Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 19.01.2026 – 5 B 2517/25

ECLI:DE:VGHHE:2026:0119.5B2517.25.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 2025 - 4 L 3718/25.DA - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 275 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz erweist sich als im Ergebnis richtig, allerdings aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen.

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Der erkennende Senat hat erhebliche Bedenken, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutrifft, durch die Widerspruchsentscheidung vom 14. Juni 2024 sei auch der steuerliche Erlassantrag der Antragstellerin konkludent abgelehnt worden und deshalb sei die Rechtmäßigkeit dieser Versagung des Erlasses im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) Hess. KAG in Verbindung mit § 227 AO in diesem Verfahren relevant (vgl. Seite 5 ff. der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung).

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Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit ihrer Widerspruchsentscheidung vom 14. Juni 2024 über einen Erlassantrag der Antragstellerin entschieden hat.

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Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst mit Schreiben vom 5. Juli 2023 wörtlich mitgeteilt: „Hinsichtlich Ihres Antrags, die Hundesteuer im Sinne des § 227 Abgabenordnung (AO) für den Hund Q. zu erlassen, hat der Gemeindevorstand entschieden, dem Erlassantrag nicht stattzugeben.“ Die Antragsgegnerin hat dies auch damit begründet, dass weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe vorlägen, die einen Erlass rechtfertigen könnten (vgl. Bl. 39 f. der Behörden-Akte).

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Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat die Antragstellerin Widerspruch gegen „den Bescheid vom 5. Juli 2023“ eingelegt (vgl. Bl. 41 der Behörden-Akte). Die Antragstellerin präzisierte auf Nachfrage der Antragsgegnerin, ob sich der Widerspruch gegen den (Steuer-) Änderungsbescheid vom 4. Juli 2023 oder gegen das „Schreiben vom 5. Juli 2023“ richte (vgl. Bl. 43 der Behörden-Akte), ihre Ausführungen dahingehend, dass sich der Widerspruch gegen die „Festsetzung der Steuer für Q.“ richte (vgl. Bl. 44 der Behörden-Akte). Damit hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass sie sich (ausschließlich) gegen den Änderungsbescheid vom 4. Juli 2023 wendet. Dafür spricht zudem, dass eine Steuerfestsetzung im Wege eines Anfechtungsbegehrens angegriffen wird, während der Widerspruch gegen die Ablehnung eines Erlasses der Sache nach ein Verpflichtungsbegehren auf Gewährung des Erlasses darstellt. Dass Letzteres von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auch im Widerspruchsverfahren begehrt wird, hat sie - auch auf Nachfrage - gerade nicht beantragt oder sonst bereits in ihrem Widerspruchsschreiben deutlich gemacht.

7

Der Erlass nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) Hess. KAG in Verbindung mit § 227 AO kommt als Billigkeitsmaßnahme auch erst außerhalb des steuerlichen Festsetzungsverfahrens im Erhebungsverfahren in Betracht (von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand 236. Lieferung 1/2016, § 227 AO Rdnr. 20). Bei dem Erlassverfahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) Hess. KAG in Verbindung mit § 227 AO handelt es sich insoweit um ein von der Steuerfestsetzung zu trennendes Verfahren, über das gesondert zu entscheiden ist (von Groll, a.a.O., § 227 AO Rdnrn. 371, 376). Das hat die Antragsgegnerin im behördlichen Verfahren auch entsprechend gehandhabt. Gerade durch ihre Nachfrage bei der Antragstellerin, wie ihr Widerspruch zu verstehen sein soll, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie zwischen den Verfahren unterscheidet. In ihrer Widerspruchsentscheidung vom 14. Juli 2024 hat sie lediglich über die Steuerfestsetzung und deren Rechtmäßigkeit entschieden (vgl. Bl. 51 f. der Behörden-Akte). Zu dem (ursprünglich) beantragten Erlass verhält sich die Widerspruchsentscheidung demgegenüber nicht.

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Insbesondere vor dem Hintergrund der grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Trennung des steuerlichen Festsetzungs- und des Erhebungsverfahrens findet die Annahme einer konkludenten (Mit-) Entscheidung über den Erlass im Festsetzungsverfahren ohne greifbare Anhaltspunkte keine Grundlage. Solche Anhaltspunkte wären hier aber nicht ersichtlich und hat das Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt.

