Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 02.03.2026 – 8 B 134/26
ECLI:DE:VGHHE:2026:0302.8B134.26.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Januar 2026 - 10 L 7130/25.GI - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dazu zu verpflichten, die weitere Veröffentlichung von im Rahmen einer Betriebskontrolle in dem von ihr betriebenen Supermarkt festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstößen zu untersagen.
Die Antragstellerin betreibt mehrere Supermärkte, u. a. das hier betroffene J. in W. (im Folgenden: Betriebsstätte).
Mit Schreiben vom 21. November 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Geschäftsführer der Antragstellerin mit, dass im Rahmen der Kontrolle am 13. Oktober 2025 nicht unerhebliche Verstöße gegen hygienerechtliche Vorschriften festgestellt worden seien. Es sei daher beabsichtigt, die folgenden Daten im Internet auf der Seite www.verbraucherfenster.hessen.de zu veröffentlichen:
- Zuständigkeitsbereich: Landkreis O.
- Betriebsname und -adresse: P. mbH, Filiale J. W., A.-straße, L.
- Datum der Verstoßfeststellung: 13.10.2025
- Art der Beanstandung/Produktname:
- Es wurden in der Frischfleisch- und Käsefrischtheke sowie in den Selbstbedienungskühleinrichtungen erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung darstellen. In der Frischfleischtheke waren insbesondere der Bodenbereich unterhalb der Platten, auf denen unverpackte, offene Fleisch- und Wurstwaren zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, sowie Bereiche rund um die Thekenlüfter altverschmutzt. Die Altverschmutzungen bestanden u. a. aus teilweise angetrocknetem Fleischsaft sowie einem schimmelähnlichen Biofilm. Die Innenflächen und Randbereiche der Käsefrischtheke, in der sich zum unmittelbaren Verkauf neben vorverpacktem Käse umhüllte, halbe Käseleibe befanden, waren altverschmutzt. In den Selbstbedienungskühleinrichtungen wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur für die dort gelagerten Lebensmittel, wie z. B. Tiefkühlpizza, Fleisch und Wurstwaren sowie Frischfleisch und Hackfleisch verschiedener Tierarten, deutlich überschritten.
- angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine sofortige Grundreinigung der Frischfleisch- und der Käsefrischtheke angeordnet und das Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus der Frischfleisch- und der Käsetheke untersagt. Es erfolgte eine Sicherstellung und unschädliche Beseitigung von unverpackten Fleisch- und Wurstwaren aus der Frischfleischtheke.
- Bemerkung: Am 17.10.2025 waren die Mängel behoben, so dass das Bearbeiten und Abgeben von Lebensmitteln aus der Frischfleisch- und Käsefrischtheke wieder aufgenommen werden konnte.
Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 0 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB.“
Nachdem die Antragstellerin zum Schreiben vom 25. November 2025 Stellung genommen hatte, teilte ihr der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 mit, dass die geplante Veröffentlichung der Information am 22. Dezember 2025 erfolge.
Am 19. Dezember 2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gießen um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 10 L 7130/25.GI).
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 8. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, auf der Internetseite www.verbraucherfenster.de das Ergebnis der amtlichen Kontrolle vom 13. Oktober 2025 zu veröffentlichen, soweit der geplante Text folgende Passage betrifft:
„In der Selbstbedienungstiefkühleinrichtung mit Tiefkühlpizzen wurde die maximal zulässige Höchsttemperatur einer Tiefkühlpizza nachweislich überschritten. […]
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB“.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und im tenorierten Umfang auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit der geplante Veröffentlichungstext im Bereich der Selbstbedienungskühleinrichtungen eine Überschreitung der maximal zulässigen Höchsttemperatur für dort gelagerte Lebensmittel benenne und der Antragsgegner insoweit auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i. V. m. § 3 Satz 1 i. V. m. § 10 LMHV i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB abstelle, sei ein hinreichender Verdacht eines Verstoßes gegen die vorgenannten Vorgaben sowie gegen § 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV in nicht nur unerheblichem Ausmaß dem Überwachungsergebnis des Antragsgegners vom 13. Oktober 2025 nicht zu entnehmen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vor, da die vom Antragsgegner festgestellten Tatsachen den Verdacht eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i. V. m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i. V. m. § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB in nicht nur unerheblichem Ausmaß begründen würden. Eine Kontamination der Käsewaren sei beim Herausnehmen und Hereinlegen zum Anschneiden der Laiber nach den Kundenwünschen gegeben gewesen. Die Vorhaltung der offen angebotenen Fleisch- und Wurstwaren in sauberen Behältern bzw. im Sterildarm schließe die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ebenfalls nicht aus. Schließlich sei auch die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten. Ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitenverfahren sei bereits eingeleitet, die Anhörung habe am 18. Dezember 2025 stattgefunden. Bei den Beanstandungen unter dem fünften Spiegelstrich des geplanten Veröffentlichungstextes handele es sich um verschiedene Verstöße, so dass die untersagte Veröffentlichung im Hinblick auf die Temperaturmessung nicht im unteilbaren Zusammenhang mit den weiter festgestellten hygienischen Mängeln stehe und eine Teilbarkeit des Veröffentlichungstextes gegeben sei. Dass die vorgefundenen Hygienemangel bereits durch die Antragstellerin beseitigt worden seien, führe nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der geplanten Veröffentlichung. Schließlich sei die geplante Veröffentlichung auch unverzüglich i. S. v. § 40 Abs. 1a LFGB erfolgt. Nach der Registrierung des neuen Geschäftsführers, die mit Schreiben vom 21. November 2025 gegenüber der Antragstellerin bestätigt worden sei, sei die hier maßgebende Anhörung unter dem 25. November 2025 unverzüglich erfolgt. Auch die Dauer des Eilrechtschutzverfahrens von siebzehn Tagen führe unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin beantragten und ihr gewährten Akteneinsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie insgesamt fünf gesetzlichen Feier- und Sonntagen zwischen Antragseingang und der Entscheidung der Kammer zu keiner unangemessen langen zeitlichen Verzögerung zwischen dem festgestellten Verstoß und der Veröffentlichung.
