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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 05.02.2026 – 10 A 1925/22

ECLI:DE:VGHHE:2026:0205.10A1925.22.00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. März 2020 - 5 K 805/17.KS - abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit dort diejenigen Plätze des Klägers, die mit auswärtigen Kindern belegt waren, in Abzug gebracht werden, und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für seine Kindertagesstätte für den Förderungszeitraum 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt eine Förderung seiner Kindertagesstätte unter Berücksichtigung auswärtiger Kinder.

2

Er betreibt eine Waldorf-Kindertagesstätte in Kassel. Die Beklagte gewährt ihm jährlich eine Förderung in Form eines Betriebskostenzuschusses für die tatsächlich mit Kindern aus dem Stadtgebiet der Beklagten belegten Plätze zuzüglich verschiedener Pauschalen. Bei der Förderung werden betreute auswärtige Kinder in Abzug gebracht.

3

Vor Inkrafttreten des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) am 1. Januar 2007 bestand zwischen dem Kläger und den Landkreisen Kassel sowie Schwalm-Eder ein Vergleich über die Förderung der Landkreiskinder. Nach Inkrafttreten des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches haben sich die Landkreise auf die im Gesetz getroffene Regelung und den Kostenausgleich nach § 28 HKJGB berufen und den Kläger hinsichtlich einer Förderung auf die Beklagte verwiesen. Der Landesgesetzgeber habe klar geregelt, wer die Kosten für die Aufnahme von Kindern aus anderen Städten und Gemeinden trage.

4

Für das Kindergartenjahr 2015 wurde dem Kläger von der Beklagten mit Bescheid vom 16. März 2015 ein Betriebskostenzuschuss in Höhe von 333.461,41 Euro für 102 Kasseler Kinder bewilligt. Bei der Bemessung der Zuwendung wurden nur betreute Kinder, die gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil oder Sorgeberechtigen ihren ersten Wohnsitz in Kassel haben, berücksichtigt. Es erfolgten Kürzungen des gruppenbezogenen Zuschusses für auswärtige Kinder. Die Kürzungen betreffen einen Betrag in Höhe von insgesamt 56.052,04 Euro.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2017 wies die Beklagte den dagegen durch den Kläger erhobenen Widerspruch zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf volle Betriebskostenförderung. Die städtische Förderpraxis, nach der ausschließlich Plätze gefördert werden, die von gemeindeeigenen Kindern belegt werden, begegne keinen rechtlichen Bedenken.

6

Der Kläger hat am 1. Februar 2017 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Kürzung der Förderung für auswärtige Kinder im Widerspruch zu der Verpflichtung der Beklagten stehe, auch einen ortsübergreifenden Bedarf an Kindergartenplätzen zu berücksichtigen. Dies sei durch den Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 Satz 2 HKJGB ausdrücklich vorgesehen. Der Förderausschluss für Plätze, die mit auswärtigen Kindern belegt sind, führe zu einer unzulässigen Benachteiligung des Klägers. Bei ihm handele es sich um eine Einrichtung mit besonderer pädagogischer Ausrichtung. Nach § 74 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sei ein möglichst plurales Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen sicherzustellen. Einrichtungen mit besonderer pädagogischer Ausrichtung – wie der Kläger – hätten aufgrund des Wunsch- und Wahlverhaltens der Eltern und Kinder typischerweise ein überregionales Einzugsgebiet. Daher sei die Förderungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Der Beklagten stehe zudem über § 28 HKJGB ein Kostenausgleichsanspruch gegenüber der Wohnsitzgemeinde zu. Für eine gewährte Förderung bestünde damit eine konkrete Regelung der Refinanzierung.

