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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 04.02.2026 – 1 A 2300/24

ECLI:DE:VGHHE:2026:0204.1A2300.24.00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Januar 2021 - 2 K 615/16.WI - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens erster Instanz zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den ihr durch den Beklagten verwehrten Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe.

2

Sie war bis zu ihrem Ruhestandseintritt mit Ablauf des 31. März 2022 Professorin der Besoldungsgruppe W 2 im Fachbereich … am Institut der D. der C..

3

Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2013 vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Hessischen Professorenbesoldungsgesetzes (HPBesG) entsprechend ihrem bisherigen Amt in die Besoldungsgruppe W 2, Stufe 2, übergeleitet. Als Beginn der professoralen Erfahrungszeiten wurde der 1. August 2005 festgelegt.

4

Gegen die Klägerin ergingen während ihrer Dienstzeit folgende disziplinarrechtlichen Urteile:

5

Mit Urteil vom 4. September 2012 - 28 K 1/11.WI.D - verhängte das Verwaltungsgericht Wiesbaden eine Geldbuße in Höhe eines Monatsbetrags der Dienstbezüge der Klägerin. Die dagegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juli 2013 - 28 A 2233/12.D - ab. Die Anhörungsrüge des Beklagten wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. September 2013 - 28 A 1752/13.D.R - zurück.

6

Auf eine weitere Disziplinarklage entfernte das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klägerin mit Urteil vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D - aus dem Beamtenverhältnis. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte mit rechtskräftigem Urteil vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.WI.D - das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ab und kürzte die Dienstbezüge der Klägerin für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel. Im Übrigen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen. Es lägen unter anderem mehrere Verstöße gegen die Gehorsamspflicht und Dienstleistungspflicht durch Fernbleiben von Studiengangbesprechungen und Dienstgesprächen ohne Entschuldigung vor. Auch habe die Klägerin gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen.

7

Unter dem 22. März 2016 leitete der Präsident der C. ein erneutes Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein, das in der Erhebung einer weiteren Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beim Verwaltungsgericht Wiesbaden mündete - 28 K 6212/17.WI.D -. Der Beklagte warf der Klägerin unter anderem Fehlverhalten bezüglich der Erscheinenspflicht bei Studiengangbesprechungen in den Jahren 2013 bis 2015 vor. Die Disziplinarklage - 28 K 6212/17.WI.D - wurde nach dem Ruhestandseintritt der Klägerin mit Ablauf des 31. März 2022 zurückgenommen.

8

Bereits am 3. November 2014 stellte die Klägerin bei dem Präsidenten der C. einen Antrag auf Gewährung einer Erfahrungsstufe ab dem 1. August 2015 nach § 2 der Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen und Erfahrungsstufen in der Besoldungsordnung W (LBOW2013).

9

Mit Schreiben vom 16. März 2015 teilte der Präsident der C. der Klägerin mit, dass keine Absicht bestehe, ihr eine Erfahrungsstufe zu gewähren, da sie wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - 28 A 1/11.WI.D - zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe eines Monatsbetrags ihrer Dienstbezüge verurteilt und sie aufgrund einer weiteren Disziplinarklage mit Urteil vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D - aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sei. Aufgrund der gerichtlich festgestellten Dienstpflichtverletzungen sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Mindestanforderungen für die Gewährung einer Erfahrungsstufe erfülle. Die Klägerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. April 2015.

10

Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 16. April 2015 mit, dass die Disziplinarverfahren ihre fachlichen Leistungen in keiner Weise zum Inhalt gehabt hätten.

11

Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 wies der Präsident der C. den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Erfahrungsstufe zurück. Ihre Leistungen entsprächen nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen. Es bestehe eine Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG. Der Präsident verwies auf die Urteile der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2013 - 28 K 1/11.WI.D - und vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D -. Ob die Leistungen der Klägerin aus „fachlicher Sicht“ den zu stellenden Anforderungen genügten, sei nicht entscheidend. Aus der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift, § 3 Abs. 4 HPBesG (LT-Drucks. 18/6074, S. 11), welche inhaltsgleich mit § 33 Abs. 4 HBesG sei, gehe hervor, dass eine weitergehende dienstliche Beurteilung zulässig sei, wenn sie sich auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten, etwa im Hinblick auf eine mangelnde Beteiligung an der Selbstverwaltung beziehe. Unter Darlegung der in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden festgestellten Dienstpflichtverletzungen kam er zu dem Ergebnis, dass diese im Einzelnen, erst Recht in einer Gesamtschau dazu führten, dass der Klägerin keine Erfahrungsstufe zuerkannt werden könne. Eine zwischenzeitliche Besserung des Verhaltens der Klägerin sei nicht erkennbar. Es sei vielmehr das Gegenteil der Fall. Ohne dass es hierauf entscheidend ankomme, sei ferner zweifelhaft, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen aus „fachlicher Sicht“ den Mindestanforderungen an das von der Klägerin ausgeübte Amt genügten. Es müsse mindestens eine zufriedenstellende Erfüllung der Anforderungen in der Lehre gegeben sein. Dies sei schon deswegen nicht gegeben, weil bei praktisch allen Lehrveranstaltungen über mehrere Semester hinweg eine im Vergleich zu den durchschnittlichen Evaluationswerten aller Lehrenden des maßgeblichen Studiengangs schlechtere Beurteilung durch die Studierenden zu verzeichnen sei. Ob ihre Leistungen in anderen Bereichen als der Lehre noch den Anforderungen für die Erfüllung einer Erfahrungsstufe genügten, könne dahinstehen, da Defizite im Bereich der Lehre hierdurch nicht ausgeglichen werden könnten.

