Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 18.02.2016 – 3 K 851/13
ECLI:DE:FGHE:2016:0218.3K851.13.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin war während des Streitjahres 2005 verheiratet. Seit Anfang des Jahres 2011 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt. Während des Streitjahres erzielte sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn ... €). Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs war sie betreffend das Streitjahr (wie auch betreffend die Folgejahre) in die Steuerklasse V eingereiht worden. Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr und auch für die Folgejahre gab sie (wie auch ihr Ehemann) zunächst nicht ab.
Der Beklagte (das Finanzamt) forderte mit Schreiben vom 16.10.2012 die Klägerin auf, für die Jahre 2005 bis 2011 Einkommensteuererklärungen abzugeben. Dabei verwies er auf die Vorschriften, die für den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung vorsehen. Gleichzeitig setzte er für die Abgabe der Erklärungen eine Frist bis zum 16.11.2012.
Die Klägerin beauftragte daraufhin den Prozessbevollmächtigten (einen Lohnsteuerhilfeverein) mit der Erstellung der angeforderten Einkommensteuererklärungen. Der Prozessbevollmächtigte stellte sodann beim Finanzamt mit Schreiben vom 17.11.2012 den Antrag, die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2005 bis zum 31.12.2012 und für die Einkommensteuererklärungen 2006 bis 2011 bis zum 31.01.2013 zu verlängern. Gleichzeitig teilte er mit: Im Hinblick darauf, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und dieser sich im Ausland aufhalte, werde die Klägerin die getrennte Veranlagung beantragen. Auch müsse sie noch verschiedene Versicherungsunterlagen beschaffen. Am 07.12.2012 übermittelte der Prozessbevollmächtigte dem Finanzamt in elektronischer Form (Format ELSTER) die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005. Mit Schreiben vom selben Tag reichte er die zu der Steuererklärung gehörenden Belege ein. Gleichzeitig stellte er den Antrag, die Klägerin getrennt zu veranlagen.
Das Finanzamt fertigte unter dem Datum vom 31.01.2013 - intern - eine Verfügung über Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für 2005. Unter dem Datum vom 01.02.2013 richtete es an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Bescheid mit dem Inhalt, dass aufgrund der am 07.12.2012 eingegangenen Einkommensteuererklärung eine Steuerfestsetzung abgelehnt wird. Zur Begründung führte es u.a. aus: Die Frist für die Festsetzung der Einkommensteuer habe mit Ablauf des 31.12.2012 geendet. Der Umstand, dass im Laufe des Jahres 2012 die Einkommensteuererklärung noch eingereicht worden sei, habe auf den Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einfluss (Hinweis auf verschiedene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH -). Den hiergegen gerichteten Einspruch wies es durch Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013 als unbegründet zurück.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 01.02.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013 hat die Klägerin, weiter vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben. Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen aus: Nachdem die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 am 07.12.2012 eingereicht worden sei, hätten dem Finanzamt ab dem 10.12.2012 (einem Montag) noch 14 Werktage für die Durchführung der Veranlagungsarbeiten zur Verfügung gestanden. Durch die Vorabinformation, die mit Schreiben vom 17.11.2012 über die Art der Veranlagung gegeben worden sei, habe das Finanzamt auch Gelegenheit erhalten, sich auf eine problemlose Bearbeitung vorzubereiten. Im Übrigen werde in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, es sei ausreichend, wenn eine Steuererklärung "noch bis zum 15. Dezember des letzten Jahres" eingereicht werde. Im Streitfall sei auf Seiten des Finanzamts die Bearbeitung dadurch unterblieben, weil die zuständige Sachbearbeiterin in Urlaub gewesen sei. Letztere habe dies bei einer telefonischen Anfrage am 31.01.2013 gegenüber dem steuerlichen Berater der Klägerin eingeräumt. Zudem lägen dem steuerlichen Berater der Klägerin Informationen vor, wonach das Finanzamt eine Reihe von Einkommensteuererklärungen, die im Laufe des Monats Dezember 2012 für den Veranlagungszeitraum 2005 dort eingereicht worden seien, noch vor Ablauf des Jahres abschließend bearbeitet habe. Die BFH-Entscheidungen, auf die das Finanzamt zur Begründung seines Bescheids hingewiesen habe, seien für den Streitfall nicht einschlägig. Vielmehr ergebe sich aus anderen BFH-Entscheidungen, dass "eine Festsetzung gegen Jahresende" noch rechtmäßig erfolgen könne (Hinweis auf BFH-Urteile vom 31.10.1989 VIII R 60/88, BStBl II 1990, 518, und vom 19.03.1998, IV R 64/96, BStBl II 1998, 556).
