gemeinde der Sache nach nur darauf abzielt, dass sie sich als Hoheitsträgerin zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingt oder als Sachwalterin von Rechten Dritter oder des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertritt, so etwa Lärmschutzinteressen, den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen oder Belange des Naturschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17/12 –, zit. nach juris Rn. 56; Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4/15 –, zit. nach juris Rn. 13; jew.
m. w. N.).
Demnach kann eine Gemeinde als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen eine fachbehördliche Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) nur dann in zulässiger Weise einlegen, wenn sie eine Beeinträchtigung eigener, sie selbst schützender Rechte geltend macht. Das ist zum einen der Fall, wenn sich die Gemeinde wie ein privater Grundstückseigentümer auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum beruft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 – 4 VR 1/23 –, zit. nach juris Rn. 16). Zum anderen kommen als schützenswerte Rechtspositionen solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange der Gemeinde dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Verfassung (HV) zuordnen lassen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch Zulassungsentscheidungen überörtlicher Verwaltungsträger indes nur unter besonderen Voraussetzungen berührt. Solche liegen etwa dann vor, wenn der Gemeinde infolge einer überörtlichen staatlichen Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder in konkreter Weise erheblich erschwert wird oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt. Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 9 A 19/08 –, zit. nach juris Rn. 28 m. w. N.). Von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist auch die Organisationshoheit der Gemeinden umfasst; sie wird jedoch durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 HV von vornherein nur relativ gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 – 8 CN 1/04 –, zit. nach juris Rn. 31 m. w. N.). Die Organisationshoheit kann etwa dadurch betroffen sein, dass durch eine staatliche Maßnahme in die Erfüllung der einer Gemeinde gesetzlich (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz, HBKG) obliegenden Aufgabe zur Sicherstellung eines wirksamen örtlichen Brandschutzes ungerechtfertigt eingegriffen wird (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 1992 – VGH 3/91 –, zit. nach juris Rn. 25).
Nach diesen Maßstäben reichen die von der Antragstellerin in der Antrags- und Klageschrift vom 7. April 2022 geltend gemachten Gesichtspunkte nicht aus, um ihre Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO schlüssig zu begründen.
Eine mögliche Betroffenheit der Antragstellerin in ihrem zivilrechtlich geschützten Eigentum ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Einen Eingriff in ihr Eigentum kann die Antragstellerin nur mit Erfolg rügen, wenn Nutzer ihrer gemeindlichen Einrichtungen oder Bewohner ihres sonstigen fiskalischen Vermögens (Wohngebäude) in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4/15 –, zit. nach juris Rn. 17 m. w. N.). Dafür liefert die Antragsschrift vom 7. April 2022 keinerlei Anhaltspunkte. Sie erschöpft sich darin, zahlreiche, im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstücke aufzulisten, die sich in den Ortsteilen Gieselwerder, Gottstreu und Gewissenruh befinden und unterschiedlichen Nutzungen zugeführt wurden (vgl. Antragsschrift, Seite 9). Soweit sich unter den angeführten Grundstücken Friedhöfe, Feuerwehrgeräte- und Dorfgemeinschaftshäuser, eine Festscheune, ein Museum, ein Spielplatz, eine Kirche sowie unbebaute Grundstücke und (Park-)Plätze befinden, fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß die bestimmungsgemäße Nutzung dieser gemeindlichen Grundstücke durch von Windenergieanlagen im Reinhardswald hervorgerufene Lärmimmissionen beeinträchtigt sein soll.