7

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 zu verpflichten, über die Förderung zum Betrieb der Kindertagesstätte des Klägers für den Förderungszeitraum 2015 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden

sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. März 2020 die Klage abgewiesen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der hessische Gesetzgeber durch die Inbezugnahme von § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII deutlich gemacht habe, dass eine Abweichung von der bisherigen Förderpraxis nicht gewünscht sei. Unter Geltung von § 74 Abs. 1 SGB VIII richte sich der Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hinsichtlich der Nutzbarkeit von Kindergartenplätzen liege die örtliche Zuständigkeit bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem die Plätze zu Gute kämen. Dies wären im vorliegenden Fall die Herkunftsgemeinden der Kinder und nicht die Beklagte. Der Möglichkeit eines Kostenausgleichs nach § 28 HKJGB lasse sich demgegenüber kein Anspruch des Trägers einer Kindertagesstätte auf Fördermittel gegenüber der Standortgemeinde entnehmen. Er eröffne lediglich die Möglichkeit, etwaige Beträge von der Wohnsitzgemeinde erstattet zu bekommen.

10

Mit Beschluss vom 15. November 2022 hat der Senat die Berufung zugelassen.

11

Der Kläger macht ergänzend geltend, dass eine systematische Auslegung von § 30 HKJGB zu dem Ergebnis führe, dass der dort mehrfach verwendete Begriff der "Gemeinde" die Standortgemeinde der Kindertageseinrichtung und nicht die Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes meine. Außerdem sei der von § 28 HKJGB vorgesehene Kostenausgleich bei einer Förderung nach dem Herkunftsprinzip obsolet. Auch eine teleologische Auslegung von § 30 Abs. 3 HKJGB ergebe, dass die Regelung eine durch die Standortgemeinde zu treffende Förderentscheidung für die Kindertageseinrichtung und die dort genutzten Plätze vorsehe. Der Beklagten stehe nämlich ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Förderungsart zu. Nicht alle Förderungsarten würden sich auf einzelne belegte Plätze beziehen. Diese Auswahlmöglichkeit würde leerlaufen, wenn eine Förderung nur von den Herkunftsgemeinden erbracht werde. Aus der Verweisung des § 30 Abs. 3 HKJGB auf § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergebe sich eine träger- und einrichtungsbezogene Betrachtungsweise für die Förderungsentscheidung, die einheitlich durch die Standortgemeinde gewährleistet werden könne. Auch historisch entspreche eine Verweisung auf die Förderung durch die Wohnsitzgemeinde der Kinder bei einer überörtlichen Belegung nicht dem Willen des Landesgesetzgebers im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 28, 30 HKJGB. Der Landesgesetzgeber habe eine Rechtsgrundlage für die auch zuvor schon verbreitete standortbezogene Förderungspraxis von Kindertageseinrichtungen durch die Gemeinden geschaffen.

12

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. März 2020 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 zu verpflichten, über die Förderung zum Betrieb der Kindertagesstätte des Klägers für den Förderungszeitraum 2015 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

13

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Die Beklagte meint, dass bei einer platzbezogenen finanziellen Förderung von Kindergartenplätzen, die durch wohnortfremde Kinder belegt werden, die jeweilige Wohnsitzgemeinde der Kinder örtlich zuständig sei. Die bereit gestellten Betreuungsplätze würden insofern ein ausreichendes Angebot für die Kinder des Wohnsitzgemeindegebietes sicherstellen. Der hessische Gesetzgeber habe in § 30 Abs. 3 Satz 1 HKJGB gerade keinen eindeutigen Wortlaut wie etwa "Standortgemeinden" gewählt. Entsprechende Erläuterungen seien auch nicht in den Gesetzesmaterialien zu finden. Weiterhin seien Standortgemeinden nicht verpflichtet, regelhaft Betreuungsplätze für gemeindefremde Kinder vorzuhalten. Es bestehe erst recht keine Verpflichtung für Standortkommunen zur finanziellen Förderung solcher bei freien Trägern vorgehaltener Betreuungsplätze. Außerdem könne eine jeweilige Platzbelegung auch bei anderen Förderarten – etwa bei einer Fehlbetrags- oder Anteilsfinanzierung – berücksichtigt werden. Es sei von dem Kläger hinzunehmen, dass er sich für eine Förderung an verschiedene Wohnsitzgemeinden wenden müsse. Er habe es selbst in der Hand, ob und in welchem Umfang er in Abweichung von der Bedarfsplanung der Beklagten für deren Bedarfsdeckung vorgesehene – und geförderte – Plätze stattdessen mit auswärtigen Kindern belege.