Durch Verfügung vom 11.09.2013 hat der Berichterstatter des Senats dem Prozessbevollmächtigten einige Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben. Er hat dabei zum Ausdruck gebracht, die Auffassung des Finanzamts decke sich mit den Grundsätzen der Rechtsprechung, die Sachbehandlung des Finanzamts für andere Besteuerungsfälle sei - u.a. im Hinblick auf das Steuergeheimnis - nicht zu berücksichtigen. Hierauf trägt der Prozessbevollmächtigte weiter vor: Die von dem Berichterstatter in seinem Hinweisschreiben genannten Entscheidungen beträfen Sachverhalte, die mit dem Streitfall nicht zu vergleichen seien. Das Steuergeheimnis verbiete es nicht, für den Streitfall der Frage nachzugehen, wie die Sachbehandlung des Finanzamts in vergleichbaren Besteuerungsfällen gewesen sei. Es sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass sich das Finanzamt im Streitfall pflichtwidrig verhalten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe. So habe das Finanzamt für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 bis zum 31.12.2012 Fristverlängerung gewährt. Von daher habe die Klägerin erwarten dürfen, dass - nach der zur Mitte des Monats Dezember erfolgten Erklärungsabgabe - die Bearbeitung noch bis zum Ende des Monats erfolgen werde. Schließlich sei sie auf die Aufforderung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen sofort aktiv geworden. Dass sie schon zuvor verpflichtet gewesen sei, solche Erklärungen abzugeben, sei ihr nicht bewusst gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung vom 31.01.2013 über Nichtveranlagung zur Einkommensteuer für 2005 sowie den Bescheid vom 01.02.2013 über Ablehnung der Festsetzung zur Einkommensteuer 2005 - beide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 20.03.2013 - aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, einer Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 durchzuführen
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es u.a. vor: Für das Streitjahr 2005 habe die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2012 geendet. Der Ablauf dieser Frist sei auch nicht nach § 171 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) gehemmt gewesen. Die Klägerin habe vor Ablauf der Frist nicht im Sinne dieser Vorschrift einen Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, sondern lediglich entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung eine Steuererklärung abgegeben. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung keinen Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO darstelle. Auch die Tatsache, dass das Finanzamt der Klägerin stillschweigend Fristverlängerung bis zum 31.12.2012 gewährt habe, sei unerheblich für den Ablauf der Festsetzungsfrist. Des Weiteren sei dem Vorbringen der Klägerin, ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2005 hätte im Kalenderjahr 2012 durchaus noch abschließend bearbeitet werden können, nicht zu folgen. Denn aufgrund des Wechsels von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung sei es notwendig geworden, für die Klägerin ein neues Steuerkonto aufzubauen. Dies sei aus technischen Gründen nicht innerhalb weniger Tage möglich gewesen.
Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Gegenstand des Klageverfahrens ist nur der Bescheid vom 01.02.2013, durch den das Finanzamt die Durchführung einer Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 betreffend die Klägerin abgelehnt hat. Hiervon nicht erfasst ist die Verfügung des Finanzamts vom 31.01.2013 über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 2005. Ausweislich eines Vermerks auf der Aktenausfertigung ("Intern") war diese Verfügung nur zum innerbehördlichen Gebrauch bestimmt. Dementsprechend ist das Anschriftenfeld auch mit einem diagonalen Strich versehen. Der Bescheid vom 01.02.2013 war demgegenüber an den Prozessbevollmächtigten als Vertreter der Klägerin gerichtet.
Die Tatsache, dass die Verfügung vom 31.01.2013 offenkundig nur für den innerbehördlichen Gebrauch bestimmt war, ist von Seiten des Gerichts zunächst übersehen worden. Dementsprechend hat der Vorsitzende des Senats in der mündlichen Verhandlung dem Prozessbevollmächtigten - fälschlicherweise - die Empfehlung gegeben, den Klageantrag so abzufassen, wie er im Urteilstatbestand wiedergegeben ist.
