Rechtsprechung / Hessisches Finanzgericht
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 02.11.2017 – 7 K 1069/17
ECLI:DE:FGHE:2017:1102.7K1069.17.00
Tenor
Die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in dem Einfuhrabgabenbescheid vom 02.09.2010 in Gestalt des Teilerstattungsbescheids vom 13.12.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2012 werden aufgehoben.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Auf die Gründe unter I. in dem Vorlagebeschluss des Senats vom 29.09.2015 7 K 728/12 und unter I. des Beschlusses des Senats vom 28.06.2011 7 V 210/11 wird verwiesen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beantwortete die ihm in dem Vorlagebeschluss gestellten Fragen mit Urteil vom 01.06.2017 C-571/15 (ZfZ 2017, 238). Das bis dahin ausgesetzte Verfahren wurde daraufhin wieder aufgenommen und erhielt die jetzige Geschäftsnummer.
Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid vom 02.09.2010 bezog sich auf sämtliche 143 Packstücke (xxx kg) Textilien, die am 10.06.2009 auf dem Flughafen Stadt A eingeführt und am 11.06.2009 von dem Zollamt (ZA) Fracht des damaligen Hauptzollamts (HZA) Stadt A zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren überlassen worden waren. Zwar ist aufgrund der Unterlagen davon auszugehen, dass nur 133 (xxx kg) der 143 Packstücke im Freihafen Stadt B in den Container gestaut und am 15.06.2009 auf das Feederschiff S verladen wurden, das den Freihafen Stadt B am frühen Morgen des 16.06.2009 verließ und am 18.06.2009 in Stadt C (Finnland) eintraf, wo die Waren der 133 Packstücke zum Zolllagerverfahren abgefertigt wurden. Der Teilerstattungsbescheid - die Einfuhrabgaben wurden am 02.08.2011 entrichtet - vom 13.12.2011 bezog sich aber ebenfalls auf alle 143 Packstücke, da der Zollwert weiterhin aufgrund des Gewichts von xxx kg ermittelt wurde ( [geschätzter Wert in Euro je Kilogramm] = ). Der Verbleib der nicht auf das Feederschiff verladenen 10 Packstücke, die zunächst am ...kai zurückblieben, konnte auch im weiteren Einspruchsverfahren nicht geklärt werden.
Nach Erlass des Teilerstattungsbescheids vom 13.12.2011 erklärte die Klägerin, deren Einspruch vom 28.09.2010 sich sowohl auf die Festsetzung von Zoll-Euro als auch auf die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer bezogen hatte, mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30.12.2011, eine Einspruchsentscheidung sei ausschließlich im Hinblick auf die Einfuhrumsatzsteuer erforderlich.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass für die nach Finnland beförderten 133 Packstücke die Einfuhrumsatzsteuer nicht nur nicht im Freihafen Stadt B (zusammen mit der Zollschuld durch das Entladen des LKW am 11.06.2009), sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht entstanden ist. Zudem handele es sich bei dem Verbringen der Waren aus dem Freihafen Stadt B um einen neuen, in sich abgeschlossenen Sachverhalt, der bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid könne daher darauf nicht gestützt werden. Für die nicht auf das Feederschiff verladenen 10 Packstücke trage die Klägerin keine Verantwortung. Diese Packstücke hätten vielmehr durch einen Eingriff von dritter Seite, der der Klägerin nicht zuzurechnen sei, ein eigenes Schicksal genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 02.09.2010 in Gestalt des Teilerstattungsbescheids vom 13.12.2011 insoweit, als mit diesen Bescheiden Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt wurde, und die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In seiner Klageerwiderung vom 23.05.2012 vertrat er die Auffassung, neben der mit der Entladung der Waren auf dem damals im Freihafen Stadt B befindlichen Betriebsgelände der Warenempfängerin im Versandverfahren, der Fa. Y (im Folgenden: Y), am 11.06.2009 entstandenen Zollschuld sei gleichzeitig die Einfuhrumsatzsteuer entstanden. Nach dem EuGH-Urteil vom 01.06.2017 teilte er dem Gericht mit, dass er - nach Abstimmung mit der Generalzolldirektion (Direktion V) - der Klage nicht abhelfe. Es werde um ein Urteil gebeten.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht lagen die Besteuerungsakte und die aus drei Bänden bestehende Rechtsbehelfsakte des Beklagten vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid vom 02.09.2010 in Gestalt des Teilerstattungsbescheids vom 13.12.2011 ist bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war er daher insoweit aufzuheben. Aufzuheben war ferner die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2012.