15

Mit Schreiben vom 27. August 2025 hat der Senat die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

II.

17

1. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Klägers, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört.

18

2. Die Berufung hat Erfolg.

19

Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof statthaft (§ 124 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat die Berufung insbesondere fristgerecht hinreichend begründet (§ 124a Abs. 6 VwGO).

20

Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht Kassel hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Für die Förderung von mit auswärtigen Kindern belegten Plätzen auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung ist in Hessen entgegen der Annahme der Beklagten nicht ausschließlich die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig. Die maßgeblich auf diese Annahme gestützte Ablehnung einer Förderung durch die Beklagte erfolgte ermessensfehlerhaft.

21

a) Anspruchsgrundlage für die begehrte Förderung ist § 30 Abs. 3 HKJGB i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der Fassung vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2025 (a. F.) entsprechend.

22

Für den geltend gemachten Anspruch kommt es auf die Rechtslage an, die während des maßgeblichen Zeitraums des Jahres 2015, für den die Förderung begehrt wird, galt. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist eine sozialrechtliche Anspruchsnorm nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden – es sei denn, das Gesetz erstreckt seinen Geltungsanspruch auch auf solche Umstände, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind. Dementsprechend beurteilen sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (BSG, Urteil vom 4. September 2013 - B 10 EG 6/12 R -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

23

Nach § 30 Abs. 3 HKJGB sollen die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern, wobei § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden ist. Hiernach ergibt sich für den Kläger als Träger von Kindertageseinrichtungen ein Anspruch auf Förderung dem Grunde nach gegenüber den Gemeinden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII a. F. entsprechend) und ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Förderbegehren entsprechend § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII a. F. (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. April 2023 - 10 C 1271/19.N -, juris Rn. 98, 104 f. m. w. N.; Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, juris Rn. 4). Bei der Ermessensentscheidung sind neben den verfügbaren Haushaltsmitteln eine Vielzahl weiterer, sich aus dem Gesetz ergebender Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Hess. VGH, Urteil vom 25. April 2023 - 10 C 1271/19.N -, juris Rn. 105). So wird das Ermessen auch durch die in § 74 Abs. 5 SGB VIII a. F. entsprechend geregelten Gleichbehandlungsgebote beschränkt (Hess. VGH, Urteil vom 25. April 2023 - 10 C 1271/19.N -, juris Rn. 109).

24

b) Der Kläger kann diesen Anspruch zunächst – auch soweit er hier maßgeblich eine Förderung für auswärtige Kinder geltend macht – gegen die Beklagte als Anspruchsgegnerin richten. Für die begehrte Förderung sind gerade nicht die Wohnsitzgemeinden der jeweiligen Kinder ausschließlich oder primär örtlich zuständig.

25

Weder § 30 Abs. 3 HKJGB noch das Achte Buch Sozialgesetzbuch bestimmen ausdrücklich, welche Gemeinde (bzw. welcher Träger der öffentlichen Jugendhilfe) für diese Förderung zuständig ist (vgl. auch bereits: BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, juris Rn. 11).

