Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 15.08.2017 – 6 K 404/16
ECLI:DE:FGHE:2017:0815.6K404.16.00
Verfahrensgang
nachgehend BFH, 25. April 2018, V R 12/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Sondervorauszahlung nach § 18 Abs. 6 Satz 2 UStG i.V.m. § 47 Abs. 3 UStDV aufgrund der Aufnahme einer Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers in nunmehriger Einzelpraxis. Der Kläger ist seit Jahren als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen. Bis zum 31.12.2014 trat er jedoch nicht selbständig als Leistungserbringer am Markt in Erscheinung, sondern war seit 2002 Gesellschafter (Partner) der als Rechtsanwaltssozietät firmierenden und statutarisch in den USA ansässigen Personengesellschaft A, die ihre Leistungen am Markt als Unternehmerin und Leistende i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 UStG anbot und erbrachte. In diese Leistungen der A gingen auch die Leistungsbeiträge des Klägers ein, der seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt insoweit bis zum 31.12.2014 in der Niederlassung der A in Deutschland ausübte.
Nach seinem Ausscheiden aus der A eröffnete der Kläger zum 01.01.2015 eine eigene Anwaltspraxis mit Sitz in Deutschland, was er dem hierfür örtlich zuständigen Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: 'FA') anzeigte und eine Dauerfristverlängerung um einen Monat zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragte. Am 03.02.2015 übermittelte er dem FA hierzu die Anmeldung einer Umsatzsteuersondervorauszahlung für den Kalendermonat 2015 über 0,- Euro. Dem folgte das FA nicht und setzte die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2015 durch Bescheid vom 27.01.2015 abweichend auf 5.000,- Euro fest, wogegen der Kläger fristgerecht Einspruch einlegte, den das FA durch Einspruchsentscheidung vom 28.01.2016 unter Verweis auf die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen als sog. Neugründer als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die am 29.02.2016 erhobene Klage.
Der Kläger hält die Festsetzung einer Sondervorauszahlung für rechtswidrig. Da er seit mehr als 20 Jahren als Rechtsanwalt beruflich tätig sei, sei er nicht als "Neugründer" i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet und müsse deshalb zur Erlangung der beantragten Fristverlängerung auch keine Sondervorauszahlung i.S.v. § 47 Abs. 3 UStDV leisten. Denn auch im Rahmen der A sei er als Partner selbständig, gewerblich und beruflich tätig gewesen. Auf den Umstand, dass er bis zum 31.12.2014 unstreitig selbst nicht Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG gewesen sei, komme es nicht an. Der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG stelle gerade nicht auf die Unternehmereigenschaft, sondern auf die gewerbliche und berufliche Tätigkeit ab. Wegen der weiteren Rechtsausführungen des Klägers wird auf den Schriftverkehr im Einspruchsverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 27.01.2015 über die Festsetzung einer Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2016 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA sieht den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG auch beim Kläger als erfüllt an. Bei Berücksichtigung der Gesetzesbegründung komme es allein darauf an, ob der Steuerpflichtige erstmals als Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG in Erscheinung trete bzw. am Markt in Erscheinung zu treten beabsichtige und dadurch eine unternehmerische Tätigkeit aufnehme. Dies sei vorliegend unstreitig. In einem solchen Fall müsse sich der Steuerpflichtige auch gegenüber den Finanzbehörden bei der Erfüllung seiner neuen steuerlichen Pflichten zunächst bewähren, was die durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz 2002 eingeführte Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in Neugründungsfällen nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG rechtfertige. Auch beim Kläger ergäben sich insoweit keine Besonderheiten. Der Höhe nach greife der Kläger die festgesetzte Sondervorauszahlung nicht an. Diese sei vom FA zutreffend geschätzt und den später eingereichten Voranmeldungen für 2015 auch gerecht geworden. Durch Bescheid vom 25.01.2016 habe das FA sie nach § 48 Abs. 4 UStDV auf die angemeldete Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet.
Durch Beschluss des Senats vom 19.04.2017 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf die vom FA nach § 71 Abs. 2 FGO übersandten Streitfallakten (1 Band Umsatzsteuerakten mit Rechtsbehelfsvorgang) sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der auch trotz zwischenzeitlicher Anrechnung auf die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 noch nicht i.S.v. § 124 Abs. 2 AO objektiv erledigte Bescheid des FA vom 27.01.2015 über die Festsetzung einer Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Auf Antrag des Unternehmers kann das FA die gesetzliche Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 18 Abs. 6 Satz 1 UStG i.V.m. § 46 Satz 1 UStDV um einen Monat verlängern. Ist der Unternehmer zur monatlichen Abgabe verpflichtet, so ist die Fristverlängerung nur unter der Auflage zur gewähren, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer entrichtet (§ 18 Abs. 6 Satz 2 UStG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 UStDV). Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist der Unternehmer im laufenden und im folgenden Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet, wenn er seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Bei Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Kalenderjahr ist die zu leistende Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen (§ 47 Abs. 3 UStDV). Der Unternehmer hat die Sondervorauszahlung zusammen mit dem Antrag auf Fristverlängerung selbst zu berechnen und anzumelden (§ 48 Abs. 1 Satz 4 UStDV). Trifft seine Anmeldung nicht zu, kann das FA die Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 3 UStDV hiervon abweichend festsetzen.