12

Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2015 Widerspruch ein, worauf der Präsident der C. die Besoldungskommission um Prüfung bat, ob die Leistungen der Klägerin den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprochen hätten.

13

Mit Evaluation vom 28. Januar 2016 führte der Vorsitzende der Besoldungskommission aus, dass die Klägerin in dem Bereich Lehre in dem Mikrokriterium „Qualität der Lehre“ keine zufriedenstellenden Leistungen gezeigt und somit das Makrokriterium Lehre nicht erfüllt habe. Die Bewertung der einzelnen Veranstaltungen der Klägerin durch die Studierenden sei in den vergangenen acht Semestern in allen Fällen signifikant schlechter als der Durchschnitt ausgefallen. Des Weiteren könnten Praxisvorträge und Exkursionen nicht belegt werden. Auch die Aktualität der Lehrinhalte und Lehrdidaktik gehe aus dem beigefügten Lehrmaterial nicht hervor. Schließlich sei das von der Klägerin erstellte Studienmaterial nicht zufriedenstellend. Somit entfalle die Prüfung der weiteren Makrokriterien.

14

Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 2016 Stellung.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2016 wies der Präsident der C. den Widerspruch der Klägerin zurück. Er vertiefte und wiederholte seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend trug er vor, die Klägerin habe sich in den vergangenen fünf Jahren seit ihrer Antragstellung auf Gewährung einer Erfahrungsstufe nicht nur mangelhaft an der Hochschulselbstverwaltung beteiligt, sondern auch mehrfach die Mindeststandards kollegialen Verhaltens in eklatanter Weise verletzt und damit erheblich gegen ihre dienstrechtlichen Pflichten verstoßen. Die Dienstpflichtverletzungen seien im Zeitraum von Oktober 2009 bis Oktober 2014 durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.WI.D - bestätigt worden. Konkret handele es sich um insgesamt 14 Dienstpflichtverletzungen, welche im Einzelnen dargestellt wurden. Dienstpflichtwidriges Verhalten der Klägerin sei ein Dauerzustand. Da in der Zwischenzeit ein erneutes Disziplinarverfahren gegen die Klägerin eingeleitet worden sei, sei ihr auch aus diesem Grund die Gewährung der Erfahrungsstufe zu versagen. Der Dienstherr verhielte sich widersprüchlich, wenn er der Klägerin dennoch die beantragte Erfahrungsstufe gewährte. Vorsorglich werde auf die Leistungsbewertung der Klägerin durch die Besoldungskommission Bezug genommen. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Leistungen der Klägerin in den letzten fünf Jahren nicht den Anforderungen entsprächen. Die Leistungen der Klägerin würden auch weiterhin nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Der Klägerin könne daher ein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nicht gewährt werden. Stattdessen liege eine Aufstiegshemmung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG vor.

16

Am 28. April 2016 hat die Klägerin Klage erhoben.

17

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausgeführt, sie habe einen Anspruch auf Gewährung der nächsthöheren Erfahrungsstufe. Ihre Leistungen würden bei Weitem die Anforderungen einer weiteren Stufe erfüllen. Die Entscheidung der Besoldungskommission beruhe nicht auf sachlichen und objektiven Kriterien und verletze Art. 5 Abs. 3 GG. Der Präsident habe seine ablehnende Entscheidung getroffen, ohne zuvor eine erforderliche Beurteilung der Besoldungskommission eingeholt zu haben. Er sei dafür nicht zuständig gewesen. Die nachträgliche Beurteilung durch die Besoldungskommission sei als Gefälligkeitsentscheidung insbesondere für den Dekan anzusehen, welcher sie seit Jahren mit Mobbinghandlungen konfrontiere. Die Entscheidung sei materiell rechtswidrig, weil studentische Lehrevaluationen nicht zu den Kriterien gehörten, an welche die Gewährung einer weiteren Erfahrungsstufe geknüpft werden könne. Die Lehrevaluationen seien schon nicht belegt. Es verstoße auch gegen Art. 5 Abs. 3 GG, wenn auf diese abgestellt werde. Eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit liege nicht vor. Zudem habe sie viele Praxis- und Gastvorträge organisiert und verwende aktuelles Studienmaterial. Es fehle den Kommissionsmitgliedern die fachliche Kompetenz. Es lägen schließlich keine Gründe für eine Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 HBesG vor. Es gebe keine aktuelle Gesetzesbegründung zu dieser maßgeblichen Vorschrift. Die angeführten Disziplinarverfahren hätten ihre fachlichen Leistungen nicht zum Inhalt gehabt. Diese beträfen zudem Vorgänge, die weit vor August 2010 gelegen hätten und damit nicht relevant seien. Ferner seien die Dienstvergehen nicht erwiesen und würden von ihr bestritten. Auch sei die Regelung in § 33 Abs. 6 HBesG sinnlos, wenn die Auffassung des Beklagten zuträfe. Soweit ihr eine unzureichende Mitwirkung bei einer Reakkreditierung vorgeworfen werde, habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das in Hessen praktizierte Akkreditierungsverfahren nach alleinigen Vorgaben einer Akkreditierungsagentur verfassungswidrig sei.

18

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. März 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Erfahrungsstufe (3. Stufe) im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 HBesG i. V. m. § 2 Abs. 3 der Richtlinie zur Gewährung von Leistungsbezügen und Erfahrungsstufen in der Besoldungsordnung W (LBOW 2013) ab dem 1. August 2015 nebst Zinsen zu gewähren.

19

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Er hat insbesondere ausgeführt, die Versagung der Gewährung einer weiteren Erfahrungsstufe sei primär auf das eklatante dienstliche Fehlverhalten der Klägerin gestützt worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe etliche Dienstpflichtverletzungen der Klägerin als zutreffend festgestellt. Es sei auch nicht rechtswidrig, die Versagung bzw. Aufstiegshemmung auf ein bisher nur eingeleitetes weiteres Disziplinarverfahren zu stützen. Er habe sich bei seiner Entscheidung vorrangig auf Dienstpflichtverletzungen gestützt, weshalb zunächst von der Einholung einer Leistungsbewertung abgesehen worden sei. Dennoch sei der Dekan des Fachbereichs der Klägerin auch schon vor Erlass des Ausgangsbescheides angehört worden. Der Präsident sei zuständig gewesen. Ein möglicher von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensverstoß wegen nachträglicher Einschaltung der Besoldungskommission sei unbeachtlich. Die Entscheidung der Besoldungskommission stelle keine Gefälligkeitsentscheidung dar. Deren Entscheidung sei auch formell und inhaltlich zutreffend. Insbesondere hätten die Lehrevaluationen der Studierenden unter Beachtung des Art. 5 Abs. 3 GG zugrunde gelegt werden dürfen. § 33 Abs. 6 HBesG lasse sich nicht entnehmen, dass die Dienstpflichtverletzung eines Professors im Allgemeinen nicht zur Begründung der Versagung einer beantragten Erfahrungsstufe herangezogen werden dürfte.

21

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 18. Januar 2021 den Bescheid vom 24. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2016 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

22

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage statthaft. Das Klageziel der Klägerin sei es, im Ergebnis eine Besoldung nach der dritten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe W 2 zu erhalten. Nach der gesetzlichen Konzeption in § 33 Abs. 1 Satz 2 HBesG werde eine Erfahrungsstufe automatisch erreicht. Solle dies verhindert werden, müsse eine Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG ausgesprochen werden. Deshalb genüge die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides, damit die Klägerin die begehrte Erfahrungsstufe erhalte. Soweit die Klägerin begehre, dass ihr die dritte Erfahrungsstufe gewährt werde, sei diese Verpflichtungsklage unzulässig. Bereits mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides befinde sie sich in der begehrten Erfahrungsstufe. Die Klage sei überwiegend begründet. Der Bescheid vom 24. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23 März 2016 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Es liege keine wirksame Aufstiegshemmung vor, so dass sich die Klägerin ab dem 1. August 2015 in der dritten Erfahrungsstufe befinde. Im Rahmen der Prüfung des § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG, ob im Einzelfall eine Versagung des Stufenaufstiegs in Betracht komme, sei die Leistung maßgeblich, die während der in der bisherigen Stufe absolvierten Dienstzeit erbracht worden sei. Dies sei hier der Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2015. Im Rahmen der Prüfung einer Aufstiegshemmung sei grundsätzlich eine weitergehende dienstliche Beurteilung im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Hierunter fielen die Aufgaben eines Professors nach § 61 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 4 HPBesG a. F. (wortgleich zu § 33 Abs. 4 HBesG) ergebe sich, dass eine weitergehende Beurteilung zulässig sei, wenn sie sich auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten beziehe, z. B. darauf, ob eine mangelhafte Beteiligung an der Hochschulselbstverwaltung vorliege. Allerdings liege vorliegend keine Leistungsbeurteilung vor, die die Feststellung einer Aufstiegshemmung rechtfertige. Dabei sei die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt, da der Behörde bei der vorzunehmenden Leistungsbeurteilung ein Beurteilungsspielraum zukomme. Die gegen die Klägerin geführten Disziplinarverfahren rechtfertigten es allein nicht, eine Aufstiegshemmung zu begründen. Dies folge aus einem Umkehrschluss zu § 33 Abs. 6 Satz 1 HBesG. Daraus ergebe sich, dass nicht jedes disziplinarrechtlich relevante Verhalten des Professors zur Aufstiegshemmung führen könne. Die Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG habe nicht zur Aufgabe, vergangenes Verhalten zu ahnden. Der Betroffene solle hierdurch zu einer Verbesserung seines Leistungsbildes veranlasst werden. Auch eine kumulative Betrachtung der disziplinarrechtlichen Verstöße und der fachlichen Leistungen der Klägerin rechtfertige die Aufstiegshemmung nicht. Der Beklagte habe keine Beurteilung des Gesamtbildes vorgenommen. Die Besoldungskommission habe sich auf die Prüfung des Kriteriums „A. Lehre“ beschränkt. Die weiteren Punkte „B. Forschung und wissenschaftliche Arbeit“, „C. Praxiskontakte“ und „D. Besondere Förderaktivitäten“ seien außer Acht gelassen, obwohl die Klägerin mit ihrem Antrag zu allen Aspekten Anlagen eingereicht habe. Auch auf welcher Grundlage die Besoldungskommission entschieden habe, nicht zufriedenstellende Leistungen beim Kriterium „A. Lehre“ seien ein „K.O.-Kriterium“, sei nicht nachvollziehbar. Die Prüfung des Kriteriums der Lehre habe sich zudem auf eine punktuelle Kritik, beispielsweise im Hinblick auf das Skript zum Umwandlungssteuerrecht, beschränkt. Die Frage, ob zur Beurteilung der Klägerin die Studentenevaluationen herangezogen werden durften oder ob dies gegen die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verstoße, könne dahinstehen. Die Evaluationen seien jedenfalls nicht dazu geeignet, eine Aufstiegshemmung auszulösen. Erst eine deutlich negative Abweichung der Evaluationsergebnisse könne ein Anhaltspunkt sein, dass die mit dem Amt verbundenen Anforderungen in einem Kriterium nicht erfüllt sein könnten. Das sei aber so nicht erkennbar. Schließlich hätte ein frühzeitiger Hinweis an die Klägerin erfolgen müssen, dass das Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe in Gefahr sei, um ihr Gelegenheit zu geben, beanstandete Leistungsmängel abzustellen. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder entsprechend § 288 Abs. 1 BGB noch § 291 BGB.

