Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 03.02.2026 – 1 B 2270/25
ECLI:DE:VGHHE:2026:0203.1B2270.25.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. September 2025 - 1 L 2896/25.DA - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung.
Sie steht als Direktorin an einer Gesamtschule als ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern (A 15 Z) im Dienst des Antragsgegners. Ihre Stammdienststelle war die X.-Schule in F.. Zuletzt war sie bis zum 31. Juli 2025 an das T.-Gymnasium in S. abgeordnet.
Am 8. Mai 2025 fand im Staatlichen Schulamt H. (Staatliches Schulamt) ein Dienstgespräch mit der Antragstellerin statt. Gegenstand dieses Gesprächs war ausweislich des Kurzprotokolls ihre dienstliche Verwendung im Anschluss an die zum 31. Juli 2025 auslaufende Abordnung an die T.-Schule. Es wurde u. a. festgehalten, dass eine Rückkehr an die Stammschule nicht möglich sei, da der Schulfriede hierdurch massiv gestört würde. Es lägen Schreiben des Personalrats und der Schulleitung vor, wonach man sich eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht vorstellen könne. Außerdem läge eine große Anzahl von Versetzungsanträgen von Lehrkräften der X.-Schule vor, in denen explizit als Grund angeführt werde, dass man eine Rückkehr der Antragstellerin fürchte. Auch der Gesamtpersonalrat sei in Sorge, dass der Schulfriede durch die Rückkehr der Antragstellerin gestört würde. Die einzige freie Stelle zum 1. August 2025 im Aufsichtsbereich des Staatlichen Statusamtes, welche der Stelle der Antragstellerin entspreche, sei die Stelle der stellvertretenden Schulleiterin/des stellvertretenden Schulleiters an der Q.-Schule in H.. Im Rahmen des Gesprächs legte die Antragstellerin eine Vorsorgebescheinigung der Medical Airport Service GmbH (MAS) vom 6. Mai 2025 vor, die aus arbeitsmedizinischer Sicht ihre volle Dienstfähigkeit bescheinigt. Danach könne die derzeitige belastende Situation damit gelöst werden, dass die Antragstellerin in ihrer eigentlichen Position als stellvertretende Schulleiterin an der X.-Schule wieder eingesetzt werde, um die Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu erhalten.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 teilte das Staatliche Schulamt der Antragstellerin mit, dass - vorbehaltlich der Zustimmungen in den Beteiligungsverfahren - beabsichtigt sei, die Antragstellerin an die Q.-Schule in H. zu versetzen.
Ebenfalls am 20. Mai 2025 beteiligte das Staatliche Schulamt die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, welche der Versetzung zustimmte.
Das Staatliche Schulamt versetzte die Antragstellerin mit Verfügung vom 25. Juni 2025 mit Wirkung ab dem 1. August 2025 von der X.-Schule in F. an die Q.-Schule in H. in der Funktion als stellvertretende Schulleiterin. Anlass für die Versetzung seien nach wie vor fortbestehende innerdienstlichen Spannungen zwischen der Schulleitung sowie Teilen des Kollegiums einerseits und der Antragstellerin andererseits, was das Staatliche Schulamt näher ausführte.
Zugleich wandte sich das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 25. Juni 2025 an den Gesamtpersonalrat und führte aus, es sei beabsichtigt, die Antragstellerin in gleicher Diensteigenschaft als stellvertretende Schulleiterin an die Q.-Schule in H. mit dem Versetzungszeitpunkt 1. August 2025 zu versetzen. Es werde gebeten, die Maßnahme zu erörtern und die Zustimmung zu erteilen.
Die Versetzung der Antragstellerin war Gegenstand der Sitzung des Gesamtpersonalrats am 2. Juli 2025. Dieser teilte mit Schreiben vom 13. August 2025 mit, dass in der Sitzung vom 2. Juli 2025 weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung der Personalmaßnahme erfolgt sei.
Gegen die Versetzungsverfügung vom 25. Juni 2025 legte die Antragstellerin am 31. Juli 2025 Widerspruch ein, den das Staatliche Schulamt mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2025 zurückwies. Hiergegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die unter dem Aktenzeichen 1 K 3297/25.DA geführte Klage erhoben.
Bereits am 28. Juli 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Beschluss vom 26. September 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Insbesondere sei die Versetzungsverfügung formell rechtmäßig. Die Zustimmung des hier zu beteiligenden Gesamtpersonalrates habe zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung nicht vorgelegen. Die Beteiligung sei aber mit heilender Wirkung nachgeholt worden. Dies sei bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides möglich gewesen, weil die Willensbildung des Dienstherrn in Bezug auf die Versetzung der Antragstellerin erst mit Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen sei. Daran ändere auch die nach § 54 Abs. 4 BeamtStG kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme nichts.
Gegen den ihr am 30. September 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13. Oktober 2025 Beschwerde eingelegt und diese am 21. Oktober 2025 sowie mit Schriftsatz vom 20. November 2025 begründet.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. September 2025 - 1 L 2896/25.DA - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2025 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 21. Oktober 2025, 20. November 2025, 19. Dezember 2025 und 23. Januar 2026 sowie des Antragsgegners vom 11. und 28. November 2025 verwiesen.
II.
Die Beschwerde bleibt auf der Grundlage des für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdevorbringens ohne Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die zunächst unterbliebene Beteiligung des Gesamtpersonalrats zulässigerweise nachgeholt worden ist.
a) Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 HPVG bestimmt der Personalrat der Beamtinnen und Beamten bei Versetzungen zu einer anderen Dienststelle mit. Dies setzt die vorherige Zustimmung nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HPVG voraus. Nach § 66 Abs. 2 HPVG unterrichtet die Dienststellenleitung den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (Satz 1). Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen (Satz 2). In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf eine Woche abkürzen (Satz 3). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert (Satz 4). In der Schulverwaltung bestimmt nach § 92 Abs. 2 Satz 2 HPVG bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts der Gesamtpersonalrat anstelle des Personalrats der abgebenden und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mit.
b) Hier hat das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom selben Tag wie die Versetzungsverfügung vom 25. Juni 2025 den Gesamtpersonalrat um Zustimmung gebeten. Der Gesamtpersonalrat hat daraufhin seine Zustimmung nicht binnen zwei Wochen ab Antragstellung verweigert, so dass die Maßnahme - Versetzung der Antragstellerin - nach § 66 Abs. 2 Satz 4 HPVG als gebilligt gilt. Dabei kann dahinstehen, ob die zweiwöchige Frist am Tag der Erstellung der Anfrage am 25. Juni 2025 oder - und wann genau - danach zu laufen begann, da jedenfalls mit der Sitzung des Gesamtpersonalrats am 2. Juli 2025 vom Fristbeginn durch Eingang der Anfrage nach § 66 Abs. 2 Satz 1 HPVG auszugehen ist. Demnach hätte der Gesamtpersonalrat bis zum Ablauf des 16. Juli 2025 seine Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigern müssen, um die Fiktionswirkung des § 66 Abs. 2 Satz 4 HPVG zu verhindern.
Dass die Beteiligung des Gesamtpersonalrates erst nach Ergehen der Versetzungsverfügung erfolgt ist, ist unschädlich. Jedenfalls im hiesigen Fall war die Nachholung der Beteiligung zulässig.
Maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Beteiligung bei einer personalvertretungsrechtlichen Maßnahme ist, ob hierdurch noch auf die Willensbildung des Dienstherrn eingewirkt werden kann. Hat sich die Maßnahme bereits erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 - 1 WB 42/22 -, juris Rn. 32) oder bestehen keine Möglichkeiten der Überdenkung mehr, etwa wegen Schaffung vollendeter Tatsachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59/81 -, juris Rn. 20), dürfte eine Nachholung der personalvertretungsrechtlichen Maßnahme regelmäßig nicht in Betracht kommen. Ist die Willensbildung des Dienstherrn indes noch nicht abgeschlossen, kann die personalvertretungsrechtliche Maßnahme ihren Zweck noch erfüllen. Dies wird bei einer beamtenrechtlichen Maßnahme in der Regel bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides der Fall sein, da erst der Widerspruchsbescheid die abschließende Verwaltungsentscheidung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 - 1 WB 42/22 -, juris 31 sowie Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 9/82 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1998 - 12 A 1388/96 -, juris Rn. 44; Burkholz, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, I/2, HPVG 2023 § 66 Rn. 222).
Vor diesem Hintergrund war die Willensbildung des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Beteiligung des Gesamtpersonalrates mit Erlass der Versetzungsverfügung wegen des anschließenden Widerspruchsverfahrens noch nicht endgültig abgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob der Argumentation der Antragstellerin folgend wegen der kraft Gesetzes nach § 54 Abs. 4 BeamtStG fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin dennoch von "vollendeten Tatsachen" auszugehen ist, welche eine Überdenkung der Maßnahme ausschließen. Davon ist jedenfalls im hiesigen Fall nicht auszugehen. Die Versetzungsverfügung ist zwar nach § 54 Abs. 4 BeamtStG mit ihrem Erlass sofort vollziehbar. Die Versetzung wurde indes mit Wirkung ab dem 1. August 2025 ausgesprochen. Erst ab diesem Zeitpunkt entfaltet sie konkrete Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Antragstellerin. Hier hat das Staatliche Schulamt aber noch vor dem 1. August 2025 die Beteiligung des Gesamtpersonalrats - wie aufgezeigt - nachgeholt. Durch eine Zustimmungsverweigerung hätte der Gesamtpersonalrat also noch vor dem Beginn der Versetzung auf die Willensbildung des Antragsgegners einwirken können.
Etwas Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass - wie die Antragstellerin vorträgt - die Willensbildung des Antragsgegners ausweislich der schulfachlichen Stellungnahme zur Vorbereitung des Dienstgespräches am 8. Mai 2025 bereits abgeschlossen gewesen sei. Dies leitet die Antragstellerin aus den darin enthaltenen Ausführungen ab, wonach ihre Rückkehr explizit für ausgeschlossen gehalten worden sei. In diesem Lichte sei nach ihrer Auffassung auch das Gespräch am 8. Mai 2025 geführt worden. Die Willensbildung der Dienststelle sei demnach abgeschlossen gewesen, weil an dem Gespräch am 8. Mai 2025 auch die Leitung des Schulamtes teilgenommen und diese das Gespräch geführt habe.
Hieraus ergibt sich für den Senat aber nicht, dass die Willensbildung des Antragsgegners vor Beteiligung des Gesamtpersonalrats endgültig abgeschlossen gewesen ist. Dass das Staatliche Schulamt angesichts des Gesprächs am 8. Mai 2025 sowie der schulfachlichen Stellungnahme eine verfestigte Absicht hatte, die Antragstellerin zu versetzen, liegt auf der Hand und hat sich in der Versetzungsverfügung verwirklicht. Diese Maßnahme ist gerade der Grund für die Beteiligung des Personalrates. Der dagegen mögliche Widerspruch dient aber sodann dazu, eine rechtliche Überprüfung und Beeinflussung der Willensbildung des Dienstherrn zu erwirken. Angesichts des weiteren Verfahrensablaufs im Fall der Zustimmungsverweigerung durch den Gesamtpersonalrat (Stufenverfahren, §§ 68, 93 HPVG, Verfahren bei der Einigungsstelle, §§ 69 ff. HPVG) ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dienststelle eine nach dem Ausspruch der Versetzungsverfügung bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung im Mitbestimmungsverfahren - jedenfalls in der hiesigen Konstellation - noch aufgeschlossen berücksichtigen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 9/82 -, juris Rn. 15). Dafür spricht im Übrigen auch, dass das Staatliche Schulamt im Schreiben vom 20. Mai 2025 die beabsichtigte Versetzung unter den Vorbehalt der Zustimmungen in den Beteiligungsverfahren gestellt hat.
Nichts Anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der Gesamtpersonal sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil er nicht über die Erwägungen des Antragsgegners und ihre Einwände informiert worden sei.