Im Streitfall hat das FA auf der Grundlage der §§ 47 Abs. 3, 48 Abs. 3 UStDV zu Recht dem Grunde nach eine Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2015 festgesetzt, weil der Kläger nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStDV als "Neugründer" ab dem 01.01.2015 zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet war und nach §§ 47 Satz 1, 48 Abs. 1 UStDV einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt hatte, dem seitens des FA antragsgemäß stattgegeben wurde.
Der Begriff der "Aufnahme" einer "gewerblichen oder beruflichen" Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ist im Gesetz nicht weiter definiert. Das Verständnis der Finanzverwaltung (BMF vom 24.01.2003, BStBl. I 2003, 153 und Abschnitt 18.7 Abs. 1 bis 4 UStAE 2015) ist für das Gericht nicht bindend. Es entspricht jedoch der allgemeinen Auffassung, dass die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG in vollem Umfang auf die Tatbestandsmerkmale der unternehmerischen Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG Bezug nehmen, die durch das fragliche Steuerrechtssubjekt erstmals ("Aufnahme") in i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG verpflichtungsbegründender Weise verwirklicht werden ( Treiber in Sölch / Ringleb, UStG, Stand 4/2015, § 18 Rn. 57; Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 10/2016, § 18 Rn. 96; Raudzus in Schwarz / Widmann / Radeisen, UStG, Stand 7/2016, § 18 Rn. 26 und textgleich in Plückebaum, UStG, Stand 4/2010, § 18 Rn. 26. Wegen des Verweises auf rein rechtsträgerbezogene Vorgänge nach §§ 2, 123, 174 UmwG, erstmals begründete Betriebsaufspaltungen und beendete Organschaften bei gleichzeitiger Unschädlichkeit eines bloßen Gesellschafterwechsels beim Steuerrechtssubjekt im Ergebnis auch Leonard in Bunjes, UStG, 15. Auflage 2016, § 18 Rn. 11; Walkenhorst in Küffner / Maunz / Zugmaier, UStG, Stand 3/2015, § 18 Rn. 39, Haunhorst in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, Stand 9/2016, § 18 Rn. 317.2 sowie Hildesheim in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, Stand 2/2017, § 18Rn. 16).
Zwar trifft es zu, dass der am Wortlaut des § 2 Abs. 1 UStG orientierte Tatbestand des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ("gewerbliche oder berufliche Tätigkeit") nur auf die Begrifflichkeit des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG verweist und eine wörtliche Bezugnahme auf das Merkmal der "Selbständigkeit" in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG fehlt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Rechtsfolge des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht greifen soll, wenn der erstmals als Unternehmer auftretende Steuerpflichtige bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einschlägiger Form "gewerblich oder beruflich" tätig war, ohne die übrigen Merkmale des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zu erfüllen. Denn durch ein solches Verständnis würde der Gesetzeszweck vereitelt, neu etablierte Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG mit erstmaligen, subjektbezogen steuerlichen Pflichten anfangs einer verschärften Überwachung durch die Finanzbehörden zu unterziehen. Der Verweis auf das Merkmal der Selbständigkeit ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus dem Begriff der "Aufnahme" der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der systematischen Platzierung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG in den Regelungen zum Voranmeldungsverfahren, das per se nur für Rechtsträger anwendbar ist, die den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG vollständig erfüllen.
In Anwendung dieser Grundsätze erfüllte der Kläger zum 01.01.2015 in seiner Person erstmals die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG und fiel damit ohne weiteres unter den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, nachdem er zuvor lediglich (Gewinn-) Beteiligter eines großen Unternehmens in Gestalt der als eigenständige Leistungserbringerin und Unternehmerin auftretenden A war, an der noch viele weitere Gesellschafter (Partner) beteiligt waren. Dies ist für den Kläger auch nicht unbillig. Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Rechtsfolge der §§ 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 Satz 2 UStG i.V.m. §§ 46 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 UStDV nicht vor. Lediglich wenn an der Zuverlässigkeit des Unternehmers keinerlei Zweifel bestehen, soll die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen können ( Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, Stand 10/2016, § 18 Rn. 99). Im Streitfall bestehen für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der verlangten monatlichen Abgabe und der festgesetzten Sondervorauszahlungen keine Anhaltspunkte. Besondere Gründe, die für die zweifelsfrei feststehende steuerliche Zuverlässigkeit des Klägers sprechen, sind dem Prozessstoff nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO lagen nicht vor. Die Sache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da sich die vom FA angewandte Rechtsfolge ohne weiteres bei einer an der allgemeinen Auffassung in der Literatur orientierten Auslegung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ergibt.