Durch die vorgenannte Richtigstellung entsteht der Klägerin kein Rechtsnachteil. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Streitwerts. Dieser ermittelt sich nur nach dem wirtschaftlichen Interesse, das sich in Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 01.02.2013 aus dem Klageantrag ergibt.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 01.02.2013 sowie die dazugehörige Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. Die genannten Verwaltungsakte waren daher nicht gemäß § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben. Demzufolge war das Finanzamt auch nicht gemäß § 101 FGO zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 durchzuführen.
1. Das Finanzamt hat die Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 zu Recht abgelehnt.
a) Dabei ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2012 abgelaufen war.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO für die Einkommensteuer, wenn diese - wie hier im Streitfall - nicht hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist, vier Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
Bei der Frage, welchen Einfluss die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf den Verlauf der Festsetzungsfrist hat, sind nach der ständiger Rechtsprechung des BFH die Regelungsbereiche des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (betreffend Einreichung einer Steuererklärung) einerseits und des § 171 Abs. 3 AO (betreffend Stellung eines Antrags auf Steuerfestsetzung) andererseits zu unterscheiden. Aufgrund dessen stellt die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung grundsätzlich keinen Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne des § 171 Abs. 3 AO dar mit der Folge, dass insoweit der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt wäre (vgl. Urteile vom 18.06.1991 VIII R 54/81, BStBl II 1992, 124 ; vom 25.05.2011 IX R 36/10, BStBl II 2011, 807 und zuletzt vom 22.01.2013 IX R 1/12, BStBl II 2013, 663).
Die Rechtsfolgen des § 169 Abs. 2 Nr. 2 und des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ergeben sich im Streitfall aus Folgendem: Die Klägerin war schon zunächst gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil sie mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach der Steuerklasse V besteuert worden war. Im Nachhinein hat sie gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 EStG die Erklärungspflicht auch dadurch übernommen, dass sie die getrennte Veranlagung beantragt hat. Die Einkommensteuer für das Streitjahr 2005 war gemäß der Regel des § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des 31.12.2005 entstanden. Weil die Klägerin die Einkommensteuererklärung zunächst nicht abgegeben hatte, begann die Festsetzungsfrist nach alledem mit Ablauf des 31.12.2008. Sie endete folglich mit Ablauf des 31.12.2012. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Die Klägerin hatte vor Ablauf der Frist am 31.12.2012 keinen Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO gestellt. Sie hatte lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Einkommensteuererklärung abgegeben. Zuvor hatte sie, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten (siehe Schreiben vom 17.11.2012), lediglich beim Finanzamt den Antrag gestellt, wegen der Abgabe der zuvor angeforderten Einkommensteuererklärung die Frist bis zum 31.12.2012 zu verlängern. Dabei hatte sie auch nur angekündigt, die getrennte Veranlagung beantragen zu wollen.
b) In dem vorstehenden Zusammenhang kann die Klägerin nicht gehört werden mit ihrem Vorbringen, die von dem Berichterstatter des Senats in seinem Hinweisschreiben genannten BFH-Entscheidungen seien für den Streitfall nicht einschlägig, weil die dort betroffenen Sachverhalte nicht vergleichbar seien mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt.
Die Klägerin verkennt hierbei folgendes: In den vorgenannten Entscheidungen wird jeweils klar und deutlich der Grundsatz herausgestellt, dass durch die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung der Ablauf der Festsetzungsfrist grundsätzlich nicht gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt wird. Zwar betreffen alle Entscheidungen - auch im Vergleich zum Streitfall - unterschiedliche Sachverhalte. Dies liegt aber, soweit es um die Gesamtheit des jeweiligen Geschehensablaufs geht, in der Natur der Sache. Maßgebend ist jedenfalls, dass die einzelnen Lebensvorgänge, auf die sich der Anwendungsbereich des § 171 Abs. 3 AO bezieht, im Grundsatz miteinander vergleichbar sind.
c) In dem vorstehenden Zusammenhang beruft sich die Klägerin auch zu Unrecht auf die BFH-Urteile vom 31.10.1989 VIII R 60/88 (BStBl II 1990, 518) und vom 19.03.1998 IV R 64/96 (BStBl II 1998, 556).