9

Obschon das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) prüft, die sich im Regelfall (lediglich) mit den in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen befassen und sich - wie auch vorliegend - nicht oder nicht vertieft auf Aspekte beziehen, die in der Entscheidung erster Instanz nicht angesprochen wurden, kann das Beschwerdegericht auch über den Vortrag des Beschwerdeführers hinausgehende Gründe prüfen, wenn sich die erstinstanzliche Entscheidung als im Ergebnis zutreffend erweist (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 -, juris Rdnr. 27 m.w.N.). Denn § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens den Kontrollumfang des Beschwerdegerichts in verbindlicher Weise nur insoweit, als das Gericht über die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus zu dessen Gunsten keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung einbeziehen darf. Selbst wenn es einem Beschwerdeführer also gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht nicht gehindert und - soweit der Fall dazu Anlass bietet - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Das Gesetz intendiert insoweit nicht, dass das Beschwerdegericht eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung wegen deren unzutreffender Begründung aufheben müsste, wenn erkennbar ist, dass sich diese Entscheidung aus anderen als den ausdrücklich angegebenen Gründen als richtig erweist (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 -, juris Rdnr. 27 m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. August 2025 - 7 ME 34/25 -, juris Rdnr. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. August 2025 - 6 S 40/25 -, juris Rdnr. 4 und vom 22. August 2025 - 6 S 44/25 -, juris Rdnr. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 2 B 128/25 -, juris Rdnr. 13).

10

Ausgehend hiervon ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Antrag der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahingehend auszulegen war, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Änderungsbescheid vom 4. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2024 angeordnet werden soll. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sich die bei dem Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen - 4 K 1451/24.DA - eingereichte Klage schon ihrem Antrag nach ausschließlich gegen die Steuerfestsetzung richtet (vgl. Bl. 5 der elektronischen Akte des Verfahrens 4 K 1451/24.DA). Einen Verpflichtungsantrag auf Ausspruch eines Steuererlasses hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren - soweit ersichtlich - (bisher) nicht gestellt.

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Im Rahmen dessen hat das Verwaltungsgericht den Prüfungsmaßstab im hiesigen Eilverfahren zutreffend festgelegt. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben enthält § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO Kriterien dafür, wann eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll. Dieser Prüfungsmaßstab findet auf die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend Anwendung (Senatsbeschlüsse vom 12. November 2025 - 5 B 1939/25 -, juris Rdnr. 3; vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rdnr. 4, vom 11. März 2025 - 5 B 1437/24 -, juris Rdnr. 26 und vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 -, juris Rdnr. 20). Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO soll eine Aussetzungsentscheidung der Behörde und entsprechend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch das Verwaltungsgericht erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen.

12

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nicht bereits dann vor, wenn sich die Gründe für und gegen den Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache die Waage halten, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens also als offen anzusehen ist. Sie sind vielmehr erst dann zu bejahen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 12. November 2025 - 5 B 1939/25 -, juris Rdnr. 4; vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rdnr. 4, vom 11. März 2025 - 5 B 1437/24 -, juris Rdnr. 26 und vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 -, juris Rdnr. 20; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 MB 7/25 -, juris Rdnr. 20 jeweils m.w.N.). Dies ergibt sich daraus, dass nach der Wertung des Gesetzgebers bei den von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfassten Verwaltungsakten generell ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht, welches das Aufschubinteresse des Bürgers überwiegt. Bei Bejahung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit schon bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens würde die vom Gesetzgeber generell bestimmte sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes ihren beabsichtigten Zweck aber nicht erreichen können (Senatsbeschlüsse vom 12. November 2025 - 5 B 1939/25 -, juris Rdnr. 4; vom 4. Juli 205 - 5 B 942/25 -, juris Rdnr. 4, vom 11. März 2025 - 5 B 1437/24 -, juris Rdnr. 26; vom 26. Februar 2025 - 5 B 902/24 -, juris Rdnr. 20).

