Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Beschluss vom 27.07.2016 – 1 V 102/16
ECLI:DE:FGHE:2016:0727.1V102.16.0A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren in der Hauptsache die Reduzierung der im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom Antragsgegner festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Kirchensteuer.
Der Antragsgegner setzte in seinem Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 20.10.2015 gegenüber den Antragstellern Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Kirchensteuer fest. Die Fälligstellung erfolgte zum 10.12.2015 sowie zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.2016.
Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Sie beantragten, die festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Kirchensteuer um 40 % zu reduzieren und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, sie seien im Rahmen ihres Widerstandsrechts gemäß Art. 20 Abs. 4 GG berechtigt, einen Teil der an sich zu zahlenden Steuern einzubehalten. Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland, allen voran die Bundeskanzlerin, hätten durch die massenhafte Aufnahme von Flüchtlingen einen andauernden verfassungswidrigen Zustand geschaffen. Insbesondere die Entscheidung der Bundeskanzlerin im September 2015, für zahllose syrische Flüchtlinge in Ungarn die deutschen Grenzen zu öffnen, stelle einen Verfassungsbruch dar, der durch das - nachfolgende - Handeln bzw. Nichthandeln gegenüber den Eingereisten zu einem Dauertatbestand geworden sei. Das Handeln und Unterlassen der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung verstoße gegen ihre Verpflichtungen gemäß Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), die aus einem sicheren Drittstaat und insbesondere aus einem EU-Mitgliedsstaat eingereisten Ausländer bereits an den deutschen Grenzen abzuweisen. Die Bundesregierung sei außerstande, die Mindeststandards eines jeden Staates zu garantieren und den Schutz der Grenzen des eigenen Staatsgebietes zu gewährleisten und gefährde so den Bestand der Bundesrepublik Deutschland. Durch ihre Entscheidung, die Grenzen zu öffnen, habe die Bundeskanzlerin in der Konsequenz das oberste Verfassungsorgan, nämlich das Deutsche Volk, entmachtet. Dadurch, dass die Bundesregierung, der Bundestag, die Landesregierungen und die nachgeordneten Verwaltungen keine Maßnahmen unternähmen, um die illegal Eingereisten zur Einhaltung von Recht und Gesetz zu zwingen, sei das staatliche Gewaltmonopol aufgegeben worden.
Dieser Zustand rechtfertige eine Steuerverweigerung durch die Bürger, um weiterem Verfassungs- und Rechtsbruch zumindest finanziell keinen Vorschub zu leisten. Der Staat könne nämlich die Loyalität seiner Staats- und Steuerbürger ihm gegenüber nicht mehr einfordern, wenn seine Verfassungsorgane das Recht tagtäglich selbst brächen.
Eine anderweitige Abhilfe zur Beendigung des Verfassungsbruchs durch die Bundesregierung und vor allem durch die Bundeskanzlerin, als vom verfassungsrechtlich eingeräumten Widerstandsrecht Gebrauch zu machen, sei nicht möglich. Eine Opposition, die die objektiven Interessen des Souveräns gegen die Bundesregierung vertrete, finde nicht statt, so dass eine Einflussnahme auf die Bundesregierung zur Beendigung des Verfassungsbruchs über die im Bundestag vertretenen Parteien nicht möglich sei. Die den objektiven Interessen des Staatsvolks tatsächlich dienenden Parteien befänden sich in der außerparlamentarischen Opposition.
Zwar stünde den Antragstellern im Rahmen ihres Widerstandsrechts die vollständige Steuerverweigerung zu. Indessen erfülle der Staat, wenn auch unzureichend, noch Aufgaben, die sich zu Gunsten der ihm allein anvertrauten Bürger auswirkten. Aufgrund des in einem gewissen Umfang noch vorhandenen verfassungsgemäßen Agierens der genannten Verfassungsorgane, aber auch aufgrund der Risiken der erhobenen Rechtsbehelfe sei eine Steuerverweigerung in Höhe von 40 % als Ausfluss des Widerstandsrechts angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Einspruchs und des Aussetzungsantrags wird auf die Einspruchsbegründung vom 11.12.2015 in der Steuerakte verwiesen.