1. Solange sich die 143 Packstücke im Freihafen Stadt B befanden, entstand für die mit ihnen verpackten Waren keine Einfuhrumsatzsteuer. Hinsichtlich der am 15.06.2009 in einem Container auf das Feederschiff verladenen 133 Packstücke wird auf das EuGH-Urteil vom 01.06.2017 C-571/15 (Rn. 52) verwiesen. Für die Waren der übrigen 10 Packstücke gilt nichts anderes, weil auch sie solange einer Regelung nach Art. 156 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) unterlagen und somit gemäß Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 MwStSystRL die Steuer - ggf. noch - nicht entstand (vgl. Rn. 45 f. des EuGH-Urteils). Sollten die Waren dieser 10 Packstücke im Freihafen verbraucht oder verwendet worden sein - wovon ausgegangen werden kann, weil für ihr Verschwinden keine zufriedenstellende Erklärung gegeben wurde (vgl. Art. 205 Abs. 1 des Zollkodex [ZK]) -, konnte dadurch die Einfuhrumsatzsteuer nicht entstehen, weil der Freihafen Stadt B als Freizone des Kontrolltyps I nicht zum Inland und damit nicht zum Steuergebiet gehörte (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes [UStG]; vgl. VSF Z 8101 Abs. 9 Satz 2).
2. Für die Waren der auf das Feederschiff verladenen 133 Packstücke entstand die Einfuhrumsatzsteuer auch nicht mit dem Ablegen des Schiffes und damit dem Verlassen des Freihafens Stadt B am 16.06.2009 (Hinweis auf Rn. 55 f. des EuGH-Urteils). Es kann daher dahinstehen, ob es sich insoweit um einen anderen Sachverhalt handelt, auf den die angefochtene Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nicht gestützt werden kann, wie die Klägerin meint.
a) Wie den Randnummern 54 - 57 des EuGH-Urteils zu entnehmen ist, stellt der EuGH für die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer darauf ab, ob die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangten. Fehlt es daran, fällt keine Einfuhrmehrwertsteuer an, auch wenn ein Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt worden sein sollte. Auf die Einfuhrumsatzsteuer sind die Vorschriften für Zölle in einem solchen Fall nicht anzuwenden, weil deren Geltung nicht "sinngemäß" wäre (vgl. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Hs. 1 UStG).
Da der Fluss im Bereich Stadt B kein Gewässer "zwischen der Hoheitsgrenze und der Strandlinie" ist, ist sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG Teil des Inlands. Mit dem Ablegen des Feederschiffs vom Freihafen Stadt B wurden die Waren daher in das Inland - und damit in das deutsche (Umsatz-)Steuergebiet - verbracht.
