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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 16.01.2026 – 10 A 1709/22.Z

ECLI:DE:VGHHE:2026:0116.10A1709.22.Z.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. August 2022 - 4 K 1659/21.GI - wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 45.662,56 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von „Dezemberhilfe“.

2

Sie betreibt in S. zwei Einzelhandelsgeschäfte mit Bekleidung. Aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 musste sie diese ab dem 16. Dezember 2020 schließen.

3

Sie beantragte am 12. Januar 2021 die Gewährung einer „Dezemberhilfe“ in Höhe von 45.662,56 Euro nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 sowie der dazugehörigen Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 und der „Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „Dezemberhilfe““ zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 29. Dezember 2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Dezemberhilfe“ vom 29. Dezember 2020 (StAnz 7/2021 S. 242 ff.).

4

Mit Bescheid vom 14. Januar 2021 wurde der Klägerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 22.831,28 Euro gewährt.

5

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. März 2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von „Dezemberhilfe“ ab (Nr. 1), hob den die Abschlagszahlung bewilligenden Bescheid vom 14. Januar 2021 auf (Nr. 2) und forderte von der Klägerin die Rückzahlung der bereits erhaltenen Zuwendung in Höhe von 22.831,28 Euro (Nr. 3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Klägerin keine direkte Betroffenheit im Sinne der Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis vorliege. Voraussetzung für die Gewährung einer „Dezemberhilfe“ sei, dass der Betrieb bereits im November auf der Grundlage des vorherigen Beschlusses von Bund und Ländern geschlossen werden musste.

6

Am 28. April 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Verwaltungspraxis des Beklagten, nach der die Dezemberhilfen insbesondere an Einrichtungen und Unternehmen des Gastronomie- und Gastgewerbes vergeben werden, aber nicht an Betriebe wie den der Klägerin, die erst ab dem 16. Dezember 2020 hätten geschlossen werden müssen, stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte dar. Im Rahmen der Dezemberhilfe hätten begünstigte Unternehmen Zuwendungen in Höhe von bis zu 75 % ihres entsprechenden Vorjahres-Umsatzes erhalten, während die Überbrückungshilfe III lediglich eine (anteilige) Fixkostenerstattung gewährt habe.

7

Die Klägerin hat beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 31. März 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Soforthilfe des Bundes in Höhe von insgesamt 45.662,56 Euro zu bewilligen,

hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erlass eines Förderprogramms bzw. Änderung des Förderprogramms der Dezemberhilfe dahingehend hat, dass der Klägerin Hilfe im Umfang der Dezemberhilfe für den Zeitraum von einem Monat zu gewähren ist,

äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung der Klägerin als betroffene Einzelhändlerin im Programm der Dezemberhilfe einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte hat ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin nicht zum Kreis der förderberechtigten Unternehmen gehöre. Dies beruhe auf einer politischen Abwägung der zuständigen Organe des Bundes, gegen die verfassungsrechtlich nichts zu erinnern sei. Diese Förderungsbeschränkung sei auch nicht willkürlich. Die über Umsätze pauschalierte Erstattung von Fixkosten über einen längeren Zeitraum für alle betroffenen Unternehmen wäre aus finanziellen und inhaltlichen Gründen nicht sachgerecht gewesen. Es stehe daher das Förderprogramm der Überbrückungshilfe III bereit für die entsprechend betroffenen Unternehmen. Die Klägerin sei erst ab dem 16. Dezember 2020 von der Betriebsschließung betroffen gewesen und daher in einer weniger belastenden Situation als diejenigen, die bereits ab Anfang November davon betroffen gewesen seien.

10

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 2022 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin auf die mit ihrem Hauptantrag begehrte „Dezemberhilfe“ keinen Anspruch habe. Die Klägerin sei im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinie bereits nicht antragsberechtigt. Der Beklagte habe seine Förderpraxis auch an den Vorgaben der Förderrichtlinie orientiert und es seien keine konkreten Fälle bekannt, in denen – bei erstmaliger Betriebsschließung aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 – eine Förderung durch die Beklagte entgegen den Förderrichtlinien erfolgt wäre. Die Förderungspraxis sei auch nicht willkürlich. Sie beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen. Bei den antragsberechtigten Betrieben für die „Dezemberhilfe“ handele es sich in der Regel um Betriebe, deren Geschäftsmodell auf zeitlich gebundene Dienstleistungen oder dienstleistungsähnliche Angebote ausgerichtet sei, während es sich bei dem Vertrieb von Mode um ein sogenanntes Austauschgeschäft handele.

11

Gegen das der Klägerin am 5. September 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 5. Oktober 2022 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie am 7. November 2022 – sowie vertiefend am 21. April 2023 und am 17. Juli 2023 – begründet hat.