23

Auf den daraufhin durch den Beklagten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 - 1 A 502/21.Z - zugelassen.

24

Zur Begründung der Berufung verweist der Beklagte auf sein bisheriges Vorbringen, das er wiederholt und vertieft. Er hebt hervor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe dem Erfahrungsaufstieg ein Gewährungsakt voraus, dem wiederum eine Bewertung in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren vorauszugehen habe. Es bestehe kein „Automatismus“. Bei der Aufstiegshemmung sei eine weitergehende dienstrechtliche Beurteilung mit Blick auf beamten- und hochschulrechtliche Pflichtverletzungen zulässig. Die Klägerin sei seit dem Jahr 2008 in „unzähligen“ Fällen ihren beamten- und hochschulrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen. Es habe sich um einen Dauerzustand gehandelt. § 33 Abs. 6 HBesG sei nicht zu entnehmen, dass eine Aufstiegshemmung nicht auf Dienstpflichtverletzungen gestützt werden könne. Unabhängig davon seien bei der Klägerin Defizite „fachlicher Art“ vorhanden, welche ebenfalls zu einer Aufstiegshemmung geführt hätten. Schließlich sei die Klägerin nicht frühzeitig darauf hinzuweisen gewesen, dass das Erreichen ihrer Erfahrungsstufe in Gefahr sei.

25

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Januar 2021 - 2 K 615/16.WI - abzuändern und die Klage abzuweisen.

26

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und macht im Kern nochmals geltend, die Voraussetzungen für eine Aufstiegshemmung lägen nicht vor. Es fehle an einer Leistungsbeurteilung. Die Besoldungskommission könne keine sachkundige Würdigung und Prüfung vornehmen. Auch könnten Studenten nicht die fachliche Qualität einer Veranstaltung beurteilen und dies könne nicht Gegenstand des Evaluationssystems sein. Die Evaluationssatzung der Hochschule verstoße gegen höherrangiges Recht. Disziplinarische Vorwürfe allein genügten nicht für eine Aufstiegshemmung. Es sei jedenfalls ein rechtzeitiger Hinweis auf die Gefährdung des Erreichens der nächsten Erfahrungsstufe notwendig gewesen. Der Beklagte verschweige, dass die W 2-Besoldung verfassungswidrig zu niedrig sei.

28

Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Juli 2025 angehört.

29

Daraufhin beantragt die Klägerin nunmehr auch,

das Ruhen des Verfahrens anzuordnen;

andernfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

30

Der Senat habe das unter dem Aktenzeichen 1 A 2704/20 geführte Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, da die W 2-Besoldung verfassungswidrig sei. Dies betreffe auch den hiesigen Sachverhalt. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der W 2-Besoldung würde zwangsläufig auch die darin vorgesehene Erfahrungsstufenregelung erfassen und damit die LBOW2013. Sollte das Ruhen nicht angeordnet werden, sei wegen der Komplexität der Sache eine mündliche Verhandlung erforderlich. Zudem sei bisher noch gar nicht über die Sache mündlich verhandelt worden. Auch sei die gerichtliche Verfügung vom 16. Juli 2025 nicht vollständig unterschrieben worden, so dass sie nicht den Formanforderungen genüge. Im Übrigen beantragt sie wörtlich,

Beweis zu erheben über die Tatsache, dass die Durchführung und Auswertung der studentischen Evaluationen infolge ungeeigneter (Einzel-)Kriterien, Intransparenz und Unbestimmtheit nicht geeignet waren, als Grundlage zu Leistungsbeurteilungen für die eingesetzte Kommission zu dienen,

durch Vernehmung des Zeugen S. F., zu laden über die Beklagte - C. - O.-straße, W..

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

II.

32

1. Dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO ist nicht zu entsprechen. Es fehlt an einem Antrag beider Parteien. Der Beklagte hat keinen Ruhensantrag gestellt. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens wäre auch nicht zweckmäßig. Streitgegenstand ist hier nicht die Verfassungsgemäßheit der W 2-Besoldung, sondern allein, ob der Klägerin zu Recht der Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe durch die Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG verwehrt worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Besonderheit zur Sicherstellung der leistungsgerechten Aufgabenerfüllung, deren Verfassungsmäßigkeit durch den Senat nicht zur Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts gestellt worden ist.

33

2. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise ordnungsgemäß angehört. Der Berichterstatter hat das Anhörungsschreiben mit seinem Namen versehen und es qualifiziert elektronisch signiert und es damit nicht lediglich - wie die Klägerin aber darstellt - paraphiert (vgl. § 55a Abs. 7 VwGO; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 9 B 11/07 -, juris Rn. 5).

34

Das Treffen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO ist (lediglich) dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2/20 -, juris Rn. 5), was hier nicht der Fall ist. Auf die Frage der Verfassungsgemäßheit der W 2-Besoldung sowie einer fachlichen Leistungsbeurteilung von Professoren mit etwaigen daraus resultierenden rechtlichen Schwierigkeiten kommt es dabei ausweislich der folgenden Ausführungen nicht an.

