Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 26.05.2011 – 3 K 1304/06
ECLI:DE:FGHE:2011:0526.3K1304.06.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Kommanditgesellschaft bestimmte Zahlungen, die sie an die Mutter ihres Kommanditisten als frühere Betriebsinhaberin geleistet hat, gewinnmindernd geltend machen kann, und zwar alternativ als betriebliche Versorgungsrente oder als betriebliche Veräußerungsrente. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin zu 1. ist die Rechtsnachfolgerin der xy GmbH. Diese war Komplementärin der X GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Kommanditist der KG war der Kläger zu 2.
Unter dem Datum vom ...10.2002 wurden unter Beteiligung des Klägers zu 2. mehrere Verträge geschlossen. Hierbei handelte es sich um den Gesellschaftsvertrag der xy GmbH (im Folgenden: Komplementär-GmbH), den Gesellschaftsvertrag der KG, den Übergabevertrag zwischen der KG und der Mutter des Klägers zu 2. sowie die ergänzende Vereinbarung zu dem vorgenannten Übergabevertrag.
(1) In dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH war unter anderem folgendes bestimmt: Das Stammkapital sollte …€ betragen. Der Kläger zu 2. sollte als Gesellschafter und Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von …€ beteiligt sein.
(2) In dem Gesellschaftsvertrag der KG war festgelegt, dass der Kläger zu 2. als Kommanditist einen Kapitalanteil von …€ halten sollte.
(3) Der Übergabevertrag enthielt unter anderem folgende Vereinbarungen: Frau … (die Mutter des Klägers zu 2) übertrug die von ihr bisher als Einzelunternehmerin betriebene Firma … mit Wirkung ab dem 01.01.2003 an die KG (§ 1 und § 2 des Vertrages). Die KG verpflichtete sich, „zur Schließung einer Versorgungslücke und wegen langjähriger Verdienste und Leistungen“ für das bisherige Einzelunternehmen an Frau … vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2006 eine Leibrente in Höhe von …€ monatlich zu zahlen. Weiter verpflichtete sie sich, an Frau … vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2011 eine Leibrente in Höhe von …€ monatlich zu zahlen. Für die bis zum 31.03.2006 vereinbarte Zahlungsverpflichtung übernahm der Kläger zu 2. die persönliche Bürgschaft (§ 3 Abs. 1 des Vertrages).
(4) In der ergänzenden Vereinbarung war festgelegt, dass die in § 3 des Übergabevertrages zugesagte Rentenverpflichtung unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit der „Firma X“ stehen sollte.
Durch notariellen Vertrag vom ...10.2006 wurde die Klägerin zu 1. durch Umwandlung der bisherigen KG gegründet. Zu diesem Zweck brachte der Kläger zu 2. seinen Kommanditanteil ein.
Die KG setzte in ihrer Gewin-und-Verlust-Rechnung für das Streitjahr 2003 (wie auch für die Folgejahre 2004 und 2005) die an Frau … gezahlten Geldbeträge in Höhe von insgesamt …€ als Betriebsausgaben an. In gleicher Weise verfuhr sie für das Jahr 2006 hinsichtlich des Betrages von …€. Den Zahlungsgrund bezeichnete sie jeweils mit „Leibrente“.
Der Beklagte (im Folgenden: das Finanzamt) stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend die KG für das Streitjahr 2003 einheitlich und gesondert fest. Dabei ließ er die an Frau … geleisteten Zahlungen unberücksichtigt. Zur Begründung gab er an, die Zahlungen seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil sie den Charakter privater Unterhaltszahlungen hätten (Bescheid vom ...07.2005 mit gesonderter Erläuterung).