Die darüberhinausgehende Auflistung von bebauten gemeindeeigenen Grundstücken im Ortsteil Gieselwerder, die zu Wohnzwecken genutzt werden, verhilft der Antragstellerin ebenfalls nicht zur Zulässigkeit ihres vorläufigen Rechtsschutzbegehrens. Es fehlt diesbezüglich an schlüssigen Ausführungen dazu, dass an diesen Orten die für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden des nachts maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel (vgl. Nr. 6.1 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA-Lärm) jeweils überschritten sein sollen. Eine Überschreitung des für die Nachtzeit in allgemeinen Wohngebieten nach Nummer 6.1 e) TA-Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 40 dB(A) liegt für die aufgezählten Grundstücke in der Ortslage von Gieselwerder fern (vgl. die Karte „Lautester Wert bis 95 % Nennleistung“ der Schallimmissionsprognose von Ramboll, Seite 31). Die in der Straße „P.-straße“ befindlichen Wohngrundstücke der Antragstellerin liegen unmittelbar an der Weser und damit am nord-östlichen Ortsrand von Gieselwerder. Der Windpark Reinhardwald soll in etwa 2 Kilometern Entfernung vom süd-westlichen Ortsrand von Gieselwerder entstehen. Für das zum Ortsteil Gieselwerder ebenfalls angeführte gemeindeeigene Wohngrundstück „M.-straße“ fehlt es an Entfernungsangaben zum nächstgelegenen Standort der geplanten Windenergieanlagen. Die Antragsschrift verhält sich diesbezüglich auch nicht zu der Frage, welcher Immissionsrichtwert für dieses Grundstück angesichts seiner Lage in der ersten Bebauungsreihe am süd-westlichen Ortsrand von Gieselwerder maßgeblich sein soll und inwieweit sich dort ein oberhalb dieses Richtwerts liegender Beurteilungspegel prognostizieren lässt. Es ist nicht Aufgabe des beschließenden Senats, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, die dem Begehren der Antragstellerin erst zur Schlüssigkeit verhelfen.
Belange der Antragstellerin, die dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie zugeordnet werden können, werden durch den streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners offensichtlich und eindeutig nicht verletzt. Dies gilt namentlich für die gemeindliche Organisationshoheit der Antragstellerin auf dem Gebiet des örtlichen Brandschutzes. Ihre zur Begründung einer eigenen Rechtsverletzung ins Feld geführte Argumentation, die Verpflichtung zur nachbarlichen Hilfe bei Feuerwehreinsätzen wirke im Verhältnis zum benachbarten gemeindefreien Gutsbezirk Reinhardswald nur einseitig zu ihren Lasten, weil der Gutsbezirk über keine örtliche Feuerwehr verfüge und sowohl der Landesbetrieb Hessenforst als Eigentümer der dort belegenen Grundstücke als auch die Beigeladene als Betreiberin der dort errichteten Windenergieanlagen keine Werkfeuerwehr im Sinne des § 14 HBKG vorhalte, überzeugt nicht. Die Verpflichtung zur nachbarlichen Hilfe bei Feuerwehreinsätzen besteht von Gesetzes wegen (§ 22 HBKG), auch zugunsten in Forstgutsbezirken belegener gemeindefreier Grundstücke (§ 66 Satz 1 HBKG); sie wird nicht erst im Wege des Erlasses der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Antragsgegner begründet. Sie gilt seit jeher und damit unabhängig von einer Bebauung einzelner forstlich genutzter Grundstücke im Reinhardswald mit Windenergieanlagen.
Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im Reinhardswald zu einer signifikanten Erhöhung des Einsatzaufkommens bei den Feuerwehren der umliegenden Gemeinden führen werden, die in eine erhebliche Erschwernis der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung gemäß § 3 Abs. 1 HBKG innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mündet, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Dem Einwand, durch Feuerwehreinsätze im Gutsbezirk Reinhardswald gebundene Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren der Antragstellerin stünden für die Wahrnehmung von Brandschutzaufgabe in ihrem Gemeindegebiet nicht zur Verfügung, trägt § 22 Abs. 1 Satz 1 HBKG Rechnung, indem die Pflicht zur nachbarlichen Hilfe unter den Vorbehalt gestellt wird, dass dadurch der Schutz der eigenen Kommune nicht erheblich gefährdet werden darf (näher dazu: Diegmann/Lankau, HBKG, 10. Auflage 2022, § 22 Rn. 2).
