Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 28.02.2014 – 1 V 210/14

ECLI:DE:FGHE:2014:0228.1V210.14.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragssteller zu tragen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Mit Vertrag vom ...10.2012 übertrug die Mutter des Antragstellers diesem einen Anteil im Umfang von weniger als 5,95 % an der X GmbH (nachfolgend X).

Bereits im Jahr 2004 hatte der Antragsteller Anteile an der Gesellschaft von seinem Großvater erworben. Auch sein Vater und sein Bruder besaßen Gesellschaftsanteile.

Im Mai 2012 hatte der Vater des Antragstellers Anteile an seine Ehefrau sowie an den Antragsteller und dessen Bruder übertragen.

Nachdem der Antragsteller auf Aufforderung durch den Antragsgegner, das Finanzamt (nachfolgend FA), eine Schenkungsteuererklärung abgegeben hatte, setzte das FA mit Bescheid vom 03.07.2013 Schenkungsteuer in Höhe von … EUR fest. Die Steuerfestsetzung wurde damit begründet, dass eine Steuerbefreiung für die Übertragung der GmbH-Anteile gemäß § 13a und § 13 b ErbStG nicht in Betracht komme, da die Schenkerin zu weniger als 25 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar beteiligt gewesen sei (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein, über den das FA bislang nicht entschieden hat. Die festgesetzte Steuer wurde bezahlt.

Am 12.12.2013 beantragte der Antragsteller beim FA die Aufhebung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides. Seiner Auffassung nach bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. So sehe § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG vor, dass es sich bei Anteilen an Kapitalgesellschaften von 25% oder weniger um begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) handele. Die Ausnahme werde gewährt, wenn Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet seien, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. Dabei sehe § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kein Schriftformerfordernis für eine solche Regelung vor. Dass die Erbschaftsteuerrichtlinien die Schriftform für eine solche Poolvereinbarung vorsähen, sei unerheblich, da diese zwar die Verwaltung binden sollten, jedoch keine Außenwirkung entfalten. Die Gesellschafter der Familie des Antragstellers hätten bereits in der Folge der Übertragung von Anteilen im Jahr 2004 mündlich vereinbart, dass sie gegenüber den nicht zur Gesellschaft gehörenden Mitgesellschaftern ihre Stimmrechte einheitlich ausüben und dass sie die Geschäftsanteile an diesem Unternehmen nur an Mitglieder der Gesellschaft übertragen. Im Zuge der Übertragung weiterer Anteile im Mai 2012 sei auch die Mutter des Antragstellers der zuvor genannten Vereinbarung beigetreten.

Das FA lehnte den Antrag mit Entscheidung vom 17.12.2013 ab. Es werde auch im Schrifttum einhellig die Auffassung vertreten, dass eine Absprache für die Zwecke des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG schriftlich zu erfolgen habe. Im Übrigen kenne das deutsche Recht trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch bei anderen Vertragsgestaltungen Formvorschriften, die jeweils zwingend zu beachten seien, damit die entsprechenden Vereinbarungen Rechtswirksamkeit entfalten.

Mit dem im hiesigen Verfahren gestellten Antrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholt im Wesentlichen seine im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung.

Er beantragt,

die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides vom 03.07.2013

in Höhe von … EUR aufzuheben,

hilfsweise im Unterliegensfalle die Beschwerde zuzulassen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ergänzend zu der im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung trägt es vor, es könne weder positiv noch negativ feststellen, ob im vorliegenden Fall eine mündliche Poolvereinbarung getroffen worden sei. Ungeachtet dessen werde an der bislang vertretenen Ansicht, dass die Schriftform zum Abschluss einer solchen Poolvereinbarung notwendig sei, festgehalten.

Die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Band Schenkungsteuerakte) waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 7 FGO aussetzen bzw. aufheben. Die Vollziehung soll ausgesetzt bzw. aufgehoben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschluss vom 20.12.1994

VIII B 143/94, BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262; seit BFH-Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, ständige Rechtsprechung). Dabei setzt die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Es genügt die nicht fern liegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH-Beschlüsse vom 26.06.2003 X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217 und vom 25.11.2005 V B 75/05, BStBl II 2006, 484). Im Rahmen der summarischen Prüfung ist der Prozessstoff auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Finanzbehörde, sowie auf die präsenten Beweismittel beschränkt. Es ist Sache des Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO), soweit seine Mitwirkungspflichten reichen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.1999 IV B 120/98, BFH/NV 1999, 1489).

Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsmaßstabes bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schenkungsteuerbescheides, die eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.

a) Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ist die Beantwortung der Frage, ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG erfüllt, nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.

Der Gesetzeswortlaut sieht dabei nicht ausdrücklich ein Schriftformerfordernis vor. Zwar heißt in den Erbschaftsteuerrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen (R E 13b.6 Abs. 6), die Poolvereinbarung könne sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus anderen schriftlichen Vereinbarungen ergeben und muss im Besteuerungszeitpunkt vorliegen. Das Gericht ist indes an eine solche Verwaltungsauffassung nicht gebunden.

In der Literatur wird vielfach auf ein Schriftformerfordernis abgestellt, wenn auch teilweise unter Hinweis auf die Erbschaftsteuerrichtlinien (so z.B. Weinmann in Moench/Weinmann, Kommentar zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 13b Rn. 64). Zum Teil wird indes aber auch lediglich darauf verwiesen, es sei zu Beweiszwecken ratsam, die Schriftform zu wählen, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsehe (Groß in ErbStB 2010, 24-28). Soweit der Antragsteller jedoch die Kommentierung zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von Troll/Gebel/Jülicher (§ 13b, Tz. 212) für seine Argumentation heranzieht, weist das Gericht darauf hin, dass es darin heißt, jede schuldrechtliche Schriftform eines gesonderten Poolvertrags genüge, um die Voraussetzungen des § 13b ErbStG zu erfüllen.

Dem Antragsteller ist hingegen zuzugeben, dass das Heranziehen gesellschaftsrechtlicher Grundsätze nicht zwingend zu einem Schriftformerfordernis führt.

So unterliegen Stimmbindungsverträge, mit denen sich Gesellschafter untereinander verpflichten, ihr Stimmrecht in der Gesellschaft nicht frei, sondern in einem bestimmten Sinn auszuüben, keiner Form (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 47, Rn. 113).

b) Letztlich kann der Senat jedoch die Entscheidung darüber dahingestellt lassen. Der Antragsteller hat nämlich bereits das tatsächliche Vorliegen einer solchen Poolvereinbarung nicht glaubhaft gemacht. Mittel der Glaubhaftmachung ist z.B. die Vorlage einer Versicherung an Eides Statt. Vorliegend verweist der Antragsteller lediglich auf Schriftsätze seines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren, in welchen behauptet wird, es habe entsprechende Vereinbarungen innerhalb der Familie … gegeben. Weitere Umstände, wann genau, wo oder unter konkreter Beteiligung welcher Personen die Vereinbarungen geschlossen worden sein sollen, werden nicht vorgetragen. Es wird lediglich auf den zeitlichen Zusammenhang mit den erfolgten Übertragungen der Gesellschaftsanteile verwiesen. Darüber hinaus wird nichts vorgetragen, wodurch die behauptete Vereinbarung glaubhaft gemacht wird.

2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Voraussetzungen für Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor (§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO).