Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Urteil vom 04.09.2013 – 3 K 2922/11

ECLI:DE:FGHE:2013:0904.3K2922.11.0A

Tenor

Der Änderungsbescheid vom ...06.2011 über die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den ...02.2010 für die wirtschaftliche Einheit in …, …, Wohnung Nr. … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...11.2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Sohn und gesetzliche (Allein-)Erbe der am ...02.2010 verstorbenen Frau E. Er erbte u.a. das Eigentum an dem Objekt …, Wohnung Nr. … (Eigentumswohnung) in ….

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Mit Schreiben vom 02.05.2011 forderte das für die Erbschaftsteuerveranlagung des Klägers zuständige Finanzamt … beim Beklagten (das Finanzamt) die Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer gemäß §§ 157 ff. Bewertungsgesetz hinsichtlich des vorgenannten Objekts an. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens reichte der Kläger beim Finanzamt am 06.05.2011 eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes ein. In Zeile 12 unter der Rubrik „Übertragener Anteil“ enthält die Erklärung keine Eintragung.

3

Das Finanzamt ging zunächst von einem übertragenen Anteil der Erblasserin auf den Kläger von 1/2 aus und erließ am ...05.2011 den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den ...02.2010 für Zwecke der Erbschaftsteuer mit einem festgestellten Grundbesitzwert von …€ sowie einem festgestellten übertragenen Anteil am Grundbesitzwert von …€.

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Im Rahmen der Überprüfung des Bescheids fiel dem Finanzamt auf, dass der übertragene Anteil 1/1 anstatt wie im Bescheid festgestellt 1/2 betragen hat. Ursprünglich hatte die Eigentumswohnung den Eltern des Klägers zu je 1/2 Eigentumsanteilen gehört. Der Vater des Klägers verstarb am ...01.2010, die Mutter des Klägers am ...02.2010. Testamentarisch war der Kläger als Erbe des Letztversterbenden eingesetzt, so dass er als Alleinerbe seiner Mutter die Gesamtrechtsnachfolge antrat.

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In der Folge erließ es am ...06.2011 einen auf § 129 Abgabenordnung (AO) beruhenden Änderungsbescheid und stellte einen Anteil am Grundbesitzwert von …€ fest. Dagegen legte der Kläger - vertreten durch seinen Bevollmächtigten - am 30.06.2011 Einspruch ein. Diesen wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom ...11.2011 als unbegründet zurück. Mit seiner am 06.12.2011 erhobenen Klage verfolgt er sein Begehren - die Aufhebung des Änderungsbescheids - vor Gericht weiter.

6

Der Kläger ist der Ansicht, der Änderungsbescheid sei zu Unrecht ergangen, da vorliegend kein Fall des § 129 AO gegeben sei. Im Streitfall habe keine einem Rechen- oder Schreibfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit vorgelegen. Vielmehr handele es sich um eine fehlerhafte Subsumtion, deren Korrektur nicht durch den Regelungsgehalt des § 129 AO gedeckt sei. Das Finanzamt sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nur der (ursprüngliche) hälftige Eigentumsanteil der Erblasserin auf den Kläger übergegangen sei. In diesem Kontext liege der Denkfehler des Bearbeiters darin begründet, dass er den vorherigen Übergang des hälftigen Eigentumsanteils des Vaters des Klägers auf die Erblasserin nicht berücksichtigt habe.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Änderungsbescheid vom ...06.2011 über die Feststellung des Grundbesitzwertes auf den ...02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...11.2011 aufzuheben

und

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Es ist der Auffassung, im Streitfall liege eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 129 AO vor. Im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids hätten dem Finanzamt sowohl Abschriften der beiden Erbscheine, also auch der Grundbuchauszug vorgelegen. Bei Würdigung dieser Unterlagen sei eindeutig ersichtlich, dass die Erblasserin zum Bewertungsstichtag Alleineigentümerin des betreffenden Objekts gewesen sei und demzufolge 1/1 Eigentumsanteil von der Erblasserin auf den Kläger übergegangen sei. Nur wegen einer Unachtsamkeit des Bearbeiters sei irrtümlich davon ausgegangen worden, dass nur 1/2 Eigentumsanteil auf den Kläger übergegangen ist.

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Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.08.2013 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Diesem hat bei der Entscheidung ein Band Feststellungsakten vorgelegen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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1. Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

13

a) Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit, also auch nach Eintritt der Bestandskraft, berichtigen. Als den Schreib - und Rechenfehlern ähnliche Unrichtigkeiten werden solche Fehler angesehen, die in einem sonstigen mechanischen, unbewussten, gedankenlos - gewohnheitsmäßigen, unwillkürlichen Vertun bestehen, wie z.B. ein Übersehen, Vergreifen, falsches Ablesen, falsches Übertragen, Verwechseln, Vertauschen o. ä.. Das Vertun pflegt auf Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit, Abgelenktheit o. ä. zu beruhen (ständige Rechtsprechung vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH - vom 11.07.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 129 AO, Tz. 12). Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung der Korrekturnorm aus. Besteht eine mehr als nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.01.2005 III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013 und vom 16.08.2006 XI B 168/05, BFH/NV 2006, 2033 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -; Tipke/Kruse, a.a.O., § 129 AO, Tz. 13 m.w.N.). Nicht jede versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache ist indes mit einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung gleichzusetzen, die eine Berichtigung des Versehens nach § 129 Satz 1 AO ausschließt. Eine der Berichtigung entgegenstehende unvollständige Sachverhaltsermittlung ist erst anzunehmen, wenn für die Besteuerung wesentliche Tatsachen nicht durch ein mechanisches Versehen unberücksichtigt geblieben sind. Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13.11.1997 V R 138/92, BFH/NV 1998, 419).

14

Offenbar i. S. des § 129 AO ist ein Fehler immer nur dann, wenn er als solcher "auf der Hand liegt" und aus sich heraus offen zutage tritt, nicht aber, wenn er erst durch Abfrage subjektiver Einschätzungen seinerzeit Beteiligter ermittelt und damit "offenbart" wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139). Dabei muss der Fehler für den Bescheidadressaten nicht unmittelbar dem fehlerhaften Bescheid selbst zu entnehmen sein. Maßgebend ist vielmehr, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist ( BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1810, m.w.N.) Dabei ist die Erkenntnisfähigkeit eines durchschnittlichen Betroffenen zu Grunde zu legen. Darauf, was ein durchschnittlicher Jurist wahrscheinlich erkannt hätte, kommt es nicht an (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 129 AO, Tz. 9).

15

Bei der Übertragung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall liegt keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO vor. Vorliegend besteht mehr als die nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, was die Anwendung des § 129 AO ausschließt. Dabei geht das Gericht von folgenden Erwägungen aus:

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Die Erbscheine als solche sagen nichts darüber aus, in welcher Höhe der Eigentumsanteil an der streitgegenständlichen Wohnung auf den Erben übergegangen ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Heranziehung des Grundbuchs erforderlich. Der dem Finanzamt im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom ...06.2011 vorliegende Grundbuchauszug enthält unter der Spalte „Eigentümer“ die Eintragung:

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„ 2a …(Vater des Klägers),

geb. am …;

b …, geb. …, (Mutter des Klägers)

geb. am …;

-je zur Hälfte-“

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In der Spalte „Grundlage der Eintragung“ ist Folgendes niedergelegt:

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„Bezüglich des Anteils Abt. I Nr. 2a:

Anteil Nr. 2a im Wege der Erbfolge auf Nr. 2b übergegangen; Erbschein vom ...3.2010 (Amtsgericht …,

Nachlassgericht, …/10); im Übrigen bisheriges Eigentum; eingetragen am 27.05.2010“

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Aus dem vorstehenden Grundbuchauszug ging also nicht auf den ersten Blick hervor, dass die Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt Alleineigentümerin der Eigentumswohnung war. Der Grundbuchauszug musste erst dahingehend (rechtlich) gewürdigt werden, dass die Erblasserin zunächst nur hälftige Eigentümerin war, sie aber aufgrund des Todes ihres Ehemanns alleinige Eigentümerin geworden ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass dem Beamten, der den Feststellungsbescheid erstellt hat, bei dieser Würdigung ein Fehler unterlaufen ist, denn er hat den übertragenen Eigentumsanteil mit 1/2 angesetzt. Zwar besteht auch die theoretische Möglichkeit, dass der Bearbeiter die Informationen aus dem Kontrollmaterial (Erbscheine und Grundbuchauszug) übersehen hat. Allein diese Möglichkeit reicht für die Anwendung des § 129 AO aber nicht aus. Die Norm ist nur dann einschlägig, wenn andere als mechanische Fehler ausgeschlossen werden können. Das ist - wie vorstehend ausgeführt - im Streitfall indessen nicht gegeben.

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b) Die Änderung ist auch nicht durch § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gedeckt. Diese Norm setzt das Vorliegen von neuen Tatsachen voraus. Daran fehlt es im Streitfall, denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Ursprungsbescheides am ...06.2011 waren im Feststellungsbezirk sämtliche Tatsachen bekannt. Insbesondere lagen dort die Erbscheine und der Grundbuchauszug vor.

22

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 und § 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung, die über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.