Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Urteil vom 31.03.2011 – 3 K 1059/09

ECLI:DE:FGHE:2011:0331.3K1059.09.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob wegen Versäumung der Einspruchsfrist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Dem Rechtsstreit liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

Der Kläger hatte für seinen Sohn A (geboren am 19.01.1987) von der Beklagten (der Familienkasse) Kindergeld erhalten. Mit Bescheid vom 11.06.2008 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Monat Juli 2005 auf und forderte das für die Monate Juli 2005 bis November 2007 ausgezahlte Kindergeld (in Höhe von insgesamt 4.466,00 €) zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei mit Schreiben vom 17.11.2007, vom 06.02.2008 und vom 18.02.2008 aufgefordert worden, bestimmte Unterlagen einzureichen und verschiedene Fragen zu beantworten. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Es könne deshalb nicht festgestellt werden, ob für die Zeit ab dem Monat Juli 2005 ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

3

Am 22.09.2008 ging bei der Familienkasse ein von dem Kläger persönlich verfasstes Schreiben ein. Dort ist unter anderem wörtlich ausgeführt: „Für das persönliche Gespräch am 18.09.2008 ... möchte ich mich nochmals bedanken. Ich erläuterte Ihnen, dass ich wegen eines Burn-Out und einer damit verbundenen depressiven Erkrankung längere Zeit nicht in der Lage war, meine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen. Ich bitte Sie daher höflichst, mich bezüglich des Kindergeldanspruches wieder in den vorigen Stand (zurück-) einzusetzen.“

4

In dem Schreiben war eine Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie Dr. X mit Datum vom 18.09.2008 beigefügt. Darin heißt es wörtlich: „Der oben genannte Patient befindet sich in meiner ambulanten nervenärztlichen Behandlung. Er leidet seit ca. fünf Jahren an einer depressiven Erkrankung. Deshalb war er in dieser Zeit über längere Zeiträume arbeitsunfähig. Durch die antidepressive Medikation ist eine Stabilisierung der Symptomatik eingetreten.“

5

Die Familienkasse teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.09.2008 daraufhin folgendes mit: Das am 18.09.2008 eingegangene Schreiben werde als Einspruch gewertet. Allerdings reiche die dabei vorgelegte Arztbescheinigung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Es werde eine Bescheinigung darüber benötigt, dass der Kläger daran gehindert gewesen sei, gegen den Bescheid vom 11.06.2008 innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist einen Einspruch einzulegen beziehungsweise durch einen Bevollmächtigten einlegen zu lassen. Mit Schreiben vom 20.10.2008 erinnerte die Familienkasse nochmals an die Erledigung des vorgenannten Schreibens.

6

Mit Schreiben vom 10.11.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Familienkasse mit, er sei vom Kläger gebeten worden, „die Frage der weitergehenden ärztlichen Bescheinigung zu erörtern ...“ Wörtlich führte er aus: „Letztlich müsste unser Mandant, der selbstständig ist, ungern in einer Behördenakte eine ärztliche Aussage dahingehend, dass er zeitweise geschäftsunfähig war.“

7

Die Familienkasse erließ am 19.03.2003 eine Einspruchsentscheidung, durch die sie den Einspruch als unzulässig verwarf. Zur Begründung führte sie hierzu aus: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Kläger nicht gewährt werden. Der angefochtene Bescheid habe eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Einspruchs enthalten. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger diese Frist einhalten können.

8

Mit der Klage wendet sich der Kläger, weiter vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, gegen die Einspruchsentscheidung der Familienkasse. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte im wesentlichen vor: Der Kläger habe während des fraglichen Zeitraums (Monate Juni bis September 2008) und schon längere Zeit vorher an einer Depressionserkrankung gelitten, die es ihm subjektiv unmöglich gemacht habe, alltägliche und berufliche Aufgaben so zu erledigen, wie es von einer psychisch gesunden Person erwartet und verlangt werden könne. Aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, die an ihn gerichteten Postsendungen zu öffnen. So habe er es auch bei der Sendung mit dem angefochtenen Bescheid gehalten. Der behandelnde Arzt sei bei Abfassung der hier vorliegenden Bescheinigung davon ausgegangen, dass nur eine absolute Handlungsunfähigkeit eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könne. Einen solchen Sachverhalt habe er jedoch nicht bescheinigen können, da es bei einer Depression gerade Teil des Krankheitsbildes sei, dass sich die Handlungsunfähigkeit nur auf Teilbereiche des Lebens beziehe, und zwar oft gerade auf solche, in denen gewissenhaftes und sorgfältiges Handeln erforderlich sei. Entgegen den Ausführungen der Familienkasse in der Einspruchsentscheidung komme es auf die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung nicht an. Denn der Kläger habe diese als solche zunächst nicht zur Kenntnis genommen.