Gegen den vorgenannten Feststellungsbescheid legte die Prozessbevollmächtigte namens der KG Einspruch ein. Zu dessen Begründung führte sie zunächst aus, der Kläger zu 2. habe überhaupt kein Interesse, seiner Mutter jährlich privat …€ zu überlassen (Schreiben vom 03.08.2005). Nachdem das Finanzamt sich erstmals zur Sache geäußert hatte, trug sie – sinngemäß – nunmehr vor: Bei Abschluss des Übergabevertrages hätten die Beteiligten eine Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge gewollt. Die Zahlungen an Frau … seien daher im Sinne einer Veräußerungsrente zu werten. Denn die Beteiligten hätten (entsprechend den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung) Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen und seien subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen. Der Wert des übertragenen Unternehmens (bestehend aus Kundenstamm im Wert von …€ sowie aus Anlagevermögen im Wert von …€) habe insgesamt …€ betragen. Hieraus errechne sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5% (nach den beigefügten Tabellen) ein Rentenbarwert von …€. Dies sei der vereinbarte Kaufpreis (Schreiben vom 04.10.2005 mit Anlagen).
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Bei den an Frau … geleisteten Zahlungen handele es sich um private Versorgungsrenten. Eine betriebliche Veranlassung im Sinne des Betriebsausgabenbegriffs liege daher nicht vor (Einspruchsentscheidung vom 27.03.2006).
Gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts hat die Prozessbevollmächtigte im Namen der KG Klage erhoben. Deren Begründung stützt sie auf zwei Alternativen.
Alternative 1: Die Zahlungen an Frau … stellten eine betriebliche Versorgungsrente der KG dar und seien daher als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. Die KG habe sich zu den Zahlungen als „Leibrente“, wie bereits dargelegt, wegen der „langjährigen Dienste und Leistungen“ für das bisherige Einzelunternehmen verpflichtet. Es habe nicht im betrieblichen Interesse der KG sein können, Frau … als langjährige Betriebsinhaberin in wirtschaftliche Not geraten zu lassen. Denn diese sei zum Zeitpunkt der Übergabe erst … Jahre alt gewesen und hätte erst später Ansprüche auf andere Rentenzahlungen gehabt.
Alternative 2: Für den Fall, dass eine betriebliche Versorgungsrente nicht in Betracht komme, sei, wie bereits im Einspruchsverfahren dargelegt, von einer betrieblichen Veräußerungsrente auszugehen. Dementsprechend seien „der Zinsanteil aus der Rente und die Abschreibung“ in Höhe von insgesamt …€ als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus Vereinfachungsgründen werde jedoch nur ein Betrag von …€ geltend gemacht.
Der Berichterstatter des Senats hat durch Verfügung vom 02.03.2011 der Prozessbevollmächtigten einige Hinweise zur formellen Rechtslage sowie zur materiellen Rechtslage gegeben. Zu Letzterem hat er ausgeführt, nach den vorgelegten Vertragstexten und den dazu gegebenen Erläuterungen könnten die streitigen Rentenzahlungen (bei einer vorläufigen Einschätzung) weder im Sinne einer betrieblichen Veräußerungsrente (Alternative 2) noch im Sinne einer betrieblichen Versorgungsrente (Alternative 1) gewinnmindernd berücksichtigt werden.
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte, vertreten durch Herrn … als Unterbevollmächtigten, ergänzend vorgetragen: In seinem Hinweisschreiben habe der Berichterstatter bei seiner (vorläufigen) Beurteilung der Sache die Regeln der Auslegung in unzutreffender Weise angewandt. Er habe sich zu eng am Wortlaut verschiedener Vertragstexte orientiert und dabei zu wenig die hier maßgebenden Begleitumstände (Regelungsabsichten der Beteiligten, Lebenserfahrung) herangezogen. Insbesondere habe er nicht berücksichtigt, dass die Vereinbarungen mehrfach sprachliche Fehler enthielten und dass deshalb eine wortlautgetreue Auslegung nicht in Betracht komme.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom ...07.2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...03.2006 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf …€ festgestellt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt es unter anderem aus: Es handele sich hier um eine private (und daher außerbetriebliche) Versorgungsrente. Nicht der Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter, sondern das Versorgungsbedürfnis der Zahlungsempfängerin habe im Vordergrund gestanden. Zudem seien die engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten (Frau … einerseits und ihrem Sohn …, dem Kläger zu 2., andererseits) und die damit zusammenhängenden Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.