Der Antragsgegner wies mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.2015 den Einspruch der Antragsteller als unbegründet zurück und lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung in der Steuerakte verwiesen.
Die Antragsteller verfolgen mit der vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 1 K 93/16 anhängigen Klage und dem vorliegenden gerichtlichen Aussetzungsantrag ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren.
Die Antragsteller beantragen - sinngemäß,
die Vollziehung der Festsetzung der Vorauszahlungen im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 20.10.2015 in Höhe von ... € Einkommensteuer, ... € Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und ... € Kirchensteuer auszusetzen;
hilfsweise, gegen angemessene Sicherheitsleistung.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschluss vom 20.12.1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 262, BStBl II 1995, 262 ; seit BFH-Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, ständige Rechtsprechung). Dabei setzt die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Es genügt die nicht fern liegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH-Beschlüsse vom 26.06.2003 X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217 und vom 25.11.2005 V B 75/05, BStBl II 2006, 484). Im Rahmen der summarischen Prüfung ist der Prozessstoff auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Finanzbehörde, sowie auf die präsenten Beweismittel beschränkt. Es ist Sache des Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO) soweit seine Mitwirkungspflichten reichen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.1999 IV B 120/98, BFH/NV 1999, 1489).
2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien unterliegt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Vorauszahlungen im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 20.10.2015 keinen ernstlichen Zweifeln.
a) Die Antragsteller stellen selbst die grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners zur Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer nach Maßgabe des § 37 des Einkommensteuergesetzes nicht in Frage. Ebenso wenig machen sie geltend, dass die Höhe der festgesetzten Vorauszahlungen unzutreffend ermittelt worden sei.
b) Die Antragsteller können gegen die Festsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Kirchensteuer nicht einwenden, dass zumindest ein Teil der Steuern für verfassungswidrige Zwecke verwendet werde.
Hinsichtlich der Kirchensteuer geht dieser Einwand schon deshalb ins Leere, weil diese lediglich für die erhebungsberechtigten Kirchen und Religionsgemeinschaften eingezogen werden.
Im Übrigen können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Einwendungen gegen die Art der Steuerverwendung im Besteuerungsverfahren aufgrund der verfassungsrechtlich vorgegebenen strikten Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung nicht mit Erfolg erhoben werden (BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.1984 1 BvL 43/81, BVerfGE 67, 26 und vom 26.08.1992 2 BvR 478/92, DStR 1993, 507; BFH-Urteil vom 06.12.1991 III R 81/89, BFHE 166, 315, BStBl II 1992, 303 ; BFH-Beschluss vom 26.01.2012 II B 70/11, BFH/NV 2012, 735).
c) Die Antragsteller können sich für den von ihnen für sich reklamierten Einbehalt der festgesetzten Vorauszahlungen auch nicht mit Erfolg auf das Widerstandsrecht des Art. 20 Abs. 4 GG berufen.
Gemäß Art. 20 Abs. 4 GG haben alle Deutschen gegen jeden, der es unternimmt, die (in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG konstituierte) verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Der Senat vermag vorliegend bereits einen Widerstandsfall nicht festzustellen.
Das Widerstandsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 GG ist im Lichte der Regelungen der vorhergehenden Absätze zu betrachten. Art. 20 GG begründet als Konstitutionsnorm in den Absätzen 1 bis 3 die Grundprinzipien der Verfassungsordnung, namentlich das Prinzip des demokratischen Rechtsstaats. Das bedeutet, dass das Widerstandsrecht zum Einen dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet ist, zum Anderen aber Geltung nur unter dem Vorbehalt der Grundprinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung beanspruchen kann.
Daher liegt eine Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung nur mit dem Wegfall eines ihrer Kernelemente vor und genügt eine bloße Beeinträchtigung ebenso wenig, wie das bloße Vorliegen eines Rechts- oder Verfassungsbruchs (Grzeszick in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 IX Rn. 20 m.w.N.).
Die Ausführungen und Behauptungen der Antragsteller rechtfertigen nicht ansatzweise die Annahme, die Bundesregierung oder ein anderes Verfassungsorgan habe im Zuge der Flüchtlingskrise den Versuch unternommen, die Grundprinzipien der Verfassungsordnung, namentlich das Prinzip des demokratischen Rechtsstaats, zu beseitigen.
Dass die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt ist oder dies unmittelbar bevorsteht, glauben im Übrigen die Antragsteller selbst nicht, wenn sie vortragen, dass der Staat - in Ansehung der von ihnen gegriffenen Quote des Einbehalts von Vorauszahlungen - überwiegend verfassungsgemäß agiert und in einem Teilbereich, nämlich der Flüchtlingsfrage, nicht so handelt, wie es die Antragsteller gern hätten.
Darüber hinaus haben die Antragsteller die weitere - wesentliche - Voraussetzung des Widerstandsrechts, dass nämlich andere Abhilfe nicht möglich ist, nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht.
Danach ist das Widerstandsrecht das letzte Mittel und damit subsidiär. Die Verfassungsgeber wollten im Zuge der Novellierung der Notstandsregelungen im Jahre 1968 mit dem Widerstandsrecht ein Instrument schaffen, mit dem einem Staatsstreich, sei es "von oben", sei es "von unten", entgegengetreten werden konnte (vgl. Grzeszick in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20 IX Rn. 12). Das Widerstandsrecht gilt daher erst im tatsächlichen Extremfall bzw. Verfassungsnotstand, in dem es keine anderen rechtsstaatlichen oder demokratischen Möglichkeiten zur Abhilfe oder zum Schutz vor Verletzungen der verfassungsmäßigen Ordnung gibt. Das heißt, dass solange die Verfahren einer demokratischen Gesetzgebung und eines rechtsstaatlichen Gerichtsschutzes funktionieren, keinem Bürger selbst gegenüber Verfassungsbrüchen ein Widerstandsrecht zusteht (Grzeszick in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 20 IX Rn. 23). Demgegenüber dient das Widerstandsrecht nicht dazu, Einzelnen oder einzelnen Gruppen die Befugnis zu verschaffen, aus eigener Kompetenz darüber zu entscheiden, was rechtens ist und was nicht und überall dort, wo man glaubt, Anlass zur Unzufriedenheit oder Auflehnung zu haben, dies gegenüber dem Staat oder allen anderen Bürgern gegenüber - gegebenenfalls mit Gewalt - durchzusetzen.
Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit der Flüchtlingsfrage eine Allparteienkoalition beklagen, ist zu konstatieren, dass in einem demokratischen Verfahren in allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählte Parteien in freier Entscheidung zu einer Willensbildung gelangt sind und gelangen, wie ihrer Ansicht nach mit den Krisen der Welt im Allgemeinen und mit der Flüchtlingskrise im Besonderen umzugehen ist, und die Parteien, die nach Auffassung der Antragsteller den objektiven Interessen des Staatsvolkes dienen, sich aber in der außerparlamentarischen Opposition befinden, ihre Sicht der Dinge frei äußern können und auch äußern.
Dass gegen Handlungen und Entscheidungen der Verfassungsorgane - auch in der von den Antragstellern diskutierten Flüchtlingsfrage - gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist, wird durch die von den Antragstellern im gerichtlichen Aussetzungsverfahren mit Schriftsatz vom 04.02.2016 vorgelegte "Verfassungsbeschwerde gegen die Politik der Masseneinwanderung" dokumentiert.
Es ist daher festzustellen, dass sowohl die in der verfassungsmäßigen Ordnung vorgesehenen demokratischen Verfahren als auch der gerichtliche Rechtsschutz funktionieren.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.