Am 13. Januar 2026 veröffentlichte der Antragsgegner unter www.verbraucherfenster.hessen.de den folgenden Text:
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 14. Januar 2026 Beschwerde erhoben und diese zugleich sowie ergänzend mit beim erkennenden Gericht am 16., 18., 22. und 26. Januar sowie 27. Februar 2026 eingegangenen Schriftsätzen begründet.
Sie macht im Wesentlichen geltend, der veröffentlichte Text weiche von dem Text ab, der Gegenstand der Anhörung und des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gewesen sei. Zudem sei die Veröffentlichung nicht unverzüglich erfolgt. Hierzu sei die Antragstellerin auch nicht angehört worden. Die Veröffentlichung sei an mehreren Stellen zu weit und falsch. So würden zu umfassend auch verpackte bzw. umhüllte Lebensmittel benannt und nicht klar ausgegrenzt werden. Ferner sei der Vermerk der Behebung mit einem zu späten Zeitpunkt benannt worden. Die nun aufgeführten Normenketten seien auch unzutreffend und würden nicht mit der Überschrift zur Art der Beanstandung übereinstimmen. Die Veröffentlichung sei nicht teilbar, da es sich hier um Hygieneverstöße bei der Temperatur und den Reinigungsmängeln handele. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei hinsichtlich des festzusetzenden Bußgeldes nicht nur eine Prognose zu stellen. Insoweit fehle es hier für eine Bußgeldprognose bei Geschäftsführung und Marktleitung an einem Anhaltspunkt für ein schuldhaftes Verhalten.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Beschluss des VG Gießen 10 L 7130/25.GI vom 8.1.2026 aufzuheben, soweit er die Veröffentlichung durch die Behörde gutheißt, nämlich in Bezug auf:
„Zuständigkeitsbereich: Landkreis O.
- Betriebsname und -adresse: P. mbH, Filiale J. W., A.-straße, L.
- Datum der Verstoßfeststellung: 13.10.2025
- Art der Beanstandung/Produktname:
- Es wurden in der Frischfleisch- und Käsefrischtheke sowie in den Selbstbedienungskühleinrichtungen erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung darstellen. In der Frischfleischtheke waren insbesondere der Bodenbereich unterhalb der Platten, auf denen unverpackte, offene Fleisch- und Wurstwaren zum Verkauf vorrätig gehalten wurden, sowie Bereiche rund um die Thekenlüfter altverschmutzt. Die Altverschmutzungen bestanden u. a. aus teilweise angetrocknetem Fleischsaft sowie einem schimmelähnlichen Biofilm. Die Innenflächen und Randbereiche der Käsefrischtheke, in der sich zum unmittelbaren Verkauf neben vorverpacktem Käse umhüllte, halbe Käseleibe befanden, waren altverschmutzt.
angeordnete Maßnahmen: Es wurde eine sofortige Grundreinigung der Frischfleisch- und der Käsefrischtheke angeordnet und das Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus der Frischfleisch- und der Käsetheke untersagt. Es erfolgte eine Sicherstellung und unschädliche Beseitigung von unverpackten Fleisch- und Wurstwaren aus der Frischfleischtheke.
Bemerkung: Am 17.10.2025 waren die Mängel behoben, so dass das Bearbeiten und Abgeben von Lebensmitteln aus der Frischfleisch- und Käsefrischtheke wieder aufgenommen werden konnte.
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB.“.
