Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 08.07.2014 – 11 K 1796/13
ECLI:DE:FGHE:2014:0708.11K1796.13.0A
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 7. Mai 2015, VI R 71/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die vom Kläger zu 1) geltend gemachten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst und somit als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger zu 1) ist Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, die er von seinem Wohnsitz aus betreibt. Er erzielte aus dieser Tätigkeit im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klägerin zu 2) war bis zum 28. Februar 2010 ebenfalls bei der A GmbH beschäftigt, bezog allerdings kein Gehalt. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 6. Februar 2010 erhielt sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Ab dem 1. Mai 2010 war die Klägerin zu 2) bei dem B angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
In der beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 12.503 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Er gab an, dass er zum 1. Mai 2010 seinen Lebensmittelpunkt nach C in D verlegt habe und die bisherige Wohnung in E nunmehr als Zweitwohnung am Beschäftigungsort nutze.
Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:
Familienheimfahrten (Flüge 16.11/4.12.2010)
946 €
Verpflegungsmehraufwand 90 Tage zu je 24 €
2.160 €
Unterkunft
8.701 €
Sonstige Kosten
1.237 €
Kürzung wegen Wohnungsgröße
- 541 €
Summe
12.503 €
Diesen Aufwendungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit Anstellungsvertrag vom 3. März 2010 wurde die Klägerin zu 2) befristet für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2013 beim B in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Das Arbeitsverhältnis war mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende auch vor dem vertraglichen Ablauf kündbar. Ausweislich einer Anlage zu diesem Arbeitsvertrag erfolgte der berufliche Einsatz der Klägerin zu 2) ab dem 1. Mai 2010 für drei Jahre in C/D. Die Klägerin zu 2) erzielte für diese Tätigkeit nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreien Arbeitslohn im Streitjahr in Höhe von 34.631 €.
Die Kläger sind seit dem Jahre 2000 Eigentümer eines Zweifamilienhauses in E, dessen Erdgeschoss sie selbst nutzten. Die weitere Wohnung wurde vermietet. Die seitens der Kläger genutzte Wohnung verfügt über 140 m² und fünf Zimmer.
Die Klägerin zu 2) mietete beginnend mit dem 8. Juli 2010 eine Wohnung in C an, die über 110 qm und vier Zimmer verfügte und von der Klägerin zu 2) im Juli 2010 bezogen wurde.
Die Wohnung in E wurde nach Aufnahme der Beschäftigung der Klägerin zu 2) in C mit allen Möbeln beibehalten. Im Jahre 2010 wurde in die Wohnung in E eine neue Massivholzküche eingebaut.
Der Kläger zu 1) verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis betreffend D vom 8. Juli 2010 bis 24. Mai 2012. Er hielt sich Anfang Juli 2010 anlässlich des Einzuges in die Wohnung in C auf. Die Kosten für diese Reise wurden als Umzugskosten sowohl für den Kläger zu 1) als auch für die Klägerin zu 2) vom Arbeitgeber der Klägerin zu 2) übernommen. Des Weiteren hielt sich der Kläger zu 1) in der Zeit vom 16. November bis 4. Dezember 2010 in C auf. Im Jahre 2011 reiste der Kläger zu 1) fünf Mal nach D, unter anderem um eine Urlaubsreise mit der Mutter der Klägerin zu 1) durchzuführen.
Die Klägerin zu 2) hatte eine Aufenthaltserlaubnis für D vom 28. Mai 2010 bis zum 24. Mai 2012. Sie hielt sich im Jahre 2010 nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beim B zweimal in Deutschland auf. Im September 2010 nahm sie an einem seitens des B ausgerichteten Treffen der Regionalkoordinatoren teil, das einmal im Jahr in F stattfand. Sie wohnte während dieses zweiwöchigen Aufenthaltes mit Ausnahme des Wochenendes in einem Hotel in F. Die Kosten für diese Dienstreise wurden vom Arbeitgeber übernommen. Ende 2010 hielt sich die Klägerin zu 2) wegen eines Klinikaufenthaltes in Deutschland auf.
Die Tätigkeit der Klägerin zu 2) in D wurde krankheitsbedingt vorzeitig durch Aufhebungsvertrag Ende 2011 beendet, und die Klägerin zu 2) kehrte zu diesem Zeitpunkt nach E zurück.