26

Im Rahmen von § 74 SGB VIII und vor Inkrafttreten des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches war daher die Förderungszuständigkeit abhängig von der konkreten Maßnahme, für die Förderung begehrt wird, zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, juris Rn. 13). Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts wurde dabei indes vom Bundesverwaltungsgericht explizit offen gelassen, ob bei einer Förderung für einen Kindergarten als Einheit – wie vorliegend von dem Kläger begehrt – der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig wäre, in dessen Zuständigkeitsbereich der Kindergarten gelegen ist, oder – wofür der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 24 SGB VIII grundsätzlich sprechen würde – allein der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet die den Kindergarten besuchenden Kinder leben (BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, juris Rn. 14; demgegenüber die Zuständigkeit einer Wohnsitzgemeinde bei ausreichenden Kindergartenplätzen verneinend: VG Kassel, Urteil vom 11. November 2003 - 5 E 3005/00 -, juris Rn. 18 ff.; für die grundsätzliche Zuständigkeit der Standortgemeinde: Winkler, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: 1. März 2025, § 74 SGB VIII Rn. 38; Janda, in: Rolfs/Jox, BeckOGK, Stand: 1. August 2024, § 74 SGB VIII Rn. 86; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 74 SGB VIII Rn. 48; für die grundsätzliche Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde: Schindler/von Boetticher, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 74 SGB VIII Rn. 49). Die Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde für den Fall einer Förderung allein der Kindergartenplätze, die mit Kindern dieser Gemeinde besetzt waren (so: BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, juris Rn. 15; vgl. auch: OVG RP, Urteil vom 11. März 2003 - 7 A 10859/02 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urteil vom 7. Februar 2006 - 4 LB 389/02 -, juris Rn. 33) führt auch nicht zu einer ausschließlichen oder primären Zuständigkeit der Wohnsitzgemeinde für diese Förderung. Ein solcher Umkehrschluss kann nicht gezogen werden. Vielmehr dürfte dem beantragenden Träger ein Wahlrecht zukommen, von wem er eine entsprechende Förderung begehrt (so wohl auch: OVG RP, Urteil vom 11. März 2003 - 7 A 10859/02 -, juris Rn. 22).

27

Der Gesetzesbegründung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches ist zu entnehmen, dass der hessische Gesetzgeber mit § 30 Abs. 3 HKJGB lediglich die Zuständigkeit der Aufgaben nach § 74 SGB VIII von den Landkreisen auf die kreisangehörigen Gemeinden verlagern wollte, weil dies bereits der in Hessen üblichen Praxis entspreche (Hessischer Landtag Drs. 16/6059, S. 25). Aus der Begründung wird deutlich, dass es im Übrigen bei den bisherigen Regelungen (Förderungszuständigkeit abhängig von der konkreten Maßnahme) bleiben sollte.

28

Eine eindeutige Zuständigkeitsregelung ergibt sich auch nicht aus § 28 HKJGB. Nach § 28 Abs. 1 HKJGB leistet die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen angemessenen Kostenausgleich, wenn ein Kind eine Tageseinrichtung mit Standort außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde besucht. Diese Norm regelt demnach allein das Rechtsverhältnis zwischen der Standortgemeinde einer Tageseinrichtung und der Wohnsitzgemeinde des Kindes.

29

Diese Norm zeigt indes, dass der hessische Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass eine Förderung gerade nicht ausschließlich durch die Wohnsitzgemeinde gewährt werden kann. Dementsprechend ist der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 28 HKJGB zu entnehmen, dass die Sicherstellung eines Kostenausgleichs nach § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII in der Fassung vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2006 (a. F.) zwingend sei, wenn – wie in Hessen – Landesrecht bestimme, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen herangezogen würden (Hessischer Landtag Drs. 16/6059, S. 24). Im Rahmen der ersten Änderung von § 28 HKJGB lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass die Kommunen aufgrund des Gesetzes aufgefordert seien, die Verständigung untereinander zu suchen und passgerechte Lösungen für die Situation vor Ort zu entwickeln (Hessischer Landtag Drs. 18/4272, S. 6). Der von § 28 HKJGB vorgesehene Kostenausgleich dient dabei insbesondere der Wahrung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern, die dabei nicht durch landesrechtliche Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt werden sollen (vgl. § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII a. F.; Hess. VGH, Urteil vom 1. März 2011 - 10 A 1448/10 -, juris Rn. 48).

30

Schließlich spricht ein systematischer Vergleich zu den weiteren Absätzen von § 30 HKJGB dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Gemeinden" nicht die Wohnort-, sondern vielmehr die Standortgemeinden gemeint haben dürfte. § 30 Abs. 1 und Abs. 2 HKJGB regeln nämlich die Bedarfsplanung, bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 2 HKJGB auch der ortsübergreifende Bedarf berücksichtigt werden soll. Eine solche Bedarfsplanung wird von der Gemeinde bezogen auf ihr Gemeindegebiet erstellt.

