Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 25.03.2014 – 4 Ko 529/14
ECLI:DE:FGHE:2014:0325.4KO529.14.0A
Tenor
1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung des Gerichts vom 13.02.2014 wird zurückgewiesen.
2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um den Kostenansatz aus Anlass eines ablehnenden Beschlusses des Gerichts im Verfahren nach § 69 Abs. 6 FGO. Erstmals mit Fax vom 23.07.2012 beantragte der Antragsteller bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010, was das Gericht wegen der Nichterfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 4 FGO durch Beschluss vom 27.09.2012 ablehnte (Verfahren 4 V 1554/12, Streitwert 2.891,- Euro). Über den nochmals am 22.10.2012 gestellten und zulässigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010 und der Vorauszahlungsbescheide für die Folgejahre 2011, 2012 und 2013 entschied das Gericht später durch Beschluss vom 23.11.2012 zur Sache, in dem es die Vollziehung der Vorauszahlungsbescheide teilweise aussetzte und den Antrag hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 2010 im Übrigen ablehnte (Verfahren 4 V 2247/12, Streitwert 27.151,- Euro). Wegen der insoweit vom Antragsteller zur Antragsbegründung vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und Rechtserwägungen wird auf die Akten verwiesen. Am 09.01.2014 beantragte der Antragsteller unter Verweis auf § 69 Abs. 6 FGO nochmals die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010 und des Vorauszahlungsbescheides für 2011, was das Gericht durch Beschluss vom 20.01.2013 unter Verweis auf die Nichterfüllung der Änderungsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 6 FGO ablehnte (Verfahren 4 V 49/13, Streitwert 7.857,- Euro). Eine Gebührenfestsetzung in dem Verfahren 4 V 49/13 unterblieb. Den nochmaligen Antrag vom 02.09.2013 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2010 und der Vorauszahlungsbescheide für 2012 und 2013 lehnte das Gericht durch Beschluss vom 12.09.2013 mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO ab (Verfahren 4 K 1794/13, Streitwert 7.857,- Euro). Auch in diesem Verfahren unterblieb eine Gebührenfestsetzung.
Mit einer am 03.02.2014 dem Gericht übermittelten Faxnachricht (mit Anlagen), die in Reinschrift nebst einer für den Antragsgegner bestimmten Zweitschrift (mit Anlagen) erst am 10.02.2014 bei Gericht einging, beantragte der Antragsteller unter Verweis auf § 69 Abs. 6 FGO wiederum die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2010 und der Vorauszahlungsbescheide für 2012 und 2013, wobei er zusätzlich zu den bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgetragenen Argumenten erstmals die Auffassung vertrat, dass die in der Hauptsache angefochtenen Bescheide zusätzlich auch deshalb rechtswidrig seien, weil – was der Antragsteller in seinen Steuererklärungen bis zu diesem Zeitpunkt allerdings selbst nicht berücksichtigt hatte – die Einkünfte des Antragstellers aus seiner freiberuflichen Steuerberatungspraxis von einem anderen Finanzamt nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AO gesondert festzustellen seien und ein solches Feststellungsverfahren bisher vom Antragsgegner pflichtwidrig nicht durchgeführt worden sei (Verfahren 4 V 187/14). Das Gericht sah die Änderungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 6 FGO gleichwohl als nicht erfüllt an und lehnte den Antrag durch Beschluss vom 10.02.2014 wiederum ab, wobei es im Tenor aussprach, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Für den Abschluss des
Verfahrens 4 V 187/14 verfügte die Kostenbeamtin gegenüber dem Antragsteller daraufhin am 13.02.2014 eine Gebührenrechnung über insgesamt 420,50 Euro, wobei sich dieser Betrag aus einer allgemeinen Verfahrensgebühr nach Nr. 6210 des Kostenverzeichnisses von 406,- Euro (bei einem Streitwert von wiederum 7.857,- Euro) und einer Auslagenpauschale für das Kopieren der Faxnachricht vom 03.02.2014 nebst Anlagen zum Zwecke der Zustellung an den Antragsgegner nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses über 14,50 Euro zusammensetzte.
Gegen die ihm am 21.02.2014 zugegangene Kostenrechnung vom 13.02.2014 hat der Antragsteller am 03.03.2014 fristgerecht Erinnerung eingelegt und beantragt, die Kostenrechnung „ersatzlos aufzuheben“ sowie bis zur Entscheidung in dem Erinnerungsverfahren die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung einschließlich des Verfahrens nach § 69 Abs. 6 FGO kostenmäßig als ein Verfahren gelte, was auch im Verfahren 4 V 187/14 wirksam werde und weshalb eine gesonderte Gebührenstellung durch das Gericht nicht zulässig sei. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. In ihrem Nichtabhilfevermerk hat sie die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller in das Verfahren 4 V 187/14 einen neuen Streitgegenstand eingebracht habe, was zur erneuten Auslösung der allgemeinen Verfahrensgebühr geführt habe.
Durch Beschluss vom 21.03.2014 hat der Einzelrichter das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 6 Satz 2 FGO zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II.
Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu behandelnde und nach § 66 Abs. 6 Satz 2 FGO vom Senat zu entscheidende
Rechtsmittel ist unbegründet. Nach Nr. 6210 des zu § 3 Abs. 2 GKG ergangenen Kostenverzeichnisses werden als Gebühren eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung im Allgemeinen i.S.d § 34 GKG zwei Gebühreneinheiten vom einschlägigen Streitwert erhoben, was im Verfahren 4 V 187/14 unstreitig einem Betrag von 406,- Euro ausmachte. Zwar ist in Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkung zu Nr. 6210 und Nr. 6211 des Kostenverzeichnisses bestimmt, dass „mehrere Verfahren“ nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren gelten (vgl. BFH vom 13.10.1981 – VII E 15/81, BStBl. II 1982, 137), was grundsätzlich auch für ein Änderungsverfahren nach § 69 Abs. 6 FGO gilt (Koch in Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 69 Rn. 205; Streck / Olgemöller DStR 1995, 877 [878]; FG Saarland vom 04.01.2008 – 1 KO 1665/07, EFG 2008, 490). Maßgeblich ist insoweit, dass der Antragsteller die Änderung eines Beschlusses aus den in § 69 Abs. 6 FGO genannten Gründen anstrebt (Gosch in Beermann / Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, Stand 10/2010, § 69 FGO Rn. 345).
Voraussetzung für den Ausschluss des Gebührentatbestandes ist jedoch, dass das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung bzw. Änderung des hierzu ergangenen Gerichtsbeschlusses den gleichen Streitgegenstand betrifft. Das war hinsichtlich des Verfahrens 4 V 187/14 gegenüber dem einzigen, bis zu einer Sachentscheidung geführten Verfahren 4 V 2447/12 jedoch gerade nicht der Fall. Denn trotz des identischen Verfahrensgegenstandes im förmlichen Sinne (namentlich des Einkommensteuerbescheides 2010 und der Vorauszahlungsbescheide für 2012 und 2013 in ihrer vom Antragsgegner zwischenzeitlich wegen anderer Punkte geänderten Form, vgl. BFH vom 25.10.1994 – VIII B 101/94, BFH/NV 1995, 611; FG Bremen vom 20.02.1998 – 297152 V 2, EFG 1998, 891) lag dem vom Antragsteller bei der Antragstellung ausdrücklich bezifferten Antragsbegehren im Verfahren 4 V 2247/12 ein Streitwert von 27.151,- Euro zu Grunde, während das Verfahren 4 V 187/14 einen Streitwert
von 7.857,- Euro umfasste. Ferner lag dem Verfahren 4 V 187/14 auch insoweit ein veränderter materiell-rechtlicher Streitgegenstand zu Grunde, als der Antragsteller dabei den neuen Rechtsaspekt der bisher angeblich rechtswidrig unterbliebenen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO in den Vordergrund seiner nunmehrigen Antragsbegründung gestellt hat. Insoweit kann für Gebührenzwecke nicht mehr von „mehreren Verfahren“ i.S.d. Absatzes 2 Satz 2 der Vorbemerkungen zu Nr. 6210 und Nr. 6211 des Kostenverzeichnisses gesprochen werden.
Auch der Ansatz der Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses war rechtmäßig. Nach § 69 Abs. 3 u. Abs. 6 FGO i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 FGO (entsprechend) hat das Gericht die Antragsschrift der verfahrensgegnerischen Behörde von Amts zur übermitteln. Ferner soll der Antragsteller seinen Schriftsätzen, die dem Antragsgegner insgesamt von Amts wegen zu übermitteln sind, nach § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO für den Prozessgegner bestimmte Abschriften beifügen. Hat es der Antragsteller unterlassen, seiner Antragsschrift eine für die Behörde bestimmte Zweitschrift beizufügen, so ist das Gericht verpflichtet, eine entsprechende Ablichtung herzustellen, wobei die hierfür entstehenden Kosten dem Antragsteller als Auslagen nach Maßgabe des Kostenverzeichnisses in Rechnung zu stellen sind. Dies ist im Streitfall zu Recht geschehen. Die am Montag, dem 03.02.2014 in dem Verfahren 4 V 187/14 nur per Fax eingegangene Antragsschrift war dem Antragsgegner vom Gericht unverzüglich zu übermitteln, da es sich bei dem Verfahren nach § 69 FGO um ein Eilverfahren handelt und der Antragsteller die Antragsschrift zudem selbst mit den Worten „Eilt! Dringend! Bitte sofort vorlegen! Fristsache!“ gekennzeichnet hatte. Die erst am 10.02.2014 eingegangene Zweitschrift konnte zum Zwecke der Zustellung der Antragsschrift daher vom Gericht nicht mehr verwendet werden.
Die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung ergeht nach § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Möglichkeit einer Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof hat der Gesetzgeber in den Fällen des § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht eröffnet (Rüsken in Beermann / Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 128 FGO Rn. 71 mit Stand 08/2010; Bergkemper in Hübschmann / Hepp / Spitaler, AO / FGO, Stand 03/2012, § 128 FGO Rn. 124).