Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 23.02.2015 – 12 K 3232/09
ECLI:DE:FGHE:2015:0223.12K3232.09.0A
Verfahrensgang
nachgehend BFH, VI R 49/15
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Januar 2009 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2009 mit der Maßgabe geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.187,91 Euro anerkannt werden.
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 10. September 2009 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2010 mit der Maßgabe geändert, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.145,50 Euro anerkannt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 % zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.