Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 24.06.2013 – 3 K 134/10
ECLI:DE:FGHE:2013:0624.3K134.10.0A
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten (die Familienkasse) vom 18.06.2009 zu Recht ergangen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört der albanischen Volksgruppe im Kosovo an. Er ist der Vater der Kinder L, geb. am ...1984, A, geb. am ...1988, T, geb. am ....1990 und F, geb. am ...1997. Im ehemaligen Jugoslawien war er Mitglied der LDK (Demokratische Liga Kosovo), die er aktiv unterstützte. Aufgrund dessen wurde er dort politisch verfolgt. Im November 1993 reiste er – um sich der Verfolgung zu entziehen - als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei gab er vor, er sei XY, dessen Geburtsurkunde er den Behörden vorlegte. Bei XY handelt es sich um den ca. drei Jahre älteren Bruder des Klägers, der im Streitzeitraum im Kosovo lebte. Im Frühjahr 2005 zog die Ehefrau des Klägers zusammen mit den Kinder L, A und T in die Bundesrepublik nach. Die Familie lebte im Landkreis … und erhielt zunächst laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 30.11.1993 fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) - Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter - vorliegen. Das den Kläger betreffende Asylverfahren ist seit dem 29.01.1998 rechtskräftig abgeschlossen. Die zuständige Ausländerbehörde erteilte ihm unter dem Namen seines Bruders am 23.02.1998 eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), die letztmals am 19.02.2004 verlängert wurde. Seit dem Jahr 2000 geht der Kläger einer Tätigkeit als Produktionshelfer nach. Zuvor ist ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt worden. Mit Bescheid vom 27.10.2003 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beim Kläger vorliegen. Dagegen klagte er erfolglos; die Entscheidung wurde am 22.01.2005 rechtskräftig. Am 25.11.2004 hatte er eine auf den Namen seines Bruders ausgestellte unbefristete Aufenthaltserlaubnis gem. § 35 Abs. 1 AuslG erhalten.
Für die oben genannten Kinder bezog der Kläger seit Januar 1998 Kindergeld. Im Frühjahr 2008 erlangte die Ausländerbehörde davon Kenntnis, dass der Kläger seit seiner Einreise nach Deutschland die Personalien seines Bruders XY benutzt hat. Darüber wurde die Familienkasse informiert. Nunmehr erteilte ihm die zuständige Ausländerbehörde eine auf seinen Namen und seine richtigen Personalien ausgestellte Niederlassungserlaubnis.
Mit Bescheid vom 18.06.2009 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für die Zeit von Januar 1999 bis April 2006 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen legte der Kläger – vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - mit Schriftsatz vom 30.06.2009 Einspruch ein und beantragte am 19.09.2009 Aussetzung der Vollziehung. Durch Einspruchsentscheidung vom 11.12.2009 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2010 hat der Kläger beim Hessischen Finanzgericht gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid Klage erhoben und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nachdem die Familienkasse Aussetzung der Vollziehung gewährte hatte, ist dieses Verfahren (Az: 3 V 133/10) von den Beteiligten für erledigt erklärt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig. Die Entscheidungen des Amtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltsbefugnis seien nicht deshalb nichtig, weil diese als Adressat nicht seinen richtigen Namen enthielten. Die falschen Personalien, die er in der Vergangenheit angegeben hatte, hätten lediglich dazu geführt, dass er unter falschem Namen angesprochen worden sei. Das ändere aber nichts an der Rechtswirksamkeit der Aufenthaltstitel. Das ergebe sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angaben, die den ausländerrechtlichen Entscheidungen zu Grunde lagen, auch den tatsächlichen Umständen entsprochen hätten. Er habe die Ausländerbehörde zu keinem Zeitpunkt über aufenthaltsrechtlich relevante Tatsachen getäuscht. Der Benutzung falscher Personalien läge folgender Sachverhalt zu Grunde: Er habe überstürzt aus seinem Heimatland flüchten müssen und deshalb an Ausweispapieren nur eine Geburtsurkunde mitgenommen. Dabei habe er versehentlich die Geburtsurkunde seines Bruders, mit dem er zusammen in einem Haushalt gelebt habe, gegriffen. Dass er seine wahre Identität nicht früher offenbart habe, liege darin begründet, dass er Angst gehabt habe, aus Deutschland ausgewiesen zu werden.
In diesem Kontext hat der Kläger eine Erklärung seines Bruders XY vom 28.07.2008 vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass das vom Kläger vorgetragene Verfolgungsschicksal der Wahrheit entspricht und er selbst nicht politisch verfolgt worden ist.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 18.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2009 aufzuheben.
Die Familienkasse beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei zu Recht ergangen. Im Streitzeitraum sei der Kläger nicht im Besitz eines in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Aufenthaltstitels gewesen. Die auf den Namen des Bruders des Klägers ausgestellten Aufenthaltsbefugnisse seien nicht ausreichend, da diese zu Gunsten eines anderen Adressaten erteilt worden seien. Beim Adressat eines Verwaltungsaktes handele es sich nicht um ein unwesentliches und austauschbares Element.
Die das Verfahren – 3 V 133/10 – betreffende Gerichtsakte sowie die Kindergeld- und die Ausländerakte waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I. Der angegriffene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Streitzeitraum hat der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für seine vier Kinder.
