Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Urteil vom 15.05.2014 – 3 K 1574/12

ECLI:DE:FGHE:2014:0515.3K1574.12.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn M (geboren am ...1989). Dabei geht es um die Frage, ob der Kindergeldanspruch für einen bestimmten Zeitraum deshalb entfallen ist, weil die Bemühungen, die M im Rahmen eines auf Selbstunterricht aufbauenden Lehrgangs erbracht hat, nicht die Merkmale einer Ausbildung erfüllen sollen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

2

M besuchte bis zum Juni 2008 die gymnasiale Oberstufe der L-Schule in T. Er musste die Schule verlassen, weil er während des Schuljahres 2007/2008 91 Stunden (davon 50 unentschuldigt) versäumt hatte. Im Juni 2009 meldete er sich bei dem … in … (im Folgenden: „Institut“) zu einem Vorbereitungslehrgang für das Abitur an.

3

Die Beklagte (die Familienkasse) hatte das Kind M betreffend zuletzt für die Zeit ab dem Monat September 2008 Kindergeld festgesetzt. Als Nachweis zum Weiterbestehen des Kindergeldanspruchs hatte der Kläger im September 2009 eine Bescheinigung des „Instituts“ (ausgestellt am 24.09.2009) der Familienkasse vorgelegt. Hieraus ergibt sich im Wesentlichen folgendes: Es handelt sich um einen Vorbereitungslehrgang auf die staatliche Abiturprüfung. Während des Lehrgangs wird der Teilnehmer mit allen Wissensgebieten, die für einen erfolgreichen Abschluss erforderlich sind, vertraut gemacht. Der Lehrgang hat eine Regelstudiendauer von 30 Monaten (bzw. 5 Semestern). Nach Ablauf dieser Zeit können die Leistungen des „Instituts“ weitere 18 Monate kostenlos in Anspruch genommen werden. Das Lehrmaterial ist fernschulgerecht aufgebaut. Die Organisationsform ist mit der einer herkömmlichen Schule nicht zu vergleichen. Die eingereichten Aufgabenlösungen werden zwar korrigiert und zensiert, Dauer und Abstände der Einreichung von Aufgabenlösungen werden aber nicht vorgeschrieben. Die Dauer der Ausbildung liegt allein im Verantwortungsbereich des Teilnehmers. Um den Lehrgang in der Regelstudiendauer zu absolvieren, sind ca. 20 bis 25 Stunden pro Woche an Arbeitszeit aufzuwenden.

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Im Laufe des Jahres 2011 nahm die Familienkasse Ermittlungen zum Weiterbestehen des Kindergeldanspruchs auf. In diesem Zusammenhang legte der Kläger zwei weitere Teilnahmebescheinigungen des „Instituts“ vor. Auf entsprechende Fragen der Familienkasse gab er zudem umfangreiche Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse seines Sohnes. Auch das „Institut“ erteilte Auskünfte zu den Ausbildungsbemühungen, die M im Rahmen seines Vorbereitungslehrganges bisher erbracht hatte.

5

Aufgrund der vorgenannten Ermittlungen gelangte die Familienkasse zu der Auffassung, M habe während der Zeit vom Juni 2009 bis zum Juli 2011 die Merkmale einer Ausbildung nicht erfüllt. Deshalb erließ sie am 24.02.2012 einen Bescheid, in dem sie die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juni 2009 aufhob und das für die Monate Juni 2009 bis Juni 2011 ausgezahlte Kindergeld (in Höhe von 4.460,00 €) zurückforderte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Da es sich bei dem von dem „Institut“ angebotenen Lehrgang nicht um eine schulische Ausbildung handele und die Dauer und Intensität der Ausbildung ausschließlich dem Teilnehmer überlassen seien, bestehe ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn die Ernsthaftigkeit des Lehrgangs anhand entsprechender Nachweise belegt werde. Maßstab für die Ernsthaftigkeit sei dabei insbesondere die Zeit, die der Teilnehmer für die angestrebte Ausbildung aufwende. So müsse die Ausbildung den Teilnehmer derart in Anspruch nehmen, dass ein direkter Bezug zum Berufsziel erkennbar und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen seien. Im Streitfall sei man bei der Kindergeldfestsetzung zunächst davon ausgegangen, dass der Sohn des Klägers die Ausbildung bei dem „Institut“ in der Regelstudiendauer absolvieren und somit im Juni 2011 abschließen werde. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen stelle sich diese Annahme nunmehr als nicht gerechtfertigt heraus. Insofern sei die erforderliche Ernsthaftigkeit der Ausbildung nicht zu erkennen.

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Am 08.03.2012 erließ die Familienkasse einen weiteren Bescheid, durch den sie betreffend das Kind M für die Zeit ab dem Monat August 2011 wiederum Kindergeld festsetzte. Dabei orientierte sie sich an der vom „Institut“ gegebenen Auskunft, dass ab August 2011 regelmäßige Aufgabeneinsendungen erfolgen (Bescheinigung vom 27.10.2011).

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Gegen den Bescheid vom 24.02.2012 legte der Kläger Einspruch ein. Zu dessen Begründung machte er weitere Angaben zu den seinen Sohn betreffenden Lebensumständen. Die Familienkasse wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 25.06.2012 als unbegründet zurück. Darin hielt sie weiter an ihrer Auffassung fest, M habe in dem Zeitraum von Juni 2009 bis Juli 2011 die von ihm begonnene Ausbildung nicht ernsthaft betrieben. Hierzu verwies sie u.a. auf die Aussage des „Instituts“, dass eine aktive und ernsthafte Teilnahme an dem Lehrgang erst ab dem Monat August 2011 vorliege.

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Mit der Klage verfolgt der Kläger, nunmehr vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen vor: Entgegen der Annahme der Familienkasse sei die Anzahl der Aufgaben, die der Lehrgangsteilnehmer bei dem „Institut“ pro Monat einzureichen habe, nicht vorgeschrieben. Auch sei der Kläger von der Familienkasse nie darauf hingewiesen worden, dass bei einem Fernstudium die Ernsthaftigkeit der Ausbildungsbemühungen und der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit wichtige Kriterien für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs seien. Davon abgesehen müsse im Streitfall auch berücksichtigt werden, dass M während der hier fraglichen Zeit nur begrenzte Fähigkeiten und Möglichkeiten zum Betreiben einer Ausbildung gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auf die besondere Lebenssituation hinzuweisen, in der M seit sei seinem 15. Lebensjahr gestanden habe. Seither habe immer wieder heftige Auseinandersetzungen zwischen M und seinen Eltern gegeben. Weil ein geordnetes Zusammenleben nicht mehr möglich gewesen sei, sei M dann mit 18 Jahren aus der elterlichen Wohnung ausgezogen. Bereits zwei Jahre zuvor hätten der Kläger und seine Ehefrau die Familienberatung in T in Anspruch genommen. M selbst habe daran nicht teilnehmen wollen. Nach schwierigen persönlichen Phasen habe es verschiedene Arztbesuche gegeben, u.a. bei einem Psychiater. Der gesundheitliche Zustand habe sich seit dem Jahr 2011 langsam gebessert und stabilisiert. Dies habe zur Folge gehabt, dass M ab dem Monat August 2011 regelmäßig habe Aufgaben einreichen können. Zu der hier fraglichen Zeit habe M für seine Ausbildung das an Ernsthaftigkeit aufgewandt, zu dem er im Stande gewesen sei. Werde im Vergleich dazu ein Kind, das eine staatliche Schule besuche, für eine Zeit lang krank und könne es deshalb nicht am Unterricht teilnehmen, werde der Anspruch auf Kindergeld nicht infrage gestellt. Schließlich sei der Erlass des angefochtenen Bescheides auch deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger stets alle erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen vollständig eingereicht habe.

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Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24.02.2012 (über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juni 2009 und die Rückforderung von Kindergeld für die Monate Juni 2009 bis Juni 2011 betreffen das Kind M) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2012 aufzuheben.

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Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor: Im Streitfall sei zu beachten, dass es hier nicht um eine schulische Ausbildung im klassischen Sinne mit Präsenzunterricht handele, sondern um einen Fernlehrgang, bei dem die Dauer und Intensität allein dem Teilnehmer überlassen bleibe. Ein solcher Lehrgang könne nur dann als Ausbildung im Sinne der hier maßgebenden Vorschriften anerkannt werden, wenn er auch ernsthaft und nachhaltig betrieben werde. Die Gründe, warum ein Lehrgang evt. nicht ernsthaft betrieben werde, seien für die kindergeldrechtliche Beurteilung regelmäßig ohne Bedeutung. Erkrankungen, die die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildungsbemühungen dauerhaft beeinflussen könnten, seien bisher nicht nachgewiesen worden. Ausweislich einer Auskunft durch das „Institut“ habe M dort bis zum Monat November 2011 von ca. 150 geforderten Einsendeaufgaben lediglich 18 eingereicht, davon 15 seit dem Monat August 2011. Im streitigen Zeitraum habe M lediglich 3 Aufgaben eingereicht. Um das Lehrgangsziel innerhalb der Regelstudienzeit zu erreichen, seien 4 bis 5 Aufgaben pro Monat im Durchschnitt notwendig. Dieses Monatspensum habe M während der hier streitigen Zeit (26 Monate) nicht erreicht.

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Zur weiteren Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hat das Gericht den beim „Institut“ zuständigen Betreuer, Herrn C, im schriftlichen Verfahren als Zeugen befragt. Der Zeuge hat durch Schreiben vom 25.04.2014 zu den ihm gestellten Fragen Auskunft gegeben und ergänzend hierzu eine Übersicht über die Einsendeaufgaben vorgelegt, die M während seines Lehrgangs bisher eingereicht hat und bis zum Lehrgangsende noch einreichen soll. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Schreiben sowie die dazugehörige Übersicht Bezug genommen. Des Weiteren hat das Gericht die Ehefrau des Klägers (und Mutter des Kindes M) im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin gehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse waren Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1. Die Familienkasse hat die das Kind M betreffende Kindergeldfestsetzung zu Recht ab dem Monat Juni 2009 aufgehoben.

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a) Zunächst ist sie zutreffend von der Annahme ausgegangen, M habe während der Zeit von Juni 2009 bis Juli 2011 die Merkmale einer Ausbildung im Sinne der kindergeldrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt.

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Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

18

In Berufsausbildung befindet sich danach ein Kind, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Maßgebend für diese weite Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die Erwägung, dass die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern auch dann gemindert ist, wenn sich ihr Kind unabhängig von vorgeschriebenen Ausbildungsgängen in Ausbildung befindet und von ihnen unterhalten wird (st. Rspr., vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.09.2004 III R 3/03, BStBl II 2006, 294 ).

19

Die vorstehend dargelegten Anwendungsgrundsätze, insbesondere im Hinblick auf den (grundsätzlich) weit gefassten Ausbildungsbegriff, gelten jedoch nur eingeschränkt, wenn sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vorbereitet. In diesem Fall sind an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Auf eine Überprüfung der Einzelumstände kann allenfalls dann verzichtet werden, wenn das Kind die den Vorbereitungsarbeiten nachfolgende Abschlussprüfung tatsächlich bestanden hat. Zweifel an dem Nachweis und der Ernsthaftigkeit der Vorbereitungsarbeiten gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zulasten des Kindergeldberechtigten (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298, und BFH-Beschluss vom 09.11.2012 III B 98/12, BFH/NV 2013, 192).

20

Die Merkmale einer Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts liegen allerdings auch dann vor, wenn ein Kind aufgrund einer Erkrankung gehindert ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen und wenn gleichzeitig dieser Umstand ausreichend glaubhaft gemacht wird. In einem solchen Fall ist das Kind ausbildungswillig, aber aus objektiven Gründen außer Stande, die angestrebten Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Solche objektiven Gründe sind wiederum dann nicht gegeben, wenn sich das betroffene Kind aus persönlichen Erwägungen dazu entschlossen hat, eine Ausbildung nicht zu beginnen bzw. fortzuführen, etwa um ein eigenes Kind zu betreuen (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619 m.w.N. zu den einschlägigen Anwendungsvorschriften der Finanzverwaltung).

21

aa) Nach den äußeren Umständen ist nicht feststellbar, dass sich M während des hier streitigen Zeitraums ernsthaft um die Vorbereitung auf die Abiturprüfung bemüht hat.

22

Der Zeuge C hat im Rahmen seiner schriftlichen Befragung eine klare Auskunft gegeben über die Zahl der Einsendeaufgaben, die M bisher gefertigt hat. Dies waren in der Zeit vom Juni 2009 bis zum Juli 2011 lediglich drei Arbeiten, und zwar eine im Oktober 2009 und zwei im März 2011. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine Einwendungen erhoben.