Der Beklagte erließ am 5. Juli 2012 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, in welchem er die Einkommensteuer auf 10.764 € festsetzte. Dabei ließ er die beantragten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers zu 1) unberücksichtigt. Des Weiteren ließ er geltend gemachte Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in Höhe von 914,16 € lediglich in Höhe von 3 € zum Abzug zu.
Mit beim Beklagten am 25. Juli 2012 eingegangenem Schreiben legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 5. Juli 2012 ein. Sie machten u.a. geltend, dass die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung ihrer Auffassung nach zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
Am 10. August 2012 erließ der Beklagte einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, in welchem er dem Einspruch aus das Klageverfahren nicht betreffenden Gründen teilweise abhalf. Die Einkommensteuer wurde auf 10.584 € festgesetzt.
Einen erneuten Änderungsbescheid erließ der Beklagte ebenfalls aus das Klageverfahren nicht betreffenden Gründen am 24. August 2012, in welchem er die Steuer auf 10.575 € festsetzte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2010 aufgrund der Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen von 10.575 € auf 10.444 € herab. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte verwies unter Bezugnahme R 9.11 (2) LStR 2010 darauf, dass zwar eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vorliege, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlege und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründe, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können (S.5). In den Fällen, in denen bereits zum Zeitpunkt der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant sei oder feststehe, handele es sich hingegen nicht um eine doppelte Haushaltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (S.6). Da die Abordnung der Klägerin zu 2) nach C befristet gewesen sei, sei ein Rückumzug von vornherein geplant gewesen mit der Folge, dass eine doppelte Haushaltsführung des Klägers zu 1) ausscheide.
Nach R 9.11 (3) LStH 2010 müsse die Wohnung außerdem der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein. Bei der Feststellung, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstelle, sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Diese ergebe vorliegend, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers zu 1) sich in E und nicht in C befunden habe.
Dabei stützte sich der Beklagte darauf, dass der zweite Haushalt in C anlässlich der neuen nichtselbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) für B eingerichtet worden sei. Die Wohnung in E sei nach dem Bezug der Wohnung in C weiterhin vollständig eingerichtet gewesen, so dass nach der Rückkehr der Kläger die bisherige Lebensführung ohne weiteres habe fortgeführt werden können. Die Tatsache, dass die Kläger vor Beginn der Auswärtstätigkeit eine neue Massivholzküche in die Wohnung in E hätten einbauen lassen, spreche ebenfalls dafür, dass die Wohnung von Beginn der Auswärtstätigkeit an habe beibehalten werden sollen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 2) sei auf drei Jahre befristet gewesen. Der Kläger zu 1) habe sich im Jahre 2010 nur wenige Wochen in C aufgehalten; auch im Jahre 2011 sei er nicht ständig in Afrika gewesen. Er habe dort auch seinen Urlaub verbracht. Das persönliche und berufliche Umfeld der Klägerin zu 2) sei auf Deutschland, speziell auf Hessen und das Rhein-Main-Gebiet, ausgerichtet gewesen. Zusammenfassend sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sowohl des Klägers zu 1) als auch der Klägerin zu 2) in E gewesen sei. Die vom Kläger zu 1) vorgebrachte Behauptung, er habe seinen Lebensmittelpunkt verlegt und damit eine doppelte Haushaltsführung begründet, lasse sich anhand der Sachverhaltsmerkmale nicht feststellen. Letztlich habe er durch die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes in E dokumentiert, wo er seinen persönlichen Lebensmittelpunkt sehe. Mithin sei nur von besuchsweisen Aufenthalten seinerseits in C auszugehen.
Der Beklagte meint zudem, dass Eheleute, somit auch die Kläger, nur einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben könnten mit der Folge, dass, so die Rechtsauffassung des Beklagten, eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung entweder nur bei der Klägerin zu 2) oder beim Kläger zu 1) vorliegen könne. Vorliegend seien die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung bei der Klägerin zu 2) gegeben.