35

Einer Entscheidung im Beschlussweg steht auch nicht entgegen, dass vor dem Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, weil die Beteiligten hierauf nach § 101 Abs. 2 VwGO ausdrücklich verzichtet haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 1 B 57/19, 1 PKH 29/19 -, juris Rn. 13, Urteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15/83 -, juris Rn. 15; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 130a Rn. 4).

36

3. Die Berufung hat Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

37

Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch den Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 gemäß §§ 124a Abs. 5, Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden - fristgerecht die Berufung begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO).

38

Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft, soweit es der Klage stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 24. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 zu Unrecht aufgehoben. Die Klage ist daher nicht nur mit Blick auf die geltend gemachten Zinsen, sondern insgesamt abzuweisen.

39

a) Die Klage ist zulässig.

40

Zunächst ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihre Klage nicht dadurch entfallen, dass sie mit Ablauf des 31. März 2022 in den Ruhestand versetzt worden ist. Der im Raum stehende Erfahrungsaufstieg zum 1. August 2015 hat weiterhin besoldungsrechtliche Auswirkungen.

41

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Das Begehren der Klägerin (vgl. § 88 VwGO) ist darauf gerichtet, eine Besoldung nach der dritten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe W 2 zu erhalten. Dieses Ziel kann die Klägerin durch die bloße Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides, bei welchem es sich um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG handelt, erreichen.

42

Entgegen der Auffassung des Beklagten geht dem Stufenaufstieg nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HBesG keine Leistungsbewertung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG voraus, welche erst danach zum Erfahrungsaufstieg führt.

43

§ 33 Abs. 1 HBesG sieht vor, dass das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung W nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen wird. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung (professorale Erfahrungszeiten). Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 HBesG steigt das Grundgehalt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 34 Abs. 2 HBesG nichts anderes bestimmt ist. § 33 Abs. 4 HBesG regelt, dass die Professorin oder der Professor jeweils in der bisherigen Stufe (Aufstiegshemmung) verbleibt, wenn aufgrund einer Leistungsbewertung festgestellt wird, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass die Leistung wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht, endet die Aufstiegshemmung. Gemäß § 33 Abs. 5 HBesG trifft die Entscheidung nach § 33 Abs. 4 HBesG die Hochschule. Sie ist der Professorin oder dem Professor schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

44

Bereits aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 1 HBesG ergibt sich, dass das Grundgehalt bis zur Endstufe im Abstand von fünf Jahren „steigt“. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist damit ein Aufstieg in die nächste Stufe nach jeweils fünf Jahren als Regelfall vorgesehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum inhaltgleichen zuvor geltenden § 3 Abs. 3 HPBesG soll statt der bisherigen Festgehälter ein System mit Erfahrungsstufen den Erfahrungszuwachs der Bediensteten honorieren. Die zeitliche Stufung der Erfahrungszeiten soll den Erfahrungszuwachs abbilden und der Tatsache Rechnung tragen, dass auf diesem Qualifikationsniveau von einem langsameren Erfahrungszuwachs auszugehen ist (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 9, Anlage II zu § 2 Satz 2, siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2022 - 1 A 2704/20 -, juris Rn. 141).

45

Eine vorherige Leistungsbewertung mit einer sodann davon ausgehendenden „Gewährung“ der Erfahrungsstufe wird demgegenüber nicht geregelt. Dies ist auch nicht systematisch durch § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG vorgesehen. Bei der darin normierten Aufstiegshemmung handelt es sich um eine Ausnahme des Regelstufenaufstiegs, welche dann zum Tragen kommt, wenn die nach § 33 Abs. 5 Satz 1 HBesG zuständige Hochschule feststellt, dass die Leistung eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht. Da die fehlende Leistung als Bedingung formuliert ist, enthält § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG die widerlegliche Vermutung, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (vgl. zu § 27 BBesG: Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 27 Rn. 46).

46

Deshalb regelt auch § 33 Abs. 5 Satz 3 HBesG, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Hemmung keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Regelung macht nur dann Sinn, wenn der Regelfall der Aufstieg ist und die Hemmung eine belastende Wirkung hat, durch deren bloße Anfechtung im Wege der Anfechtungsklage der Professor wieder „automatisch“ von der Steigerung der Stufen im Abstand von fünf Jahren profitiert, statt, dass es - wie der Beklagte meint - eines vorherigen Antrags auf Gewährung der Erfahrungsstufe einschließlich einer Verpflichtungsklage bei Versagung bedarf.

47

b) Die Klage ist unbegründet.

48

Der Bescheid vom 24. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

49

Die darin inzident durch den Beklagten verfügte Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG steht einem Erfahrungsaufstieg der Klägerin nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HBesG entgegen.

50

aa) Die Entscheidung ist formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Präsident der C. für den Erlass der Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG zuständig gewesen. § 33 Abs. 5 Satz 1 HBesG regelt insoweit, dass die Entscheidung nach § 33 Abs. 4 HBesG die Hochschule trifft. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt nach § 38 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666 - HessHG 2009) die Hochschule nach außen und ist Dienstvorgesetzter des Personals der Hochschule.

51

bb) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

52

(1) Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG verbleibt die Professorin oder der Professor jeweils in der bisherigen Stufe, wenn aufgrund einer Leistungsbewertung festgestellt wird, dass die Leistung einer Professorin oder eines Professors nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entspricht.