b) Gleichwohl gelangten die Waren mit dem Ablegen des Feederschiffs vom Freihafen Stadt B flussabwärts nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union. Denn der Fluss im Bereich Stadt B ist gemäß § 1 der Bekanntmachung der auf dem Wasserweg einzuhaltenden Zollstraßen und Zolllandungsplätze (VSF Z 0612) eine Zollstraße im Sinne des § 2 Abs. 4 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) und des § 2 Abs. 1 der Zollverordnung (ZollV). Auf Zollstraßen beförderte Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Art. 37 f. und 183 ZK und nunmehr Art. 134 f. und 267 Abs. 1 des Unionszollkodex [UZK]). Nicht-Unionswaren gehen jedenfalls solange nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union ein, solange sie der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Erst bei ihrer Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder bei einer zollrechtlichen Verfehlung, die zu der Annahme führt, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangten und einem Verbrauch zugeführt werden konnten (z.B. die Entfernung von Waren aus einem Zolllager durch einen Dieb; vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2013 C-273/12 [ Harry Winston ], ZfZ 2014, 22, Rn. 42), ist ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union anzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 02.06.2016 C-226/14 und C-228/14 [ Eurogate Distribution II bzw. DHL Hub Leipzig ], ZfZ 2016, 193, Rn. 65 und Urt. v. 18.05.2017 C-154/16 [ Latvijas dzelzcels ], ZfZ 2017, 241, Rn. 69).
Im vorliegenden Fall ist eine zollrechtliche Verfehlung im Zusammenhang mit dem Ablegen des Feederschiffs am 16.06.2009 nicht feststellbar. Eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für die Beförderung der Waren vom Freihafen Stadt B nach Stadt C auf dem Seeweg bedurfte es nicht (Art. 340e Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung [ZK-DVO]). Auch brauchten Waren, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I ohne Überführung in ein Zollverfahren auf dem Seeweg in das übrige Zollgebiet befördert wurden, bei dem Verbringen aus dieser Freizone nicht gestellt zu werden (Art. 177 UAbs. 2 ZK; vgl. Witte, Zollkodex, Art. 177 Rz. 12). Die Abgabe summarischer Ausgangsanmeldungen - vgl. Art. 176 Abs. 2 UAbs. 2, 182a und 182d ZK -, die zunächst ab dem 01.07.2009 vorgesehen war, wurde erst ab dem 01.01.2011 verbindlich. Es kann hier somit dahinstehen, ob ein Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen zu der Annahme führen kann, die betreffenden Waren seien in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt.
c) Auch zu einem späteren Zeitpunkt gingen die Waren der 133 nach Finnland beförderten Packstücke nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union ein, weil auch die Unterelbe im Bereich Schleswig-Holstein, der Nord-Ostsee-Kanal und die Kieler Förde Zollstraßen waren (und sind).
Demzufolge fehlt es insoweit an einer "Einfuhr von Gegenständen" bzw. einer "Einfuhr im Inland" (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL und § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und folglich an einem steuerbaren Umsatz.
3. Hinsichtlich der Waren der 10 Packstücke, die nicht auf das Feederschiff verladen wurden, ist mangels Klärung des Verbleibs dieser Waren unklar, ob diese in das deutsche Steuergebiet - also nach außerhalb des Freihafens - verbracht worden und dort ggf. in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Beklagten, weil die Finanzbehörde die Feststellungslast hinsichtlich der steuerbegründenden Tatsachen trägt. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass eine etwaige Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer im vorliegenden Fall nicht mehr im Zusammenhang mit dem Versandverfahren gesehen werden darf. Denn mit der Entfernung der Verschlüsse und der Entladung des LKW der Klägerin am 11.06.2009 und damit dem Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung - bei der Y angeliefert wurden alle 143 Packstücke, also auch die 10 Packstücke, die später nicht auf das Feederschiff verladen wurden - wurde das Versandverfahren - wenn auch ordnungswidrig - beendet (Rn. 51 des EuGH-Urteils; vgl. dazu Olbrich in KHN UZK Art. 233 Rn. 22 a.E.).
Abgesehen davon fehlt es an jeglichen Feststellungen hinsichtlich einer Beteiligung der Klägerin an einem etwaigen Verbringen dieser Waren in das deutsche Steuergebiet, wodurch die Einfuhrumsatzsteuer - ggf. auch - in der Person der Klägerin entstanden sein könnte (vgl. §§ 13 Abs. 2 und 13a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG und Art. 202 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b, Abs. 3 ZK).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und die Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung.