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Hessisches Finanzgericht Urteil vom 20.11.2012 – 7 K 462/08

ECLI:DE:FGHE:2012:1120.7K462.08.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger eine sog. Abnehmerbe-stätigung, mit der die Ausgangszollstelle im nichtkommerziellen Reiseverkehr die Eigenschaft des Ausführers als ausländischer Abnehmer mit Wohnort in einem Drittland bescheinigt, zu erteilen hat.

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Der Kläger ist sowohl nigerianischer als auch bulgarischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2007 hielt er sich in Deutschland auf. Während dieses Aufenthalts, nämlich am 05. und 06.10.2007, erwarb er als Privatperson Waren zum Preis von jeweils brutto 344,22 €, 298,10 €, 280,00 € und 213,72 €. Insgesamt zahlte er 181,41 € Mehrwertsteuer. Um noch vor der Ausreise einen Teilbetrag hiervon erstattet zu erhalten, ließ er den jeweiligen Verkäufer auf dem Vordruck eines sog. Global Refund Cheque einer Fa. X, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der gekauften Waren sowie den Rechnungsbetrag, den Teilerstattungsbetrag und den Verkäufer eintragen. Die Teilerstattungsbeträge beliefen sich auf 36,00 €, 31,00 €, 31,00 € und 22,00 €, insgesamt also auf 120 €. Die so ausgefüllten „Schecks“ dienten zugleich als Vordruck für die Ausfuhrabfertigung und die Erteilung der Abnehmerbestätigung durch die Grenzzollstelle.

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Auf allen vier Cheques trug der Kläger als Wohnadresse …., Nigeria ein und bestätigte mit Unterschrift den Erhalt des Betrags. Nach Ermittlungen des Beklagten wurde dem Kläger von der Fa. X tatsächlich kein Geld ausgezahlt.

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Am 09.10.2007 erschien der Kläger vor seiner Ausreise bei dem Beklagten – Zollamt Reise, Arbeitsgebiet Terminal 2 – und beantragte unter Vorlage der vier Global Refund Cheques jeweils die Erteilung sowohl einer Ausfuhr- als auch einer Abnehmerbestätigung. Während mit einer Ausfuhrbestätigung der Nachweis des Verbringens der Waren in ein Drittland erbracht wird, wird mit einer Abnehmerbestätigung nachgewiesen, dass sich der Wohnort des Ausführers in einem Drittland befindet. Beide Nachweise sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3a Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anerkennung einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG erforderlich.

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Der Beklagte gab dem Antrag des Klägers nur teilweise statt, indem er zwar jeweils die Ausfuhr der Waren, nicht jedoch die Eigenschaft des Klägers als Abnehmer bestätigte. Auf den vier vorgelegten Global Refund Cheques wurde in der Zeile „Bemerkungen" jeweils handschriftlich eingetragen: „Keine Bestätigung des ausländischen Abnehmers". Grund hierfür war, dass der Kläger, der zunächst nur seinen nigerianischen Reisepass vorgelegt hatte, wegen des Fehlens eines gültigen Visums in diesem Pass für einen Aufenthalt in der Europäischen Union nach einem Aufenthaltstitel befragt wurde und daraufhin seinen bulgarischen Reisepass vorlegte. Dieser enthielt ein vom 10.10.2005 bis 10.10.2007 für mehrfache Aufenthalte von jeweils bis zu

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180 Tagen gültiges Visum des Vereinigten Königreichs. Der vorgelegte nigerianische Reisepass war bis zum 16.05.2011 und der am 25.02.2004 ausgestellte bulgarische Pass bis zum 25.02.2009 gültig.

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Weder in dem nigerianischen noch in dem bulgarischen Pass war eine Wohnanschrift des Klägers eingetragen. Das jüngste in dem nigerianischen Pass enthaltene Visum war ein bis zum 22.09.2005 gültiges Visum der USA. Die Ein- und Ausreisen des Klägers in bzw. aus Nigeria in den Jahren 2005-2007 waren ausweislich der Stempel der Einwanderungsbehörde in dem nigerianischen Pass des Klägers folgende:

Ausreise:

29.04.2005

Einreise:

21.05.2005

Ausreise:

?

Einreise:

03.09.2005

Ausreise:

12.09.2005

Einreise:

13.09.2005

Ausreise:

04.11.2005

Einreise:

08.11.2005

Ausreise:

17.02.2006

Einreise:

26.02.2006

Ausreise:

10.07.2006

Einreise:

26.07.2006

Ausreise:

23.09.2006

Einreise:

28.09.2006

Ausreise:

16.05.2007

Einreise:

01.06.2007

Ausreise:

03.10.2007

Einreise:

10.10.2007

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Ein- und/oder Ausreisevermerke von Dienststellen in der Gemeinschaft enthielt der nigerianische Pass des Klägers ab dem Jahr 2005 nicht mehr.