53

Die Möglichkeit der Aufstiegshemmung bei der W-Besoldung trägt im Gegensatz zur hessischen A-Besoldung den Besonderheiten der Wissenschaftsfreiheit Rechnung, wonach die Bewertung der Methoden und Inhalte von Forschung und Lehre nur in einem wissenschaftsadäquaten Verfahren zulässig ist, und ermöglicht es auch bei nachweislichen Problemen mit den allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten, etwa einer nicht anforderungsgerechten Beteiligung an der Hochschulselbstverwaltung, besoldungsrechtliche Konsequenzen zu ziehen und die Erfahrungsstufe nicht zu gewähren. Anknüpfungspunkt für den Aufstieg in den Stufen ist eine anforderungsgerecht absolvierte Aufgabenerledigung innerhalb bestimmter Dienstzeiten als Professorin oder Professor (professorale Erfahrungszeiten) (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11, Anlage II zu § 2 Satz 2). Damit wird dem im Professorenamt dominierenden Leistungsgedanken Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 27. Januar 2022 - 1 A 2704/20 -, juris Rn. 142).

54

Bei der Frage, ob eine Leistung nicht den Anforderungen des Amtes eines Professors entspricht, kommt der Hochschule grundsätzlich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. zu § 27 BBesG: Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG, § 27 Rn. 42 ). Die Beurteilung ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 49).

55

Grundlage der Prüfung, ob im Einzelfall eine Versagung des Stufenaufstiegs in Betracht kommt, ist die Leistung, die während der in der bisherigen Stufe absolvierten Dienstzeit erbracht wurde (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11).

56

(2) Vor diesem Hintergrund sind Beurteilungsfehler des Beklagten bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin im hier relevanten Zeitraum der in der bisherigen Stufe 2 absolvierten Dienstzeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015 nicht ersichtlich.

57

Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen oder den Verstoß gegen Verfahrensvorschriften bestehen nicht. Insbesondere hat der Beklagte auch weder einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt noch den anzuwendenden Begriff der Leistungsbewertung in § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG verkannt oder hierbei allgemein gültige Wertmaßstäbe unbeachtet gelassen.

58

(a) Der Beklagte hat zutreffend Leistungen, die nicht den Anforderungen an das Amt einer Professorin entsprechen, bereits deshalb angenommen, weil die Klägerin den allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten nicht genügt hat. Ausführungen zu fachlichen Leistungen sind lediglich ergänzend und vorsorglich erfolgt.

59

(aa) Dementsprechend hat der Präsident der C. im Ausgangsbescheid auf die Urteile der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2013 - 28 K 1/11.WI.D - und vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D - verwiesen. Die in den Urteilen genannten Dienstpflichtverletzungen wurden im Einzelnen aufgeführt. Diese führten nach der Beurteilung des Beklagten im Einzelnen, erst recht in einer Gesamtschau dazu, dass der Klägerin keine Erfahrungsstufe zuerkannt werden könne. Eine zwischenzeitliche Besserung des Verhaltens der Klägerin sei nicht erkennbar. Ob die Leistungen der Klägerin aus „fachlicher Sicht“ den zu stellenden Anforderungen genügten, sei nicht entscheidend.

6

Im Widerspruchsbescheid hat der Präsident der C. ferner ausgeführt, die Klägerin habe sich in den vergangenen fünf Jahren seit ihrer Antragstellung auf Gewährung einer Erfahrungsstufe nicht nur mangelhaft an der Hochschulselbstverwaltung beteiligt, sondern auch mehrfach die Mindeststandards kollegialen Verhaltens in eklatanter Weise verletzt und damit erheblich gegen ihre dienstrechtlichen Pflichten verstoßen. Die Dienstpflichtverletzungen seien durch die Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2014 - 28 K 419/12.WI.D - und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.WI.D - bestätigt worden. Konkret handele es sich um insgesamt 14 Dienstpflichtverletzungen, welche im Einzelnen dargestellt wurden:

„Die Widerspruchsführerin fehlte unentschuldigt bei insgesamt acht Studiengangsbesprechungen am 15. Juli 2010, am 19. Oktober 2010, am 16. Dezember 2010, am 27. Januar 2011, am 06. April 2011, am 28. April 2011, am 03. Mai 2012 und am 28. November 2012, obwohl sie durch rechtmäßige Anweisung des Präsidenten vom 13. Mai 2009 und vom 25. August 2010 zur Teilnahme an den Besprechungen verpflichtet wurde. Damit hat die Widerspruchsführerin, wie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt, vorsätzlich sowohl ihre Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG als auch ihre Dienstleistungspflicht gemäß 68 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG), verletzt.

Des Weiteren erschien die Widerspruchsführerin weder zu dem, für den 24. November 2010 um 13:45 Uhr angesetzten, Dienstgespräch mit dem Präsidenten noch zu dem, vom Dekan des Fachbereichs rechtmäßig angeordneten, Dienstgespräch für den 17. Mai 2011 um 15 Uhr und hat damit erneut gegen ihre Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG als auch gegen ihre Dienstleistungspflicht gemäß 68 Abs. 1 HBG verstoßen.

Einen weiteren Verstoß gegen ihre Gehorsamspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG hat die Widerspruchsführerin dadurch begangen, dass sie die ihr gegenüber ergangene Anweisung des Präsidenten zur Mitwirkung bei der Durchführung von Aufgaben im Rahmen der Weiterentwicklung des Studiengangs … am 17. September 2010 nicht befolgt hat. In diesem Zusammenhang hat die Widerspruchsführerin auch vorsätzlich die ihr obliegende Pflicht zu kollegialem Verhalten als Teil der dienstlichen Verpflichtungen des Beamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt, als sie mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 in dem vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 3 K 1189/11.WI geführten Verwaltungsstreitverfahren unter Ziffer 2. u.a. in unangemessener Weise äußerte, dass keine Notwendigkeit zu der streitigen Anweisung des Präsidenten bestanden habe, sondern es vielmehr allen Beteiligten darum gegangen sei, sie zu mobben und mit sinnlosen und überdies fachfremden Weisungen zu schikanieren.