Der Verweis auf die Folgekosten eines Einsatzes der eigenen Feuerwehr im Rahmen der nachbarlichen Hilfe (etwa Verdienstausfallentschädigungen für das Einsatzpersonal, Sachkosten für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und Gerät) verfängt ebenfalls nicht. Der Gesetzgeber hat dem Bedürfnis von Gemeinden entsprochen, sich im Einzelfall beim Einsatz von eigenem Personal und eigener Sachmittel im Rahmen der nachbarlichen Hilfe finanziell schadlos zu halten, indem er in § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG einen Kostenerstattungsanspruch der hilfeleistenden Gemeinde gegen die Gemeinde, der nachbarliche Hilfe geleistet wurde, normiert hat. Diese Anspruchsgrundlage kann bei gemeindefreien Gebieten, denen die nachbarliche Hilfe zu Gute gekommen ist, entsprechend herangezogen werden (§ 66 Satz 1 HBKG). Ihrer Anwendung steht nicht entgegen, dass nach § 22 Abs. 3 Satz 1 HBKG die nachbarliche Hilfeleistung innerhalb der Landesgrenzen grundsätzlich unentgeltlich erfolgt. Der diesem Gebot zugrundeliegende Gedanke, dass die Notwendigkeit der Inanspruchnahme nachbarlicher Hilfe bei Feuerwehreinsätzen wechselseitig eintreten kann (Wechselseitigkeitsprinzip), greift in der vorliegenden Konstellation nicht, da der benachbarte Gutsbezirk Reinhardswald über keine Feuerwehr verfügt, die zugunsten der Antragstellerin nachbarliche Hilfe leisten könnte. Insofern liegt ein Ausnahmefall vor, der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG einen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Gutsbezirk Reinhardswald dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Kostenerstattung bei Feuerwehreinsätzen im Reinhardswald können zudem Eingang in eine vertragliche Regelung zwischen der Antragstellerin und dem Gutsbezirk finden (vgl. Diegmann/Lankau, a. a. O., § 22 Rn. 10). Soweit die Antragstellerin im Übrigen darauf verweist, sie verfüge nicht über die notwendige Ausrüstung für außergebietliche Einsätze zur Brandbekämpfung im Reinhardswald, bietet die notwendige Alarm- und Einsatzplanung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 HBKG) des Landkreises Kassel Raum für erforderliche Regelungen zur Beschaffung zusätzlicher Einsatzmittel und deren Finanzierung (vgl. Diegmann/Lankau, a. a. O., § 4 Rn. 6).
Die Antragstellerin vermag ihre Antragsbefugnis nicht mit dem Verweis auf die in § 14 der Hessischen Bauordnung (HBO) normierten allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz schlüssig zu begründen. Die Vorschrift vermittelt der Antragstellerin als Nachbargemeinde keinen Drittschutz gegen das Vorhaben der Beigeladenen.