13

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer für drei gefährliche Hunde mit (Änderungs-) Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2023 in Höhe von 1.400 Euro, darunter für den Hund „Q.“ (Rasse Bullterrier) in Höhe von 1.100 Euro im Zeitraum 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022, ist vorliegend § 7 Hess. KAG in Verbindung mit § 5 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Modautal in der Fassung vom 14. November 2016 - Hundesteuersatzung bzw. HundeStS -. Gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG in Verbindung mit § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Hess KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben, soweit Gesetze nicht entgegen stehen und solche Steuern nicht vom Land erhoben werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Hundesteuer Gebrauch gemacht. Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne dieser Vorschriften, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - Aufwand (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1/07 -, juris Rdnr. 13).

14

Gemäß § 5 Abs. 3 HundeStS beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund 600 Euro jährlich. § 5 Abs. 4 HundeStS definiert die Hunde, die als „gefährliche Hunde“ im Sinne der Hundesteuersatzung zu gelten haben. Als gefährlich gelten dabei unter anderem Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährliche Eigenschaft besitzen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 HundeStS). Als gefährliche Hunderasse ist nach § 5 Abs. 5 Nr. 4 HundeStS die Rasse „Bullterrier“ aufgelistet. Bei der Regelung von § 5 Abs. 4 und 5 HundeStS ist zu berücksichtigen, dass diese Regelungen durch die (fast) wortlautgetreue Übernahme der Formulierung von § 2 der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden - Hundeverordnung beziehungsweise Hess. HundeVO - eine vergleichbare Regelung darstellt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein örtlicher Steuersatzungsgeber Regelungen eines anderen Normgebers durch Verweisung oder wörtliche Übernahme in seinen Normtext übernehmen, wenn er dieselbe oder eine vergleichbare Regelung erlassen und sich dabei den Wertungen der übernommenen Normierungen anschließen will (Senatsbeschluss vom 3. Januar 2012 - 5 B 2209/11 -, juris Rdnr. 4). Hiervon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, was im Gegenzug dazu führt, dass die für die Hundeverordnung geltende Auslegung insoweit übertragbar ist. Für die Rasse Bullterrier bedeutet dies - anders als die Ausführungen der Antragstellerin nahelegen -, dass die Gefährlichkeit von Bullterriern vermutet wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hess. HundeVO, § 5 Abs. 5 Nr. 4 HundeStS). Nicht entscheidend für die Vermutung der Gefährlichkeit von Listenhunden ist ihr Alter oder ihre physische Verfassung, wie sich unter anderem aus § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 4 Abs. 6 HundeVO ergibt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. September 2021 - 8 A 736/17 -, juris Rdnr. 30). Aus der Übertragung der Wertung der Hessischen Hundeverordnung folgt, dass der diesbezügliche Tatbestand der Steuersatzung nach der Hundesteuersatzung - anders als dies die Ausführungen der Antragstellerin nahelegen - nicht einschränkend auszulegen ist. Ergänzend wird insoweit auch auf die Begründung des Verwaltungsgerichts auf Seite 7 des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

15

Dabei war die Steuer in einer Gesamthöhe von 1.100 Euro für den Hund Q. für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis zum 31. Oktober 2022 festzusetzen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat sie den Hund Q. am 9. Januar 2021 bei sich aufgenommen. Das Tier verstarb nach Angaben der Antragstellerin am 21. Oktober 2022 (vgl. Klageschriftsatz im Verfahren 4 K 1451/24.DA, Bl. 5 der elektronischen Akte des Verfahrens 4 K 1451/24.DA). Gemäß § 4 HundeStS wird die Steuer als Jahressteuer erhoben. Dabei ist die Steuer in Fällen, in denen die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres entsteht oder endet, anteilsmäßig auf volle Monate zu berechnen (vgl. § 4 Abs. 2 HundeStS). Im vorliegenden Fall waren dementsprechend 22 Monate (Januar 2021 bis Oktober 2022) zu berücksichtigen, mithin 1.100 Euro (600/12 x 22 = 1.100).