Die den Streitfall betreffenden Akten waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Die Entscheidung richtet sich gegen (1) die X GmbH sowie (2) Herrn X als Kläger. Dies ergibt sich aus einer interessengerechten Auslegung des Klageschriftsatzes sowie den nach Klageerhebung auf der Klägerseite eingetretenen Rechtsänderungen.
Prozesserklärungen sind auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, entsprechend der Grundregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen. Dabei dürfen auch Umstände berücksichtigt werden, auf die der Erklärende erkennbar Bezug nimmt. Eine Auslegung ist nur dann nicht mehr zulässig, wenn sie zur Annahme eines Erklärungsinhalts führt, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte wird finden lassen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.03.1991 VIII R 2/88, BFH/NV 1992, 177; allgemein hierzu: von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage, Vor § 33 Anm. 14 ff.).
Die vorgenannten Grundsätze gelten nach Auffassung des Senats auch und gerade für Klagen, die – wie hier im Streitfall – gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erhoben werden. Für solche Klagen ist die so genannte Klagebefugnis gemäß § 48 der Finanzgerichtsordnung (FGO)– in einer auch für Fachleute nicht leicht nachvollziehbaren Weise – eingeschränkt.
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO dürfen im Regelfall nur die zur Vertretung befugten Geschäftsführer für die von dem Bescheid betroffenen Gesellschafter Klage erheben. Die Gesellschaft wird so (durch ihren Geschäftsführer) in gesetzlicher Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter tätig. Sie verliert jedoch ihre Prozessführungsbefugnis, sobald sie vollbeendet wird. In diesem Fall gehen die Beteiligtenstellung (§ 57 Nr. 1 FGO) und die Prozessführungsbefugnis (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO) auf die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter über (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2006 VIII R 52/04, BStBl II 2006, 847). Dies gilt auch für den Fall, dass eine KG durch Umwandlung in eine GmbH während des Klageverfahrens vollbeendet wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1990 VIII R 142/85, BStBl II 1991, 401).
Nach den vorgenannten Grundsätzen hätte im Streitfall nur die (frühere) Komplementär-GmbH als Geschäftsführerin der KG gegen den hier betroffenen Feststellungsbescheid Klage erheben dürfen. Die von der Prozessbevollmächtigten verfasste Klageschrift wäre eigentlich in diesem Sinne auszulegen gewesen. Angesichts der Kompliziertheit der Regelung des § 48 FGO hätte nämlich auch von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nicht unbedingt erwartet werden können, dass er die hiernach klagebefugte Person genau benennt. Jedenfalls war für das Gericht nach Heranziehung der den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts erkennbar, welche Person klagebefugt sein sollte.
Die mit der Auslegung der Klageschrift zusammenhängenden Fragen können letztendlich jedoch offen bleiben. Denn nach Klageerhebung hat sich für die KG eine grundsätzlich andere Verfahrenssituation ergeben. Die KG ist nämlich durch notariellen Vertrag vom ...10.2006 in die X GmbH umgewandelt und sodann am ...03.2007 im Handelsregister gelöscht worden. Die Beteiligtenstellung und die Prozessführungsbefugnis sind damit uneingeschränkt auf die X GmbH (die Klägerin zu 1.) als Rechtsnachfolgerin der früheren Komplementär-GmbH sowie Herrn X (den Kläger zu 2.) als früheren Kommanditisten übergegangen.