Hierzu führt die Antragstellerin weiter aus, der Dienststellenleiter habe dem Personalrat die Angaben zu machen, die nach Lage der Sache für eine Beurteilung der Maßnahme anhand der Zustimmungsverweigerungsgründe von Bedeutung sein könnten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil sich die Personalratsvorlage auf einen Standardvordruck beschränkt habe. Sie habe keine Informationen zu Ermessenserwägungen sowie dazu enthalten, ob die Versetzung mit oder gegen ihren Willen erfolge. Der Personalrat habe auch kein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Es liege nicht in der Verantwortung der Gremien und Funktionsträger eine hinreichende Unterrichtung geltend zu machen.
Die Äußerungsfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 HPVG beginnt zwar erst mit der vollständigen Unterrichtung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu laufen. Die Unterrichtung des Personalrats ist entsprechend dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens auch erst dann vollständig, wenn dem Personalrat die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens benötigt. Die Unterrichtung muss so umfassend erfolgen, dass er alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 P 8/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Burkholz, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, I/2, HPVG 2023 § 66 Rn. 111, 124). Es ist indes Sache des Personalrates eine unzureichende Unterrichtung zu rügen und noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu verlangen. Ein Anspruch auf Erfüllung des Auskunftsverlangens besteht in dem Umfang, in dem der Personalrat die Kenntnis der Unterlagen zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 P 8/20 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Burkholz, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, I/2, HPVG 2023 § 66 Rn. 121 f.). Maßgeblich ist dabei der Standpunkt einer "objektiven Personalvertretung". Ausschlaggebend ist, was aus ihrer Sicht bei verständiger Würdigung, d. h. unter Beachtung des Rahmens der durch den Schutzzweck und die gesetzlich zugelassenen Zustimmungsverweigerungsgründe eingeschränkten Mitbestimmungsbefugnisse, als für die Aufgabenerfüllung noch bedeutsam angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21/92 -, juris Rn. 22).
Hier hat der Gesamtpersonalrat schon keine weiteren Informationen verlangt, so dass die Antragstellerin sich nicht auf ein etwaiges Informationsdefizit und damit Rechte des Gesamtpersonalrates berufen kann.
Unabhängig davon wurde dem Gesamtpersonalrat zwar mit der Anfrage vom 25. Juni 2025 ein standardisiertes Rückantwortformular übersandt. Hieraus allein ist aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf zu schließen, dass der Gesamtpersonalrat darüber hinaus nicht über die Umstände und Gründe der Versetzung hinreichend in Kenntnis gesetzt worden ist. Dagegen spricht auch, dass er nach den Angaben des Antragsgegners zuvor mehrfach mündlich in Sitzungen durch die Dienststellenleitung über den Sachverhalt informiert worden ist. Dies ergibt sich ferner aus dem Inhalt des Kurzprotokolls über das Dienstgesprächs am 8. Mai 2025, wonach der Gesamtpersonalrat in Sorge sei, dass der Schulfriede durch die Rückkehr der Antragstellerin an ihre Stammschule gestört würde.
2. Soweit die Antragstellerin mit dem vorstehenden Vorbringen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil das Verwaltungsgericht sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe, kann eine erstinstanzliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Das Rechtsmittel der Beschwerde ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß wird durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung - wie hier erfolgt - durch das Beschwerdegericht "geheilt" (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, n. v.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris Rn. 12 und vom 14. Februar 2019 - 1 B 830/18 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 B 350/19 -, juris Rn. 19).
3. Der weitere Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. November 2025, wonach sie einen Gleichstellungsantrag für behinderte Menschen gestellt habe, der Dienstherr kein Gespräch mit ihr hierüber gesucht habe und auch die Empfehlung des Betriebsarztes vom 6. Mai 2025 außer Acht gelassen worden sei, ist unbeachtlich. Er ist außerhalb der am 30. Oktober 2025 abgelaufenen einmonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt. Entsprechendes gilt für ihre Ausführungen in den Schriftsätzen vom 19. Dezember 2025 und 23. Januar 2026.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie § 52 Abs. 2 GKG, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).