Bauordnungsrechtliche Regelungen zum vorbeugenden Brandschutz können im Einzelfall individuell drittschützend wirken, soweit es um konkrete Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz der unmittelbaren Umgebung vor einem Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke geht (im Einzelnen dazu: Hornmann, HBO, 4. Auflage 2022, § 71 Rn. 70 m. w. N.). Die Generalklausel des § 14 Abs. 1 HBO statuiert hingegen allgemein die Grundlagen des vorbeugenden und des abwehrenden baulichen Brandschutzes, die durch weitere Vorschriften der Hessischen Bauordnung (vgl. §§ 29 ff. HBO) näher konkretisiert werden. Das Pflichtenprogramm des § 14 Abs. 1 HBO ist wegen des gefahrverhindernden und -abwehrenden Charakters als spezielle materielle Polizeipflicht des Bauordnungsrechts zu qualifizieren, die grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Pflichtigen und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Rechtswirkungen entfaltet (vgl. Gohde in: Spannowsky/Pützenba-cher, BeckOK Bauordnungsrecht Hessen, 31. Edition Stand: 1. September 2025, § 14 HBO Rn. 4 f., 37). Die Norm lässt nicht erkennen, dass individuell geschützte Interessen Dritter adressiert sind und welche Art der Verletzung dieser Interessen von ihrem Anwendungsbereich erfasst sein sollen. Der Generalklausel des § 14 Abs. 1 HBO kommt deshalb kein nachbarschützender Charakter zu (vgl. Hornmann, a. a. O., § 71 Rn. 70; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 15 ZB 17.1459 –, zit. nach juris Rn. 16; jew. m. w. N.). Für den Schutz kommunaler Interessen einer Nachbargemeinde gilt nichts anderes; sie werden von § 14 Abs. 1 HBO nicht umfasst. Die Antragstellerin kann daher nicht geltend machen, der Antragsgegner habe bei der Umsetzung der Anforderungen des § 14 Abs. 1 HBO in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen das Fehlen einer örtlich zuständigen Feuerwehr im Gutsbezirk Reinhardswald zu berücksichtigen und der Vorhabenträgerin die Aufstellung einer leistungsfähigen Werkfeuerwehr aufzuerlegen. Ebenso greift ihre Kritik am Brandschutzkonzept der Beigeladenen und den hierauf bezogenen Antragsunterlagen nicht durch. Es steht der Antragstellerin nicht zu, sich zum Kontrolleur der zuständigen oberen Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners in Bezug auf die Wahrung der allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz aufzuschwingen.
Der von der Antragstellerin wegen des im Tenor des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids enthaltenen Zusatzes „gemäß dem Teilregionalplan Energie Nordhessen“ gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) liegt nicht vor. Eine inhaltliche Klarstellung oder Bezugnahme auf Beschränkungen, die der Teilregionalplan Energie Nordhessen beinhaltet, ist damit nach dem erklärten Willen der Antragsgegnerin, wie ihn die Beigeladene als Adressatin des Bescheids von ihrem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2022 – 7 B 6/21 –, zit. nach juris Rn. 9 m. w. N.), nicht verbunden. Vielmehr handelt es sich bei diesem Zusatz um eine nähere Beschreibung der Standorte der genehmigten Windenergieanlagen, die die im Tenor ebenfalls enthaltenen Angaben der Gemarkungen, der Fluren und der Flurstücke ergänzt.
Einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot kann die Antragstellerin auch hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 7.2 des Genehmigungsbescheids nicht geltend machen. Eine Rügebefugnis bezüglich einzelner Nebenbestimmungen der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht der Antragstellerin nur bei solchen fachbehördlichen Festlegungen zu, die der Einhaltung von Rechtsvorschriften dienen sollen, welche den individuellen Schutz der spezifischen gemeindlichen Interessen der Antragstellerin bezwecken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2002 – 10 B 939/02 –, zit. nach juris Rn. 2 f. m. w. N.). Die Nebenbestimmung Nr. 7.2 gibt für die gutachterlich untersuchten Immissionsorte die nach der TA-Lärm jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte vor, die das Vorhaben der Beigeladenen als Gesamtbelastung aller einwirkenden Windenergieanlagen einzuhalten hat. Sie dient damit dem individuellen Schutz der einzelnen Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die sich im Einwirkungsbereich der genehmigten Windenergieanlagen befinden. Folglich ist es der Antragstellerin als Gemeinde verwehrt, sich als Sachwalterin der Interessen dieser Eigentumsbetroffenen zu gerieren und einen unzureichenden Schutz ihrer Ortsteile vor der zusätzlichen Lärmbelastung durch das Vorhaben der Beigeladenen einzuwenden.
