Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Urteil vom 11.03.2013 – 3 K 1171/11

ECLI:DE:FGHE:2013:0311.3K1171.11.0A

Verfahrensgang

nachgehend BFH, 10. April 2014, VI R 64/13

Tenor

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für ihre Tochter B für die Zeit von Januar bis Juli 2010 Kindergeld zusteht. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Die Klägerin ist die Mutter der am 08.07.1985 geborenen B. Für diese erhielt sie von der Beklagten (die Familienkasse) laufend Kindergeld. Am 08.07.2010 vollendete B ihr 25. Lebensjahr. Das von ihr betriebene Studium an der …Universität … war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Aus einem Nebenjob erzielte B im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte wird auf die Gehaltsabrechnungen für Juni und Juli 2010 (Bl. 183 und 184 der Kindergeldakte) verwiesen. Daneben wurden ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt, bezüglich deren Höhe auf den BAföG Bescheid vom 31.12.2010 (Bl. 211 der Kindergeldakte) verwiesen wird. Im Rahmen der Überprüfung des Kindergeldanspruchs kam die Familienkasse zu dem Ergebnis (siehe Bl. 185 und 186 der Kindergeldakte), dass die Einkünfte und Bezüge B’s im Streitzeitraum über dem maßgeblichen (anteiligen) Jahresgrenzbetrag liegen. Daran anknüpfend hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 18.11.2010 ab Januar 2010 auf und forderte das für die Zeit von Januar bis Juli 2010 gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 19.04.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

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Gegen die vorgenannte Entscheidung hat die Klägerin - vertreten durch den Prozessbevollmächtigten - mit Schriftsatz vom 04.05.2011 beim Hessischen Finanzgericht Klage erhoben. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2011 hat sie Prozesskostenhilfe beantragt, die mit Beschluss des Gerichts vom 28.01.2013 gewährt worden ist.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die Familienkasse habe bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter zu Unrecht den vollen Monatslohn bzw. die vollen BAföG Bezüge für Juli 2010 zum Ansatz gebracht. Stattdessen hätten gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) die für Juli erzielten Einkünfte und Bezüge nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs – also zu 7/30 - berücksichtigt werden dürfen. In diesem Fall lägen die Einkünfte und Bezüge ihrer Tochter unterhalb des anteiligen Jahresgrenzbetrages.

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Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2011 aufzuheben.

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Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Einkünfte und Bezüge B’s lägen im Streitfall oberhalb des Grenzbetrags. Bei dem Monat Juli 2010 handele es sich nicht um einen geteilten Monat, da die Ausbildung des Kindes über den Juli 2010 hinaus fortgeführt worden sei. Teilmonate seien Monate, in denen die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht an allen Tagen des Monats vorlägen. Nur in diesem Falle komme die in § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG normierte Kürzungsregelung zum Tragen. Das Erreichen der jeweiligen Altersgrenze sei keine besondere Anspruchsvoraussetzung. Es läge demnach kein Teilmonat vor, wenn das 21. bzw. das 25. Lebensjahr während eines Monats vollendet werde. Die in diesem Monat erzielten Einkünfte und Bezüge seien somit vollumfänglich zu berücksichtigen.

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Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23.09.2011 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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1. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum ist gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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a) Im Streitzeitraum hat die Klägerin für ihre Tochter B einen Anspruch auf Kindergeld.

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Der Kindergeldanspruch der Klägerin ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) EStG zu beurteilen. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall unstreitig vor.

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b) Der Kindergeldanspruch ist nicht wegen der Höhe der Einkünfte der Tochter zu versagen.

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Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004,00 € im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Gem. § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG sind, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vorliegen, die Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.

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Entgegen der Ansicht der Familienkasse kommt die vorgenannte Norm im Streitfall zur Anwendung. Der Auffassung der Familienkasse, § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG bezöge sich nur auf die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG, wozu die Altersgrenze nicht gehöre, folgt das Gericht nicht. Dem steht der eindeutige Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG entgegen. Dort heißt es: „Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor,…“. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lautet folgendermaßen: „Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und …“.

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Hätte der Gesetzgeber § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur auf die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a) bis d) EStG genannten (besonderen) Anspruchsvoraussetzungen beziehen wollen, hätte er das in § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG zum Ausdruck gebracht. Nach der eindeutigen Gesetzesfassung bezieht sich diese Norm - ausweislich des oben zitierten Wortlauts - auf sämtliche Voraussetzungen, die § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG beinhaltet und damit auch auf die Altersgrenze.

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Die Einkünfte und Bezüge B’s liegen unterhalb des maßgeblichen Jahresgrenzbetrags.

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Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gehaltsabrechnungen für Juni und Juli 2010 belaufen sich B’s Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich der von ihr entrichteten Sozialversicherungbeiträge im Streitzeitraum auf 3.856,93 €. Dabei wurden gem. § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für Juli nur 7/30 der maßgeblichen Beträge angesetzt. Davon ist der anteilige Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 477,89 € abzuziehen, so dass sich die Einkünfte B’s aus nichtselbständiger Tätigkeit auf 3.379,04 € belaufen. Die von ihr im Streitzeitraum erzielten Bezüge betragen nach Abzug der anteiligen Kostenpauschale 987,41 €. Damit erzielte B im Streitzeitraum Einkünfte und Bezüge i.H.v. insgesamt 4.366,45 €, womit der maßgebliche (anteilige) Jahresgrenzbetrag, der bei 4.669,- € liegt, nicht überschritten wird.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.