Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Urteil vom 10.06.2015 – 3 K 1496/13

ECLI:DE:FGHE:2015:0610.3K1496.13.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für seinen Sohn J (geboren am ...07.1964) wegen dessen Behinderung ein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Dabei geht es ausschließlich um die Frage, ob der Sohn des Klägers in der Zeit ab dem Monat März 2013 über ausreichend eigene Mittel verfügt hat, um - trotz der Behinderung - seinen Lebensunterhalt zu decken. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde.

Der Sohn des Klägers ist seit dem Jahr 1997 im Besitz eines Schwerbehindertenausweises. Dort sind die Merkzeichen G, H und RF sowie ein Grad der Behinderung von 80% ausgewiesen. Seit 1980 ist er in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt und erhält hierfür eine Entlohnung. Daneben bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Wegen der Behinderung seines Sohnes erhielt der Kläger von der Beklagten (der Familienkasse) in der Vergangenheit durchgehend Kindergeld. Zum Nachweis für seinen Kindergeldanspruch gab er regelmäßig eine "Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes" ab, zuletzt am 11.02.2013 für die Jahre 2012 und 2013. Hierbei machte er (im Sinne einer Prognose) bzgl. des Jahres 2013 u.a. folgende Angaben: Bruttoarbeitslohn 2.361,78 €, Erwerbsunfähigkeitsrente 8.832,96 €, Fahrtkosten 720,00 €. Ergänzend zu den Fahrtkosten trug er folgendes in den Vordruck ein: "Zusätzliche Kilometer für Urlaubsfahrten und Kosten für Begleitperson, da laut Ausweis eine ständige Begleitung nachgewiesen ist"

Aufgrund der vorgenannten Erklärung ermittelte die Familienkasse für den Sohn des Klägers den behinderungsbedingten Lebensbedarf sowie die zur Verfügung stehenden Mittel. Dazu stellte sie für das Jahr 2013 folgende Berechnung auf:

Lebensbedarf

Grundbedarf

8.130,00 €

zzgl. behinderungsbedingten Mehrbedarf

3.700,00 €

zzgl. Fahrtkosten (als weiterer Mehrbedarf)

720,00 €

Summe

12.550,00 €

Mittel

(Einkünfte, Bezüge)

Werkstattlohn

2.361,00 €

abzgl. Werbungskosten

1.000,00 €

abzgl. Beitrag zur Pflegeversicherung

16,00 €

zzgl. Sachbezug (Mittagessen in Werkstatt)

750,00 €

zzgl. Erwerbsunfähigkeitsrente

8.832,00 €

abzgl. Werbungskosten

102,00 €

zzgl. Pflegegeld

2.820,00 €

Summe

13.645,00 €

Ausgehend von der vorgenannten Berechnung hob die Familienkasse die bisherige Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Bescheid vom 18.02.2013 mit Wirkung ab dem Monat März 2013 auf. Zur Begründung fügte sie die vorgenannte Berechnung bei und führte im Übrigen - sinngemäß - u.a. aus: Der Sohn des Klägers sei im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Bei der Ermittlung des Lebensbedarfs sei berücksichtigt worden, dass der Behindertenpauschbetrag (3.700,00 €) über dem hier bewilligten Pflegegeld (2.820,00 €) liege. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf sei insofern nach dem höheren Betrag anzusetzen.

Gegen den Bescheid legte der Kläger, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Einspruch ein. Zur Begründung trug der Prozessbevollmächtigte vor: Die Familienkasse gehe bei ihrer Berechnung fälschlicherweise davon aus, dass das von der Pflegeversicherung gewährte Pflegegeld Einkommen im Sinne von § 32 EStG darstelle. Dies widerspreche der Regelung in § 13 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) blieben Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei solchen Sozialleistungen unberücksichtigt, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig sei (Hinweis auf die Urteile vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, und vom 24.08.2004 VIII R 50/03, BStBl II 2010, 1052). Das Pflegegeld werde an den Berechtigten ausschließlich dafür gezahlt, dass sich der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstelle. Deshalb habe der Gesetzgeber in § 3 Nr. 36 EStG das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung zu Gunsten des Pflegebedürftigen steuerfrei gestellt. Im Streitfall werde das Pflegegeld an die Mutter von J gezahlt. Diese sei mit der erforderlichen Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung betraut. Damit stehe das Pflegegeld (im Sinne des Begriffs des Einkommens) nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung.

