Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht

Hessisches Finanzgericht Urteil vom 18.08.2015 – 3 K 903/14

ECLI:DE:FGHE:2015:0818.3K903.14.0A

Tenor

Der Bescheid vom 06.03.2008 über die Festsetzung von nachzufordernder Lohnsteuer und Kirchensteuer sowie von nachzuforderndem Solidaritätszuschlag in Gestalt des letzten Änderungsbescheides vom 12.03.2009 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.