Am 2. September 2013 hat der Kläger zu 1) Klage erhoben, die mit der am 4. September 2013 seitens der Klägerin zu 2) eingereichten Klage, die unter dem Aktenzeichen 11 K 1807/13 bei Gericht geführt worden ist, verbunden worden ist. Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, der Kläger zu 1) habe seinen Haupthausstand nach C verlegt. Ihrer Auffassung nach befand sich der Lebensmittelpunkt des Klägers zu 1) im Streitjahr in C. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu 2) spreche nicht gegen den Lebensmittelpunkt des Klägers zu 1) in C. Ein befristetes Arbeitsverhältnis sei in dem Geschäftszweig, in welchem die Klägerin zu 2) tätig gewesen sei, nahezu unabdingbare Voraussetzung. Zudem sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages denkbar gewesen, dass die Klägerin zu 2) den Vertrag im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber hätte verlängern können, wie dieses beim Vorgänger der Klägerin zu 2) der Fall gewesen sei. Denkbar wäre auch nach Beendigung der befristeten Tätigkeit die Aufnahme einer neuen Beschäftigung der Klägerin zu 2) in C gewesen.
Die Klägerin zu 2) sei im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit fest in C eingebunden gewesen mit der Folge, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, das gemeinsame Eheleben mit ihrem Ehemann in E fortzusetzen. Der Kläger zu 1) hingegen habe die Möglichkeit gehabt, Teile seiner beruflichen Projektarbeiten von C aus zu erledigen. Tatsächlich habe der Kläger zu 1) im Jahre 2010 auch einige Tage in C gearbeitet und die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet. Dem Kläger zu 1) sei es somit möglich gewesen, das gemeinsame Eheleben durch gemeinsame Aufenthalte von längerer Dauer in C fortzusetzen. Die Klägerin zu 2) habe die Tätigkeit in C nur unter der Voraussetzung aufgenommen, dass der Lebensmittelpunkt in C sein werde. Aufgrund dessen habe man sich entschieden, den Familienwohnsitz in C fortzuführen. Entgegen der Annahme des Beklagten habe während der beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu 2) noch nicht festgestanden, dass die Kläger wieder zurück nach E zögen. Man habe sich lediglich vorstellen können, dass man irgendwann den Ruhestand in der bisherigen Wohnung in E verbringen könne.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten stelle sich die Tatsache, dass der Kläger zu 1) mehr als 30 Übernachtungen in C gehabt habe, als Indiz für den Lebensmittelpunkt des Klägers zu 1) in C vor dem Hintergrund dar, dass die Klägerin zu 2) sich im Streitjahr lediglich zweimal in Deutschland aufgehalten habe. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei daher in C und nicht in E fortgeführt worden.
Zu den Aufenthalten des Klägers zu 1) in C tragen die Kläger ergänzend vor, dass dieser sich ab der Abordnung der Klägerin zu 2) im Jahre 2010 und 2011 insgesamt 169 Tage in Afrika aufgehalten habe. Die Klägerin zu 2) habe sich während dieses Zeitraums 114 Tage in Deutschland aufgehalten, von denen sie 42 Mal in E übernachtet habe. Auf die mit Schriftsatz der Kläger vom 28. Mai 2014 eingereichte Aufstellung wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.
Die Tatsache, dass der Kläger zu 1) die Wohnung in E beibehalten habe, sei ebenfalls kein Indiz dafür, dass sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin in E befunden habe. Der Kläger zu 1) habe vielmehr die Wohnung nunmehr als Beschäftigungsortwohnung genutzt. Es habe auch in finanzieller Hinsicht keinen Sinn gemacht, die vorhandene Wohnung zu vermieten und eine neue, kleinere Wohnung seitens des Klägers zu 1) anzumieten. Vor dem Hintergrund, dass die in C angemietete Wohnung möbliert gewesen sei, habe es auch keinen Sinn gemacht, die Möbel aus der Wohnung in E zu entfernen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum die Wohnung am Beschäftigungsort keinen hochwertigen Standard aufweisen dürfe. Auch der Einbau der Massivholzküche sei seit längerer Zeit geplant gewesen und noch vor dem Auslandsaufenthalt durchgeführt worden. Die Wohnungen in E und C seien von der Größe her vergleichbar. Maßgebend für die Beurteilung, wo sich der Lebensmittelpunkt befunden habe, sei vielmehr, wo die Kläger geplant hätten, sich gemeinsam aufzuhalten, und wo sie sich überwiegend gemeinsam aufgehalten hätten.
Das persönliche und berufliche Lebensumfeld der Klägerin zu 2) sei bis Mai 2010 auf Hessen und das Rhein-Main-Gebiet ausgerichtet gewesen. Nach Begründung des Wohnsitzes in C habe sich hingegen, so behaupten die Kläger, das persönliche und berufliche Lebensumfeld auf C ausgerichtet. Die Klägerin zu 2) habe ausschließlich in C gearbeitet, mit Ausnahme des Regionalkoordinatorentreffens in F im September 2010. Der Kläger zu 1) habe zwar am Beschäftigungsort gearbeitet, sei aber auch 3 Wochen in C beruflich tätig gewesen. Die berufliche Ausrichtung habe sich daher nicht auf das Rhein-Main-Gebiet beschränkt. Die Kläger räumen ein, dass sie die jahrelang gepflegten persönlichen Kontakte in Deutschland mit dem Wegzug nach C nicht aufgegeben hätten. Dennoch hätten die Kläger, so behaupten sie, in C neue Kontakte zu Freunden und Bekannten aufgebaut und gepflegt. Maßgebend für die Beurteilung, wo sich der Lebensmittelpunkt befinde, sei im Übrigen nach Auffassung der Kläger in erster Linie die persönliche Beziehung zum Ehegatten. Da Ehegatten nach Auffassung der Kläger lediglich einen einzigen Lebensmittelpunkt haben könnten, sei dieser Lebensmittelpunkt im Streitjahr in C gewesen. Denn nur hier habe das Ehepaar die Ehe intakt und am Leben erhalten können. Dass die politische Tätigkeit der Klägerin zu 2) 19 Monate unterbrochen gewesen sei, führe nicht dazu, anzunehmen, die Klägerin zu 2) habe in C nicht ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Die Sachlage stelle sich vielmehr so dar, dass nach Abschluss des Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber im Jahre 2011 die Klägerin zu 2) erneut versucht habe, in E politisch tätig zu sein.
Unerheblich für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung im Jahre 2010 sei es, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihrer schweren Erkrankung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen habe und nach E zurückgekehrt sei. Die Rückkehr sei auch deshalb erfolgt, da eine ausreichende medizinische Versorgung für die Art der Erkrankung in D nicht gewährleistet gewesen sei. Dieses sei allerdings für die Annahme der Begründung einer doppelten Haushaltsführung unschädlich.
Die in R 9.11 Abs. 2 S. 6 LStH 2010 ausgeführte Verwaltungsauffassung, wonach eine doppelte Haushaltsführung dann nicht in Betracht komme, wenn ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant sei, komme bereits deshalb nicht zur Anwendung, da nach Beendigung der beruflichen Phase und dem Eintritt in den Ruhestand kein Rückumzug mehr an den Beschäftigungsort hätte stattfinden können. Selbst wenn sich somit die Kläger vorgestellt hätten, die Wohnung in E während ihres Ruhestandes zu nutzen, stelle sich der Rückumzug von C nicht als Umzug an den Beschäftigungsort dar.
Der Kläger zu 1) habe, so meinen die Kläger, auch im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG einen Haushalt in C unterhalten. Sie behaupten, der Kläger zu 1) habe sich an den monatlichen Haushaltsführungskosten beteiligt und habe auch persönlich an der Haushaltsführung mitgewirkt. So habe der Aufenthalt des Klägers zu 1) anlässlich des Einzuges in die Wohnung fast ausschließlich dazu gedient, die Wohnung bezugsfertig zu machen und Behördengänge zu erledigen.
Die Kläger beantragen,
1.
den Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2010 vom 24. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 12.503 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu 1) wegen doppelter Haushaltsführung zu berücksichtigen sind.
2.
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner außergerichtlich vorgetragenen Rechtsauffassung fest.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei weiter davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger in E befunden habe und der Kläger zu 1) sich lediglich besuchsweise in C aufgehalten habe.
Ergänzend trägt der Beklagte vor, dass gemäß 9.11 Abs. 3 S. 4, 5 LStR 2010 Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sei, dass die außerhalb des Beschäftigungsortes befindliche Wohnung der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sei. Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reiche bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrsche, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteilige. Den erforderlichen Nachweis einer persönlichen Mitwirkung und einer finanziell maßgeblichen Beteiligung habe der Kläger zu 1) hingegen nicht geführt mit der Folge, dass auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eine doppelte Haushaltsführung ausscheide.
Den Nachweis für die Behauptung der Kläger, dass ohne Verlegung des Wohnsitzes die Klägerin zu 2) die Beschäftigung in C nicht hätte aufnehmen können, hätten die Kläger nicht geführt. Hinderungsgründe für die Aufnahme einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung der Klägerin zu 2) seien nicht ersichtlich.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 trug der Kläger zu 1) ergänzend vor, dass in den Jahren vor der Abordnung seiner Ehefrau nach C er sich des Öfteren wegen durchzuführender Aufträge beruflich im Ausland aufgehalten habe, jedoch immer wieder nach E zurückgekehrt sei. Da die ausländischen Auftraggeber sich in Industriestaaten befunden hätten, seien die beruflichen Auslandsaufenthalte auf solche Länder beschränkt gewesen.
Auch die Klägerin zu 2) sei mehrfach im Ausland tätig gewesen. Der jeweilige Aufenthalt im Ausland habe maximal drei Monate betragen. Zur beruflichen Situation des Klägers zu 1) im Streitjahr und im Folgejahr trug der Kläger zu 1) vor, dass er bis August 2011 einen Auftrag für die G betreut habe, hinsichtlich dessen er der Leiter des Teams gewesen sei. Er habe diesbezüglich auch zeitweise in C arbeiten können, seine überwiegende Anwesenheit in Deutschland sei aber aufgrund seiner Funktion als Teamleiter weiterhin erforderlich gewesen. Die berufliche Zukunft nach Beendigung dieses Auftrages sei während dieses Auftragsverhältnisses offen gewesen. Er habe sich im Jahre 2011 um Folgeaufträge in Deutschland und anderen Ländern bemüht. Er sei nicht abgeneigt gewesen, nach Beendigung des Auftrages gegenüber der G auch ggfs. einen Auftrag in Afrika anzunehmen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Abordnung und auch bis August 2011 hingegen sei offen geblieben, welche Aufträge zu welchen Auftraggebern sich realisieren ließen.
Die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2010 vom 24. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-).
Der Beklagte hat zu Recht die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu 1) versagt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Eine solche aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - und der Verwaltungsauffassung auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und eine bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt, um von dort aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (vgl. Urteil des BFH vom 5. März 2009 VI R 23/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2009, 1016; Urteil des BFH vom 05. März 2009 VI R 58/06, BStBl II 2009, 1012; Urteil des BFH vom 05. März 2009 VI R 31/08, BFH/NV 2009, 1256; Urteil des BFH vom 06. Mai 2010 VI R 34/09, BFH/NV 2010, 2046; Urteil des BFHvom 10. März 2010 VI R 47/09, BFH/NV 2010, 1269; R 9.11 Abs. 2 S. 5 LStR 2010; Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009 S 2352 A-5-St 211).
Der Hausstand i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen führt, also sein Haupt- bzw. bei Ehegatten der Ehegatten- oder Familienhausstand. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist. Ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft i.S. des § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalles. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben (vgl. Urteil des BFH vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BStBl II 2009, 153, m.w.N.; Urteil des BFH vom 05. März 2009 VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016; Urteil des BFH vom 6. Mai 2010 VI R 34/09, BFH/NV 2010, 2046). Erhebliches Gewicht hat auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (vgl. Urteil des BFH vom 05. März 2009 VI R 23/07, BStBl II 2009, 1016; Urteil des BFH vom 9. August 2007 VI R 10/06, BStBl II 2007, 820). Insoweit ist von Belang, wo sich die Bezugspersonen des Arbeitnehmers überwiegend aufhalten (vgl. Urteil des BFH vom 22. Februar 2001 VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111). Zu beachten ist ferner, dass auch bei Aufrechterhaltung mehrerer Wohnungen der Steuerpflichtige nur einen Lebensmittelpunkt haben kann (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Mai 2011 VI B 152/10, BFH/NV 2011, 1347).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im Streitjahr eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung zu verneinen. Der erkennende Senat ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zu 1) seinen Haupthausstand weiterhin in E gehabt hat. Die objektiv feststellbaren Kriterien vermögen indes nicht ein Vorliegen des Lebensmittelpunktes in C zu begründen.