2. Der Beklagten zu untersagen, das Ergebnis der Kontrolle vom 13.10.2025 nach § 40 Abs. 1a zu veröffentlichen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt im Wesentlichen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Ergänzend trägt er vor, dass die Abweichung von dem Text, zu dem er die Antragstellerin angehört habe, im Wesentlichen auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 8. Januar 2026 erfolgt sei. Die Erweiterung des Textes hinsichtlich der Rechtsgrundlagen diene der zutreffenden transparenten Darstellung der Normenketten und hier mit der gebotenen Differenzierung, auf welche die Bevollmächtigten der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 19. Dezember 2025 ebenfalls abgestellt hätten. Eine weitere Anhörung habe daher nicht erfolgen müssen.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 20. Januar 2026 den Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Tatbestandes vom 16. Januar 2026 abgelehnt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2026 hat der Senat überdies einen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenverfügung (sog. „Hängebeschluss“) abgelehnt.
Wegen der (weiteren) Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Antragsgegners (zwei Bände) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Zwar ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und enthält sie auch einen hinreichend bestimmten Antrag i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Dieser bezieht sich aufgrund seines Wortlauts („soweit er die Veröffentlichung durch die Behörde gutheißt“, Antrag zu 1.) sowie mangels entsprechender Beschwer - trotz Ausführungen dazu in der Beschwerdebegründung vom 26. Januar und 27. Februar 2026 - ersichtlich nicht auf die noch vor dem Verwaltungsgericht streitige Veröffentlichung hinsichtlich der Fleisch-Selbstbedienungskühleinrichtungen. Schließlich ist dadurch, dass der Beklagte die Veröffentlichung bereits am 13. Januar 2026 vorgenommen hat und der Veröffentlichungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, auch keine Erledigung eingetreten. Insoweit ist der Antrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, den bereits ins Internet gestellten Text betreffend die Betriebskontrolle vom 13. Oktober 2025 „weiterhin“ zu veröffentlichen.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Antragstellerin nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht überwiegend abgelehnt. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch in Gestalt eines Unterlassungsanspruchs nicht zu, denn die am 13. Januar 2026 durchgeführte Veröffentlichung der am 13. Oktober 2025 im Betrieb der Antragstellerin festgestellten Hygienemängel auf der Internetseite www.verbraucherfenster.hessen.de erweist sich als rechtmäßig.
a) Mit ihren Einwänden gegen den Inhalt und den Umfang der Veröffentlichung dringt die Antragstellerin nicht durch.
aa) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin zunächst ein, dass der Veröffentlichungstext im Hinblick auf die Nennung der betroffenen Lebensmittel in der Frischfleisch- und Käsetheke zu weit bzw. unzutreffend sei, da in der Theke neben offenem Fleisch und offenen Feinkostsalaten auch Würste im Sterildarm und Käse, der in Folie eingepackt ist, angeboten worden seien, die nicht der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt gewesen seien.
(1) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass diese Tatsache im geplanten Veröffentlichungstext Erwähnung finde, die Vorhaltung der offen angebotenen Fleisch- und Wurstwaren in sauberen Behältern bzw. im Sterildarm die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausschließe und der Antragsgegner zu Recht ausgeführt habe, dass eine Kontamination der Waren beim Herausnehmen und Hereinlegen zum Anschneiden der Käselaibe nach den Kundenwünschen gegeben gewesen sei. Dabei handele es sich jeweils um Verstöße gegen die Instandhaltungs- und Sauberhaltungsverpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 i. V. m. II Kapitel V Nr. 1a VO (EG)
Nr. 852/2004 in nicht nur unerheblichem Ausmaß, die auch in den Überwachungsergebnissen des Antragsgegners dokumentiert seien. Zugleich liege darin eine nachteilige Beeinflussung i. S. v. § 3 Satz 1 LMHV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV, denn die einwandfreie hygienische Beschaffenheit von Lebensmitteln werde dadurch beeinträchtigt, dass diese auf hygienisch mangelhaften Gegenständen kontaminiert werden könnten. Die Altverschmutzung im Käsethekenbereich sowie im Frischfleischbereich ebenso wie der schimmelähnliche Biofilm hätten sich in unmittelbarer Nähe zu den Lebensmitteln befunden, so dass die Gefahr einer Kontamination von Lebensmitteln bestanden habe.
(2) Die Antragstellerin führt dagegen aus, dass der in Folie verpackte Käse morgens aus der Folie entfernt werde und die sodann aufgeschnittenen Stücke einzeln in neue Folie verpackt werden würden, wobei die Folie teilweise erhitzt werde, um diese zu verkleben. Der Käse sei damit hygienisch verpackt. Der verbleibende Käselaib werde ebenfalls wieder in neue Folie gepackt und in die Käsetheke zurückgelegt. Es werde stets neue Folie verwendet, es gäbe keinen Abklatsch. Das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Käse ausnahmslos wie beschrieben in Folie eingepackt sei und dass nicht alle Würste offen angeboten worden seien, da umfangreich Würste im Sterildarm angeboten worden seien. Es genüge nicht, in der Veröffentlichung neben vorverpackten Käse auch die „umhüllten, halbe Käselaibe“ zu nennen. Denn weder die vorverpackten Käse könnten aufgrund der Verpackung Gegenstand einer nachteiligen Beeinflussung sein, noch die umhüllten halbe Käselaibe. Es gäbe auch keinen direkten Kontakt zwischen dem Biofilm und den Lebensmitteln bzw. deren Verpackung. Die Lebensmittel befänden sich auf den Präsentierböden bzw. in Schalen, die ihrerseits auf den Präsentierböden abgestellt seien.