12

Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Ihr Anspruch auf die begehrte Subvention folge aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin durch den Beklagten und die entsprechende Förderungspraxis sei willkürlich. Das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne Einholung eines Gutachtens entscheiden dürfen. Dadurch habe es rechtliches Gehör verletzt. Es habe falsche Tatsachen hinsichtlich des Einzelhandels unterstellt. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass es sich bei dem Einzelhandel um Betriebe handeln würde, deren Geschäftsmodell nicht auf zeitlich gebundene Dienstleistungen oder dienstleistungsähnliche Angebote ausgerichtet sei und der Vertrieb von Mode – wie von der Klägerin betrieben – dem sogenannten Austauschgeschäft zuzuordnen sei. Eine Nachholung des ausgefallenen Geschäftes im Einzelhandel sei unzutreffend. Nicht mehr aktuelle Mode sei nicht oder nur mit sehr hohen Nachlässen zu verkaufen. Daher seien später auch entsprechende Programme des Bundes zur Entschädigung des ausgefallenen Weihnachtsgeschäfts eingeführt worden. Die Klägerin hätte zudem nicht auf einen Onlinehandel verwiesen werden können. Außerdem stehe auch bei einem Modehaus die Dienstleistung zeitmäßig im Vordergrund. Die Kunden würden beraten nach Stil, Größe, Passform und persönlichem Geschmack. Mit Schriftsatz vom 21. April 2023 meint die Klägerin zudem, dass das Verwaltungsgericht rechtliches Gehör verletzt habe, weil es keinerlei Hinweise zur Nicht-Einholung eines Sachverständigengutachtens gegeben habe. Weiterhin meint sie, dass die Rückforderung der bewilligten und zunächst bezahlten Leistung nicht möglich sei. Die Klägerin genieße Vertrauensschutz hinsichtlich der bewilligten und ausgezahlten 22.831,28 Euro.

13

Zudem meint die Klägerin, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf.

14

Außerdem meint sie, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Förderungsgewährung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei für alle Einzelhändler in Hessen relevant.

15

Es liege auch ein Verfahrensmangel aufgrund der sachfremden Ausführungen zur Frage der Gewährung des Anspruchs vor. Das Gericht hätte eine wissenschaftliche Erhebung über die Möglichkeit eines Austauschgeschäfts einholen müssen.

16

Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 7. November 2022 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die in Betracht kommenden Zulassungsgründe teilweise bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt wurden und im Übrigen nicht vorliegen.

19

a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

20

Solche bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und / oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2022 - 1 A 417/19.Z -, juris Rn. 40).

21

aa) Soweit die Klägerin meint, die Förderungspraxis des Beklagten sei willkürlich und ihr komme aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf die begehrte „Dezemberhilfe“ zu, folgen hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

22

Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung nur dann in Betracht kommt, wenn ihre Nichtberücksichtigung durch die dem Beklagten zuzurechnende Förderungspraxis willkürlich wäre. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht eine willkürliche Nichtberücksichtigung der Klägerin zu Recht verneint.

23

Gerade in Massenverfahren – wie der Gewährung von Fördermitteln – besteht die Befugnis, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 42). Gewährt der Staat Hilfeleistungen für die von einer Pandemie schwer getroffenen Wirtschaftsbereiche, hat er dabei eine große Gestaltungsfreiheit (BGH, Urteil vom 11. Mai 2023 - III ZR 41/22 -, juris Rn. 53; Bay. VGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 22 ZB 23.1125 -, juris Rn. 14). Zwar bleibt der Fördermittelgeber auch hier an den Gleichheitssatz gebunden (Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2022 - 6 ZB 21.2933 -, juris Rn. 15). Wegen des freiwilligen Charakters der Fördermittelgewährung und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Vorgaben zur Gewährung von Fördermitteln prüft das Gericht aber nur, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen nicht statt (BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1/17 -, juris Rn. 15 ff.). Von einem willkürlichen Handeln ist nur dann auszugehen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 97; zu dem Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 30. April 2025 - 10 A 893/22.Z -, n. v., Entscheidungsabdruck S. 9 und vom 6. Februar 2023 - 10 A 909/22.Z -, juris Rn. 10).

24

Die Entscheidung, als Antragsberechtigte für die Gewährung einer „Dezemberhilfe“ nur diejenigen Unternehmen zu berücksichtigen, die bereits von zeitlich früheren Schließungsanordnungen betroffen waren, beruht auf sachlichen Erwägungen.

25

Der Beklagte wies bereits im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend darauf hin, dass die Klägerin erst ab dem 16. Dezember 2020 von der Betriebsschließung betroffen gewesen ist und sich bereits daher in einer weniger belastenden Situation als diejenigen befand, die bereits ab Anfang November davon betroffen gewesen sind. Dieser sachliche Differenzierungsgrund in Form der zeitlich längeren und dadurch intensiveren Betroffenheit ist nicht zu beanstanden (so auch: Bay. VGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 22 ZB 23.1125 -, juris Rn. 11; OVG M-V, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 2 LZ 598/22 OVG -, juris Rn. 16; VG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2023 - Au 6 K 22.1053 -, juris Rn. 45; VG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2024 - 16 K 359/22 -, juris Rn. 41; VG München, Urteil vom 8. Mai 2023 - M 31 K 21.4671 -, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urteil vom 25. Juli 2022 - W 8 K 22.577 -, juris Rn. 74 ff.).

