Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Urteil vom 09.03.2010 – 4 K 3/07

ECLI:DE:FGHE:2010:0309.4K3.07.0A

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1991 - 2004.

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Die Klägerin war in den Streitjahren als Prostituierte tätig. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit stand ihr ein Zimmer im …(Eroscenter) zur Verfügung, das sie seit 2002 auch für private Wohnzwecke nutzt. Die täglichen Mietkosten für das Zimmer betrugen 100,- DM bzw. 50 €.

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Nachdem die Klägerin weder Umsätze noch Gewinne aus ihrer Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt erklärt und auch keine Aufzeichnungen vorgelegt hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Bei der Schätzung ging das Finanzamt davon aus, dass die Klägerin Einnahmen in Höhe der üblichen Miete für die Bordellwohnung zuzüglich ihrer eigenen Lebenshaltungskosten erzielt habe. Dabei legte das Finanzamt eine Miete von 50,- € täglich für die Bordellwohnung sowie ca. 1000 € monatlich für allgemeine Lebenshaltungskosten zugrunde und gelangte zu jährlichen Einnahmen aus Prostitution in Höhe von 56.600 DM in 1991- 1995, 62.600 DM in 1996 – 2001 und 31.300 € in 2002 – 2004. Unter Berücksichtigung einer Zimmermiete von 20.000 DM und Umlagen von 600 DM ermittelte das Finanzamt einen jährlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 36.000 DM in 1991 – 1995, 42.000 DM in 1996 – 2001 und 21.000 € in 2002 – 2004. Gegen die auf dieser Basis erlassenen Einkommenssteuer- und Umsatzsteuerbescheide wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch.

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Im Rechtsbehelfsverfahren führte die Klägerin im Rahmen eines Gesprächs aus, dass sie nur in geringem Umfang erotische Dienstleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes erbracht habe. Die Bildung von Vermögenswerten sei ihr nicht möglich gewesen. Sie habe monatlich im Durchschnitt nur 10 – 15 Tage gearbeitet und im Durchschnitt wahrscheinlich 2 Gäste am Tag gehabt. Nur an diesen Arbeitstagen habe sie 50 € täglich für die Bordellwohnung zahlen müssen. An den übrigen Tagen habe sie diese mietfrei nutzen können. Zum Nachweis dafür legte sie eine Bescheinigung des Vermieters der Bordellwohnung ( … ) vor (S. 125 Rbhfs-Akte), der die teilweise unentgeltliche Überlassung der Wohnung bestätigte, ohne die Höhe der Mietzahlungen auch nur vage zu beziffern. Aus den dem Finanzamt vorgelegten unvollständigen Kontoauszügen für den Zeitraum vom 1.2.2002 – 31.1.2006 ergeben sich regelmäßige Zahlungen für eine private Krankenversicherung (ca. 350 €), für ein Sonnenstudio (ca. 40 €) und für eine Lebensversicherung (250 €) sowie ein- bis zweimalige Einzahlungen monatlich zur Abdeckung dieser Ausgaben. Eine Zusammenstellung der Umsätze des Girokontos Nr. … der X-Bank für die Jahre 2002 – 2004 ergibt sich aus Bl. 90 – 99 der Rbhfs-Akte, auf die im Einzelnen verwiesen wird. Wie die Klägerin ihre laufenden Lebenshaltungskosten bestritten hat, geht aus den Kontoauszügen nicht hervor.

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Nach nochmaliger Überprüfung der Schätzung im Einspruchsverfahren verminderte das Finanzamt die Umsätze und Gewinne der Klägerin aus Gewerbebetrieb. Dabei legte es 150 Arbeitstage pro Jahr und drei Kunden im Tagesdurchschnitt (100 DM/50 € pro Kunde) zugrunde. Ausgehend von einem jährlichen Bruttoumsatz von 45.600 DM bzw. 22.800 € und einem jährlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 30.000 DM bzw. 15.000 € erließ es am 12.12.2006 geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 – 2004. Im Übrigen wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8.12.2006 zurück. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Steuerbescheide.

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Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht zur Abgabe der Steuererklärungen und zur Führung von Büchern verpflichtet, da ihre Einkünfte im Ergebnis unter 7500 € lägen. Wenn eine grobe und überschlägige Ermittlung zu dem Ergebnis führe, dass sowohl die Grenzen einer Buchführungspflicht deutlich unterschritten seien, als auch die Grenzen, ab denen im jeweiligen Kalenderjahr eine Einkommensteuer einsetze, seien auch keine Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und –ausgaben zu führen. Aufgrund einer aktuellen Hochrechnung nach den Aufzeichnungen für den Zeitraum August – November 2006 ergäben sich Einnahmen von 16.686 € jährlich, die unter der Grenze von 17.500 € nach § 19 UStG lägen. Entsprechend niedrige Einnahmen ergäben sich aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Folgejahre, die auf regelmäßigen Aufzeichnungen der Klägerin beruhten. Da davon auszugehen sei, dass die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin über die Jahre hinaus gleichmäßig verlaufen sei, seien diese Einnahmen auch in den Streitjahren zugrunde zu legen. Die Pfändungsprotokolle über Fruchtlospfändungen sowie die sonstigen im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen zeigten, dass kein Vermögen vorhanden sei. Dies hätte aber vorhanden sein müssen, wenn die aus der Luft gegriffenen Schätzungen des Finanzamts in irgendeiner Art und Weise Substanz hätten.

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Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 1991 – 2004 und die Umsatzsteuerbescheide 1991 – 2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

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Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer … vorgelegen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die von dem Finanzamt erlassenen Steuerbescheide, die auf Schätzungen beruhen, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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a) Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann geboten, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nach § 158 AO nicht zugrunde gelegt werden können.

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Davon ausgehend war im Streitfall eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen, da die Klägerin keinerlei ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben in den Streitjahren vorgelegt hat. Selbst wenn die Klägerin nicht nach § 141 ff. AO buchführungspflichtig war, hat sie, da sie nachhaltig Leistungen erbracht hat, die den Tatbestand des Steuergesetzes erfüllen, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und diese dem Finanzamt auf Verlangen zu erläutern und nachzuweisen. Dies ist erforderlich, damit die Behörde die Richtigkeit der Ausgaben und die Vollständigkeit der Einnahmen überprüfen kann (§ 90 Abs. 1 AO). Das Finanzamt kann dabei auf der Vorlage von Belegen bestehen, die die Art und den Entstehungszeitpunkt einer Aufwendung und den Bezug zur steuerpflichtigen Tätigkeit der Steuerpflichtigen erkennen lassen (Schmidt, Kommentar zum EStG, 26. Aufl. § 4 Rn. 375 m.w.N.). Eine solche Belegsammlung ist die entscheidende Grundlage für die Steuererklärung. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahme- Überschussrechnung Vertrauen und kann die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen. Selbst wenn ein Steuerpflichtiger die Einnahmen und Ausgaben nicht aufzeichnen muss, trägt er dennoch die objektive Beweislast für deren Vorliegen (BFH-Urteil vom 15.04.1999 IV R 68/98, BStBl II 1999, 481). Es handelt sich insoweit um Umstände, die ausschließlich in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegen. Die (ggf. freiwillige und im eignen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist demzufolge auch notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass aufgrund der geringen Höhe der erzielten Einnahmen und Ausgaben keine Steuerpflicht besteht.

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Die Einnahmen aus Prostitution sind dem Grunde nach steuerpflichtig. Zwar hat der Bundesfinanzhof –BFH- in seiner Entscheidung vom 22.6.1962 – VI 112/59 S unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs ausgeführt, dass Leistungen einer Prostituierten keine gewerblichen Einkünfte darstellen. Allerdings sind die entgeltlichen Leistungen als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig (BFH - Urteil vom 17. April 1970 VI R 164/68, BFHE 99, 200, BStBl II 1970, 620 m.w.N.). Im steuerlichen Ergebnis führt dies im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung. Ebenso unterliegen die Leistungen der Klägerin der Umsatzsteuerpflicht (BFH - Urteil vom 29. Oktober 1987 V R 130/85, BFH/NV 1988, 128).

