Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 26.03.2012 – 13 V 61/12
ECLI:DE:FGHE:2012:0326.13V61.12.0A
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater.
Er ist Diplom-Betriebswirt und als Steuerberater bestellt.
Mit Bescheid vom XX.XX.XX widerrief die Antragsgegnerin seine Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), ohne den Sofortvollzug anzuordnen.
Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 13 K 63/12 bei Gericht registriert ist und über die bislang noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerichtlich geltend gemacht.
Er ist der Auffassung, dass der Widerruf zu Unrecht erfolgt sei, da die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht und der dafür ursächliche Sachverhalt nicht mehr aktuell sei. Auch seien die Interessen seiner Auftraggeber zu keinem Zeitpunkt gefährdet.
Der Antragssteller beantragt,
den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer vom XX.XX.XX von der Vollziehung auszusetzen.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Dem Gericht hat der den Streitfall betreffende Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vorgelegen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt wie jede Rechtsverfolgung vor einem Gericht voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung hat. Ein solches entfällt, wenn dem Rechtsschutzbegehren außergerichtlich entsprochen worden und dieses deshalb objektiv gegenstandslos ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2004 13 V 24/04, juris).
Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer berufsrechtlichen Entscheidung bzw. für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn gegen diese Entscheidung Klage erhoben ist, da durch die Klageerhebung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts kraft Gesetzes gehemmt wird (§ 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG, § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO).
Einer besonderen Anordnung der Aussetzung der Vollziehung durch gerichtliche Entscheidung bedarf es somit zumindest solange nicht, als die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder teilweise beseitigt hat (§ 69 Abs. 5 Satz 2 FGO). Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin bisher keinen Gebrauch gemacht. Die hemmende Wirkung entfällt daher erst, wenn das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.