26

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht aber auch zutreffend auf die unterschiedliche Geschäftsstruktur von den im Rahmen der „Dezemberhilfe“ antragsberechtigten Dienstleistungsunternehmen gegenüber Einzelhandelsunternehmen wie der Klägerin hingewiesen. Die Klägerin selbst geht ebenfalls von einer anderen Kostenstruktur aus – wenn auch sie ihre eigene Betroffenheit nachvollziehbarerweise gegenüber den Antragsberechtigten in den Vordergrund stellt. Bei der Differenzierung anhand der Art des Unternehmens und der sich daraus ergebenden Auswirkungen einer Betriebsschließung auf die Betriebskosten handelt es sich ebenfalls um ein sachliches Kriterium, das nicht zu beanstanden ist (so auch: Bay. VGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 22 ZB 23.1125 -, juris Rn. 11; VG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2023 - Au 6 K 22.1053 -, juris Rn. 47). Für diese generelle Differenzierung zwischen den Unternehmen ist es ohne Belang, dass auch in Einzelhandelsunternehmen wie denjenigen der Klägerin zeitlich gebundene dienstleistungsähnliche Angebote – hierbei insbesondere die Kundenberatung – erfolgen.

27

bb) Auch das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne Einholung eines Gutachtens entscheiden dürfen und dadurch rechtliches Gehör verletzt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Hiermit macht sie einen Aufklärungsmangel und daher einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, der in der Sache – wie im Folgenden noch ausgeführt wird – nicht vorliegt.

28

cc) Ebenso begründet das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es erstmals mit Schriftsatz vom 21. April 2023 erfolgte und es sich nicht um eine bloße Vertiefung der Zulassungsbegründung vom 7. November 2022 handelt. Im Übrigen macht die Klägerin hiermit aber im Ergebnis ebenfalls einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Schließlich ist in der Sache auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht durch die Nicht-Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen die richterliche Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen hätte. Die Einholung eines solchen Gutachtens wurde vielmehr im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens überhaupt nicht thematisiert und vom Gericht auch nicht in Aussicht gestellt.

29

dd) Schließlich dringt die Klägerin auch nicht durch, soweit sie mit Schriftsatz vom 21. April 2023 meint, dass die Rückforderung der bewilligten und zunächst bezahlten Leistung nicht möglich sei. Die Klägerin genieße Vertrauensschutz hinsichtlich der bewilligten und ausgezahlten 22.831,28 Euro. Dieses Vorbringen genügt bereits nicht § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es erstmals mit Schriftsatz vom 21. April 2023 erfolgte und es sich nicht um eine bloße Vertiefung der am 7. November 2022 erfolgten Zulassungsbegründung handelt.

30

b) Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zuzulassen.

31

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen dann vor, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad deutlich von dem in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidender Streitfälle abhebt. Zur Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen hat der Antragsteller darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im Einzelnen bestehen soll. Die schwierigen Fragen müssen entscheidungserheblich sein (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 1 A 1949/14.Z -, juris Rn. 27).

32

Diesen Zulassungsgrund hat die Klägerin bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, weil sie ihn überhaupt nicht begründet hat.

33

c) Auch ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

34

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und / oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die bereits höchstrichterlich geklärt ist. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dabei nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (zu dem Ganzen: Hess. VGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 A 2366/16.Z -, juris Rn. 18 m. w. N.).

35

Die Klägerin meint insofern, die Förderungsgewährung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei für alle Einzelhändler in Hessen relevant. Hiermit formuliert sie bereits keine Frage im soeben aufgezeigten Sinn.

36

d) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin meint, ein Verfahrensmangel läge darin begründet, dass das Verwaltungsgericht eine wissenschaftliche Erhebung über die Möglichkeit eines Austauschgeschäfts hätte einholen müssen.

37

Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann nur dann angenommen werden, wenn substantiiert dargelegt wird, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2019 - 1 B 74/19 -, juris Rn. 8 m. w. N., vom 16. Dezember 2008 - 2 B 46/08 -, juris Rn. 26 und vom 22. Februar 1988 - 7 B 28/88 -, juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 S 1040/97 -, juris Rn. 6). Maßgebend ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 28/14 -, juris Rn. 6).

38

Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2022 keinen Beweisantrag gestellt. Eine entsprechende Sachverhaltsermittlung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht war ohne ein Gutachten in der Lage, die Fragestellung der Unterschiede zwischen den verschiedenen Branchen zu beurteilen.

39

Im Übrigen genügt die Klägerin auch nicht den oben aufgezeigten Darlegungserfordernissen und legt nicht substantiiert dar, welche Tatsachen genau aufklärungsbedürftig waren, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung für die Klägerin hätte führen können.

40

2. Schließlich ist klarzustellen, dass es sich bei dem mit Schriftsatz vom 21. April 2023 formulierten Hilfsantrag der Klägerin – die Berufung insoweit zuzulassen als sie die Rückforderung der Abschlagszahlung in Höhe von 22.831,28 Euro betrifft – um keinen echten Hilfsantrag handelt, da eine solche teilweise Berufungszulassung bereits von dem Hauptantrag auf Zulassung der Berufung umfasst wäre.

41

3. Die Klägerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

42

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und der nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.

43

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.