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Den Einspruch des Klägers, der geltend machte, in Lagos, Nigeria wohnhaft und als nigerianischer Staatsangehöriger ein ausländischer Abnehmer zu sein, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2008 zurück. Nach den vorgelegten Unterlagen habe der Kläger seinen Wohnort nicht in einem Drittland. Der nigerianische Pass enthalte keine aktuellen Ein- und Ausreisevermerke. Der Beklagte nahm in der Einspruchsentscheidung auch Bezug auf Abschnitt 137 Abs. 8 Nr. 5 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR), wonach eine Abnehmerbestätigung nicht erteilt wird, wenn der Ausführer einen deutschen oder einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Pass vorlegt, ohne seinen im Drittland befindlichen Wohnort durch Eintragung in dem Pass oder durch eine besondere Bescheinigung nachweisen zu können.

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Am 19.02.2008 erhob der Kläger Klage. Wie angesichts der Vielzahl an Sichtvermerken und Visen in den Pässen des Klägers der Beklagte zu dem Schluss habe kommen können, der Wohnort des Klägers befinde sich in der Europäischen Union, könne nicht nachvollzogen werden. Abschnitt 137 Abs. 8 Nr. 5 UStR sei nicht anwendbar, da der Kläger über einen zweiten Pass verfüge, der nicht in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sei.

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Der Kläger beruft sich ferner darauf, dass ihm bei einer Reise nach Europa im Jahr 2008 (Ausreise aus Nigeria am 12.04.2008) die Abnehmereigenschaft ohne Probleme bestätigt worden sei, und auf ein Zwischenurteil des Landgerichts (LG) ……, in dem sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Lagos/Nigeria ausgegangen wurde und in dem die dem Beklagten vorgesetzte Behörde mit Erfolg die Verpflichtung des Klägers zur Stellung einer Prozesskostensicherheit beantragte, was gemäß § 110 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union voraussetzt.

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Für den Fall, dass das Gericht seine Ansicht, die Klage sei begründet, nicht teilt, beantragt der Kläger, dem Europäischen Gerichtshof die Frage nach der Auslegung des Art. 147 Abs. 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006) im Hinblick auf die Vorlage sowohl eines drittländischen Passes als auch des Passes eines Mitgliedstaats durch den Reisenden zur Vorabentscheidung vorzulegen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Ablehnung der Bestätigung der Abnehmereigenschaft des Klägers vom 09.10.2007 und der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2008 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Abnehmerbestätigung auf den vier vorgelegten Ausfuhrbelegen zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Er hält die Klage für unbegründet. Die Ein- und Ausreisevermerke in dem nigerianischen Pass des Klägers ließen keine Rückschlüsse auf den Wohnsitz des Klägers zu, weil zwei Personaldokumente vorlägen. In einem solchen Fall bedürfe es der Eintragung des drittländischen Wohnorts in dem – gemeint offenbar: EU- – Reisepass. Die Begriffe des Wohnorts und des gewöhnlichen Aufenthaltsorts im Sinne des Mehrwertsteuerrechts seien nicht inhaltsgleich mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 110 ZPO und der §§ 8 f. der Abgabenordnung (AO).

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat lag die Akte des Beklagten zu dem Verfahren RL …, die die von dem Kläger vorgelegten „Refund Cheques“ im Original enthält, vor. Die Sache wurde in der Sitzung des Senats vom 20.11.2012 verhandelt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

18

Gemäß § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, soweit die Ablehnung des Erlasses dieses Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und wenn die Sache spruchreif ist. Die Ablehnung der Erteilung einer Abnehmerbestätigung vom 09.10.2007 ist indessen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

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1. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Nr. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung soll der Ausfuhrbeleg (Beleg nach § 9 UStDV) eine Bestätigung der Grenzzollstelle, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht (sog. Ausgangszollstelle), enthalten, dass der Name und die Anschrift des Abnehmers, die auf dem vorgelegten Beleg angegeben wurden, mit den Eintragungen in dem ebenfalls vorgelegten Pass des Ausführers übereinstimmen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Ausgangszollstelle die Abnehmerbestätigung zu erteilen.

20

Da nicht in allen Staaten die Eintragung des Wohnorts des Passinhabers in Reisepässen vorgesehen ist, wird die Abnehmerbestätigung auch dann erteilt, wenn in dem Pass kein Wohnort des Ausführers eingetragen ist (UStR Abschn. 137 Abs. 7 Satz 2). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei dem Pass um den Pass eines Drittlands handelt. Das folgt daraus, dass mit der Abnehmerbestätigung im nichtkommerziellen Reiseverkehr wie hier nachgewiesen wird, dass der Abnehmer seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hat (vgl. § 6 Abs. 3a Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG). Im vorliegenden Fall hätte daher eine Abnehmerbestätigung erteilt werden müssen, wenn der Kläger lediglich seinen nigerianischen Pass vorgelegt hätte.

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2. Daraus, dass die Abnehmerbestätigung als Nachweis des in einem Drittland gelegenen Wohnorts dient, folgt ferner, dass bei Vorlage eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Passes die Abnehmerbestätigung nur zu erteilen ist, wenn entweder in diesem Pass ein Wohnort in einem Drittland eingetragen ist oder – mangels Eintragung eines Wohnorts – sich der drittländische Wohnort des Abnehmers aus anderen zusätzlich vorgelegten Dokumenten ergibt (vgl. UStR Abschn. 137 Abs. 8 Nr. 5 Satz 1 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung –„besondere Bescheinigung“).