Der Kläger zu 1) hat zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), seit dem Jahre 2000 in dem gemeinsam erworbenen Haus in E gelebt und hatte dort auch Beruf und Freundeskreis. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger zu 1) auch diverse Bekanntschaften außerhalb Es pflegte und sich, wie er vorträgt, auch zeitweilig längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, kehrte er immer wieder nach E zurück und hatte mithin dort seinen Lebensmittelpunkt.
Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, dass die Klägerin zu 2) für die beabsichtigte Dauer von drei Jahren und einen tatsächlichen Aufenthalt von eineinhalb Jahren nach C entsandt worden ist. Der Kläger zu 1) ist in E weiterhin einer Beschäftigung nachgegangen und hat sich bis auf einen Zeitraum im Juli 2010 von 18 Tagen anlässlich der Aufnahme der Beschäftigung der Klägerin zu 2) sowie eines Aufenthaltes vom 16. November bis 4. Dezember 2010, den er in C verbracht hat, im maßgebenden Streitjahr in E aufgehalten. Bezieht man zugunsten der Kläger die sich nicht auf das Streitjahr beziehenden Aufenthalte des Klägers zu 1) in C in die Gesamtwürdigung mit ein, so ist zwar nicht zu verkennen, dass die Aufenthalte des Jahres 2011 von 134 Tagen zumindest eine gewisse zeitliche Dauer aufweisen. Dennoch hielt sich der Kläger zu 1) weiterhin häufiger in E auf, wo er weiterhin seiner Beschäftigung nachging und wo davon auszugehen ist, dass er fortan seine sozialen Kontakte pflegte. Wenn der Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang vorträgt, sein bisheriges Berufsleben sei durch diverse Auslandsaufenthalte auch von längerer Dauer geprägt gewesen und er habe sich auch für den Zeitpunkt nach Beendigung des Auftrages gegenüber der G im Jahre 2011 unter anderem um einen Auftrag in Afrika bemüht und habe sich vor diesem Hintergrund auch einen dauerhaften Aufenthalt in C vorstellen können, so ist dieser Vortrag nicht geeignet, davon auszugehen, dass die Aufenthalte des Klägers zu 1) in C bereits dazu geführt haben, C als den Lebensmittelpunkt des Klägers zu 1) anzusehen. Die Sachlage stellt sich vielmehr so dar, dass der Kläger zu 1) jedenfalls im Streitjahr sich weder beruflich noch was das persönliche und soziale Umfeld angeht vom Standort E gelöst hat, da, wie der Kläger zu 1) vorträgt, er als Teamleiter weiterhin den Auftrag gegenüber der G in erster Linie in E vor Ort zu betreuen hatte und er sich, wie er selbst vorträgt, die weitere berufliche Zukunft und den damit ggfs. zusammenhängenden Aufenthalt im In- oder Ausland offen gehalten hat. Die Tatsache, dass der Kläger zu 1) es für einen späteren Zeitraum während der Abordnung der Klägerin zu 2), nämlich nach Beendigung des Auftrages mit der G im August 2011, in Erwägung gezogen hat, sich ggfs. als eine Option nach Afrika beruflich zu orientieren, lässt nicht den Schluss zu, dass die Aufenthalte des Klägers zu 1) in C geeignet gewesen sind, davon auszugehen, dass C im Streitjahr der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers zu 1) gewesen ist. Auch wenn aufgrund der bisherigen Lebenssituation der Kläger, insbesondere auch ihres beruflichen Engagements im Ausland, von einer gewissen Flexibilität, was die Bereitschaft angeht, sich im Ausland aufzuhalten, auszugehen ist, lässt der Vortrag des Klägers zu 1), er habe sich sowohl in Afrika als auch in Deutschland um Aufträge bemüht, der weitere berufliche Werdegang sei aber ungewiss gewesen, vielmehr darauf schließen, dass jedenfalls im Streitjahr der Entschluss noch nicht abschließend gefasst gewesen ist, sich mit der erforderlichen Dauerhaftigkeit, was die Lebensinteressen angeht, nach C zu orientieren und vom Standort E zu entfernen. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei D im Gegensatz zu den bisherigen beruflichen Einsatzorten des Klägers zu 1) nach dessen Einlassung um ein Entwicklungsland handelt, was ebenfalls gegen die Annahme spricht, der Kläger zu 1) habe - jedenfalls im Streitjahr 2010 - und somit zu Beginn des Aufenthalts der Klägerin zu 2) in C seine Lebensinteressen nunmehr überwiegend, und zwar mit einer gewissen Dauerhaftigkeit und Festigkeit, nach C ausgerichtet. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 1) im Streitjahr ein Interesse an dem Standort C hatte, das darüber hinausging, die Klägerin zu 2) an diesem Standort gelegentlich zu besuchen.