9

Im Laufe des weiteren Verfahrens hat der Prozessbevollmächtigte eine unter dem Datum vom 14.06.2009 verfasste und von dem Kläger unterzeichnete „Versicherung an Eides Statt“ vorgelegt. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf Blatt 25 der Gerichtsaktebezug genommen.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2009 aufzuheben.

11

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung führt sie unter anderem aus: Die ärztliche Bescheinigung vom 18.09.2008 reiche nicht aus, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Es fehlten zeitliche Angaben. Und zudem werde lediglich eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit für den Kläger bescheinigt. Die persönliche Erklärung des Klägers könne zu keinem anderen Ergebnis führen.

13

Die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse waren Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist unbegründet.

15

1. Die Familienkasse hat den Einspruch – im Ergebnis – zu Recht als unzulässig verworfen. Dass sie hierfür unzutreffende Gründe angeführt hat, spielt für die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung keine Rolle.

16

Der Kläger hat, wie zwischen den Beteiligten nicht streitig, die gesetzliche Einspruchsfrist nicht gewahrt. Er hat zwar wegen dieser Fristversäumung rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die von ihm geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe hat er aber nicht in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht.

17

Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist einem Beteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO).

18

Die Erfordernisse an die Glaubhaftmachung ergeben sich aus § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann sich die betreffende Person zwar aller Beweismittel bedienen, dabei auch der Versicherung an Eides Statt (Abs. 1). Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist jedoch unstatthaft (Abs. 2). Insofern beschränkt sich das Verfahren der Glaubhaftmachung auf so genannte präsente Beweismittel. Stehen präsente Beweismittel zur Verfügung, können sie nicht durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden. Gelingt dem Beteiligten die Glaubhaftmachung nicht, hat er nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) die Nachteile zu tragen (vgl. Rätke in Klein, Abgabenordnung, 10. Auflage, § 110 Rdnr. 47; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 110 AO, Rdnr. 520).

19

Die Glaubhaftmachung ist alleinige Aufgabe des Beteiligten bzw. seines Bevollmächtigten. Der Grundsatz der Amtsermittlung gilt hier nicht. Der Beteiligte kann allerdings die Tatsachenangaben zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 110 AO noch im gerichtlichen Verfahren nachholen, jedenfalls bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz. Insofern gilt für die Glaubhaftmachung nicht die in § 110 Abs. 2 Satz 2 AO festgelegte Regel, wonach die Wiedereinsetzungsgründe selbst innerhalb der Antragsfrist von einem Monat vorzubringen sind (vgl. Rätke in Klein, a.a.O., § 110 Rdnr. 46; Pahlke in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage, Rdnr. 89; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

20

Krankheit kann nur ausnahmsweise Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein. So entschuldigt Krankheit eine Fristversäumnis etwa dann, wenn es dem betreffenden Beteiligten unmöglich oder unzumutbar ist, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder durch einen Vertreter vornehmen zu lassen. Ein solcher Fall ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn die Krankheit ganz plötzlich oder unvorhersehbar auftritt oder wenn sie so schwer ist, dass die betreffende Person zur Fristwahrung tatsächlich außer Stande ist. Eine psychische Erkrankung in der Form einer Depression rechtfertigt eine Wiedereinsetzung nur in besonderen Ausnahmefällen (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 110 AO Rdnr. 147; Rätke in Klein, a.a.O., § 110 Rdnr. 9; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

21

Macht der betreffende Beteiligte eine Erkrankung als Wiedereinsetzungsgrund geltend, muss er grundsätzlich ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich die Schwere und die Dauer der Erkrankung und damit das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis ergeben. Bei einer psychischen Erkrankung muss der bescheinigende Arzt zudem in dem Attest angeben, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse er die Schwere der psychischen Erkrankung festgestellt hat (vgl. Rätke in Klein, a.a.O., § 110 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

22

Im Streitfall hätte ein Arztattest vorgelegt werden müssen, in dem sinngemäß die Aussage enthalten gewesen wäre, während des hier fraglichen Zeitraums (Monate Juni und Juli 2008) sei der Kläger durch seine Depressionserkrankung so schwer belastet gewesen, dass von ihm nicht hätte erwartet werden können, die alltäglich anfallenden Behördenangelegenheiten zu erledigen. Diesen Anforderungen genügt die von dem Facharzt für Psychiatrie Dr. X erstellte Bescheinigung nicht. Dort ist nämlich nur allgemein die Rede von einer „ambulanten nervenärztlichen Behandlung“, von einer seit fünf Jahren bestehenden „depressiven Erkrankung“, von einer „über längere Zeiträume“ bestehenden Arbeitsunfähigkeit sowie von einer derzeit gegebenen „Stabilisierung der Symptomatik“. Es fehlen hierbei insbesondere Angaben zu Tatsachen, die konkret dem hier fraglichen Zeitraum zugeordnet werden könnten. So lässt sich der Bescheinigung nur die Aussage entnehmen, der Kläger sei zu irgendwelchen Zeiten während der letzten fünf Jahre „arbeitsunfähig“ gewesen, derzeit befinde er sich jedenfalls in einem besseren Zustand.

23

Gerade angesichts der Gesamtumstände des Streitfalles waren konkrete Angaben über den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers unverzichtbar. So war der Kläger (nach seinen eigenen Angaben) während des fraglichen Zeitraums wie auch in den Jahren davor selbstständig tätig. Insofern musste er für die betreffenden Bereiche seiner Lebensgestaltung schon eine gewisse Nervenstärke aufbringen. Dass dies für andere Lebensbereiche, etwa wie hier für bestimmte Behördenangelegenheiten, so nicht gewesen sein sollte, kann nicht einfach unterstellt werden. Immerhin war der Kläger im November 2008 in der Lage, bei der Familienkasse einen – formal einwandfreien – Neuantrag für Kindergeld zu stellen und zum Beleg eine – umfassende und optisch detailliert gestaltete – Zusammenstellung anzufertigen.

24

Es wäre dem Kläger durchaus möglich und auch zumutbar gewesen, von dem behandelnden Arzt ein weiteres Attest anzufordern, in dem die notwendigen Angaben über seinen aktuellen Gesundheitszustand und die damit verbundenen Umstände enthalten gewesen wären. Jedenfalls ist er von der Familienkasse zweimal dazu aufgefordert worden (Schreiben vom 24.09.2008 und vom 20.10.2008). Allein die von der Familienkasse verwandte (und am Gesetzeswortlaut orientierte) Formulierung zum notwendigen Inhalt des Arztattestes („... dass Sie daran gehindert waren, ...“) war für den Kläger – objektiv wie subjektiv – kein Grund, der Sache nicht weiter nachzugehen. Zum einen war er – tatsächlich – in der Lage, den Prozessbevollmächtigten zur Rechtsberatung und behördlichen Vertretung heranzuziehen. Zum anderen hätte er – nach objektiven Maßstäben – aufgrund einer entsprechenden Beratung durch den Prozessbevollmächtigten zu der Erkenntnis kommen müssen, dass das von der Familienkasse geforderte Arztattest für ihn rechtlich keine Nachteile bringen würde, und zwar weder im Sinne einer Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) noch im Sinne einer unbefugten Offenbarung an Außenstehende (§ 30 AO, Steuergeheimnis).

25

Das Gericht war nicht verpflichtet, die im Rahmen der Klagebegründung angebotenen Beweismittel zu berücksichtigen. Dem Antrag, den behandelnden Arzt, Dr. X, als Zeugen zuhören, war nicht zu entsprechen, weil es sich hierbei nicht um ein präsentes Beweismittel im Sinne des § 294 ZPO handelt. Die eidesstattliche Versicherung, die der Prozessbevollmächtigte im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt hat, war zur Glaubhaftmachung ungeeignet, weil hierfür die Vorlage eines ärztlichen Attestes möglich gewesen wäre und diese als präsentes Beweismittel nicht durch eine eidesstattliche Versicherung ersetzt werden konnte. Hinzukommt, dass diese eidesstattliche Versicherung von dem Kläger selbst als dem betroffenen Beteiligten und damit nicht von einer dritten Person stammt.

26

Das Gericht ist sich durchaus bewusst, welche Härten die vorliegende Entscheidung für den Kläger mit sich bringt. Diese Härten hätten aber unter Umständen vermieden werden können, wenn der Kläger auf die (wohlmeinenden) Hinweise der Familienkasse angemessen reagiert hätte. Wenn er aber stattdessen – aus hier nicht nachvollziehbaren Gründen – durch den Prozessbevollmächtigten vortragen lässt, das von der Familienkasse geforderte Arztattest sei von ihm nicht gewollt, muss er (im Sinne der objektiven Beweislast) die entsprechende Nachteile tragen.

27

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).