Die Familienkasse wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 27.06.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Bei einem behinderten Kind gehörten zu den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter. Auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers sei bei den eigenen Mitteln des Kindes daher neben dem Werkstattlohn, der Erwerbsunfähigkeitsrente und dem Sachbezug für das Mittagessen auch das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung anzusetzen. Der Einwand des Klägers, das Pflegegeld stehe als Sachleistung, die für den Bedarf der Grundpflege und der Hauswirtschaft gewährt werde, nicht zur Verfügung, sei unbegründet.

Mit der Klage wendet sich der Kläger, weiter vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, gegen den Aufhebungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte vor: Die Berechnung der Familienkasse sei in mehreren Punkten fehlerhaft. (1) Nach Auffassung der Finanzverwaltung sowie nach der Rechtsprechung des BFH könnten Fahrtkosten für insgesamt 15.000 km in Ansatz gebracht werden, weil diese durch die Behinderung veranlasst und insoweit unvermeidbar seien, auch soweit sie Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten enthielten. Dies ergebe im Streitfall einen Betrag von 4.500,00 €. (Hinweis auf Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2-12, H 33.1 bis 33.4, sowie auf BFH-Urteile vom -2.10.1992 III R 61/93, BStBl II 1993, 286, und vom 24.08.2004 VIII R 59/01, BStBl II 2010, 1048). (2) Ein Sachbezug sei nicht anzusetzen, da der Sohn des Klägers nach der Bescheinigung des ... vom 07.08.2013 keine Sachbezüge in Form eines kostenlosen Mittagessens erhalte. (3) Nach der Dienstanweisung zum Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG, hier A. 63.3.6.4) sei die Erwerbsunfähigkeitsrente mit einem Anteil von 50% in Ansatz zu bringen. (4) Wie bereits im Einspruchsverfahren dargelegt, sei das an die Mutter von J gezahlte Pflegegeld nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Aufhebungsbescheid vom 18.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2013 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass bei dem Sohn des Klägers die zur Verfügung stehenden Mittel den behinderungsbedingten Lebensbedarf abdecken. Hierzu trägt sie - ergänzend zu ihren Ausführungen in der Einspruchsentscheidung - weiter u.a. vor: (1) Zum Ansatz weiterer Fahrtkosten habe der Kläger nur pauschale Angaben gemacht. Dies reiche jedoch nicht aus. Die tatsächliche Fahrleistung sei nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die von dem Kläger angesprochene Fahrleistung von 15.000 km stelle lediglich eine Höchstgrenze dar. Dies ergebe sich zum einen aus den Vorschriften der Finanzverwaltung und zum anderen aus der Rechtsprechung. (2) Entgegen den Angaben des Klägers sei für die Gewährung eines kostenlosen Mittagessens für jeden einzelnen Tag ein Sachbezug anzusetzen. Dieser betrage pro Tag 2,93 €. Bei 256 Tagen ergebe sich ein Gesamtbetrag von 750,00 €. Der Kläger selbst habe durch einen handschriftlichen Vermerk auf einer entsprechenden Aufstellung des ... angegeben: "J bekommt nur Mittagessen." Aus der Bescheinigung, die vom ... unter dem 07.08.2013 ausgestellt und sodann vom Kläger zur Begründung der Klage vorgelegt worden sei, ergebe sich nichts anderes. Dort sei nur pauschal davon die Rede, dass der Sohn des Klägers "nach Steuer- und Sozialrecht ... keine Sachbezüge erhält". Auch widerspreche es der Lebenserfahrung, dass in einer Werkstatt für Behinderte kein Mittagessen gewährt werde. Im Übrigen habe auf eine entsprechende Anfrage eine Vertreterin des ... per E-Mail bestätigt, dass der Sohn des Klägers in der Einrichtung an jedem Tag der Anwesenheit ein Mittagessen bekomme. (3) Die von dem Sohn des Klägers bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente sei mit ihrem vollen Jahresbetrag anzusetzen. Ein Ansatz von lediglich 50% komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich - entgegen den Ausführungen des Klägers - nicht aus der DA-FamEStG. Maßgebend sei, wie in der Rechtsprechung klargestellt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes. (4) Das an die Mutter von J ausgezahlte Pflegegeld sei, wie schon in der Einspruchsentscheidung dargelegt, bei den zur Verfügung stehenden Mitteln zu berücksichtigen. Die von dem Kläger herangezogene Rechtsprechung des BFH sei hier nicht einschlägig.