1. Dieser folgt aus § 62 Abs. 2 EStG. Diese Norm setzt zunächst voraus, dass es sich um Kinder im Sinne des § 63 EStG handelt. Da es sich bei den Kindern L, A, T und F um leibliche Kinder des Klägers handelt, die in Deutschland wohnen, sind dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Zwar besaß der Kläger keinen der in § 62 Abs. 2 EStG explizit genannten Aufenthaltstitel. Das liegt darin begründet, dass das AuslG zum 01.01.2005 durch das AufenthG abgelöst wurde und die in § 62 Abs. 2 EStG genannten Titel nur noch auf das AufenthG Bezug nehmen. Das heißt aber nicht, dass Ausländer, die seinerzeit einen Titel nach dem AuslG erhalten haben, vom Kindergeldbezug ausgeschlossen sind. Die bisherigen Aufenthaltsrechte gelten vielmehr nach Maßgabe von § 101 AufenthG fort. Die Familienkassen müssen in diesen Fällen selbst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG durch die als Aufenthaltstitel nach dem AufenthG weitergeltenden früheren Aufenthaltsgenehmigungen erfüllt sind.
Die Familienkasse ist zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger im Streitzeitraum gewährten Aufenthaltstitel einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG begründen.
a) Die ihm am 23.02.1998 nach § 70 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) erteilte Aufenthaltsbefugnis erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen. Zwar gilt der Grundsatz, dass eine vor dem 01.01.2003 erteilte Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22-24, 25 Abs. 3-5 AufenthG fort gilt und damit die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 EStG auch nach dem 01.01.2003 nicht vorliegen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Eine liegt dann vor, wenn ein Abschiebeverbot nachgewiesen wird. In diesem Fall gilt die Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG weiter und es besteht nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG ein Kindergeldanspruch.
Das Abschiebeverbot ist in § 60 Abs. 1 AufenthG geregelt. Gleichlautend war § 51 Abs. 1 AuslG. Ausweislich der Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.11.1993 bestand zu Gunsten des Klägers bis zum 22.01.2005 ein Abschiebeverbot. Damit ist der oben genannte Ausnahmetatbestand erfüllt und ein Kindergeldanspruch unter den weiteren in § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG normierten Voraussetzungen gegeben. Auch diese sind erfüllt, denn dem Kläger war die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet worden.
b) Die dem Kläger am 25.11.2004 nach § 35 Abs. 1 AuslG ausgestellte unbefristete Aufenthaltserlaubnis erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld ebenfalls. Diese entspricht gem. § 101 AufenthG einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. Gem. § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG erhalten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die – wie der Kläger – im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, Kindergeld. Da der Kläger ab dem oben genannten Datum eine Niederlassungserlaubnis besaß, spielt es keine Rolle, dass das zu seinen Gunsten verfügte Abschiebeverbot am 22.01.2005 weggefallen ist.
2. Der Ansicht der Familienkasse, der Kläger sei im Streitzeitraum nicht im Besitz eines zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Aufenthaltstitels gewesen, weil die vorgenannten Aufenthaltsbefugnisse nicht auf seinen, sondern auf den Namen seines Bruders ausgestellt sind, schließt sich das erkennende Gericht nicht an.
a) An der Wirksamkeit der Aufenthaltstitel ändert es nichts, dass der Kläger im Streitzeitraum gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der örtlichen Ausländerbehörde die Identität seines Bruders XY benutzt hat. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Es gilt der materielle Adressatenbegriff, wonach es unerheblich ist, wer nach den Regelungen des materiellen Rechts verpflichtet werden könnte und wer als Empfänger des Verwaltungsakts bezeichnet worden ist. Maßgeblich ist stattdessen derjenige, für den nach dem Inhalt der getroffenen Regelung unmittelbar Rechte oder Pflichten begründet werden (vgl. Kopp-Ramsauer, VwVfG Kommentar, 13. Aufl., § 43 Tz. 10). Voraussetzung für eine demnach wirksame Bekanntgabe ist lediglich, dass der Betreffende als Adressat wirklich existiert (vgl. Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG Kommentar, 7. Aufl., § 43 Tz. 179).
Bei Übertragung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall sind die Aufenthaltstitel dem Kläger gegenüber wirksam geworden. Die Titel wurden ihm ordnungsgemäß bekannt gegeben (vgl. § 41 VwVfG). Er existiert tatsächlich, wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Die auf den Aufenthaltstiteln angebrachten Lichtbilder zeigen den Kläger und nicht seinen Bruder. Dass er unter falschem Namen auftrat, ist unschädlich, denn das berührt seine tatsächliche Identität - auf die es allein ankommt - nicht (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.1996 24 BA 94.31838, juris, zur Asylbeantragung unter mehreren, falschen Namen). Der Kläger war der Adressat der Aufenthaltsbefugnisse. Sie waren für ihn und nicht für die darin namentlich genannte Person bestimmt. Ihnen lag sein wahres Verfolgungsschicksal zu Grunde und nicht das einer anderen Person.
b) Die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel sind auch nicht gem. § 44 VwVfG nichtig. Das ist nach dessen Abs. 1 dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn einer der unter § 44 Abs. 2 aufgezählten Tatbestände vorliegt. Letzteres ist im hier zu beurteilenden Rechtsstreit nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG sind ebenfalls nicht erfüllt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der örtlichen Ausländerbehörde sein wahres Verfolgungsschicksal geschildert hat, steht der in den Aufenthaltsbefugnissen enthaltene Fehler in keinem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung, dass es unerträglich wäre, wenn die Verwaltungsakte die mit ihnen intendierten Rechtswirkungen hätten. Davon, dass sich der Kläger die Titel erschlichen hat, kann keine Rede sein. Das dürfte auch der Grund dafür gewesen sein, warum die Ausländerbehörde die Titel nicht aufgehoben bzw. nicht widerrufen hat.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 und § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).