(3) Damit stellt die Antragstellerin die Wertung des erstinstanzlichen Gerichts nicht in Frage.
(aa) Die mit der Beschwerdebegründung unterstellte Vermutung des Verwaltungsgerichts, dass Käse in Folie eingewickelt und diese nach dem Schneiden wiederverwendet werde, findet sich in dem angegriffenen Beschluss nicht wieder. Hierzu hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass der Umstand, dass der Käse entweder umhüllt oder vorverpackt angeboten worden ist, im Veröffentlichungstext erwähnt worden sei.
(bb) Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung i. S. v. § 3 Satz 1 LMHV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV auch dann gegeben ist, wenn - wie hier - die Waren teilweise in Folie oder einem Sterildarm verpackt sind.
Dabei stellte das Verwaltungsgericht zutreffend darauf ab, dass die lebensmittelrechtlichen Vorschriften jeweils keine tatsächliche Kontamination verlangen, sondern bereits die abstrakte Gefährdung einer Kontamination unterbinden sollen und daher auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abzustellen sei. Auch nach dem Wortlaut des § 3 Satz 1 LMHV ist die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausreichend. Vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschriften des umfassenden Verbraucherschutzes vor gesundheitlichen Schädigungen und Nachteilen ist eine strenge Einhaltung von Hygienevorschriften zu verlangen. Es sollen bereits Risiken im Vorfeld einer Gesundheitsschädigung ausgeschlossen werden. Es reicht mithin aus, wenn bei einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung für gewöhnlich, d. h. unabhängig vom konkreten Einzelfall, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel bzw. Kontamination zu rechnen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 8 B 2575/18 -, juris Rn. 31; Nieders. OVG, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 13 ME 394/19 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 25 CS 05.1636 -, juris Rn 8; Nieders. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 11 MB 3455/01 -, juris Rn. 11).
Soweit die Antragstellerin entgegnet, dass es zu keinem unmittelbaren Kontakt zwischen dem Biofilm und den Lebensmitteln bzw. deren Verpackung komme, da dieser nur auf dem Präsentierböden festgestellt worden sei, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Vorhaltung der offen angebotenen Fleisch- und Wurstwaren in sauberen Behältern bzw. im Sterildarm die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausschließe, zumal beim Öffnen des Sterildarms eine Kontamination auf die Wurst übergehen kann. Selbst unterstellt, der Käse würde nach den Angaben der Antragstellerin nach dem Anschneiden wieder in neue Folie verpackt werden, schließt dies die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht aus. Es ist gerade nicht auszuschließen, dass beim Entfernen der Folie der Käselaibe sowie des Anschneidens eine Übertragung der Kontamination auf Messer, Unterlagen und die Hände bzw. Handschuhe gegeben ist, die sodann auf die einzelnen Käsestücke übertragen wird. Insoweit besteht die Gefahr, dass auch der Käse mit den Anhaftungen der Frischhaltefolie in Kontakt kommt.
bb) Mit ihren Einwendungen gegen die veröffentlichten Normenketten dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch.
(1) Soweit die Antragstellerin einwendet, dass die Normenkette zu der Frischfleischtheke nur Reinigungsmängel, nicht aber die Gefahr einer negativen Beeinflussung erfasse und sich die Normenkette daher nicht mit dem Vorwurf im Eingangssatz der Veröffentlichung decke, dringt sie hiermit nicht durch. Zwar ist der Antragstellerin insoweit zuzustimmen, dass die veröffentlichte Normenkette zur Frischfleischtheke § 3 Satz 1 LMHV (Allgemeine Hygieneanforderungen) nicht nennt und die angegebenen Normen insoweit „nur“ auf Reinigungsmängel verweisen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es - wie der Antragsgegner meint - eines ergänzenden Rückgriffs auf Normen der Lebensmittelhygieneverordnung im vorliegenden Fall nicht bedurft habe. Das Verwaltungsgericht hat nach den obigen Ausführungen zwar zu Recht festgestellt, dass auch hinsichtlich der Frischfleischtheke eine Gefahr der negativen Beeinflussung vorliege. Wenn der Antragsgegner trotz dieser Feststellung auf die Nennung der entsprechenden Normen verzichtet und lediglich auf Reinigungsmängel verweist, hat er damit ein Weniger veröffentlicht als möglich gewesen wäre und ist die Antragstellerin dadurch hier jedenfalls nicht belastet.