Die den Streitfall betreffenden Akten der Familienkasse waren Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Familienkasse hat durch den angefochtenen Bescheid die bisherige Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben. Dabei ist sie zutreffend von der Annahme ausgegangen, der Sohn des Klägers habe in der Zeit nach dem Monat März 2013 über ausreichend eigene Mittel verfügt, um - trotz seiner Behinderung - seinen Lebensunterhalt zu decken.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das - wie hier der Sohn des Klägers - das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außer Stande, sich selbst zu unterhalten, wenn es wegen der Behinderung eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und über keine anderen Einkünfte und Bezüge verfügt. Positiv ausgedrückt, ist es erst dann im Stande sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist in der Weise zu prüfen, dass der gesamte Lebensbedarf des Kindes einerseits und die finanziellen Mittel des Kindes andererseits einander gegenübergestellt werden. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der Grundbedarf orientiert sich am Existenzminimum eines Alleinstehenden und ist dementsprechend mit dem Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG für das Jahr 2013 mit 8.130,00 € anzusetzen. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit einer Behinderung unmittelbar und typisch zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, dabei auch die persönlichen Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die Grundversorgung eines gesunden Kindes hinausgehen. Steht ein bestimmter behinderungsbedingten Mehrbedarf des Kindes fest, ist dessen Umfang gegebenenfalls gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Wird etwa ein Kind im Falle einer teilstationären Unterbringung zu Hause von den Eltern versorgt, ist davon auszugehen, dass insoweit ein Mehrbedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes entsteht. Ob neben einer solchen Schätzung weitere Aufwendungen zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, inwieweit das Entstehen solcher Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird (vgl. BFH-Urteile vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, und vom 24.08.2004 VIII R 50/03, BStBl II 2010, 1052; Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 32 Rn. 21 m.w.N.).

In seinem Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97 (BStBl II 2000, 72) hat es der BFH als zulässig angesehen, für die Schätzung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs auf den Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG zurückzugreifen. Dabei hat er es weiter als zulässig angesehen, für die persönliche Betreuung des Kindes durch die Eltern daneben noch einen weiteren Mehrbedarf in Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes zu berücksichtigen. Dazu hat er ausgeführt: Eine Verrechnung des Pflegegeldes mit dem Behinderten-Pauschbetrag sei entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht zulässig. Denn der Zweck des Pflegegeldes liege darin, die häusliche Pflege des Behinderten zu fördern und dadurch eine sonst erforderliche Heimpflege zu vermeiden. Dem entspreche die Wertung des § 13 Abs. 5 SGB XI, wonach die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig sei, unberücksichtigt blieben.

Demgegenüber hat der BFH später in seinem Urteil vom 24.08.2004 VIII R 50/03 (BStBl II 2010, 1052) klargestellt: Es sei aus systematischen Gründen nicht möglich, den Pauschbetrag nach § 33b EStG zusätzlich zum Pflegegeld als behinderungsbedingten Mehrbedarf anzusetzen. Denn dieser Pauschbetrag diene dazu, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sämtliche laufende Aufwendungen, die typischerweise mit der Behinderung zusammenhingen, abzugelten. Es sei kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG anders zu verfahren als bei dem Pauschbetrag nach § 33b EStG und hier solche Aufwendungen, die bereits von dem Pauschbetrag erfasst seien, nochmals als Bedarf anzusetzen.

An den letztgenannten Grundsätzen orientiert sich die Finanzverwaltung mit den hier einschlägigen Anwendungsbestimmungen in der DA-FamEStG bzw. in der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG). Danach bemisst sich der behinderungsbedingte Mehrbedarf grundsätzlich in Anlehnung an den Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 EStG; in dem Falle, dass das Kind Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhält, kann diese Leistung anstelle des vorgenannten Pauschbetrages als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden (vgl. DA 63.3.6.1 DA-FamEStG 2012, A 18.4 DA-KG 2014). Der erkennende Senat hält diese Handhabung für zutreffend.