Die Klägerin verkennt hierbei folgendes: Die vorgenannten Entscheidungen beziehen sich nicht auf die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO, sondern auf die anders geartete Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO. Danach ist die Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) auch dann gewahrt, wenn vor deren Ablauf der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Im Streitfall hat der angefochtene Ablehnungsbescheid den Bereich des Finanzamts erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist verlassen. Dies wird von der Klägerin auch nicht angezweifelt. Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf sind im Übrigen nicht ersichtlich.
d) Das Finanzamt war auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, die Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 mit dem Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist abzulehnen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt zwar die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Beteiligten im Steuerrechtsverhältnis. Die Anwendung dieses Grundsatzes kann jedoch nicht zu Rechtsfolgen führen, die mit dem Lebenssachverhalt, an den der gesetzliche Tatbestand im Sinne des § 38 AO anknüpft, nicht zu vereinbaren sind. So kann der Grundsatz von Treu und Glauben Steueransprüche nicht zum Entstehen und auch nicht zum Erlöschen bringen. Er kann allenfalls verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann. Die Vorschriften der §§ 169 bis 171 AO regeln im Einzelnen und abschließend, wie lange die Festsetzungsfrist dauert, wann sie beginnt und wann sie abläuft. Der Ablauf der Festsetzungsfrist bewirkt, wie in § 47 AO ausdrücklich geregelt, das Erlöschen der diesbezüglichen Ansprüche aus dem Steuerrechtsverhältnis. Folglich kann es keine Rolle spielen, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist auf ein schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen oder auf ein unsachgemäßes bzw. rechtswidriges Handeln der Finanzbehörde zurückzuführen ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.1999 III R 57/98, BStBl II 2000, 330).
In dem vorstehenden Zusammenhang ist auch Folgendes zu beachten: Die §§ 169 bis 171 AO regeln nicht eine Frist, innerhalb derer der Steuerpflichtige handeln muss und die er gegebenenfalls bis zum Ende ausschöpfen kann. Denn der Steuerpflichtige handelt, indem er eine Einkommensteuererklärung abgibt. Den zeitlichen Rahmen hierfür umschreibt § 149 Abs. 2 Satz 1 AO. Danach sind Steuererklärungen, die sich - wie hier zur Einkommensteuer - auf ein Kalenderjahr beziehen, spätesten fünf Monate nach dessen Ablauf (also regelmäßig bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres) abzugeben. Wartet er mit der Erklärungsabgabe bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, muss er den Nachteil davon tragen, wenn ein Festsetzungsbescheid nicht mehr in der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO notwendigen Weise erlassen wird (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2011 IX R 36/10, BStBl II 2011, 807).
Angesichts der vorstehend dargelegten Erwägungen braucht nicht geprüft zu werden, ob es dem Finanzamt möglich gewesen wäre, aufgrund der Vorabinformation über die Wahl der Veranlagungsart (hier: Ankündigung des Antrags auf getrennte Veranlagung) schon vor Einreichung der Einkommensteuererklärung ein neues Steuerkonto für die Klägerin aufzubauen und sodann nach Eingang der Erklärung innerhalb der verbleibenden Zeit von 14 Werktagen die eigentlichen Veranlagungsarbeiten durchzuführen. Demzufolge kommt es erst recht nicht auf die Frage an, ob das Finanzamt, wie von der Klägerin behauptet, aufgrund von Einkommensteuererklärungen, die ähnlich spät wie die hier betroffene Erklärung der Klägerin in anderen Fällen eingereicht worden waren, die entsprechenden Steuerbescheide gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist zum Versand gebracht hat. Daran ändert sich auch nichts durch den Hinweis des Berichterstatters in der Verfügung vom 11.09.2013, schon wegen des Steuergeheimnisses könne durch das Gericht nicht geprüft werden, in welcher Weise das Finanzamt in den geltend gemachten Vergleichsfällen vorgegangen sei. Nicht erheblich ist ferner der Umstand, dass die Klägerin - sichtlich erkennbar - bemüht war, der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr 2005 und auch für die Folgejahre 2006 bis 2011 zeitnah nachzukommen. Maßgebend ist vielmehr folgendes: Die Klägerin hat es versäumt, sich innerhalb der üblichen Erklärungsfrist um die Abgabe der - hier auch gesetzlich vorgeschriebenen - Einkommensteuererklärung zu kümmern. Auf ein Tätigwerden ihres Ehemannes konnte sie sich nicht verlassen, ebenso wenig auf die Empfehlung, die in der Kommentierung von Kruse (in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rn. 10a) bezüglich eines Antrags nach § 171 Abs. 3 AO gegeben wird ("Dem Steuerpflichtigen ist ein Antrag bis spätestens 15.12. vor Ablauf der Frist am Jahresende anzuraten.").