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Im Streitfall hat die Klägerin weder eine Überschussermittlung noch geordnete Aufzeichnungen und Belege aus den Streitjahren vorgelegt, aufgrund derer eine Einkünfteermittlung hätte durchgeführt werden können. Demzufolge war die Schätzung geboten, die auch als Grundlage für die Prüfung der Voraussetzungen der Steuerpflicht dient.

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b) Bei der Schätzung ist das Gericht nicht an die Schätzung des Finanzamtes gebunden. Vielmehr räumt § 96 Abs. 1 FGO dem Gericht eine eigne, selbständige Schätzbefugnis ein, die wegen des Hinweises auf § 162 AO in der gleichen Weise ausgestattet ist wie die Schätzbefugnis des Finanzamtes.

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Im Rahmen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sind nach § 162 Abs. 1 AO sämtliche schätzungsrelevanten Umstände zu berücksichtigen. Ziel der Schätzung ist es, bezogen auf den jeweils festgestellten Sachverhalt die zahlenmäßigen Auswirkungen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Die Genauigkeit der Schätzung ist durch den festgestellten Grundsachverhalt und die im Einzelfall verfügbaren Daten bestimmt und hängt insoweit wesentlich von dem Mitwirkungsbeitrag des Steuerpflichtigen ab. Wer die erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen nicht führt, muss sich damit abfinden, dass der Gewinn durch plausible, der Lebenserfahrung entsprechende Überlegungen vervollständigt wird. Dabei kann die Verletzung von Mitwirkungspflichten zur Folge haben, dass aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden, was einen gewissen Unsicherheitszuschlag rechtfertigt.

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c) Davon ausgehend ist im Streitfall mangels jeglicher verfügbarer Aufzeichnungen eine griffweise Schätzung geboten. Dabei bezieht sich das Gericht insbesondere auf die Erfahrungswerte der Steuerfahndung aus dem Prostituierten-Milieu, die diese - wie der Steuerfahnder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausführte - aufgrund umfangreicher Ermittlungen und einer Vielzahl von Gesprächen mit Prostituierten gewonnen hat. Bei der Einnahmeschätzung geht das Gericht dabei von einer 5-tägigen Arbeitswoche (mindestens 200 Arbeitstage/jährlich) mit durchschnittlich 3 Freiern pro Tag aus. Die Aussage der Klägerin, dass sie nur 10 – 15 Tage gearbeitet habe, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Der Umstand, dass die Klägerin über ein Zimmer im Eroscenter verfügte und keiner andere Tätigkeit im Hauptberuf nachging, lässt vielmehr darauf schließen, dass sie ihre Tätigkeit regelmäßig ausgeübt hat. Bei der Höhe der jeweiligen Vergütung legt das Gericht als durchschnittliches Entgelt pro erbrachter Dienstleistung einen Betrag von 100,-- DM/50,- € zugrunde. Es bewegt sich damit am unteren Rand der von der Steuerfahndung ermittelten Marktwerte. Die unbewiesene Behauptung der Klägerin, sie habe keinen Geschlechtsverkehr zugelassen, überzeugt das Gericht nicht. Ausgehend von 200 Arbeitstagen ergibt sich damit unter Berücksichtigung der Mietkosten und der sonstigen Betriebsausgaben, die das Gericht mit 600 DM/300 € bemisst, ein Gewinn von 39400 DM/19700 € bei steuerpflichtigen Umsätzen von 60000 DM/30000 €. Die für Kleinunternehmer nach § 19 UStG bestehenden Grenzen sind damit überschritten.

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Die ansonsten von der Klägerin vorgetragenen Umstände und vorgelegten Unterlagen führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere sind die Aufzeichnungen der Klägerin für einzelne Monate in 2006 - deren Richtigkeit unterstellt - nicht geeignet Rückschlüsse für die Vorjahre zu ziehen. Das gleiche gilt für die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Steuererklärungen der Folgejahre. Insbesondere in diesem Dienstleistungsbereich kann nicht über Jahre hinaus von einer gleichmäßigen Geschäftsentwicklung ausgegangen werden. Auch hat der Steuerfahnder aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen aus dem Milieu glaubhaft dargelegt, dass sich die allgemeine wirtschaftliche Situation in den Jahren nach den Streitjahren durch die Wirtschaftskrise und stärkere ausländische Konkurrenz verschlechtert habe. Die Klägerin hat dies insoweit bestätigt, als sie ausführte, dass in den letzten Jahren auch verstärkt erotische Dienstleistungen im Privatwohnungsbereich angeboten würden. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe weder in den Streit- noch in den Folgejahren Vermögen gebildet, lässt dies keinen zwingenden Rückschluss auf die Höhe der Einkünfte zu. Neben der Höhe der Einkünfte hängt die Vermögensbildung entscheidend vom Lebensstil der Steuerpflichtigen, vom eignen Ausgabeverhalten und ggf. von der Weitergabe von Geldern an dritte Personen ab. Diese Bereiche entziehen sich der Kenntnis des Gerichts. Des Weiteren dürften aufgrund der Höhe der Schätzung schon per se kaum überschüssige Mittel zur Bildung von Vermögenswerten vorhanden gewesen sein.

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Auch aus den Kontoauszügen, deren Beiziehung die Klägerin begehrt, ergeben sich keine Rückschlüsse auf die Höhe ihrer Einnahmen. Selbst wenn das Gericht zugunsten der Klägerin unterstellt, dass außer den Einzahlungen für die laufenden Abbuchungen keine weiteren Einzahlungen erfolgt sind, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf die Einnahmen der Klägerin in den Streitjahren ziehen. Zum einen ist es eher unüblich, Bareinnahmen aus erotischen Dienstleistungen, auf das Girokonto einzuzahlen, noch dazu, wenn diese zur Deckung der Lebenshaltungskosten dienen. Zum Anderen ist in keinster Weise gewährleistet, dass eine regelmäßige Einzahlung der Einnahmen erfolgt, die verlässliche Rückschlüsse auf die Höhe der Einnahmen zulässt. Im Streitfall lassen bereits die Auszüge für die Jahre ab 2002, die nur einzelne Einzahlungen in Höhe der fälligen Ausgaben ausweisen, darauf schließen, dass die eingenommenen Gelder nicht auf das Konto eingezahlt wurden. Der Beweisantrag der Klägerin ist somit untauglich, eine Beiziehung der Kontoauszüge erfolgt daher nicht.

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Auch der Hinweis der Klägerin auf die Einstellung des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens, lässt keine Rückschlüsse auf die Höhe der steuerlichen Einkünfte bzw. der steuerpflichtigen Umsätze zu.

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Allerdings hält es das Gericht aufgrund der vorgelegten Bescheinigung der privaten Krankenversicherung (Bl. 207 FG-Akte) für wahrscheinlich, dass die Klägerin in den Jahren ab 1.5.1994 monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 484,10 DM entrichtet hat, die im Rahmen der Schätzung unter Beachtung der Höchstbeträge steuerlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Da die Krankenversicherung ununterbrochen bestanden hat und da ausweislich der Kontoauszüge in den Jahren nach 2002 entsprechende Zahlungen erfolgt sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Beiträge auch in den Streitjahren gezahlt wurden.

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Aufgrund der höheren Einnahmeschätzung führt die Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge in den Streitjahren jedoch nicht zu einer Minderung der festzusetzenden Steuer. Vielmehr würden die höheren Einnahmeschätzungen zu einer höheren Steuer führen, weil die Einnahmeerhöhungen über den zu berücksichtigenden Krankenversicherungsbeiträgen liegen.. Da eine Verböserung durch das Gericht im Klageverfahren jedoch nicht in Betracht kommt, verbleibt es bei der vom Finanzamt festgesetzten Steuer. Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.