Bei Prüfung der Frage, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG im Stande ist, sind Zahlungen eines Sozialleistungsträgers auch in der Weise zu berücksichtigen, dass sie bei den eigenen finanziellen Mitteln des Kindes zum Ansatz gebracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Geldzahlungen an das Kind selbst oder an Dritte, etwa die Eltern oder den Pflegedienst, erfolgen. So gehören zu den eigenen finanziellen Mitteln eines behinderten Kindes beispielsweise die Zahlungen für die Pflege nach § 64 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII, vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2004 VIII R 59/01, BStBl II 2010, 1048, für die Vorgängervorschrift nach dem Sozialhilfegesetz). Wird - wie im Streitfall an die Mutter des behinderten Kindes - nach § 37 SGB XI Pflegegeld von dem zuständigen Sozialleistungsträger ausgezahlt, gelten nach Auffassung des Senats die vorgenannten Grundsätze entsprechend. Die Regelung des § 13 Abs. 5 SGB XI steht dem nicht entgegen. Diese ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil das Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung bei dem behinderten Kind nicht im Sinne von "Einkommen", sondern im Rahmen eines Vergleichs zwischen dem gesamten Lebensbedarf und den finanziellen Mitteln berücksichtigt wird. Zudem hat der BFH die Erwägungen, die er zunächst im Rahmen einer wertenden Betrachtung des § 13 Abs. 5 SGB XI angestellt hatte, in seiner späteren Rechtsprechung als unzutreffend verworfen. Im Übrigen hatte er diese Erwägungen nicht auf die finanziellen Mittel des behinderten Kindes, sondern auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf bezogen.

Die Berechnungen, die die Familienkasse im Streitfall für das hier betroffene Kind zur Ermittlung des Lebensbedarfs und der finanziellen Mittel durchgeführt hat, entsprechen den vorstehenden Grundsätzen.

a) Dies gilt zunächst für die beiden Positionen, in denen die Familienkasse das an die Mutter des Kindes ausgezahlte Pflegegeld zum Ansatz gebracht hat.

Die Familienkasse hat beim behinderungsbedingten Mehrbedarf anstelle des Pflegegeldes (mit dem Betrag von 2.820,00 €) den nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG maßgebenden Behinderten-Pauschbetrag (in Höhe von 3.700,00 €) berücksichtigt. Dabei ist sie - im Sinne der hier gebotenen Schätzung - zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass insoweit ein höherer Pflegeaufwand besteht. Der Kläger hat hiergegen keine Einwände erhoben. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Schätzung der Familienkasse in Zweifel zu ziehen.

Bei den eigenen Mitteln des Kindes hat die Familienkasse die vorgenannten Pflegegeldzahlungen ebenfalls in die Berechnung einbezogen. Dem steht die Regelung des § 13 Abs. 5 SGB XI - wie oben dargelegt - nicht entgegen. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 3 Nr. 36 EStG, wonach bis zur Höhe des Pflegegeldes im Sinne des § 37 SGB XI Einnahmen für bestimmte Pflege- und Versorgungsleistungen von der Einkommensteuer befreit sind. Soweit der Kläger sich auf diese Steuerbefreiungsvorschrift beruft, lässt er außer Acht, dass es hier nicht um die Besteuerung von Einkünften, sondern um die Ermittlung von finanziellen Mitteln (zur Bestreitung des behinderungsbedingten Lebensbedarfs) geht.

b) Die Berechnung der Familienkasse entspricht auch hinsichtlich der Fahrtkosten den oben genannten Grundsätzen.

Die Familienkasse hat aufgrund der Angaben des Klägers für Fahrtkosten einen weiteren Mehrbedarf von 720,00 € angesetzt. Zusätzliche Kosten für weitere Fahrten und für eine Begleitperson hat sie - entgegen dem diesbezüglichen Hinweis des Klägers - unberücksichtigt gelassen. Dabei ist sie zutreffend von der Annahme ausgegangen, dass der Kläger den Anfall von solchen Zusatzkosten nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht hat.

