Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.02.2026 – 8 B 406/26

ECLI:DE:VGHHE:2026:0218.8B406.26.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2026 - 5 L 661/26.F - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

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a) Mit Bescheid vom 10. Februar 2026 stellte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest,

„dass es sich bei den unter dem Thema ‚H.‘ für das Kalenderjahr 2026 jeweils donnerstags und freitags an der G.-straße angezeigten Veranstaltungen nicht um Versammlungen im Sinne des Art. 8. Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (Verf HE) sowie des § 2 Abs. 1 des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes (HVersFG) handelt und sie somit nicht dem Anwendungsbereich des HVersFG unterliegen.“

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Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers vom 12. Februar 2026 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt. Hiergegen richtet sich die am 12. Februar 2026 erhobene und mit Schriftsätzen vom 13. und 18. Februar 2026 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin.

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Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht (die Veranstaltungen sind wöchentlich, jeweils donnerstags und freitags geplant), hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 21 ff.; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 33).

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Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nimmt das Gericht, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der getroffenen Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Abwägung zwischen öffentlichem Vollziehungsinteresse und (privatem) Aussetzungsinteresse richtet sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sachlage in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich danach der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse. Ist der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse nur dann das (private) Aussetzungsinteresse, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht. Kann keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten.

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b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2026 bei gebotener summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die streitgegenständlichen Veranstaltungen des Antragstellers sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit gedeckt.

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aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HVersFG ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (zum Versammlungsbegriff vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 19).

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Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dabei muss die Zusammenkunft gerade auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein. Es reicht nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind (st. Rspr. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 110 und vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 39 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris Rn. 15). Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 15 und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 63). Dabei schützt die Versammlungsfreiheit auch das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zu bestimmen (BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38 und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 61).

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bb) Die Religionsausübung als solche ist im Grundsatz nicht darauf gerichtet, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben, und daher nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Allerdings erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von religiösen Handlungen verwirklichen. Das ist der Fall, wenn religiöse Handlungen zur kommunikativen Entfaltung gezielt eingesetzt werden, um auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte religiöse Handlungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Durch die Versammlungsfreiheit geschützt ist in solchen Fällen aber nur die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, nicht jedoch die religiöse Handlung selbst. Die gemeinschaftliche Religionsausübung wird - wie die Antragsgegnerin zutreffend anführt - nicht allein dadurch zu einer Versammlung, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. zu Musik- und Tanzveranstaltungen: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 111; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

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Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob eine derart gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23/06 -, juris Rn. 16). Bleiben Zweifel, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 29).

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cc) Vor diesem Hintergrund sind die streitgegenständlichen Veranstaltungen zum Thema „H.“ jedenfalls ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlungen einzustufen.

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Unter Berücksichtigung des Themas der Veranstaltungen, des örtlichen Bezugs und des bisherigen - seit Juli 2024 andauernden - Veranstaltungsgeschehens liegt der maßgebliche Zweck der Veranstaltungen in der öffentlichen Thematisierung der Schließung der Q.-Moschee in der G.-straße, die im Zusammenhang mit dem Verbot des Vereins „Z. e. V.“ durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat steht, und in deren Folge die Moschee nicht mehr zur Glaubensausübung genutzt werden kann. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, drücken die Teilnehmer durch das Beten, Singen und Rezitieren religiöser Quellen im vorliegenden Einzelfall - jedenfalls auch - performativ aus, dass sie die Moschee zur Ausübung ihres Glaubens nutzen möchten, ihnen dies aber aktuell verwehrt ist. Sie wenden sich damit gegen die Schließung der in unmittelbarer Nähe gelegenen Moschee und deren Hintergründe. Anders als die Antragsgegnerin meint, greift es zu kurz, Handlungen, die objektiv als rituell-religiös verstanden werden können, per se aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auszuklammern. Die religiösen Handlungen, die in quantitativer Hinsicht unstreitig den Großteil der Veranstaltungen einnehmen, sind im hiesigen Einzelfall „auch“ als Mittel der Meinungskundgabe einzustufen, weshalb der Schwerpunkt der Veranstaltungen im Gesamtgepräge nicht in der Religionsausübung als solcher, sondern in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegt.

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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 23. Januar 2026, die - nach Aktenlage - für die Antragsgegnerin der Anlass war, ihre bisherige Einordnung der Veranstaltungen als Versammlung zu revidieren. Dass der Antragsteller bezüglich der streitigen Veranstaltungen danach selbst nicht von Versammlungen, sondern allein von entsprechender Religionsausübung ausgehe, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Zwar beklagt der Antragsteller darin, dass die Gemeinde faktisch keine Möglichkeit mehr habe, ihren Glauben gemeinschaftlich zu praktizieren und es ihr Ziel sei, ihren Glauben wieder in Würde auszuüben. Der Erklärungswert der Ausführungen zielt jedoch im Kern gerade darauf ab, dass die Gemeinschaft durch ihre Kundgebungen bezweckt, mit ihrer Meinung zur Schließung der Moschee öffentlich gehört und wahrgenommen zu werden (vgl. etwa S. 7 Abs. 2 und 4, Teil 3 [Bl. 168] der Behördenakte). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin erfolgt die Meinungskundgabe demnach nicht bloß „bei Gelegenheit“ der gemeinschaftlichen Religionsausübung und Letztere dient nicht lediglich dazu, ein funktionales Äquivalent zum entfallenen Gebetsraum in der Moschee zu schaffen. Vielmehr werden die religiösen Handlungen gezielt dazu eingesetzt, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, um etwa auf die Wiedereröffnung der Moschee zur Glaubensausübung hinzuwirken.

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dd) Nach alledem sowie aufgrund der medialen Berichterstattung, mehrerer parlamentarischer Anfragen sowie der inzwischen stattfindenden Gegenproteste einer Bürgerinitiative dringt die Antragsgegnerin schließlich auch mit ihrem Einwand, die Veranstaltungen seien nicht darauf gerichtet, an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben, weil sie - etwa durch die Gestaltung des aufgestellten Pavillons - „vor der Öffentlichkeit versteckt“ würden, nicht durch. Eine andere Bewertung ist insbesondere auch dann nicht angezeigt, wenn die Veranstaltungen - den Angaben der Antragsgegnerin zufolge - in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stießen, als reine Religionsausübung verstanden würden und die Moscheeschließung gar nicht Gegenstand der öffentlichen Diskussion sei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Versammlungsfreiheit nicht, dass die von der Versammlung beabsichtigte Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung von der Öffentlichkeit aufgegriffen wird. Resonanz ist nicht notwendig, muss aber möglich sein.

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ee) Ob die Veranstaltungen des Antragstellers mit Blick auf § 1 Abs. 2 Nr. 3

HVersFG auch dann noch von der Versammlungsfreiheit geschützt sind, wenn das Bundesverwaltungsgericht das Verbot des Vereins „Z. e. V.“ und seiner Teilorganisationen bestätigt, zu denen auch das „B.“ als Betreiber der Q.-Moschee gehört, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

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c) Erweist sich der streitgegenständliche Bescheid aus den vorstehenden Gründen als rechtswidrig, kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin befugt war, mittels Verwaltungsaktes festzustellen, dass ein zukünftiges Verhalten keinen Grundrechtsschutz genießt.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

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