(2) Die Einwendungen gegen die Nennung der Normenkette zu der Käsetheke führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich einwendet, dass der Käse nach dem Anschneiden in neue Folie verpackt werde, stellt auch diese Handhabung nach den obigen Ausführungen aufgrund der festgestellten Hygieneverstöße eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung dar.
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin darüber hinaus gegen das veröffentlichte Datum der Mängelbeseitigung.
(1) Insofern die Antragstellerin einwendet, dass sämtliche Mängel bereits am 14. Oktober 2025 beseitigt gewesen seien, greift dies nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 39 ff.) festgestellt, dass die Beseitigung der vorgefundenen Hygienemängel nicht zur Unverhältnismäßigkeit der geplanten Veröffentlichung führe. Erforderlich sei in einem solchen Fall gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB, dass in der Information der Öffentlichkeit auf die erfolgte Beseitigung des Mangels hingewiesen wird, damit nicht der Eindruck entstehen kann, der jeweilige Grund für die Beanstandungen bestünde fort. Aus der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung der Norm folge, dass ebenso mitzuteilen sei, ob und wann der Mangel behoben wurde. Die Handhabung der Antragsgegnerseite ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Ferner hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Behördenakte tatbestandlich festgestellt, dass die Frischetheke während der Nachkontrolle am 14. Oktober 2025 noch in der Reinigung war (vgl. Bl. 3 d. Beschlussabdrucks). Dies belegen auch der in der Behördenakte befindliche Kontrollbericht und die hierbei aufgenommenen Fotos vom 14. Oktober 2025 (Bl. 52 f. d. Behördenakte). Substantiiertes Vorbringen zur Unrichtigkeit dieser Feststellungen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
(2) Soweit die Antragstellerin pauschal einwendet, dass eine zusätzliche Tupferprobe in Supermärkten unüblich sei und dass es sich lediglich um Altverschmutzungen und nicht um konkret benannte mikrobiologische Abweichungen handele und es daher unverhältnismäßig sei, den 17. Oktober 2025 als Datum der Mängelbeseitigung zu nennen, setzt sie sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht hinreichend auseinander.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass es aufgrund der auf den Lichtbildern in der Behördenakte festgestellten hygienischen Mängel bei der Kontrolle am 13. Oktober 2025 nicht unverhältnismäßig war, das Ergebnis der Abklatsch- und Tupfproben zur Feststellung der Mängelbehebung abzuwarten. Beim Kontrolltermin am 13. Oktober 2025 wurde in den Kühltheken ein schimmelartiger Befall bzw. ein Biofilm festgestellt, woraufhin nicht lediglich eine Reinigung, sondern auch eine Desinfektion angeordnet wurde. Ob eine Desinfektion durchgeführt wurde, konnte der Antragsgegner indes lediglich durch eine Abklatschprobe feststellen. Somit konnte erst bei der Kontrolle am 17. Oktober 2025 festgestellt werden, dass die Reinigung respektive Desinfektion effektiv war und die Schließung der Frischfleischtheke zum 17. Oktober 2025 um 18:00 Uhr aufgehoben wurde (vgl. Bl. 36 d. Behördenakte).
dd) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin des Weiteren (sinngemäß) ein, dass der Veröffentlichungstext vorliegend nicht teilbar sei, eine Entscheidung insofern nur einheitlich erfolgen könne und aus der Teilstattgabe in Bezug auf Selbstbedienungstiefkühleinrichtungen letztlich auch die Rechtswidrigkeit des übrigen Veröffentlichungstextes folge.
(1) Sofern die Antragstellerin einwendet, dass es sich vorliegend um eine einheitliche Hygienekontrolle an einem Tag im Supermarkt handele, bei der eine abweichende Temperatur behauptet und Reinigungsmängel festgestellt worden seien, und beide Verstöße von dem Antragsgegner einheitlich als Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung erkannt worden sei, sodass der Veröffentlichungstext nicht teilbar sei, trifft dies nicht zu.
Den Ausführungen der Antragstellerin lässt sich schon nicht entnehmen, weshalb die Teilung eines Veröffentlichungstextes nur dann möglich sein soll, wenn es sich um verschiedene Kontrolltage handelt. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass es sich zwar um eine Hygienekontrolle, aber zugleich um mehrere Verstöße handele, die getrennt betrachtet werden könnten. Sowohl die Reinigungsmängel in der Käse- und Frischfleischabteilung als auch die vorgeworfenen Temperaturanforderungen könnten für sich betrachtet und unabhängig voneinander eine Gefahr darstellen und die untersagte Veröffentlichung im Hinblick auf die Temperaturmessung stehe ebenfalls nicht in einem unteilbaren Zusammenhang mit den weiter festgestellten hygienischen Mängeln. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass der Antragsgegner - wie die Antragstellerin insofern weitergehend geltend macht - von sich aus nicht auf die Veröffentlichung des festgestellten Temperaturverstoßes verzichten wollte, hat keine Relevanz für die Teilbarkeit des Textes.