Ebenso verhält es sich, soweit die Antragstellerin eine Durchbrechung der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 1. Februar 2022 geltend macht, weil der Antragsgegner der Beigeladenen den Bau der Zuwegung zum Windpark im Reinhardswald mit einem gesonderten forst- und naturschutzrechtlichen Bescheid vom 2. Februar 2022 erlaubt hat. Das immissionsschutzrechtliche Konzentrationsgebot (§ 13 BImSchG) vermittelt einem Drittbetroffenen nur dann einen Aufhebungsanspruch, wenn er durch die verfahrensfehlerhafte Zulassung des Vorhabens zugleich in seinen materiellen subjektiven Rechten verletzt worden ist (vgl. Seibert in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 108. EL August 2025, § 13 BImSchG Rn. 55a). Daneben erscheint eine Rechtsverletzung Dritter allenfalls in Fällen möglich, in denen eine rechtswidrige Stufung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens den Drittbetroffenen stärker als eine rechtmäßige belastet (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 12 ME 168/19 –, zit. nach juris Rn. 74). Dafür bietet der Vortrag der Antragstellerin in der Antrags- und Klageschrift keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass die Beigeladene für die Neuanlage und den Ausbau von (Forst-)Wegen im Reinhardswald zum Zwecke der Erschließung der Windenergieanlagen unter anderem eine gesonderte forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung benötigt; derartige Maßnahmen sind von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 13 BImSchG nicht umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2023 – 9 B 247/22.T –, zit. nach juris Rn. 32 m. w. N.). Ein absoluter Verfahrensfehler, den die Antragstellerin als Drittbetroffene gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG rügen darf, ist somit nicht gegeben.
Die weitergehenden Klagegründe, die von den Prozessbevollmächtigen zu 2. seit Februar 2025 ergänzend im Klage- und dem vorliegenden Eilverfahren vorgebracht wurden, verhelfen der Antragstellerin ebenfalls nicht zu einer Antragsbefugnis. Dies gilt insbesondere für die erstmals geltend gemachte Beeinträchtigung von Belangen des Trink- und Hochwasserschutzes sowie den Einwand der Unwirksamkeit des Teilregionalplans Energie Nordhessen mangels Ausfertigung. Der gerichtlichen Interessenabwägung im Eilverfahren wären nur diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die unter Beachtung der zehnwöchigen Frist des § 6 UmwRG zur Begründung der in der Hauptsache anhängigen Klage – 9 C 638/22.T – substantiiert erhoben wurden.
Der sachliche Anwendungsbereich des § 6 UmwRG ist im Hauptsacheverfahren eröffnet. Er gilt für Klagen von in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG genannten Personen und Vereinigungen, mithin auch für Gemeinden und Behörden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2025 – 11 A 8.24 –, zit. nach juris Rn. 18 ff.; Marquard, NVwZ 2019, 1162).
Gemäß § 6 UmwRG in Verbindung mit § 67 Abs. 4 VwGO hat ein Kläger innerhalb der zehnwöchigen Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Damit einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1/21 –, zit. nach juris Rn. 12 m. w. N.).
Dem ist der Prozessbevollmächtigte zu 1. hinsichtlich der zuletzt von den Prozessbevollmächtigten zu 2. erhobenen Einwände, die sich auf den Trink- und Hochwasserschutz sowie die geltend gemachte Unwirksamkeit des Teilregionalplans beziehen, nicht nachgekommen. Die Antragstellerin muss sich dieses Versäumnis ihres Prozessbevollmächtigten zu 1. zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO).