Eine erneute Dienstpflichtverletzung der Widerspruchsführerin gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG resultierte daraus, dass sie gegenüber dem damaligen Prodekan in einer Stellungnahme im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 03. August 2011 und in einem Schriftsatz vom 02. August 2011 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Zusammenhang mit einer im Wintersemester 2011/2012 parallel angesetzten, von einem Lehrbeauftragten gehaltenen Lehrveranstaltung, erklärte, der Prodekan habe den Studierenden unverhohlen damit gedroht, dass der Lehrbeauftragte die Studierenden auch in der mündlichen Prüfung zu den Themen seiner Vorlesung prüfen werde und sie deshalb gut beraten seien, anstatt der Vorlesung der Widerspruchsführerin besser die Vorlesung des Lehrbeauftragten zu besuchen. Mit dieser erneut unangemessenen Wortwahl, insbesondere mit der Behauptung einer Drohung des Prodekans gegenüber den Studierenden, hat die Widerspruchsführerin vorsätzlich gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen.

Schließlich äußerte die Widerspruchsführerin wiederholt in ihren Schriftsätzen vom 26. Februar 2010, vom 18. September 2010 und vom 26. Juni 2010 im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens und in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 im Disziplinarverfahren 28 K 1/1 1.WI.D, dass die mit den Einladungen des Präsidenten vom 13. Juli 2009 und 13. August 2009 für den 13. August 2009 und 03. September 2009 angesetzten Dienstgespräche nur deshalb angesetzt worden seien, um sie im Hinblick auf ihre Urlaubsplanung zu schikanieren, wobei bewusst der Suizidversuch ihrer Schwester im Juni 2009 ausgenutzt worden sei. Da diese Äußerungen lediglich auf der Grundlage einer nicht zu belegenden Spekulation beruhten und die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung überschritten, waren sie geeignet, den Präsidenten bzw. den Dekan in Misskredit zu bringen, so dass die Widerspruchsführerin mit diesen Äußerungen abermals in eklatanter Weise die Mindeststandards kollegialen Verhaltens verletzt hat.“

61

Dienstpflichtwidriges Verhalten der Klägerin sei nach den Ausführungen des Beklagten ein Dauerzustand. Hierzu hat der Präsident der C. auch Dienstpflichtverletzungen aufgeführt, die außerhalb des relevanten Zeitraums stattgefunden hätten und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 4. September 2012 - 28 K 1/11.WI.D - sowie dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2013 - 28 A 2233/12 - zugrunde lägen. Da in der Zwischenzeit ein erneutes Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, sei ihr auch aus diesem Grund die Gewährung der Erfahrungsstufe zu versagen. Der Dienstherr verhalte sich widersprüchlich, wenn er der Klägerin dennoch die beantragte Erfahrungsstufe gewähre. Vorsorglich werde zudem auf die Leistungsbewertung der Klägerin durch die Besoldungskommission Bezug genommen. Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Leistungen der Klägerin in den letzten fünf Jahren nicht den Anforderungen entsprächen.

62

(bb) Rechtsfehler im Vorgehen des Präsidenten der C. sind nicht erkennbar. Zunächst genügt es, allein auf erhebliche Dienstpflichtverletzungen für die Feststellung einer Aufstiegshemmung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 HBesG abzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte es keiner umfassenden Leistungsbewertung der Klägerin, welche sämtliche ihrer nach dem Hessischen Hochschulgesetz obliegenden Pflichten beinhaltet. Wenn die Hochschule bereits aufgrund erheblicher Versäumnisse bzw. Pflichtverletzungen in Teilbereichen zu dem Ergebnis gelangt, dass aus ihrer Sicht den Anforderungen an das Amt eines Professors nicht mehr entsprochen wird, kann sie als Ausfluss des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums allein deshalb eine Aufstiegshemmung verfügen. Insbesondere kann sie ausgehend vom obigen rechtlichen Maßstab im Bereich der allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten (u. a. Wohlverhaltenspflicht, § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, Gehorsamspflicht, § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erhebliche Verstöße eines Professors zum Anlass nehmen, eine Aufstiegshemmung auszusprechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich entweder um (eine) qualitativ oder quantitativ erhebliche Dienstpflichtverletzung(en) handelt.

63

Hier hat die Hochschule solch erheblichen Dienstpflichtverletzungen unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D - und damit feststehende Dienstpflichtverletzungen angenommen, indem sie im maßgeblichen Widerspruchsbescheid zuletzt primär auf die oben dargestellten Pflichtverstöße abstellte.

64

Etwas Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass eine der Dienstpflichtverletzungen (Fehlen bei der Studiengangsbesprechung am 15. Juli 2010) knapp außerhalb des relevanten Zeitraumes der in der bisherigen Stufe 2 absolvierten Dienstzeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015 lag. Selbst bei Ausblenden dieses Pflichtenverstoßes verbleiben hinreichend gewichtige Dienstpflichtverletzungen, die nach Auffassung des Beklagten auch im Einzelnen sowie in der Gesamtschau genügten, einen Erfahrungsaufstieg zu hemmen.

65

Darüber hinaus hat die Hochschule zwar auch weitere Dienstpflichtverletzungen zugrunde gelegt, die außerhalb des maßgeblichen Zeitraums für die Leistungsbewertung lagen. Diese hat sie ausweislich des Widerspruchsbescheides indes selbst lediglich zum weiteren Beleg dafür angeführt, dass es sich bei dem dienstpflichtwidrigen Verhalten der Klägerin um einen „Dauerzustand“ handele. Dies gilt auch für die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens, wobei der Beklagte auf das Schreiben zur Einleitung des Disziplinarverfahrens vom 22. März 2016 verwiesen hat.