(2) Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung der Nichtteilbarkeit eines Veröffentlichungstextes auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 9 S 987/25 und 9 S 1008/25) verweist, ist eine entsprechende, allgemeingültige Ansicht den Beschlüssen bereits nicht zu entnehmen. In den zitierten Beschlüssen geht das Gericht zudem selbst davon aus, dass eine Teilbarkeit des Streitgegenstands in Betracht komme, wenn der Veröffentlichungstext Passagen enthalte, die nach Form und Inhalt des Textes eigenständig zu betrachten seien und von der Behörde auch isoliert betrachtet worden seien, z. B. wenn über verschiedene Verstöße informiert werde und einzelne Feststellungen die anderen Aussagen im Veröffentlichungstext in keiner Weise berühren und auch das Vorgehen der Behörde für sich genommen ersichtlich nicht mitbestimmt haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 2025 - 9 S 1008/25 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 12. November 2025 - 9 S 987/25 -, juris Rn. 20).
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 S 987/25 wurden erhebliche Reinigungsmängel mit einem erheblichen Schadnagerbefall in Form von Mäusen festgestellt und die Behörde hatte diese Mängel miteinander verknüpft. Nachdem das Verwaltungsgericht den Veröffentlichungstext im Hinblick auf den Schadnagerbefall teilweise untersagt hat, sah der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg eine Teilbarkeit des Veröffentlichungstextes nicht mehr gegeben. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 S 1008/25 stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Behörde bei ihrer Wertung der Verstöße als durchgehend „schwer“ den Gesamteindruck aufgegriffen habe und eine Teilbarkeit des Veröffentlichungstextes nicht mehr gegeben sei, wenn die Veröffentlichung von Teilen des Textes untersagt wird. Diese Situationen sind mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Bei den Verstößen hinsichtlich der Käse- und Frischfleischtheke sowie des Verstoßes gegen die Temperaturanforderungen handelt es sich um grundsätzlich voneinander unabhängige Verstöße, die von der Behörde isoliert betrachtet wurden und dessen Feststellungen sich insoweit nicht überschneiden, sondern selbst Bestand haben.
(3) Der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2018 (Az. 1 BvF 1/13) geht schließlich ebenfalls fehl. Ungeachtet dessen, dass die Möglichkeit der Teilbarkeit eines Veröffentlichungstextes bereits nicht Gegenstand der Entscheidung war, betrifft die Entscheidung im Kern die Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1a LFGB a. F., der vorliegend in dieser Fassung nicht mehr zur Anwendung kommt.
b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste der Antragsgegner die Antragstellerin zu dem nunmehr veröffentlichten Text auch nicht erneut anhören.
Nach § 40 Abs. 3 Satz 1 LFGB hat die Behörde, bevor sie die Öffentlichkeit nach den Abs. 1 und Abs. 1a informiert, den betroffenen Hersteller oder Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Dabei muss die Behörde bereits im Rahmen der Anhörung den vollständigen Wortlaut des geplanten Veröffentlichungstextes mitteilen, damit der Betroffene die Folgen der Veröffentlichung für sein Unternehmen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsmittels abschätzen und sich inhaltlich sinnvoll zu der Veröffentlichung äußern kann (vgl. Holle, in: Streitz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, § 40 LFBG Rn. 181). Denn allein aus dem Veröffentlichungstext selbst ergibt sich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB vorliegen. Für die Beurteilung der Veröffentlichungsfolgen und der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kommt vor allem der geplanten Beschreibung des festgestellten Verstoßes i. S. d. § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis 3 LFGB zentrale Bedeutung zu; daher lösen nachträgliche Veränderungen der Beschreibung des Verstoßes - soweit sie über bloße grammatikalische und orthographische Korrekturen ohne sinnverändernde Wirkung hinausgehen - regelmäßig ein erneutes Anhörungserfordernis aus (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 - 20 CE 24.1887 -, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben war eine erneute Anhörung durch den Antragsgegner nicht erforderlich.
aa) Der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2022, Az. 14 ME 54/22, greift nicht durch, da dem dort entschiedenen Fall ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht rügte in dem dortigen Fall ein Versäumnis der Überwachungsbehörde dahingehend, dass nicht jeder von der Maßnahme nach § 40 Abs. 1 LFGB (Lebensmittelwarnung) Betroffene angehört wurde. Dort wurde nur der Hersteller, nicht aber auch der Inverkehrbringer angehört, der aber in der behördlichen Warnmeldung aufgeführt war. Ein solcher Sachverhalt ist hier offensichtlich nicht gegeben. Weshalb eine Vergleichbarkeit dennoch gegeben sein sollte, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.
bb) Soweit der Antragsgegner unter „Art der Beanstandung/Produktname“ eine Änderung zum ursprünglichen Text vornahm sowie den Satzbestandteil “sowie in den Selbstbedienungskühleinrichtungen“ entfernte, erfolgte die Anpassung im Sinne einer Entfernung von Satzteilen vielmehr allein aufgrund des vom Verwaltungsgericht teilweise untersagten Veröffentlichungstextes. Der Antragsgegner hat insoweit ein Weniger im Vergleich zu dem der Antragstellerin im Vorfeld angehörten Text veröffentlicht, was wiederum nicht zu beanstanden ist.
cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste der Antragsgegner auch nicht zu der veröffentlichten Normenkette anhören. Wie bereits ausgeführt, erfolgte die Änderung der Normenkette lediglich aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die festgestellten Verstöße gegen die Temperaturanforderungen bezüglich der Tiefkühlpizza in der Selbstbedienungstiefkühleinrichtung nicht mehr veröffentlicht werden durften. Es handelt sich lediglich um eine Anpassung an den nunmehr vom Verwaltungsgericht bestätigten Veröffentlichungstext, der der Veröffentlichung keine andere rechtliche Bedeutung verleiht.
Im Übrigen hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 selbst auf die Differenzierungen innerhalb der Normenkette abgestellt (vgl. Bl. 19 d. Gerichtsakte, Az. 10 L 7130/25.GI).
dd) Mit der Aufnahme der Textpassagen „Kontrollpunkt 1“ und „Art der Mängelbeseitigung“ sowie der Differenzierung der Rechtsgrundlage im Hinblick auf die Hygienemängel in der Frischfleisch- und Käsefrischtheke liegt ebenfalls keine erhebliche Änderung des Veröffentlichungstextes vor, die eine weitere Anhörung notwendig gemacht hätte. Vielmehr handelt es sich um lediglich redaktionelle Anpassungen, nachdem das Verwaltungsgericht entschieden hat, dass die Normenkette „Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i. V. m. § 3 Satz 1 i. V. m. § 10 Nr. 1 LMHV i. V. m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB“ nicht veröffentlicht werden darf, weil diese die Selbstbedienungstiefkühleinrichtung betrifft. Damit wird der Charakter der Veröffentlichung nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts jedoch nicht substantiell verändert.
c) Soweit die Antragstellerin weiter vorträgt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bußgeldprognose unzutreffend seien, weil das Gericht verkenne, dass der Nachweis eines schuldhaften Verhaltens zwingend erforderlich sei und ein solches weder dem Geschäftsführer noch dem Marktleiter anzulasten sei, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch.
aa) Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass ein mindestens fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin i. S. v. § 10 OWiG vorliege. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG könne in diesem Fall eine Geldbuße gegen die Antragstellerin festgesetzt werden. Dem Geschäftsführer sei ein solcher Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, denn nach den Lichtbildern sei es offensichtlich gewesen, dass Altverschmutzungen vorhanden waren, was bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte bemerkt und vermieden werden können. Der Geschäftsführer einer GmbH sei für die Einhaltung rechtmäßigen Verhaltens des Betriebes verantwortlich.
bb) Sofern die Antragstellerin dagegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Geschäftsführer seine Plichten auf den Marktleiter delegiert habe und dass im Übrigen mit den vorgelegten Kontrollberichten durch die unternehmenseigen Qualitätssicherung (QS) und den TÜV Eigenkontrollen erfolgten und hier jedenfalls kein Anlass für die Geschäftsführung und den Marktleiter bestanden habe, an der Sauberkeit zu zweifeln, setzt sie sich bereits nicht hinreichend substantiiert mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach dem Geschäftsführer aufgrund der deutlichen sichtbaren Mängel zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist. Der bloße Verweis auf Eigenkontrollen und Delegation der QS-Kontrolle erschüttert den Fahrlässigkeitsvorwurf insoweit nicht.
cc) Schließlich kann für die von dem Antragsgegner getroffene Bußgeldprognose auch dahingestellt bleiben, wer den lebensmittelrechtlichen Verstoß zu verantworten hat. Denn für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der zu erwartenden Bußgeldhöhe von mindestens dreihundertfünfzig Euro ist nicht allein auf den Lebensmittelunternehmer selbst abzustellen, sodass die aufgeworfenen Fragen einer möglichen Zurechnung des Verhaltens des Marktleiters oder Angestellten nicht entscheidungserheblich sind. Schon nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, der passiv formuliert ist („verstoßen worden ist“), lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung des Lebensmittelunternehmers selbst oder seiner Organe ist für die Frage der Veröffentlichungspflicht nicht zu fordern. Nach Sinn und Zweck der Norm kommt es vielmehr darauf an, ob der für den lebensmittelrechtlichen Verstoß unmittelbar Verantwortliche (hier der Geschäftsführer), der regelmäßig in der Sphäre des Lebensmittelunternehmers tätig wird, ein Bußgeld in dieser Höhe zu erwarten hat. Durch die Gesamtbetrachtung soll sichergestellt werden, dass sämtliche Verstöße aus der Verantwortungssphäre des Unternehmens einbezogen werden und sich das Unternehmen nicht durch eine Verlagerung seiner Verantwortlichkeit auf sonstige Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion „freizeichnen“ kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 38; Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 2. Auflage 2025, § 40 Rn. 143). Eine Exkulpationsmöglichkeit für juristische Personen soll § 30 Abs. 1 OWiG gerade nicht bewirken (Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 20 CE 19.1995 -, juris Rn. 52).
d) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Dauer des Verfahrens führe dazu, dass die Veröffentlichung der Hygienemängel nicht mehr unverzüglich erfolgte, vermag das ihrer Beschwerde schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängig (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. September 2025 - 1 BvR 1846/25 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 28. Juli 2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N.). Den zuständigen Behörden ist eine nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Verfahrensverzögerungen, die auf den betroffenen Grundrechtsträger selbst zurückgehen. Unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und des Zwecks des Unverzüglichkeitsgebots ist schließlich die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzes in die Beurteilung der Unverzüglichkeit im Einzelfall einzubeziehen. Daher ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens zu prüfen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen.
Hiervon ausgehend ist derzeit keine unangemessene Verzögerung im Verwaltungsverfahren festzustellen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass seitens des Antragsgegners keine Untätigkeit vorlag. Nachdem bereits die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zustande gekommen ist, weil die Betriebskartei der Antragstellerin nicht aktuell gewesen ist, sondern den ehemaligen Geschäftsführer ausgewiesen hat, der erst unter dem 5. November 2025 seine nunmehrige Unzuständigkeit angezeigt hat, war es dem Antragsgegner zeitweise nicht möglich, mit der Anhörung im lebensmittelrechtlichen Verfahren fortfahren. Nach der Registrierung des neuen Geschäftsführers, die mit Schreiben vom 21. November 2025 gegenüber der Antragstellerin bestätigt wurde, erfolgte die hier maßgebende Anhörung unter dem 25. November 2025 sodann aber unverzüglich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass der Antragsgegner die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens vorrangig habe durchführen wollen, das Ordnungswidrigkeitenverfahren und das Veröffentlichungsverfahren jedoch getrennt zu betrachten seien, verkennt sie, dass eine Anhörung im Veröffentlichungsverfahren ohne die aktuelle Anschrift des aktuellen Geschäftsführers ebenfalls nicht hätte durchgeführt werden können.
bb) Die weitere eingetretene Verzögerung ab dem 19. Dezember 2025 (Einreichung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht) führt ebenfalls nicht dazu, dass die Veröffentlichung als nicht mehr unverzüglich anzusehen ist.
Zwar ist die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bei der Prüfung, ob eine Veröffentlichung im Zeitpunkt seiner Entscheidung unverzüglich im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erfolgen würde, ebenfalls zu würdigen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. September 2025 - 1 BvR 1846/25 -, juris Rn. 7). Dabei obliegt es den Fachgerichten, den mit zunehmendem Zeitablauf geringeren objektiven Wert der Information für die Verbraucher gegen die Interessen der betroffenen Unternehmen abzuwägen. Auch maßgebliche Verfahrensverzögerungen, die auf die betroffenen Grundrechtsträger selbst zurückgehen, sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 1 BvR 1949/24 -, juris Rn. 28; Nichtannahmebeschluss vom 18. September 2025 - 1 BvR 1846/25 -, juris Rn. 8).
Aber auch unter Zugrundlegung dieses Maßstabs erfolgte die Veröffentlichung unverzüglich. Denn vorliegend liegt die weitere Verzögerung allein in der Gewährung von Verfahrensrechten der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und in der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes unter Ausschöpfung der der Antragstellerin und dem Antragsgegner durch die Rechtsordnung eingeräumten Rechte (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 14. Januar 2026 - 3 B 245/25 -, juris Rn. 37). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Dauer des Eilrechtschutzverfahrens von siebzehn Tagen unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin beantragten und ihr gewährten Akteneinsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie insgesamt fünf gesetzlichen Feier- und Sonntagen zwischen Antragseingang und der Entscheidung der Kammer zu keiner unangemessen langen zeitlichen Verzögerung zwischen dem festgestellten Verstoß und der Veröffentlichung führe. Im Übrigen hat der Antragsgegner bereits fünf Tage nach der Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren die Veröffentlichung vorgenommen.
cc) Da der Text der Veröffentlichung nach den obigen Ausführungen nicht substantiell verändert wurde und keine neue Anhörung stattfinden musste, liegt auch hierin keine weitere Verzögerung des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).