Zwar findet § 6 UmwRG in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine unmittelbare Anwendung. Gleichwohl wirkt sich diese Präklusionsregelung über die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache im Rahmen der nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung mittelbar auf die dazugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 11 B 1570/23 –, zit. nach juris Rn. 15 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 11 S 29/22 –, zit. nach juris Rn. 9; Winkler in: Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 6. Auflage 2023, § 6 UmwRG Rn. 3; Marquard, NVwZ 2019, 1162 (1164)). Für die Abwägung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners und der Beigeladenen könnten daher die von den Prozessbevollmächtigen zu 2. erstmals geltend gemachten Klagegründe keine Berücksichtigung finden. Dementsprechend erscheint eine Rechtsverletzung der Antragstellerin insoweit schon nicht möglich; eine Antragsbefugnis lässt sich aus den verspätet vorgebrachten Einwendungen nicht erfolgreich herleiten.
Soweit die Antragstellerin eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung durch die Tiefbauarbeiten der Beigeladenen geltend macht, weil sich die Standorte mehrerer Windenergieanlagen in den Schutzzonen der amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiete Tiefbrunnen 3 Gottsbüren (WSG-ID 633-101), Tiefbrunnen Gieselwerder (WSG-ID 633-077), Tiefbrunnen Gottstreu (WSG-ID 633-078) und Quellen im Kellergrund (WSG-ID 633-076) befinden, weist der Senat darauf hin, dass er das nachgebesserte wasserrechtliche Schutzkonzept der Beigeladenen in den parallel geführten Verfahren einer anerkannten Umweltvereinigung einer umfassenden Prüfung unterzogen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21. November 2024 – 9 B 244/22.T –). Die zuvor in dem Erörterungstermin am 19. Dezember 2023 vom Berichterstatter aufgezeigten Mängel des wasserrechtlichen Schutzkonzepts der Beigeladenen hat der Antragsgegner mit seinen Änderungs- und Ergänzungsbescheiden vom 24. September und 2. Dezember 2024 für die Anlagenstandorte behoben. Weitergehenden Handlungsbedarf zeigt der Vortrag der Prozessbevollmächtigten zu 2. nicht auf.
Im Übrigen ist das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten zu 2. unerheblich, soweit die Antragstellerin Verstöße gegen Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids und der hierzu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsbescheide des Antragsgegners geltend macht (z.B. Verstöße gegen das Verkehrskonzept, Errichtung von Windenergieanlagen ohne betriebsbereite Löschwasserzisterne usw.). Der Vollzug von behördlichen Schutzauflagen oder sonstigen Regulierungsvorgaben des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids und der hierzu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsbescheide anlässlich der von der Beigeladenen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung des genehmigten Vorhabens ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO.
Unerheblich ist für das hiesige Eilverfahren zudem die Kritik der Antragstellerin an einem Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2025, mit dem der Beigeladenen nachträglich die temporäre Asphaltierung von Abschnitten der ausgebauten Zuwegung zum Windpark im Reinhardswald genehmigt worden sein soll. Gegenstand der in der Hauptsache anhängigen Klage der Antragstellerin – 9 C 638/22.T – ist allein der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Antragsgegners und die hierzu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsbescheide, die der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 19. November 2025 in das Verfahren eingeführt hat. Nur hierauf bezieht sich das Eilrechtsschutzbegehren, über das der Senat vorliegend zu beschließen hat. Gegen die forst- und naturschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 2. Februar 2022, die den Bau der Zuwegung zum Windpark im Reinhardswald gestattet, hat die Antragstellerin dagegen keine Klage erhoben und kein vorläufiges Rechtsschutzbegehren anhängig gemacht. Eine wirksame Klageerweiterung liegt in der Hauptsache – 9 C 638/22.T – nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat, denn diese hat einen förmlichen Antrag auf Ablehnung des vorläufigen Rechtschutzbegehrens gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Ziffern 1.5 Satz 1 und 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch maßgeblichen Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, Anh § 164 Rn. 14). Danach wäre in der Hauptsache – 9 C 638/22.T – bezogen auf das Begehren der Antragstellerin ein Streitwert von 60.000 Euro festzusetzen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen wie hier die Hauptsache nicht vorweggenommen wird, beträgt nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs der Wert des Streitgegenstandes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, mithin 30.000 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).