66

(cc) Etwas Abweichendes folgt nicht aus § 33 Abs. 6 HBesG.

67

Nach § 33 Abs. 6 HBesG verbleibt eine Professorin oder ein Professor in der bisherigen Stufe, sofern sie oder er vorläufig dem Dienst enthoben ist. Führt das Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Professorin oder des Professors oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 HBesG.

68

Hieraus ergibt sich indes nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Inhalt, wonach nicht jedes disziplinarrechtlich relevante Verhalten zur Aufstiegshemmung führen könne, es vielmehr einer umfassenden Leistungsbewertung bedürfe.

69

§ 33 Abs. 6 Satz 1 HBesG regelt lediglich, dass schon kraft Gesetzes eine Aufstiegshemmung im Fall der vorläufigen Dienstenthebung besteht. In diesem Fall steht ein schweres Dienstvergehen im Raum, welches voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führt (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 2 HDG). Die Möglichkeit einer Aufstiegshemmung bei sonstigen Dienstvergehen (vgl. erneut LT-Drucks. 18/6074, S. 11 sowie Senatsbeschluss vom 27. Januar 2022 - 1 A 2704/20 -, juris Rn. 142), auf die auch allein abgestellt werden kann, wenn sie ein erhebliches Gewicht haben, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

70

Sinn und Zweck des § 33 Abs. 6 Satz 2 HBesG ist allein, dass - soweit ein Disziplinarverfahren zu dem Ergebnis führt, dass ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen nicht vorgeworfen bzw. nicht nachgewiesen werden kann - für den Zeitraum der zu Unrecht erfolgten Dienstenthebung keine Hemmung der Erfahrungszeit eintreten soll. Damit wird vermieden, dass zu Unrecht Beschuldigte doppelt bestraft werden, nämlich indem sie nicht nur dem Disziplinarverfahren ausgesetzt gewesen sind, sondern auch die sich auf die Erfahrungszeiten auswirkenden Fehlzeiten einer im Ergebnis zu Unrecht erfolgten Dienstenthebung hinnehmen müssen (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11 f.).

71

(b) Ein frühzeitiger Hinweis gegenüber der Klägerin, wonach ihre Leistungen nicht den mit dem Amt einer Professorin verbundenen Anforderungen entsprächen, war nicht erforderlich.

72

Ein solche Hinweispflicht kann sich in Hessen allenfalls im Einzelfall aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ergeben (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 13 Rn. 6, vgl. auch LT-Drucks. 18/6074, S. 11). § 33 Abs. 4 HBesG enthält im Gegensatz etwa zu § 27 Abs. 4 Satz 4 BBesG keine solch gesetzlich normierte Pflicht. Zugleich ist im hochschulrechtlichen Bereich auch den Besonderheiten der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Abweichend vom Regelfall eines Beamtenverhältnisses, welches durch klar strukturierte Aufgabengebiete und Leistungsanforderungen sowie regelmäßige dienstliche Beurteilungen gekennzeichnet ist, bedarf es zur Ermittlung und Bewertung der Leistungen eines Professors im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 GG im Grundsatz eines durch die Hochschule festgelegten wissenschaftsadäquaten Verfahrens (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11). Dies wird in der Regel einen erheblichen Aufwand und die Einbeziehung anderer Professoren, etwa wie hier der Besoldungskommission, erfordern.

73

Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage des Bestehens einer Hinweispflicht und deren Umfangs auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Art von Defiziten - unzureichende Leistungen im von der Wissenschaftsfreiheit mitbestimmten Bereich oder aber Verstöße gegen allgemeine beamtenrechtliche Pflichten - im Raum stehen und ob, gegebenenfalls in welchem Umfang, der Professor über die die Aufstiegshemmung begründenden Tatsachen ohnehin im Bilde ist. Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs zum vorherigen HPBesG enthaltenen Ausführungen, wonach der Betroffene „in einem Personalgespräch“ (vgl. LT-Drucks. 18/6074, S. 11) auf Leistungsdefizite sowie die Möglichkeiten der Behebung anzusprechen ist, gelten in diesem Rahmen.

74

Hieran gemessen hat der Beklagte die Klägerin hinreichend durch das Schreiben vom 16. März 2015 darauf hingewiesen, dass angesichts der Dienstpflichtverletzungen beabsichtigt sei, ihr keine weitere Erfahrungsstufe „zu gewähren“. Die ihr zur Last gelegten allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichtverstöße waren der Klägerin durch vorherige Unterrichtung und Erhebung der jeweiligen Disziplinarklagen bereits bekannt. Dennoch fand keine Veränderung des Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf ihre beamtenrechtlichen Pflichten statt. Der Beklagte hatte vielmehr ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet.

75

(c) Auf die ferner von der Hochschule durchgeführte vorsorgliche Bewertung der fachlichen Leistungen der Klägerin und etwaiger formeller und materieller Beanstandungen durch die Klägerin kommt es mithin nicht mehr an. Dementsprechend war auch dem von der Klägerin gestellten Antrag auf Vernehmung des Herrn F. nicht nachzugehen, wobei der Antrag ohnehin auf keine zu beweisende Tatsache, sondern eine rechtliche Würdigung gerichtet ist und dieser zudem nicht erkennen lässt, warum Herr F. hierzu etwaige Angaben machen könnte.

76

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterliegt.

77

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

78

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO und § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG liegen nicht vor.

79

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.