2. Das Finanzamt hat die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung der KG angesetzten Rentenzahlungen zu Recht nicht als gewinnmindernden Abzugsposten berücksichtigt.
a) Zunächst ist es bei der Überprüfung der von der Prozessbevollmächtigten vorgebrachten Einspruchsbegründung im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Merkmale einer betrieblichen Veräußerungsrente (Alternative 2) nicht vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind betriebliche Veräußerungsrente und private Versorgungsrente in folgender Weise voneinander abzugrenzen: Übertragen Eltern an ihre Kinder ertragbringendes und existenzsicherndes Vermögen, so ist im Regelfall anzunehmen, dass Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden. Vielmehr wird widerlegbar vermutet, dass die Rente unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und bzw. oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen und somit durch familiäre (mit anderen Worten: außerbetriebliche) Gründe veranlasst worden ist. Die vorgenannte Vermutung gilt lediglich dann nicht, wenn die übertragenen Vermögenswerte einerseits und die Rentenverpflichtung andererseits einander gleichwertig sind. Von dieser Gleichwertigkeit müssen die Beteiligten subjektiv ausgegangen sein. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, zu dem die Beteiligten das betreffende Rechtsgeschäft (hier: den Veräußerungsvertrag) abgeschlossen haben. Spätere Entwicklungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind unbeachtlich (vgl. BFH-Urteile vom 30.07.2003 X R 12/01, BStBl II 2004, 211, und vom 20.06.2007 X R 2/06, BStBl II 2008, 99, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).
Im Streitfall waren an dem Übertragungsvertrag vom ...10.2002 formal zwar Frau … einerseits und die X GmbH & Co. KG, vertreten durch den Kläger zu 2., andererseits beteiligt. Hinter der KG stand vermögensmäßig aber weitestgehend der Kläger zu 2. Damit handelte es sich um einen Übertragungsvorgang zwischen Mutter und Sohn (mit anderen Worten: zwischen Eltern und Kindern) im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung.
Die in § 3 des Übertragungsvertrages festgelegte Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente an Frau … war offenkundig nicht geprägt von der Vorstellung der Beteiligten, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sein sollten. Dort ist nämlich die Rede von der „Schließung einer Versorgungslücke und (der Verpflichtung) wegen langjähriger Verdienste und Leistungen für die Firma …“. Des Weiteren heißt es in der ergänzenden Vereinbarung zu diesem Vertrag, dass die unter § 3 des Vertrages zugesagte Rentenverpflichtung unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit der Firma X (gemeint wohl: der Firma X GmbH & Co. KG) steht. Zudem zeigt der Ablauf des Verfahrens augenscheinlich, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich keine Gedanken um die Gleichwertigkeit der gegenseitigen Verpflichtungen gemacht haben. Denn die Prozessbevollmächtigte hat namens der (damaligen) KG erstmals im Einspruchsverfahren das Vorliegen einer Veräußerungsrente vorgetragen (Schreiben vom 04.10.2005). Die Tabellen mit den entsprechenden Barwertberechnungen sind ganz offenkundig auch erst im Jahr 2005 erstellt worden (siehe jeweilige Kopfzeile „Schnellberechnungen 2005“). Schließlich sind auch nicht die bilanziellen Folgerungen aus diesem Vorbringen gezogen worden. Die KG hat in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung für das Streitjahr 2003 die eigentlichen Rentenzahlungen als Betriebsausgaben ausgewiesen. In entsprechender Weise ist sie für die Folgejahre verfahren. Wäre sie ernstlich von einer betrieblichen Veräußerungsrente ausgegangen, hätte sie nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung den jeweiligen Barwert der Rentenverpflichtung als Passivposten in die betreffende Bilanz eingestellt. Berechnungen zur Ermittlung des Rentenbarwerts für das Streitjahr 2003 hat die Prozessbevollmächtigte jedenfalls erst im Laufe des Einspruchsverfahrens vorgelegt (vgl. zur Bilanzierung einer betrieblichen Veräußerungsrente im Vergleich zu einer betrieblichen Versorgungsrente: BFH-Urteil vom 26.01.1978 IV R 62/77, BStBl II 1978, 301).
b) Des Weiteren ist das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass die Merkmale einer betrieblichen Versorgungsrente (Alternative 1) nicht vorliegen.