e) Die Klägerin wird durch die Anwendung der Regeln über den Ablauf der Festsetzungsfrist - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben - nicht unangemessen benachteiligt. Denn sie hätte den Ablauf der Frist durch eigenes Tätigwerden (hier: im Sinne eines sog. Untätigkeitseinspruchs) verhindern können.
Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft nach § 171 Abs. 3a AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ist der Einspruch auch statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in einer Abgabenangelegenheit über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitseinspruch).
Der BFH hält die Regeln über die Fristenhemmung nach § 171 Abs. 3a AO auch dann für anwendbar, wenn das Finanzamt auf eine dort eingereichte Steuererklärung noch keinen entsprechenden Bescheid erlassen hat. Dabei bewertet er die Abgabe der Steuererklärung als Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne des § 347 Abs. 1 Satz 2 AO. Einen Widerspruch zur Auslegung des § 171 Abs.3 AO (Einreichen einer Steuererklärung - kein Antrag auf Steuerfestsetzung im Sinne der genannten Vorschrift) sieht er nicht. Dabei verweist er auf die unterschiedlichen Regelungszusammenhänge der beiden Vorschriften (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2013 IX R 1/12, BStBl II 2013, 663; siehe auch: Paetsch in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rn. 41). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Dabei geht er von der Erwägung aus, dass die hier auf § 171 Abs. 3a AO bezogene Gesetzesauslegung - im Sinne der Rechtsschutzinteressen des Steuerpflichtigen - ein angemessenes Korrektiv zu der strengen Auslegung des § 171 Abs. 3 AO darstellt.
Der Prozessbevollmächtigte wäre angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles gehalten gewesen, innerhalb der Zeitspanne von 14 Werktagen sich nachweislich beim Finanzamt nach dem Stand der Veranlagung zu erkundigen und auf diese Weise das Interesse an der Wahrung der Festsetzungsfrist zur Geltung zu bringen. Ein solches Tätigwerden hätte - im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung - durchaus als Untätigkeitseinspruch gewertet werden können. Der Prozessbevollmächtigte wäre aufgrund des ihm erteilten Auftrags jedenfalls zivilrechtlich zu einer fristwahrenden Nachfrage verpflichtet gewesen. Es war ihm offenkundig bewusst, dass für das Streitjahr 2005 eine Steuererstattung zu erwarten war, dass ein Verlust des Erstattungsanspruchs durch Ablauf der Festsetzungsfrist drohte und dass zudem wegen der Notwendigkeit einer getrennten Veranlagung (hier: wegen Aufbau eines neuen Steuerkontos für die Klägerin) auf Seiten des Finanzamts ein größerer Zeitaufwand anfallen werde. So hatte er schon vor Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 angekündigt, dass ein Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt werden solle. Wie später im Klageverfahren geltend gemacht, hatte er damit wohl die Erwartung verbunden, das Finanzamt werde - angesichts der Kürze der verbleibenden Zeit - schon vor Eingang der Steuererklärung tätig werden. Dabei konnte er sich aber nicht sicher sein, dass das Finanzamt diese Erwartung erfüllen würde. Ebenso wenig durfte er davon ausgehen, das Finanzamt werde noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit Sicherheit den zu erwartenden Steuerbescheid auf den Weg bringen. Soweit der Prozessbevollmächtigte durch das vorgenannte Verhalten die ablehnende Entscheidung des Finanzamts verursacht hat, muss sich die Klägerin dieses gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wie eigenes Verschulden anrechnen lassen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache) noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (wegen Fortbildung des Rechts oder wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) ersichtlich. Denn der erkennende Senat hat sich für seine Entscheidung - wie oben dargelegt - an den einschlägigen Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH orientiert.