31

c) Die Beklagte hat eine Förderung des Klägers auch für Plätze des Klägers, die mit auswärtigen Kindern belegt waren, ermessensfehlerhaft abgelehnt.

32

Als Ermessensentscheidung ist die begehrte Förderung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in Kenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle zu berücksichtigenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

33

aa) Es liegt bereits ein Ermessensnichtgebrauch vor. Der Bescheid vom 16. März 2015 enthält zu der entsprechenden teilweisen Ablehnung einer Förderung überhaupt keine Ermessenserwägungen. Der Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2017 verweist allein auf die gemeindliche Förderpraxis, nach der ausschließlich Plätze gefördert würden, die von gemeindeeigenen Kindern belegt werden. Dass bei der Festlegung dieser gemeindlichen Förderpraxis Ermessen ausgeübt worden wäre, ist nicht ersichtlich.

34

bb) Dieser Ermessensfehler kann auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behoben werden. Aus § 114 Satz 2 VwGO folgt insofern, dass Ermessenserwägungen lediglich ergänzt werden können und demgegenüber das Ermessen aber nicht erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessenausübung komplett oder ihrem Wesensgehalt nach ausgewechselt werden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 -, juris Rn. 30; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 114 VwGO Rn. 90a).

35

cc) Im Übrigen berücksichtigt die beklagtenseits angeführte gemeindliche Förderpraxis, nach der mit auswärtigen Kindern belegte Plätze nicht gefördert werden, auch ersichtlich nicht die für eine zu treffende Ermessensentscheidung relevanten Belange (vgl. zu den Ermessensgesichtspunkten etwa: BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18/01 -, juris Rn. 20 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 7. Februar 2006 - 4 LB 389/02 -, juris Rn. 43).

36

Die Beklagte hat bereits nicht hinreichend berücksichtigt, dass ihr aus § 28 HKJGB ein Ausgleichsanspruch gegenüber den jeweiligen Wohnsitzgemeinden zusteht, der im Ergebnis dazu führen könnte, dass ihr finanziell keine (Mehr-)Kosten für diese geförderten Plätze entstünden.

37

Außerdem berücksichtigt eine solche Ermessensausübung auch nicht hinreichend das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 Abs. 1 SGB VIII sowie den Grundsatz der Trägervielfalt aus § 3 Abs. 1 SGB VIII. Hierbei handelt es sich um für die Ermessensausübung relevante Belange (OVG RP, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 10974/07 -, juris Rn. 24; Janda, in: Rolfs/Jox, BeckOGK, Stand: 1. August 2024, § 74 SGB VIII Rn. 59; vgl. auch im Rahmen von § 74a SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1/09 -, juris Rn. 31).

38

Schließlich bliebe bei einer solchen Ermessensausübung auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unberücksichtigt, soweit der Kläger hier als Träger einer Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich gegenüber solchen mit Einrichtungen, die nur von städtischen Kindern belegt werden, schlechter gestellt wird (vgl. zu einer landesrechtlichen Regelung, die weder einen Anspruch gegen die Standortgemeinde noch in vergleichbarer Höhe gegen die Wohnsitzgemeinde vorsieht: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1/09 -, juris Rn. 35, 42 ff.). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Kläger jedenfalls kein rechtlich gesicherter Förderanspruch gegen die jeweiligen Wohnsitzgemeinden zustehen dürfte. Ein solcher Anspruch würde sich ausschließlich auf einzelne belegte Plätze beziehen, wäre abhängig von der Bedarfsplanung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde und stünde – wie auch der vorliegend geltend gemachte Förderanspruch – im Ermessen der jeweiligen Wohnsitzgemeinde.

39

3. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; vgl. auch: Hess. VGH, Urteil vom 1. März 2011 - 10 A 1448/10 -, juris, Rn. 70).

40

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

41

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Beteiligten über die Auslegung einer landesrechtlichen Bestimmung (§ 30 HKJGB) streiten.