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a) Da Bulgarien seit 2007 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und in dem ebenfalls vorgelegten bulgarischen Pass kein Wohnort – mithin auch kein drittländischer Wohnort – des Klägers eingetragen war, kam die Erteilung einer Abnehmerbestätigung nur bei Vorlage eines zusätzlichen Dokuments, aus dem sich der drittländische Wohnort ergab, in Betracht.

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b) Die Vorlage des nigerianischen Passes reichte hierfür nach Auffassung des Senats nicht aus. Denn zum einen war auch in dem nigerianischen Pass des Klägers nur dessen Geburtsort, nicht aber ein Wohnort eingetragen, und zum anderen waren die angebrachten zahlreichen Sichtvermerke kein geeigneter Beleg für einen Wohnort im Drittland. Es kann zwar aufgrund der Sichtvermerke der nigerianischen Einwanderungsbehörde angenommen werden, dass der Wohnort des Klägers damals Lagos war. Das ergibt sich jedoch erst bei einem zeitaufwendigen Erfassen dieser Sichtvermerke, die weder in zeitlicher Reihenfolge noch paarweise (Aus- und Wiedereinreise) angebracht wurden, die von Stempeln anderer Staaten unterschieden werden müssen und die teilweise nur schwer oder gar nicht identifizierbar sind. In Anbracht der Umstände, unter denen die Ausfuhrabfertigung im Reiseverkehr erfolgt, insbesondere die möglicherweise unmittelbar bevorstehende Ausreise des Ausführers und die erforderliche Abfertigung u.U. zahlreicher weiterer Reisender kann es nicht Aufgabe der Ausgangszollstelle sein, den Wohnort des Ausführers anhand vorgelegter Dokumente erst zu ermitteln, wenn er sich diesen nicht eindeutig und mittels einfacher Prüfung entnehmen lässt. In diesem Fall muss sich der Ausführer auf das Verfahren zur Erteilung einer Ersatzbestätigung z.B. bei einer deutschen Auslandsvertretung in seinem Wohnortland verweisen lassen (vgl. UStR Abschn. 137 Abs. 9 und das Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr unter 4. und 5. sowie Teil C der Anlage 2, abgedruckt im Bundessteuerblatt I 2004 S. 536, 544 f.).

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3. Die Berufung des Klägers auf die Erteilung einer Abnehmerbestätigung auf einer späteren Reise führt ebenso wenig zum Erfolg der Klage wie sein Hinweis auf das Zwischenurteil des LG … vom 11.06.2008. Die Erteilung einer Abnehmerbestätigung auf anderen Reisen lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der Kläger bei Beantragung einer Ausfuhr- und einer Abnehmerbestätigung vor der Wiederausreise mutmaßlich lediglich seinen nigerianischen Pass vorlegte und – anders als hier – entweder von dem Zollbeamten nicht nach einem Aufenthaltstitel gefragt wurde oder mit einem Touristenvisum in seinem nigerianischen Pass – und nicht mit seinem bulgarischen Pass – einreiste. Zweifel an einem drittländischen Wohnort bestehen bei einem solchen Sachverhalt nicht.

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Das genannte Urteil des LG … ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, weil sich die Begriffe „gewöhnlicher Aufenthalt“ i.S.d. § 110 Abs. 1 ZPO– ebenso wie i.S.d. § 9 AO– einerseits und „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ i.S.d. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und „Wohnort“ i.S.d. des deutschen Umsatzsteuerrechts unterscheiden (vgl. Art. 147 Abs. 2 UA 1 MwStSystRL, siehe nachfolgend unter 4.) und weil die Situation in einem Gerichtsverfahren eine ganz andere ist als bei der Ausgangszollstelle, die rasch entscheiden können muss und daher auf einen eindeutigen und leicht zu prüfenden Nachweis angewiesen ist.

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4. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung kam nicht in Betracht, weil der Senat keine Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Bestimmungen über Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie hat. Nach Art. 147 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL setzt die Steuerbefreiung bei einer Mitführung des Gegenstands im persönlichen Gepäck des Reisenden voraus, dass der Reisende nicht in der Gemeinschaft ansässig ist. Als „nicht in der Gemeinschaft ansässig“ gilt ein Reisender, wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in der Gemeinschaft liegt (Abs. 2 UA 1 Satz 1). Als „Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort“ wiederum gilt der Ort, der im Reisepass, im Personalausweis oder in einem sonstigen Dokument, das als Identitätsnachweis anerkannt ist, eingetragen ist (Abs. 2 UA 1 Satz 2). Da hier in keinem der beiden vorgelegten Dokumente ein Ort eingetragen war, der als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort angesehen werden könnte, war auch nach diesen Regelungen der Nachweis des in den Ausfuhrbelegen von dem Kläger eingetragenen Wohnorts in Nigeria nicht erbracht. Ein Widerspruch der Ablehnung einer Abnehmerbestätigung zum Gemeinschaftsrecht ist daher nicht erkennbar.

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Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Kläger zu tragen.