Für eine betriebliche Versorgungsrente ist nach der Rechtsprechung des BFH kennzeichnend, dass ihre Begründung und Bemessung durch das Bestreben bestimmt werden, den Rentenberechtigten angemessen zu versorgen, ihn insbesondere vor materieller Not zu schützen. Dabei kann die betriebliche Veranlassung für solche Fürsorgeleistungen vor allem in früher geleisteten Diensten zu finden sein. Allerdings sind Renten, die im Zusammenhang mit der Übertragung eines gewerblichen Einzelunternehmens vereinbart werden, nur ausnahmsweise als betriebliche Versorgungsrenten zu qualifizieren. Denn der Gesichtspunkt eines nachträglichen Entgelts für geleistete Dienste scheidet in diesem Falle regelmäßig aus. Zudem spricht eine aus der Lebenserfahrung gewonnene Vermutung dafür, dass sich der Erwerber nur insoweit zu Leistungen bereit findet, als er einen Gegenwert erlangt. Maßgebend für die Frage, ob eine betriebliche Veranlassung für die Rentenverpflichtung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist gegebenenfalls auch der Umstand zu berücksichtigen, dass an dem Vertrag einander nahe stehende Personen beteiligt sind und dass insofern eine private Veranlassung, etwa im Sinne einer Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge, nahe liegt (vgl. BFH-Urteile vom 26.01.1978 IV R 62/77, BStBl II 1978, 301; vom 05.11.2003 X R 55/99, BStBl II 2004, 706, und vom 03.03.2004 X R 12/02, BStBl II 2004, 722).
Im Streitfall spricht für das Vorliegen einer betrieblichen Versorgungsrente lediglich die Formulierung in § 3 des Übertragungsvertrages, wonach die Rentenverpflichtung „wegen langjähriger Verdienste und Leistungen für die Firma …“ begründet werden sollte. Aus den Gesamtumständen des Streitfalles ist jedoch zu entnehmen, dass diese Vertragsformulierung erkennbar zu dem Zweck verwandt worden ist, um eine private Verpflichtung in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Als Sohn war der Kläger zu 2. zivilrechtlich ohnehin verpflichtet, seine Mutter (hier: die Übergeberin) im Falle der Bedürftigkeit zu unterstützen. Es spricht auch alles dafür, dass – im Sinne einer praktischen Betrachtungsweise – nur er als Betriebsnachfolger in Betracht kam. Immerhin hatte er, wie von der Prozessbevollmächtigten vorgetragen, vor Abschluss des Übertragungsvertrages im Fach … die Meisterprüfung abgelegt. Hätte er den Übertragungsvertrag mit einem familienfremden Dritten abgeschlossen, hätte dieser höchstwahrscheinlich dafür gesorgt, dass seine Verdienste für das Unternehmen in einem entsprechenden Veräußerungspreis angemessen berücksichtigt worden wären.
Für das Fehlen einer betrieblichen Veranlassung sprechen außerdem die Umstände, die sich in der weiteren Entwicklung für das übertragene Unternehmen ergeben haben. So ist durch notariellen Vertrag vom ...10.2006 die X GmbH & Co. KG in die X GmbH (die Klägerin zu 1.) umgewandelt worden. Hierbei hat der Kläger zu 2. den – ihm weitestgehend allein zustehenden – Geschäftsanteil an der Stammeinlage der (bisherigen) Komplementär-GmbH sowie den – ihm allein zustehenden – Kommanditanteil in die neue Gesellschaft eingebracht. Wäre es ihm ernstlich darum gegangen, die Rentenverpflichtung gegenüber seiner Mutter (Frau …) im betrieblichen Bereich zu belassen, dann hätte er dafür sorgen müssen, dass die (neu gebildete) X GmbH (die Klägerin zu 1.) die Rentenverpflichtung gegenüber Frau … als eigene Schuld übernommen hätte. Immerhin hatte der Kläger zu 2. laut § 3 des Übertragungsvertrages für diese Verpflichtung eine persönliche Bürgschaft bis zum 31.03.2006 übernommen.
