Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 25.09.2013 – 2 K 2038/11
ECLI:DE:FGHE:2013:0925.2K2038.11.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin erzielte im Streitjahr als angestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war vom 1. Januar bis zum 30.6.2008 bei der A GmbH, B, und vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 bei der C GmbH, D, jeweils in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
Die Klägerin bewohnte im Streitjahr zunächst mit ihrem Lebensgefährten E, der ebenfalls im Rhein-Main-Gebiet arbeitete, eine 70,35 m² große Wohnung in F. Diese Wohnung war von der Klägerin auch schon in den Vorjahren zu Wohnzwecken genutzt worden. Zum .11.2008 mieteten die Klägerin und ihr Lebensgefährte eine Vierzimmerwohnung mit 156 m² Wohnfläche in G an.
In H, dem Heimatort der Klägerin, stand ihr und ihrem Lebensgefährten zudem eine 2,5 Zimmer-Wohnung mit 72 m² Wohnfläche zur Verfügung, die den Eltern des Lebensgefährten der Klägerin gehört. Die Klägerin hat im Streitjahr 22 Fahrten nach H unternommen.
Die Klägerin hat im Streitjahr 2008 im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht.
Der Beklagte hat in dem Einkommensteuerbescheid für 2008 die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt.
Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass im Streitjahr ihr Lebensmittelpunkt in H gewesen sei. Sowohl ihre eigenen Eltern als auch die Eltern ihres Lebensgefährten lebten in H. Die mittlerweile verstorbene Mutter der Klägerin sei im Streitjahr 2008 nach mehreren Schlaganfällen schwerbehindert und intensiv pflegebedürftig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin am .11.2008 zur vorläufigen Betreuerin ihrer Mutter bestellt worden.
Sie, die Klägerin, habe im Streitjahr 22 Heimfahrten nach H unternommen, wobei es sich teilweise um verlängerte Aufenthalte gehandelt habe, die auch im Wesentlichen ihren Jahresurlaub ausgemacht hätten, um ihren Vater bei der Pflege ihrer schwer pflegebedürftigen Mutter zu unterstützen.
Allein dies verdeutliche, wie stark die familiären Bindungen der Klägerin in H verwurzelt gewesen sein.
Im Übrigen werde die gesellschaftliche Einbindung der Klägerin in H auch durch die Wahl der sie behandelnden (H-er) Ärzte dokumentiert.
Aufgrund ihrer starken beruflichen Beanspruchung habe die Klägerin zudem kaum Gelegenheit gehabt, ernsthafte neue freundschaftliche Beziehungen im Rhein-Main-Gebiet aufzubauen. Außerdem sei die ungewisse berufliche Zukunft der Klägerin wie auch ihres Lebensgefährten am Standort Rhein-Main zu berücksichtigen. Im Streitjahr sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte den Haushalt in F wieder hätten aufgeben müssen. Im gesamten Jahr 2008 sei der berufliche Standort im Rhein-Main-Gebiet daher als vorläufig zu bewerten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.8.2011, 27.9.2011, 30.12.2011, 25. 4. 2012, 1.6.2012 und vom 12.7.2012 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom .2010 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom .2011 mit der Maßgabe zu ändern, dass die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigt werden;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin in H befunden habe, da sie im Streitjahr 22 Heimfahrten zu ihrer Wohnung nach H unternommen habe und demnach ihre weiter entfernt liegende Wohnung nicht mindestens zweimal monatlich aufgesucht habe. Außerdem werde der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert, wenn der Arbeitnehmer dort eine gemeinsame Wohnung mit seinem Lebensgefährten/Lebensgefährtin bewohne. Allein die Tatsache, dass die von der Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten benutzte Wohnung in F mit 70,35 m² geringfügig kleiner gewesen sei als die Wohnung in H mit 72 m², lasse für sich allein nicht den Schluss zu, dass sich bei der Wohnung in F keinesfalls der Lebensmittelpunkt der Klägerin befunden habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.2.2012 Bezug genommen.
Dem Gericht haben die einschlägigen Steuerakten des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat es in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Recht abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort (bzw. in dessen Nähe) wohnt. Es muss somit aus beruflichem Anlass zu einer Aufteilung einer bisher einheitlichen Haushaltsführung auf zwei getrennte Haushalte kommen, nämlich auf einen beibehaltenen Haushalt in der bisherigen Wohnung und einen lediglich aus beruflichen Gründen unterhaltenen Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort. Für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ist dabei erforderlich, dass die bisherige Wohnung weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Es darf sich nicht lediglich um das Vorhalten einer Wohnung zu Besuchszwecken handeln; vielmehr muss der beibehaltene eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes den Lebensmittelpunkt (Haupthausstand) darstellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.10.1994 VI R 62/90, Bundessteuerblatt II 1995, 180).
Ob dies jeweils der Fall ist, ist anhand einer Abwägung und Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.2.2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949).
Maßgebende Gesichtspunkte sind insbesondere, ob der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Familie am Beschäftigungsort wohnt oder nicht, wo sich seine wesentlichen Bezugspersonen aufhalten, auf welche Dauer die Auswärtstätigkeit beziehungsweise die Abwesenheit vom beibehaltenen Hausstand angelegt ist, wie lange sich der Steuerpflichtige in der einen und in der anderen Wohnung aufgehalten hat, welche Ausstattungsmerkmale und welche Größe die Wohnungen besitzen sowie ferner die Entfernung der Wohnungen und die Zahl der Heimfahrten.
Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles sind die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt.
Die Lebensumstände der Klägerin im Streitjahr erfüllen nicht die Voraussetzungen dafür, dass der Hausstand in H zugleich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen darstellte.
Dabei konnte es das Gericht offen lassen, ob die von der Klägerin im Streitjahr durchgeführten 22 Fahrten nach H für sich genommen die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die notwendige Anzahl von Heimfahrten und damit für die im Annahme einer doppelten Haushaltsführung erfüllen.
Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes der Klägerin war vorliegend von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Klägerin die von ihr unterhaltenen Wohnungen in zunächst F und später G, die im übrigen über eine wesentlich größerer Grundfläche verfügte als der Hausstand in H, nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Lebensgefährten zu Wohnzwecken benutzte. Es handelte sich somit um die gemeinsam von beiden Lebenspartnern dauerhaft genutzte Unterkunft in der Nähe des Beschäftigungsortes, die der Klägerin und ihrem Lebensgefährten gemeinsam zu Wohnzwecken diente (vgl. Ludwig Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 28. Auflage, § 9, Textziffer 142; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.5.2002 18 K 652/00 E, EFG 2002, 1161; Urteil des Finanzgerichts München vom 30.3.2007 8 K 5168/04, EFG 2007, 1322).
Somit hielt sich die Klägerin im Streitjahr den weitaus überwiegenden Teil des Jahres nicht allein, sondern zusammen mit ihrer Haupt-Bezugsperson, Herrn , in F bzw. G auf. Dies führt zwangsläufig zu der Annahme, dass sich dort auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Klägerin befand (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.10.2011 VI B 58/11, BFH/NV 2012, 233 ; Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.10.2001 VI 148/01, juris Dokumentation).
Bei dieser Sachlage musste für die rechtliche Würdigung in den Hintergrund treten, dass die Klägerin unstreitig durch die Pflege ihrer schwerkranken Mutter in H privat belastet und in ihrer Freizeit stark eingeschränkt war. Die für die Pflege und Betreuung ihrer Mutter notwendigen Aufenthalte in H ändern nichts daran, dass sich gleichwohl der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Klägerin (zusammen mit ihrem Lebenspartner) im Rhein-Main-Gebiet befand.
Nach alledem war der Klage der Erfolg zu versagen.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind im Streitfall nicht erfüllt (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).