Demgegenüber macht der Kläger geltend, nach den hier einschlägigen Verwaltungsanweisungen sowie der darauf bezogenen Rechtsprechung seien Fahrtkosten für insgesamt 15.000 km zum Ansatz zu bringen. Dazu verweist er auf das Amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2012 H 33.1 bis 33.4 sowie auf die BFH-Urteile vom 02.10.1992 III R 63/91 (BStBl II 1993, 286) und vom 24.08.2004 VIII R 59/01 (BStBl II 2010, 1048). Er übersieht hierbei allerdings folgendes: Die Fahrtleistung von 15.000 km im Jahr wird sowohl von der Verwaltung als auch von der Rechtsprechung nur als Angemessenheitsgrenze angesehen. Dabei wird, auch wenn dies nicht immer wörtlich zum Ausdruck kommt, vorausgesetzt, dass entsprechende Kosten tatsächlich angefallen sind. Es ist Sache des Kindergeldberechtigten, die Kosten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht, hat der Kindergeldberechtigte im Sinne der Feststellungslast (objektiven Beweislast) die sich hieraus ergebenden Nachteile zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2011 III R 61/08, BStBl II 2012, 141, zum Fehlen von Nachweisen in Bezug auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt).

c) Die Berechnung der Familienkasse berücksichtigt bei den eigenen Mitteln des Kindes zu Recht einen Sachbezug dafür, dass der Sohn des Klägers im Rahmen der teilstationären Unterbringung an 256 Tagen im Jahr ein kostenloses Mittagessen erhalten hat.

Der Kläger wendet zwar ein, nach der Bescheinigung des ... vom 07.08.2013 habe sein Sohn keine Sachbezüge in der Form eines kostenlosen Mittagessens erhalten. Dies entspricht nach Überzeugung des Senats jedoch nicht den Tatsachen. Hierfür sprechen schon die eigenen Angaben des Klägers. So hatte der Kläger am 11.02.2013 eine "Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes" mit einer dazugehörigen Anlage bei der Familienkasse eingereicht. Der Erklärung hatte er verschiedene Unterlagen beigefügt, u.a. eine von der " ... " für den Sohn des Klägers ausgestellte Verdienstabrechnung nebst Anlagen. Auf einer dieser Anlagen ist handschriftlich folgendes vermerkt: "Die ... arbeitet mit der 5-Tage-Woche. J bekommt nur Mittagessen." Des Weiteren hat eine Vertreterin des ... gegenüber der Familienkasse ausdrücklich bestätigt, dass der Sohn des Klägers in der Werkstatt an jedem Tag der Anwesenheit ein kostenloses Mittagessen erhält. Ob sich aus der Bescheinigung des ... vom 07.08.2013 etwas anderes ergeben könnte, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Nach seiner Überzeugung handelt es sich hier um eine nicht verbindliche Gefälligkeitsbescheinigung.

d) Die Berechnung der Familienkasse erfasst die von dem Sohn des Klägers bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente schließlich auch zu Recht im vollen Umfang bei den eigenen Mitteln.

Der Kläger meint zwar, die Erwerbsunfähigkeitsrente sei nur mit einem Anteil von 50% in Ansatz zu bringen. Er geht offenkundig davon aus, dass die für die Besteuerung von Leibrenten in den Übergangsvorschriften des § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG festgelegten Besteuerungsanteile maßgebend sind (vgl. zur Besteuerung von Erwerbsunfähigkeitsrenten: Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 22 Rn. 37). Er verkennt hierbei allerdings die grundlegende Systematik des Einkommensteuergesetzes: Der Einkommensteuer unterliegen nur die in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten "Einkünfte". Hierzu gehören nach Nr. 7 der Vorschrift auch die "sonstigen Einkünfte" im Sinne des § 22 EStG. Wie oben dargelegt, sind bei der Frage, ob ein behindertes Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht nur die "Einkünfte", sondern auch die "Bezüge" zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn das Kind - wie im Streitfall der Sohn des Klägers - eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. In diesem Falle ist nach der Rechtsprechung des BFH von der Rente der sog. Ertragsanteil (bzw. der Besteuerungsanteil) zu den "Einkünften" und der sog. Kapitalanteil (bzw. der nicht der Besteuerung unterliegende Anteil) zu den Bezügen zu rechnen (vgl. Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72, für die Berücksichtigung einer Erwerbsunfähigkeitsrente vor der Neufassung des § 22 EStG; s.a. BFH-Beschluss vom 16.03.2015 XI B 109/14, BFH/NV 2015, 1005, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Von dieser Systematik gehen auch die hier einschlägigen Anwendungsvorschriften der Finanzverwaltung aus. Insofern vermag der Senat dem Kläger nicht darin zu folgen, nach A 63.3.6.4 DA-FamEStG sei die Erwerbsunfähigkeitsrente nur mit einem Anteil von 50% in Ansatz zu bringen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).