Die Kläger können sich für ihre Auffassung nicht auf das BFH-Urteil vom 07.10.1997 VIII R 56/96 (BFH/NV 1998, 820) berufen. Denn in diesem Urteilsfall ging es darum, dass eine Personengesellschaft verpflichtet war, an die Witwe eines ausgeschiedenen Gesellschafters eine Versorgungsrente zu zahlen. Im Streitfall ist demgegenüber nicht die Rentenverpflichtung zu Gunsten eines ausgeschiedenen Gesellschafters beziehungsweise dessen Hinterbliebenen zu beurteilen, sondern die Versorgungszusage, die im Rahmen der Übertragung eines Einzelunternehmens gegeben worden ist. Ein Fall der Übertragung eines Einzelunternehmens, bei dem die Zusage einer Versorgungsrente als betrieblich veranlasst zu beurteilen wäre, ist in der Rechtsprechung – soweit für den Senat feststellbar – bisher nicht behandelt worden. So ging es beispielsweise bei dem BFH-Urteil vom 02.12.1997 VIII R 11/96 (BFH/NV 1998, 835) um die Zusage einer Pension, die eine KG einem persönlich haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer für die Zeit nach Beendigung eines nach dem Ausscheiden abgeschlossenen Beratervertrages gegeben hatte.
c) Die Einwendungen, die der Unterbevollmächtigte der Prozessbevollmächtigten nachträglich in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, vermögen an den vorstehend dargelegten Ergebnissen nichts zu ändern. Denn sie sind nicht zu vereinbaren mit den Grundsätzen der Rechtsprechung über die steuerliche Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich unter anderem nur anzuerkennen, wenn sie in Gestaltung und Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Maßgebend hierfür ist die Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz fehlt und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Diese besonderen Anforderungen bilden die Beweisanzeichen (Indizien), anhand derer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden ist, ob die betreffenden Aufwendungen dem Bereich der Einkünfteerzielung oder dem (steuerlich irrelevanten) Privatbereich zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2008 IX R 78/07, BStBl II 2009, 299 mit weiteren Nachweisen). Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für Verträge mit Personengesellschaften, wenn auf der einen Seite ein beherrschender Gesellschafter und auf der anderen Seite ein naher Angehöriger dieses Gesellschafters beteiligt sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.1999 VIII R 29/97, BStBl II 2000, 387). Allerdings ist in der Rechtsprechung des BFH auch klargestellt, dass im Steuerrecht die zwischen Angehörigen geschlossenen Verträge grundsätzlich anzuerkennen sind, wenn sie den vorgenannten Grundsätzen entsprechen, und zwar selbst dann, wenn – wie möglicherweise hier im Streitfall – zwischen den Vertragsparteien gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1997 IX R 27/95, BStBl II 1997, 599, für den Fall, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung an seine volljährige Tochter und deren Ehemann vermietet).
Nach den vorgenannten Grundsätzen hätten im Streitfall die an dem Übertragungsvertrag beteiligten Personen durchaus die Möglichkeit gehabt, entsprechend der von der Prozessbevollmächtigten ins Spiel gebrachten Alternative 2 eine betriebliche Veräußerungsrente zu vereinbaren. In diesem Falle hätten sie aber dafür sorgen müssen, dass der diesbezügliche Vertragstext klar und unmissverständlich abgefasst gewesen wäre und dass die anschließende Durchführung des Vertrages keine Widersprüchlichkeiten aufgewiesen hätte. Genau dies haben Sie aber nicht getan.
Die oben in den Abschnitten a) und b) dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten belegen anschaulich die Notwendigkeit, bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen besonders hohe Anforderungen an die Ernstlichkeit der betreffenden Vertragsgestaltung zu stellen. Sie bilden zudem im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung die Indizien für die Annahme, dass die streitigen Rentenzahlungen letztendlich nicht betrieblich veranlasst gewesen sind. Es geht hier also um die Bewertung von Indizien und nicht um die Auslegung von irgendwelchen Vertragstexten. Dies verkennt die Prozessbevollmächtigte, wenn sie nun durch ihren Unterbevollmächtigten vortragen lässt, die vorstehend erwähnten Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten müssten nach den Regeln der Auslegung unberücksichtigt bleiben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.