23

Angesichts der Gesamtkonzeption, die dem hier fraglichen Lehrgang zugrunde liegt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der vorgenannte Arbeitseinsatz den Anforderungen an ein ernsthaftes Selbststudium nicht genügt. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen C umfasst der Lehrgang insgesamt 153 Einsendeaufgaben, die innerhalb einer sog. Regelstudienzeit von 30 Monaten durch den jeweiligen Teilnehmer angefertigt werden sollen. Demgegenüber hat M in den ersten 26 Monaten (Juni 2009 bis Juli 2011) lediglich drei Arbeiten eingereicht. Wollte man diesen Arbeitseinsatz auf die Gesamtzahl der abzugebenden Arbeiten hochrechnen, käme man auf eine (gedachte) Studiendauer von über 100 Jahren. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, die Anzahl der Aufgaben, die der Lehrgangsteilnehmer bei dem „Institut“ pro Monat einzureichen habe, sei nicht vorgeschrieben. Denn die Gesamtkonzeption des Lehrgangs lässt erkennbar nur gewisse Schwankungen im Arbeitseinsatz zu, ist keineswegs jedoch auf ein jahrelanges Untätigbleiben angelegt. Wie hoch der Arbeitseinsatz pro Monat sein müsste, um als ernsthaft im Sinne der hier maßgebenden Grundsätze zu gelten, braucht das Gericht für den Streitfall nicht zu entscheiden. Die Abgabe von drei Arbeiten in 26 Monaten (im Durchschnitt eine Arbeit in acht Monaten) reicht jedenfalls nicht aus.

24

bb) Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist auch nicht feststellbar, dass M durch eine bestimmte Krankheit gehindert gewesen wäre, den Vorbereitungslehrgang mit der hier gebotenen Ernsthaftigkeit weiter zu betreiben.

25

Zwar hat der Kläger bereits im außergerichtlichen Verfahren der Familienkasse mitgeteilt, M sei psychisch erkrankt und habe deshalb „die geforderten Leistungspakete“ nicht erbringen können (Telefongespräch vom 27.09.2011). Konkrete Nachweise hierzu hat er dann aber nicht erbracht. Auch auf den Hinweis der Familienkasse in ihrer Klageerwiderung, Erkrankungen, die die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Ausbildungsbemühungen dauerhaft beeinflusst hätten, seien bisher nicht nachgewiesen worden, ist er untätig geblieben.

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Die Beweisaufnahme hat ebenfalls keine klaren Erkenntnisse erbracht zu der Frage, ob M während des fraglichen Zeitraums durch eine (psychische) Erkrankung gehindert gewesen war, seine Ausbildung ernsthaft zu betreiben. So hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin unmissverständlich ausgesagt: Der Psychiater habe seinerzeit keine klare Diagnose für M erstellt. Er habe keine psychiatrische Grunderkrankung, etwa im Sinne von Schizophrenie oder von Depressionen, diagnostiziert. M sei „ein soziales Kind“ gewesen, „gern gesehen und geliebt“. Nur habe er immer gegen irgendetwas „gekämpft“. Er habe allenfalls in bestimmten Situationen, vor allem auf äußeren Druck, mit Nervenzuckungen reagiert.

27

cc) Schließlich kann auch aus den besonderen Umständen des Streitfalles nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, M habe während des streitigen Zeitraums sich mit der nötigen Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit auf die Abiturprüfung vorbereitet.

28

Die Ehefrau des Klägers hat zu der besonderen Lebenssituation ihres Sohnes M als Zeugin im Wesentlichen ausgesagt: M sei schon von Anfang an schwierig gewesen. Gute schulische Leistungen habe er nur deshalb erbringen können, weil er hierzu gezielte Hilfen von ihr, seiner Mutter, bekommen habe. Diese Hilfen habe er aber später nicht mehr angenommen. Auf Anraten eines Familientherapeuten habe er sich schließlich eine eigene Wohnung gesucht. Nachdem es ihm dann nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden, habe er sich aus eigenem Antrieb zu dem vom „Institut“ angebotenen Lehrgang angemeldet. Sie und der Kläger seien sich als Eltern sicher gewesen, dass M im Rahmen des Lehrgangs die von ihm geforderten Leistungen erbringe, weil es „für ihn sonst eine Niederlage gewesen wäre“, wenn er sein Vorhaben nicht von sich aus geschafft hätte. Ein gezieltes Nachfragen hätten sie unterlassen, weil der Psychiater ihnen seinerzeit geraten habe, M „nicht so viel zu fragen“. M habe immer noch den Willen, das Abitur zu schaffen. Deshalb habe er, da sei sie sich sicher, damals „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ alles gemacht, um weiterzukommen.

29

Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Ehefrau des Klägers als Zeugin aus ihrer Sicht eine glaubhafte und auch glaubwürdige Aussage gemacht hat. Allerdings sieht es sich nicht in der Lage, aus dieser Aussage irgendwelche Erkenntnisse abzuleiten, die – vergleichbar einer Erkrankung – als objektive Gründe im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze gewertet werden könnten. Es kann allenfalls davon ausgehen, dass M sich aus irgendwelchen – subjektiven – Gründen nicht im Stande gefühlt hat, während des hier streitigen Zeitraums mehr als drei Einsendeaufgaben fertig zu stellen.

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b) Die Familienkasse war berechtigt und auch verpflichtet, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.

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Soweit - wie hier für den Streitfall im vorstehenden Abschnitt a dargelegt - in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.

32

Die Familienkasse hat bei der Anwendung der Vorschrift keinen Ermessensspielraum. Sie darf insofern keine Erwägungen darüber anstellen, ob die zu treffende Entscheidung im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führt oder nicht. Auf das Verhalten des Kindergeldberechtigten, insbesondere ein Verschulden, kommt es nicht an. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift grundlegend von ähnlichen Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts oder des Sozialrechts (vgl. BFH-Beschluss vom 08.03.2011 III B 123/10, BFH/NV 2011, 799).

33

Angesichts dieser Grundsätze kann der Kläger nicht gehört werden mit seinem Vorbringen, er habe der Familienkasse stets alle erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen vollständig eingereicht. Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Klägers, er sei von der Familienkasse nie darauf hingewiesen worden, dass bei einer Ausbildung in der Form des Fernstudiums besondere Voraussetzungen für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs gefordert würden. Denn diese Umstände betreffen nur das Verhalten des Klägers als Kindergeldberechtigten, nicht jedoch die für den Kindergeldanspruch maßgebenden Verhältnisse.

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Schließlich muss das Gericht auch den Umstand außer Betracht lassen, dass der Kläger und seine Ehefrau sich während des hier fraglichen Zeitraums (und auch über diese Zeit hinaus) schicksalsbedingt in einer sehr schwierigen Lebenssituation befunden haben. Denn dies würde auf Billigkeitserwägungen hinauslaufen, die das Gesetz im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung nicht zulässt.

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2. Das Gericht war nicht verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären.

36

Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat es nach Satz 2 der Vorschrift auch die Beteiligten heranzuziehen.

37

Aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht hat das Gericht – ggf. unabhängig von eventuellen Beweisanträgen der Beteiligten – von sich aus Beweis zu erheben. Hierzu gehört neben dem Zeugenbeweis u.a. der Beweis durch Sachverständigengutachten. Letzteres ist vor allem dann geboten, wenn das Gericht nicht die Sachkunde besitzt, eine beweiserhebliche Tatsache selbst zu ermitteln oder zu beurteilen. Die Pflicht zur richterlichen Sachaufklärung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Gewisse Einschränkungen können sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben, insbesondere aus den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit sowie der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit einer Beteiligtenmitwirkung und einer entsprechenden Aufklärung durch das Gericht (vgl. Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage, § 76 Rn. 20, Rn. 25, Rn. 50).

38

Nach den Gegebenheiten des Streitfalles wäre es grundsätzlich notwendig gewesen, entweder das Kind M als Zeugen zu hören oder einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage zu beauftragen, ob M während des fraglichen Zeitraums aufgrund einer Erkrankung gehindert war, seine Ausbildung weiter zu betreiben. Mit Rücksicht auf die beteiligten Personen wäre eine solche Sachaufklärung jedoch nicht durchführbar gewesen. Der Kläger hat im gerichtlichen wie im außergerichtlichen Verfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sein Sohn M wegen der hier zu klärenden Sachfragen als Auskunftsperson nicht in Anspruch genommen werden soll. Er hat dabei seine Befürchtungen deutlich gemacht, M könnte durch eine Befragung als Zeuge in seiner psychischen Gesundheit Schaden erleiden. Des Weiteren hat er vorgetragen, M habe sich geweigert, die Angebote auf Hilfe durch fachlich geschulte Personen (Psychiater, Familientherapeuten) anzunehmen. Die Ehefrau des Klägers hat dies in ihrer Zeugenaussage bestätigt. Vor diesem Hintergrund war es nicht zumutbar, M als Zeugen zu laden. Ebenso wenig war es zumutbar und letztendlich rechtlich auch nicht durchsetzbar, M dazu zu veranlassen, sich für eine psychiatrische Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

39

Das Gericht hat in dem vorgenannten Zusammenhang den Willen der hier beteiligten Personen zu respektieren. Auf der anderen Seite muss es der Kläger hinnehmen, dass ihm durch das Fehlen einer an sich notwendigen Sachaufklärung ggf. Rechtsnachteile entstehen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.