Zudem darf auch nicht verkannt werden, dass – anders als es die Kläger vortragen – nicht davon auszugehen ist, dass die Ehe ausschließlich in C gelebt werden konnte, da auch die Klägerin zu 2) sich nach der Abordnung in den Jahren 2010 und 2011 114 Tage in Deutschland aufgehalten hat. Auch wenn sich die Aufenthalte in Deutschland nicht auf E beschränkt haben, so war sie doch jeweils über einen gewissen Zeitraum – beispielsweise auch über die Weihnachtsfeiertage – in Deutschland. Aufgrund der tatsächlichen Aufenthalte der Klägerin zu 2) in Deutschland erweist es sich als unerheblich, dass die Kläger vortragen, die Klägerin zu 2) sei lediglich berufsbedingt bzw. aufgrund ihrer Krankheit nach Deutschland gereist, somit die Aufenthalte nicht freiwillig bzw. von vornherein geplant gewesen seien. Allein die Aufenthalte des Klägers zu 1) im Streitjahr begründen somit nicht die Annahme, der Kläger habe im Streitjahr den Lebensmittelpunkt nach C verlagert. Seine Aufenthalte in C stellen sich vielmehr als Besuche dar.
Neben der Häufigkeit und der Dauer der Aufenthalte kommt zudem dem Umstand Bedeutung zu, dass sich C in einem anderen Kulturkreis und in einem Entwicklungsland befindet, was umso mehr dagegen spricht, davon auszugehen, dass sich der Kläger zu 1) durch kurzfristige Aufenthalte und über die Dauer eines Zeitraums von lediglich eineinhalb Jahren dort ein soziales Umfeld hat aufbauen können. Als gewichtiges Indiz gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach C erweist sich zudem, dass der Aufenthalt der Klägerin zu 2) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren ausgerichtet gewesen ist. Insoweit kann dahinstehen, ob der Verwaltungsauffassung zu folgen ist, die annimmt, dass eine doppelte Haushaltsführung durch Wegverlegung des Haupthausstandes bereits dann ausscheide, wenn bereits bei Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant sei. Jedenfalls aber stellt die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 2) und deren Abordnung nach C befristet gewesen sind, ein Indiz dafür dar, dass auch der Aufenthalt der Klägerin zu 2) in der Absicht erfolgt ist, nach Beendigung der Abordnung nach E zurückzukehren, wo auch die Klägerin zu 2) ihren Mittelpunkt hatte und ihre Bleibe aufrechterhielt, und nicht von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ihrerseits an den Beschäftigungsort auszugehen gewesen ist mit der Folge, dass sich auch die Aufenthalte des Klägers zu 1) in C lediglich als besuchsweise Aufenthalte darstellen. Der Indizwirkung der Befristung der Abordnung der Klägerin zu 2) vermögen die Kläger auch nicht dadurch entgegenzutreten, dass sie behaupten, die Klägerin zu 2) habe sich erst im Ruhestand vorstellen können, nach E zurückzukehren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin 2) über den Zeitpunkt der Abordnung hinaus in C beruflich tätig sein oder verweilen wollte. Ihr Interesse sowie das Interesse des Klägers zu 1) an dem Standort C dürfte nach den Umständen auf die Ausübung der Beschäftigung der Klägerin zu 2) über einen festgelegten Zeitraum beschränkt gewesen sein. Auch die Tatsache, dass die komplette Einrichtung in der Wohnung in E verblieb ist indiziell dafür, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers zu 1) weiterhin E gewesen ist. Auch der Umstand, dass die Wohnung in C ausschließlich auf den Namen der Klägerin zu 2) angemietet worden ist, spricht nicht dafür, dass gerade diese Wohnung den Haupthausstand des Klägers zu 1) dargestellt hat bzw. mit der Maßgabe angemietet worden ist, hier den Lebensmittelpunkt zu begründen. Was die Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnung anbetrifft, stellt sich die Sachlage so dar, dass die Wohnung in E 30 qm größer ist und sich zudem im Eigentum der Kläger befindet. Beides lässt den Schluss zu, dass diese Wohnung den Haupthausstand des Klägers zu 1) dargestellt hat.
Auch dem Hauptargument der Kläger, der Haupthausstand des Klägers zu 1) habe sich deshalb in C befunden, da sich die Ehefrau des Klägers dort überwiegend aufgehalten habe, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zutreffend ist zwar, dass - wie bereits dargelegt - im Rahmen der Gesamtwürdigung auch von Bedeutung ist, wo sich die Bezugspersonen des Steuerpflichtigen aufhalten mit der Folge, dass nicht außer Acht gelassen werden kann, dass sich die Klägerin zu 2) überwiegend in C aufgehalten hat. Selbst wenn aber dem Sachvortrag der Kläger dahingehend gefolgt werden sollte, dass das Eheleben - trotz der wenigen Aufenthalte des Klägers zu 1) in C - überwiegend in C gelebt worden sei, so führt dieses für sich genommen nicht dazu, dass von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Klägers zu 1) außerhalb seines Beschäftigungsortes in E auszugehen ist. Zwei Aufenthalte im Streitjahr im C, in einem Entwicklungsland in einem anderen Kulturkreis, vor dem Hintergrund eines auf Zeit angelegten Aufenthaltes der Ehefrau im Ausland sowie der Umstand, dass der Kläger zu 1) in E weiterhin einer Beschäftigung nachgegangen ist und dort über soziale Kontakte verfügt hat, lassen nicht den Schluss zu, dass ein Überwiegen der Lebensinteressen des Klägers zu 1) in C bestanden hat.
Auch die vom BFH aufgestellte tatsächliche Vermutung dahingehend, dass bei einem verheirateten Arbeitnehmer der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich grundsätzlich an dem Ort befinde, an dem auch sein Ehepartner und – wenn auch nicht notwendigerweise – auch seine minderjährigen Kinder wohnten (vgl. Beschluss des BFH vom 05. Oktober 2011 VI B 58/11, BFH/NV 2012, 233; Beschluss des BFH vom 09. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000; Urteil des BFH vom 29. November 1974 VI R 77/73, BStBl II 1975, 459) führt vorliegend zu keiner anderen Würdigung. Abgesehen davon, dass diese tatsächliche Vermutung für den Fall, dass, wie vorliegend, die Eheleute jeweils am Beschäftigungsort eine Wohnung innehaben und keine weitere Wohnung als eheliche Wohnung vorhanden ist, bereits deshalb nicht eingreifen dürfte, da sie letztlich im Wege eines Zirkelschlusses zur Folge hätte, dass sich der Lebensmittelpunkt des einen Ehegatten jeweils am Beschäftigungsort des anderen Ehegatten befände, ist diese tatsächliche Vermutung auch durch die dargelegten Umstände widerlegt.
Da nach den Feststellungen des Senats sich bereits der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers zu 1) nicht in C befand, somit der dortige Haushalt bereits aus diesem Grunde kein Hausstand i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG darstellt, brauchte der Senat nicht der Frage nachzugehen, inwieweit der Kläger zu 1) auf die Wohnung in C einen das Leben in der Wohnung in C umfassenden Einfluss ausgeübt hat, der etwaig persönlich oder finanziell geprägt gewesen ist, mithin dort einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Auf diese Frage kommt es vorliegend nicht mehr an.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.