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Anders als die Ausführungen der Antragstellerin nahelegen, war keine abweichende Steuerfestsetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 1 AO geboten. Nach diesen Vorschriften kann die Antragsgegnerin die (Hunde-) Steuer niedriger festsetzen und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt lassen, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

17

Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Gemeinde („kann“, § 40 HVwVfG), die gemäß § 114 VwGO grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, juris Rdnrn. 24 ff. für den steuerlichen Erlass; Senatsbeschluss vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rdnr. 11 zur abweichenden Festsetzung von Gebühren). Gleichwohl kann für die Behörde ausnahmsweise eine Verpflichtung auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme bestehen, wenn ihr Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rdnr. 11; vgl. zur Ermessensreduzierung auf „Null“: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rdnr. 32 m.w.N. aus der Rspr.). Eine solche Fallgestaltung ist hier allerdings nicht ersichtlich.

18

Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 163 Abs. Satz 1 AO - insbesondere vor dem Hintergrund des ursprünglich gestellten Erlassantrags - ohne entsprechende Antragstellung zwingend von Amts wegen in Betracht zu ziehen war (von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand 251. Lieferung 2/2019, § 163 AO Rdnrn. 147, 6 zur möglichen Entscheidung von Amts wegen). Denn vorliegend sind keine Billigkeitsgründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ersichtlich.

19

Der Rechtsbegriff der Billigkeit ist weder in der Hundesteuersatzung noch in der Abgabenordnung noch im Hessischen Kommunalabgabengesetz definiert. Somit ist die Reichweite der Billigkeit durch Auslegung zu ermitteln. Billigkeit ist Gerechtigkeit im Einzelfall. Es lässt sich insoweit nicht in allgemeine Regeln fassen, wann eine Unbilligkeit vorliegt. Was unbillig ist, hängt entscheidend von Sinn und Zweck der bei der Steuerfestsetzung angewandten gesetzlichen Regelung ab (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rdnr. 13).

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Hinsichtlich des in § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 163 Abs. 1 Satz 1 AO verwendeten Begriffs der Billigkeit ist zwischen persönlicher Unbilligkeit und einer sachlichen Unbilligkeit zu unterscheiden (vgl. Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 163 Rdnrn. 35, 41).

21

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

22

Ebenso wenig ist hier eine sachliche Unbilligkeit gegeben. Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Erhebung einer Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall bei einem Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers, das heißt, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung jedoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 15 A 1109/16 -, juris Rdnr. 13). Maßgeblich ist, ob nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Januar 2023 - OVG 12 A 5/21 -, juris Rdnr. 24 m.w.N.). Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestandes dagegen bedacht und in Kauf genommen hat, können demgegenüber grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, juris Rdnr. 36 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Januar 2023 - OVG 12 A 5/21 -, juris Rdnr. 24 m.w.N.). Aus diesen Erwägungen folgt, dass eine Billigkeitskorrektur wegen sachlicher Unbilligkeit nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar ist und anhand des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers bzw. Satzungsgebers zu erfolgen hat. Keinesfalls darf die abgabenerhebende Stelle (oder das Gericht) die Billigkeitsentscheidung nach eigenen Vorstellungen oder Wertungen treffen (vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rdnr. 16).

23

In Anwendung dieser Maßstäbe kann hier nicht von einer sachlichen Unbilligkeit ausgegangen werden. Die Antragstellerin begründet die Unbilligkeit damit, sie habe einen alten kranken Hund bei sich aufgenommen, den niemand mehr hätte haben wollen. Der Hund wäre ansonsten im Tierheim gelandet. Die (Hunde-) Steuer wolle ein solches am Tierwohl orientiertes Vorgehen nicht verhindern. In anderen Bundesländern sei der Bullterrier kein „Listenhund“. Ziel der Steuer könne es auch nicht sein, Tiere in einem bestimmten Alter zu töten.

24

Den Einwendungen der Antragstellerin kann nicht gefolgt werden.

25

Die Hundesteuer knüpft - wie zuvor dargestellt - als örtliche Aufwandsteuer an der Einkommensverwendung an mit Blick auf das Halten eines Hundes, das über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht, an (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1/07 -, juris Rdnr. 13). Dabei steht dem kommunalen Satzungsgeber bei der Ausgestaltung der Hundesteuer ein weitreichender Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes zu (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2025 - 5 A 766/25 -, juris Rdnr. 37 zur Zweitwohnungssteuersatzung). Insoweit ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich unbenommen, hinsichtlich der Steuerbemessung nach verschiedenen Hunderassen zu differenzieren. Bei der Definition gefährlicher Hunde hat sie - wie zuvor dargelegt - durch die (nahezu wortgleiche) Übernahme der Regelungen von § 2 HundeVO die Wertungen der Hessischen Hundeverordnung übernommen (Senatsbeschluss vom 3. Januar 2012 - 5 B 2209/11 -, juris Rdnr. 4). Anders als die Antragstellerin ausführt, hat der Gesetzgeber durch seine Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Rassen eine bestimmte Gruppe von Tieren grundsätzlich als gefährlich eingestuft. Eine Ausnahme aufgrund von Alter oder physischer Einschränkung sieht diese typisierende Betrachtung gerade nicht vor, wie sich auch aus den gesetzlichen Regelungen von § 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 4 Abs. 6 HundeVO ergibt (Hess. VGH, Beschluss vom 17. September 2021 - 8 A 736/17 -, juris Rdnr. 30). Dieser Zusammenhang zeigt, dass der (Steuer-) Satzungsgeber die Situation der verschiedenen Lebensphasen eines Tieres sehr wohl im Blick hatte und die damit einhergehenden Härten bewusst akzeptiert. Anders als die Antragstellerin mit ihren Ausführungen nahelegt, geht es bei dieser Konzeption weder um die Behinderung „guter Taten“ im Sinne des (vermeintlichen) Tierwohls noch um die Tötung von Tieren in einem bestimmten Alter, sondern um den Vollzug einer Steuervorschrift mit typisierenden Tatbestandsmerkmalen. Dass andere Bundesländer die Rasse Bullterrier nicht als sog. Listenhund führen, mag zwar zutreffen, kann jedoch für die hessische Gesetzessituation beziehungsweise für die Steuersatzung der Antragsgegnerin keine Rolle spielen.

26

Im Übrigen bliebe der Beschwerde auch für den Fall, in dem in dem Schreiben vom 5. Juli 2023 ein ablehnender Bescheid hinsichtlich des Erlassantrags der Antragstellerin gesehen und zugleich zugunsten der Antragstellerin angenommen würde, dass sie trotz ihrer Erklärung, ihr Widerspruch vom 17. Juli 2023 richte sich gegen die „Festsetzung der Steuer für Q.“ (vgl. Bl. 44 der Behörden-Akte) auch wirksam Widerspruch gegen die Versagung des Erlasses eingelegt hätte, der Beschwerde der Erfolg versagt. Denn die aufschiebende Wirkung des zuvor beschriebenen Widerspruchs wäre nicht anzuordnen, da bisher keine Gründe vorgetragen wurden, die dafür sprechen, dass der Erlassantrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) Hess. KAG in Verbindung mit § 227 AO voraussichtlich zu gewähren wäre. Billigkeitsgründe, die den Erlass rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 163 AO Bezug genommen werden, da dieselben Maßstäbe für den Erlass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) Hess. KAG in Verbindung mit § 227 AO gelten (von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Stand 251. Lieferung 2/2019, § 163 AO Rdnrn. 80 f.).

27

Mit Blick auf die einer erhöhten Hundesteuer mit Änderungsbescheid vom 4. Juli 2023 unterworfenen gefährlichen Hunde J. und Z. für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 in einer Gesamthöhe von 300 Euro sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Festsetzung der Hundesteuer rechtswidrig sein könnte. Die Antragstellerin hat die Festsetzung dieser Besteuerung mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.

28

Der Vollzug der Hundesteuer bedeutet für die Antragstellerin nach der Lage der Akten - auf die es bei der gebotenen summarischen Prüfung nur ankommen kann - keine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, dass die Antragstellerin durch den Steuervollzug in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein könnte.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG, wobei der Senat hinsichtlich seiner Ermessensausübung dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) folgt. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt in Abgabenangelegenheiten der Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts. Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit seiner Beschwerdebegründung lediglich der festgesetzten Steuer für den Hund Q. in Höhe von insgesamt 1.100 Euro entgegentritt, war der Streitwert auf 275 Euro für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).